314.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (EGJStG)

vom 14. September 2006
(Stand am 01.02.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafrecht, JStG);
  • eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 43 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
  • auf Antrag des Staatsrates;

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden, die mit der Anwendung des Jugendstrafrechts betraut sind.

2 Es enthält zudem die ergänzenden kantonalen Bestimmungen zum Bundesrecht.

3 Die kantonale und kommunale Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 2 Gleichstellung von Frau und Mann

Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion gilt in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

1 Als Jugendlicher im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt, wer zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begeht.

2 Begeht eine Person strafbare Handlungen teils vor, teils nach dem 18. Altersjahr, sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 JStG und die Vollzugsverordnung des Bundesrates anwendbar.

Art. 4 Bezug zum Gesetz über die Rechtspflege und zur Strafprozessordnung

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtspflege (RPflG) und der Strafprozessordnung (StPO) sind anwendbar, sofern die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht abweichen.

Art. 5 Allgemeine Grundsätze

1 Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind das Alter und die Reife des Jugendlichen ausschlaggebend.

2 In jedem Stand des strafrechtlichen Verfahrens achten die zuständigen Behörden den Jugendlichen, hören ihn persönlich an, und geben ihm Gelegenheit, aktiv am Verfahren teilzunehmen. Sie sorgen auch für einen raschen Ablauf des Verfahrens, insbesondere bei der Anordnung von Untersuchungshaft.

3 Der Jugendrichter oder jede Person, die von ihm mit einer Abklärung der persönlichen Verhältnisse eines Jugendlichen, einer Beobachtung oder einer Begutachtung oder mit einer Schutzmassnahme beauftragt wurde, kann Informationen, einschliesslich persönlicher und vertraulicher Daten, zur Beurteilung der Situation und einer koordinierten Behandlung mit den nachfolgenden Partnern, die von der Situation betroffen sind, austauschen:

  1. a. den Dienststellen der kantonalen oder kommunalen Verwaltung, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen;
  2. b. den Verwaltungs- und Justizbehörden, Zivil- und Strafbehörden;
  3. c. den privaten Organisationen und Institutionen;
  4. d. den Gesundheitsfachleuten;
  5. e. den Privatpersonen, die direkt an der Situation des betroffenen Jugendlichen beteiligt sind.

2 Instruktion

Art. 6 * …
Art. 7 * …
Art. 8 * …
Art. 9 Abklärungen zur Person, Beobachtungen und Gutachten

1 Bei der Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen arbeitet der Jugendrichter mit dem zuständigen Amt oder mit den im Bundesgesetz vorgesehenen Partnern zusammen.

1bis Die Informationen werden an den Jugendrichter weitergeleitet, ohne dass eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erforderlich ist. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

2 Bei der Anordnung einer ambulanten oder stationären Beobachtung kann sich der Jugendrichter an folgende Partner wenden:

  1. a) *. den Sozialdienst des Jugendgerichts;
  2. b) *. das für den Kindes- und Jugendschutz zuständige Amt, das im Jugendgesetz vorgesehen ist (zuständiges Amt);
  3. c) *. Personen oder öffentliche oder private Einrichtungen, die im Jugendbereich tätig sind.

3 Psychiatrische oder psychologische Gutachten sowie medizinische Abklärungen werden folgenden Partnern übertragen:

  1. a) *. den spezialisierten Diensten, die im Jugendgesetz vorgesehen sind;
  2. b) *. den Gesundheitsfachleuten.

3 …

Art. 10 * …
Art. 11 * …

4 Vollzug der Schutzmassnahmen und der Strafen

4.1 Allgemeines

Art. 12 Vollzugsbehörde - Vollzugsorgane

1 Die zuständige Behörde für den Vollzug der Strafbefehle und Urteile gegen Jugendliche ist der Jugendrichter.

2 Für den Vollzug der Schutzmassnahmen und der Strafen kann sich der Jugendrichter an folgende Partner wenden:

  1. a) *. den Sozialdienst des Jugendgerichts;
  2. b) *. das zuständige Amt;
  3. c) *. die spezialisierten Dienste, die im Jugendgesetz vorgesehen sind;
  4. d) *. die anderen Dienststellen der kantonalen oder kommunalen Verwaltung;
  5. e) *. die Gesundheitsfachleute;
  6. f) *. die anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die im Gesundheits- oder Jugendbereich tätig sind.

