1 Grundsätzlich ist der Briefverkehr der inhaftierte Person nicht beschränkt; eine Beschränkung kann jedoch vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt beschlossen werden, wenn die Ordnung und der ordentliche Betrieb der Anstalt es erfordern.
2 Die Korrespondenz ist der Zensur durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt unterworfen, der, falls die Ordnung und Sicherheit der Anstalt gefährdet werden, entscheiden kann, dem Empfänger die Korrespondenz nicht auszuhändigen. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann hingegen auf die Kontrolle verzichten, wenn er davon ausgehen kann, dass sein Vertrauen nicht missbraucht wird; dies ist insbesondere der Fall bei Korrespondenz von einer Gerichtsbehörde oder dem Staatsanwalt sowie mit Stempel und Unterschrift versehene Briefe eines Anwaltes.
3 Grundsätzlich kann der inhaftierte Person frei und ohne Überwachung mit offiziellen nationalen und internationalen Organen, Seelsorgern, Ärzten, Anwälten, Notaren, Beiständen oder anderen Personen, die ähnliche Aufgaben übernehmen, korrespondieren. Vorbehalten sind Einschränkungen, die sich aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen rechtfertigen lassen.
4 Im Falle von Missbrauch kann der Dienstchef die Korrespondenz zwischen dem inhaftierte Personen und seinem Anwalt einschränken oder verbieten. Nicht kontrolliert werden darf ihr Inhalt.
5 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann von einem zahlungsfähigen inhaftierte Personen einen Kostenvorschuss verlangen für die Übersetzung eines Schreibens, das nicht in einer offiziellen Sprache abgefasst ist, oder wenn dieser eine umfangreiche Korrespondenz erhält, die nicht von einem Angehörigen stammt oder zur Erhaltung eines Grundrechtes dient.