2bis Wenn eine Strafe oder Massnahme über das Alter von 18 Jahren hinausgeht oder von einer Jugendstrafbehörde gegen einen Jugendlichen über 18 Jahre verhängt wird, kann die Vollstreckungsbehörde die Dienststelle beiziehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Anwendung der Strafen und Massnahmen fällt.

3 Zum Vollzug der Unterbringung greift der Jugendrichter auf Privatpersonen (Pflegefamilien) und auf alle kantonalen und ausserkantonalen Einrichtungen zurück, die eine spezialisierte Betreuung anbieten.

4 Der Jugendrichter wählt die Familie oder Einrichtung aus, die am ehesten in der Lage zu sein scheint, dem Jugendlichen angemessene Erziehungshilfe, Pflege, Unterricht und Ausbildung zu gewähren.

5

Art. 13 Begleitung bei Massnahmen und Freiheitsentzug

1 Bei allen stationären Schutzmassnahmen und bei jedem Freiheitsentzug von mehr als 30 Tagen bezeichnet der Jugendrichter eine Person, welche den Jugendlichen beim Vollzug der Massnahme oder der Strafe begleitet.

2 Diese Person gehört einer der folgenden Einrichtungen an:

  1. a) *. dem Sozialdienst des Jugendgerichts;
  2. b) *. dem zuständigen Amt;
  3. c) *. einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung, die im Jugendbereich tätig ist;
  4. d) *. einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung, die im Bereich der Rückfallverhütung oder der sozialen Eingliederung tätig ist.

3 Die zur Begleitung bezeichnete Person gewährleistet die Verbindung zwischen dem Jugendlichen, der Familie, der Einrichtung und der Jugendstrafgerichtsbarkeit und gibt periodisch Bericht über die Entwicklung der Verhältnisse.

4 Der Jugendrichter legt für jeden Fall die Häufigkeit der abzuliefernden Berichte fest.

4.2 Schutzmassnahmen

Art. 14 Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

1 Sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a JStG erfüllt, wird der Jugendliche einer geschlossenen Erziehungs- und Behandlungseinrichtung anvertraut, die befähigt ist, den Schutz des Jugendlichen gegen sich selbst zu gewährleisten und ihm die erforderliche psychische Behandlung zukommen zu lassen.

2 Sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b JStG erfüllt, wird der Jugendliche einer geschlossenen Erziehungs- und Behandlungseinrichtung anvertraut.

Art. 15 Disziplinarische Massnahmen

1 Die Direktion der Einrichtung, der ein Jugendlicher strafrechtlich anvertraut ist, kann die Absonderung des Jugendlichen anordnen. Sie hat den Jugendlichen anzuhören, ihn über die Vorwürfe, die ihm gemacht werden, in Kenntnis zu setzen und ihren Entscheid dem Jugendrichter, der ihr den Betroffenen anvertraut hat, der Person, welche den Fall begleitet, und soweit möglich, den gesetzlichen Vertretern mitzuteilen.

2 Die Absonderung darf nicht länger als sieben aufeinander folgende Tage dauern, ist gemäss den Bedingungen, welche den Zielen der Massnahme entsprechen, auszuführen und in den Einrichtungen zu vollziehen, welche den vom betroffenen Departement gestellten Anforderungen genügen.

3 Soweit möglich benutzt die Einrichtung zum Vollzug der disziplinarischen Massnahme ihre eigenen Mittel. Fehlen diese, kann auf die Konkordatseinrichtungen zurückgegriffen werden.

4 Der Entscheid der disziplinarischen Massnahme kann mittels Beschwerde an den Jugendrichter weitergezogen werden, unter Vorbehalt der Befugnisse der Konkordatskommission, vorgesehen im Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessungen Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin).

5 Die Beschwerde beim Jugendrichter hat keine aufschiebende Wirkung, sofern der Jugendrichter nicht anders entscheidet. Der Jugendliche muss vorgängig angehört werden, nötigenfalls durch eine Delegation. Der Entscheid des Jugendrichters kann beim Kantonsgericht mittels Beschwerde angefochten werden.

Art. 16 Änderung der Massnahme

1 Der Jugendrichter prüft von Amtes wegen mindestens einmal pro Jahr, ob die Schutzmassnahme noch den Bedürfnissen des Jugendlichen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist er befugt, die Massnahme zu ändern beziehungsweise zu beenden.

2 Bei seiner Prüfung hört der Jugendrichter den Jugendlichen an und kann seine gesetzlichen Vertreter sowie alle Institutionen oder Personen anhören, die mit der Angelegenheit befasst sind, unter Vorbehalt besonderer Umstände. Er kann Zusatzberichte verlangen, ein Gutachten in Auftrag geben oder eine neutrale Ansicht einholen.

3 Der Jugendliche und seine gesetzlichen Vertreter können jederzeit eine Änderung der Massnahme beantragen. Der Antrag muss schriftlich formuliert und begründet werden.

Art. 17 * …
Art. 18 Zusammenarbeit mit den Partnern

1 Der Jugendrichter sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (nachfolgend: KESB) und der Kantonalen Dienststelle für die Jugend im Sinne eines erleichterten gegenseitigen Informationsaustausches. Er pflegt ebenfalls Kontakt zu den anderen öffentlichen und privaten Diensten, die sich mit den Problemen der Jugend im Kanton befassen.

2 Der Jugendrichter beziehungsweise das Jugendgericht ist zuständig, die Anträge gemäss Artikel 20 JStG einzureichen oder entgegenzunehmen.

4.3 Strafen

Art. 19 Begleitung bei aufgeschobenen Strafen

1 Der Jugendrichter bezeichnet eine Person, die den Jugendlichen, dessen Strafe aufgeschoben wird, während der Probezeit begleitet:

  1. a. zwingend in den Fällen der Artikel 29 und 35 JStG;
  2. b. wahlweise im Falle des Artikels 22 Absatz 2 JStG.

2

3

4

5 Im Übrigen ist Artikel 13 Absatz 2 und 4 dieses Gesetzes analog anwendbar.

Art. 20 Persönliche Leistungen - Allgemeine Grundsätze

1 Die persönlichen Leistungen gemäss Artikel 23 JStG werden so vollzogen, dass der Jugendliche beim Besuch der Schule und in seiner Ausbildung nicht behindert wird.

2 Die persönlichen Leistungen können in der Form von Kursbesuchen bestehen, bei dem die aktive Beteiligung des Jugendlichen gefordert wird. Diese Kurse haben eine inhaltliche Verbindung mit der Art der strafbaren Handlung: Verkehrserziehungskurs, Gesundheitserziehungsstunde, Sexualunterricht usw. Die persönliche Leistung kann teils aus Beteiligung an einem Kurs, teils aus Arbeit bestehen.

3 Die persönliche Leistung in Form von Arbeit wird zu Gunsten sozialer Einrichtungen, gemeinnütziger Werke, hilfsbedürftiger Personen oder des Opfers erbracht. Der verurteilte Jugendliche arbeitet in seiner Freizeit und unentgeltlich.

4

5 Für die Regelung des Schadens, der einem Dritten von der verurteilten Person in Ausübung der persönlichen Leistung zugefügt wird, ist das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger anwendbar.

6 Der Jugendliche, der eine persönliche Leistung erbringt, ist durch den Staat zusätzlich gegen allfällige Unfallrisiken versichert.

Art. 21 Persönliche Leistungen - Organisation

1 Der Jugendrichter bestimmt Art und Form der persönlichen Leistung sowie die Art und Weise ihres Vollzugs; er organisiert die persönliche Leistung, legt Tag und Stunde fest, an denen sie zu erbringen ist, entscheidet und organisiert eine eventuelle Aufsicht.

2 Er lädt den Jugendlichen zum Vollzug der persönlichen Leistung ein, sobald der Strafbefehl oder das Urteil vollstreckbar ist. Der Jugendrichter kann die vorzeitige Vollstreckung genehmigen.

3 Nach Erbringen der persönlichen Leistung stellt der Leistungsbegünstigte oder der Vollzugsverantwortliche eine Bestätigung aus, die über die erbrachte Arbeit oder über den besuchten Kurs Aufschluss gibt.

4 Leistet der vorgeladene Jugendliche dem Aufgebot ohne genügenden Grund keine Folge oder beachtet er die zur Ausübung der Leistung gestellten Bedingungen nicht, so erteilt ihm der Richter eine Ermahnung und legt einen neuen Termin fest. Er hört, wenn nötig, den Jugendlichen und seine gesetzlichen Vertreter an.

5 Erbringt der Jugendliche trotz Ermahnung seine Aufgabe nicht und hat er zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet, so verpflichtet der Jugendrichter den Jugendlichen, die persönliche Leistung unter der direkten Aufsicht, des Sozialdienstes des Jugendgerichts, des zuständigen Amtes oder einer anderen Person, die von der Vollstreckungsbehörde ernannt wurde, zu erbringen. Ist der Jugendliche mehr als 15 Jahre alt, übermittelt der Jugendrichter die Akte an die Urteilsbehörde, welche die Zweckmässigkeit der Umwandlung im Sinne von Artikel 23 Absatz 6 JStG prüft.

Art. 22 Qualifizierte persönliche Leistung

1

2 Die Vollstreckungsbehörde kann einen der folgenden Partner mit der Überwachung der qualifizierten persönlichen Leistung beauftragen:

  1. a) *. den Sozialdienst des Jugendgerichts;
  2. b) *. das zuständige Amt;
  3. c) *. eine andere Dienststelle der kantonalen oder kommunalen Verwaltung;
  4. d) *. eine andere öffentliche oder private Einrichtung, die im Jugendbereich tätig ist.

3 Bei der Verpflichtung zu einem Auswärtsaufenthalt werden die Aufenthalts- und die Reisekosten des Jugendlichen den Strafvollzugskosten gleichgesetzt.

4 Im Übrigen sind Artikel 20 Absatz 3 bis 6 sowie Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 23 Busse

1 Der Jugendrichter besorgt das Inkasso der Bussen. Beim Vollzug dieser Aufgabe achtet er darauf, den finanziellen Verhältnissen des Jugendlichen zum Zeitpunkt des Inkassos Rechnung zu tragen und die Bezahlung des Betrages durch die gesetzlichen Vertreter zu vermeiden.

2 Der Jugendrichter legt die Frist fest, innert welcher der Jugendliche den Betrag zu entrichten hat. Er kann nach seinem Ermessen Teilzahlungen gewähren oder die Zahlungsfrist erstrecken, wenn stichhaltige Gründe angerufen werden.

3 Ist der Jugendliche ohne sein Verschulden ausserstande, den im Strafbefehl oder im Urteil festgesetzten Betrag der Busse zu entrichten, so kann der Jugendrichter beziehungsweise das Jugendgericht die Busse herabsetzen. Der Jugendliche muss ein schriftliches Gesuch einreichen und seine neuen Verhältnisse sowie die Gründe, die dazu geführt haben, darlegen. Die Urteilsbehörde teilt ihren neuen Entscheid der Vollzugsbehörde mit.

4 Bezahlt der Verurteilte trotz Verwarnung die Busse nicht, übermittelt der Jugendrichter die Akte der Urteilsbehörde, welche die Zweckmässigkeit der Umwandlung im Sinne von Artikel 24 Absatz 5 JStG prüft.

5 Auf ausdrückliches Verlangen des Jugendlichen kann der Jugendrichter die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln, ausser im Fall von Artikel 24 Absatz 3 in fine JStG. Dabei bestimmt der Richter nach freiem Ermessen den Umwandlungssatz und berücksichtigt dabei das Alter und die Finanzkraft des Betroffenen. Bei dieser Form der Leistung sind die Bestimmungen der Artikel 20 und 21 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 24 Freiheitsentzug - Allgemeine Bestimmungen

1 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Dienststelle stellt der Jugendstrafjustiz die geeigneten Strukturen für den Vollzug des Freiheitsentzugs, der in Anwendung von Artikel 25 JStG angeordnet wird, zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere das unter ihrer Leitung stehende öffentlich-rechtliche Massnahmenzentrum Pramont.

2

3 In jedem Fall werden die Jugendlichen von den Erwachsenen getrennt.

Art. 25 Grundsätze betreffend die Freiheitsentzugsordnung

1 Der der Freiheit entzogene Jugendliche hat Anspruch auf besonderen Schutz, der sich aus seinem Alter, seiner Verletzlichkeit und der Achtung seiner Rechte ergibt.

2

3 Er hat Anspruch auf körperliche und seelische Integrität und auf Sicherheit. Die Strafe soll seine gesellschaftliche Eingliederung fördern.

4 In der Ausübung seiner Rechte wird der Jugendliche nur in dem Masse eingeschränkt, als es der Freiheitsentzug, das Leben in der Gemeinschaft und der normale Tagesablauf der Einrichtung erfordern.

5 Das Reglement der Einrichtung bestimmt die Rechte und Pflichten des der Freiheit entzogenen Jugendlichen.

6 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessungen Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin) analog angewendet.

Art. 26 * …
Art. 27 Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug

1 Bei der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug wendet der Jugendrichter die Bestimmungen der Artikel 28 bis 31 JStG an.

2

3 Begeht der verurteilte, inzwischen erwachsen gewordene Jugendliche während der Probezeit eine neue strafbare Handlung, so ist die Urteilsbehörde der ordentlichen Strafjustiz gemäss Artikel 89 StGB für den Widerruf der bedingten Entlassung zuständig.

Art. 28 Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug

1 Treffen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug zusammen, wendet der Jugendrichter die Bestimmungen des Artikel 32 JStG an.

2 Zur Beurteilung, ob die Unterbringung ihren Zweck erfüllt hat, hört der Jugendrichter den Jugendlichen, seine gesetzlichen Vertreter sowie jene Personen und Dienste an, die mit der Angelegenheit befasst sind. Er kann Zusatzberichte verlangen oder die Ansicht eines Unbeteiligten einholen.

3 Hat die Unterbringung, die mit Freiheitsentzug zusammentraf, ihren Zweck erfüllt, fällt der Jugendrichter einen begründeten Entscheid, in welchem er vom Vollzug des Freiheitsentzuges Umgang nimmt.

4 Setzt der Jugendrichter der Unterbringung, die mit Freiheitsentzug zusammentraf, aus einem anderen Grund als dem erfolgreichen Ausgang der Massnahme ein Ende, übermittelt er die Akte der Urteilsbehörde, die entscheidet, ob und in welchem Masse der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist.

5 Beim Zusammentreffen von ambulanten Massnahmen mit Freiheitsentzug steht der Urteilsbehörde der Entscheid zu, den Freiheitsentzug zu vollziehen oder nicht. Schiebt sie den Vollzug des Freiheitsentzuges auf, geht der Jugendrichter bei der Aufhebung der erfolgreichen Massnahme nach den Absätzen 2 und 3 und bei erfolglosem Ausgang nach Absatz 4 dieses Artikels vor.

Art. 29 * Kantonales Strafrecht

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht gelten für die Strafverfolgung der Übertretungen des kantonalen oder kommunalen Rechts, mit Ausnahme der Artikel 5, 12, 13, 14, 15, 16a, 23 Absatz 6 Buchstabe b und 25. Die Busse darf ausserdem 1'000 Franken nicht überschreiten und darf nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.

2 Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Schutzmassnahme im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs angeordnet oder geändert werden muss, erfolgt eine Meldung an die KESB des Wohnorts des Jugendlichen.

3 Der Jugendrichter, das Polizeigericht und die Verwaltungsbehörde sorgen dafür, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden Strafbescheide gegen Übertretungen vollstreckt werden.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufbewahren und Einsehen der Akten

Die Strafakten Jugendlicher unterstehen den besonderen Bestimmungen über die Archivierung der Gerichtsakten.

Art. 31 * …
Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Gerichtsbehörden vom 27. Juni 2000 wird geändert.

2 Die Strafprozessordnung vom 22. Februar 1962 wird geändert.

3 Das Jugendgesetz vom 11. Mai 2000 wird geändert.

4 Das Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 wird geändert.

Art. 33 Aufhebungen

Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 34 Schlussbestimmungen

1 Die Artikel 1 bis 31 sowie 33 unterstehen nicht dem fakultativen Referendum, da sie in Anwendung eines Bundesgesetzes verordnet werden.

2 Artikel 32 wird dem fakultativen Referendum unterstellt.

3 Der Staatsrat bestimmt das Datum, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt.