311.210

Verordnung über den Vollzug von Einziehungen (VVE)

vom 27. September 2017
(Stand am 01.01.2018)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 50 und 51 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016;
  • eingesehen den Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
  • auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung regelt:

  1. a. die vorausgehenden Massnahmen, die nach Erhalt der Einziehungsverfügung umzusetzen sind, und das anwendbare Verfahren;
  2. b. die Massnahmen für den Vollzug der Einziehung und das anwendbare Verfahren;
  3. c. den Beitrag der Dienststellen der Verwaltung beim Vollzug dieser Massnahmen.
Art. 2 Definitionen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung versteht man unter:

  1. a. Einziehungsverfügung: Entscheid, Strafbefehl oder Urteil, in dem eine Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens oder eines unabhängigen Verfahrens angeordnet wird;
  2. b. gefährliche Gegenstände: materielle körperliche Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden;
  3. c. Vermögenswerte: geldwerte wirtschaftliche Vorteile, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung erzielt wurden;
  4. d. DSMV: die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug.
Art. 3 Einziehung - Begriffe

1 Die Sicherungseinziehung ist eine Massnahme von allgemeinem Interesse, die dazu dient, die Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung zu vermeiden (Art. 69 StGB).

2 Die Einziehung von Vermögenswerten ist eine repressiv ausgerichtete Massnahme, die den Urheber daran hindern soll, von den durch die eine Straftat erlangten Vermögenswerten zu profitieren.

Art. 4 Vorbehalt

Die Spezialgesetzgebung des Bundes in Sachen Strafrecht bleibt vorbehalten.

2 Vorausgehende Massnahmen

Art. 5 Aufbewahrung von Arrestgegenständen

1 Nach Erhalt der Einziehungsverfügung überprüft die DSMV, ob der fragliche Gegenstand vorgängig von der Gerichtsbehörde beschlagnahmt und von einer Dienststelle des Staates aufbewahrt worden ist.

2 Ist dies der Fall, hat die betreffende Dienststelle für die Aufbewahrung des eingezogenen Gegenstands zu sorgen.

Art. 6 Aufbewahrung anderer Güter

1 Ist keine Beschlagnahme erfolgt, ergreift die DSMV die entsprechenden Massnahmen:

  1. a. um bewegliche Güter in Besitz zu nehmen und sie aufzubewahren;
  2. b. um die rechtliche Beherrschung von Immobilien, Bankkonten und anderen Gütern zu erhalten, die sich nicht für die Besitznahme und Aufbewahrung eignen.

2 Falls nötig bieten die übrigen Dienststellen der Verwaltung ihre Unterstützung an.

Art. 7 Räumlichkeiten

1 Die Räumlichkeiten, die für die Aufbewahrung eines Arrestgegenstands gedient haben, dienen grundsätzlich auch zu seiner Aufbewahrung im Falle einer Einziehung.

2 Melden die betreffenden Behörden Bedarf an Räumlichkeiten an, leistet die für den Hochbau zuständige Dienststelle im Rahmen ihrer budgetären Möglichkeiten Folge.

Art. 8 Amtliche Bekanntmachung

Ist der Berechtigte nicht bekannt, macht die DSMV die Liste mit den eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten bekannt, damit Berechtigte ihre Ansprüche geltend machen können.

Art. 9 Einschätzung der beweglichen oder unbeweglichen Güter

1 Nach Eingang der Einziehungsverfügung prüft die DSMV die Bestimmung des eingezogenen Guts, namentlich ob dieses vernichtet, unbrauchbar gemacht und/oder zurückgegeben werden soll.

2 Wenn die Einziehungsverfügung ein Gut betrifft, dass weder vernichtet, unbrauchbar gemacht noch zurückgegeben werden darf, nimmt die DSMV eine Einschätzung vor, wobei sie dafür falls nötig einen Experten oder eine andere Dienststelle des Staates hinzuzieht.

3 Die Schätzung muss namentlich festlegen, ob es sich um ein Gut von geringem oder ohne Wert handelt, ob es einer schnellen Wertminderung ausgesetzt ist oder ob sein Unterhalt kostspielig ist.

Art. 10 Hinterlegung der eingezogenen Werte

Betrifft die Einziehungsverfügung Bankkonten, Wertpapiere oder Geldsummen, übermittelt die DSMV der für die Finanzen zuständigen Dienststelle eine Kopie der Verfügung mit dem Auftrag, diese Werte auf einem Depotkonto des Staates zu hinterlegen.

Art. 11 Verzeichnis

1 Die DSMV führt ein Verzeichnis mit den eingezogenen Gütern.

2 Darin enthalten sind sämtliche sachdienlichen Informationen zum betreffenden Gut. Die Dienststelle legt namentlich eine Kopie der Einziehungsverfügung sowie die eingegangenen Berichte anderer Dienststellen bei.

3 Vollzugsmassnahmen

3.1 Gefährliche Gegenstände

Art. 12 Vernichtung oder Unbrauchbarmachung

1 Den Anweisungen der Einziehungsverfügung folgend sorgt die DSMV, wenn nötig mit Hilfe einer anderen Dienststelle der Verwaltung, für die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der eingezogenen gefährlichen Gegenstände.

2 Bei Waffen oder Betäubungsmitteln übermittelt das DSMV der Polizei eine Kopie der Einziehungsverfügung, damit diese die Anweisungen der Gerichtsbehörde ausführt.

3 Die Dienststelle, die die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung vornimmt, erstellt ein Protokoll mit den eingeleiteten Modalitäten; wird die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung durch eine andere Dienststelle der Verwaltung als die DSMV durchgeführt, erhält letztere eine Kopie des Protokolls.

4 Die DSMV kann mittels Entscheid auf die Vernichtung eines eingezogenen Guts verzichten, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung verwendet werden kann.

Art. 13 Rückgabe

1 Unter Vorbehalt der in der Einziehungsverfügung enthaltenen Vorschriften gibt die DSMV dem Berechtigten die gefährlichen Gegenstände zurück, die unbrauchbar gemacht wurden, sodass sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung nicht mehr gefährden. Wenn die Unbrauchbarmachung durch eine andere Dienststelle vorgenommen wurde, übernimmt diese ebenfalls die Rückgabe.

2 Der Berechtigte bestätigt die Rückgabe schriftlich auf einem Dokument, das im Dossier klassiert wird.

Art. 14 Verwertung

1 Wenn die Einziehungsverfügung die Verwertung vorsieht oder wenn eine Vernichtung, eine Unbrauchbarmachung oder eine Rückgabe nicht gerechtfertigt ist, ordnet die DSMV die Umsetzung des eingezogenen gefährlichen Gegenstands gemäss dem in den Artikeln 17 bis 19 vorgesehenen Verfahren an.

2 Der Verwertungserlös wird auf einem separatem Depotkonto hinterlegt mit dem Hinweis auf das Aktenzeichen der Einziehungsverordnung.

3 Der Verwertungserlös eines Guts, das dem Urheber der strafbaren Handlung gehört, dient primär dazu, den Geschädigten zu entschädigen und die Auslagen in Zusammenhang mit der Verwertung sowie die Geldstrafen und Gerichtskosten zu decken.

4 Im Falle eines Überschusses wird das Saldo aus der Verwertung der eingezogenen Güter dem Eigentümer überwiesen.

Art. 15 Zuweisung an den Staat Wallis

Kann der Gegenstand oder der Verkaufserlös nicht dem Eigentümer übergeben oder dem Geschädigten zugesprochen werden, behält ihn der Staat.

3.2 Vermögenswerte

Art. 16 Vernichtung

1 Unter Vorbehalt der Verwendung zugunsten des Geschädigten ordnet die DSMV die Vernichtung von eingezogenen Vermögenswerten mit geringem oder ohne Wert an. Falls nötig kann sie die Hilfe einer anderen Dienststelle der Verwaltung bei der Vernichtung erbitten.

2 Die Dienststelle, die die Vernichtung vornimmt, erstellt ein Protokoll mit den eingeleiteten Modalitäten; wird die Vernichtung durch eine andere Dienststelle der Verwaltung als die DSMV durchgeführt, erhält letztere eine Kopie des Protokolls.

3 Die DSMV kann mittels Entscheid auf die Vernichtung eines eingezogenen Guts verzichten, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung verwendet werden kann.

Art. 17 Sofortige Verwertung

1 Die DSMV leitet durch einen Freihandverkauf oder eine öffentliche Versteigerung (Art. 19) die sofortige Verwertung der eingezogenen Güter ein, die schneller Wertminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern.

2 Falls nötig zieht die DSMV folgende Stellen hinzu:

  1. a. eine andere Dienststelle des Staates für die Verwertung;
  2. b. einen vom Delegierten der Betreibungs- und Konkursämter (nachfolgend: der Delegierte) bezeichneten Beauftragten für die öffentliche Versteigerung.
Art. 18 Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt

1 Die DSMV verschiebt die Verwertung von eingezogenen Vermögenswerten, die nicht von geringem Wert sind, keiner schnellen Wertminderung ausgesetzt sind und keinen kostspieligen Unterhalt erfordern, bis zum Ablauf der Fristen, in denen die Geschädigten und Dritte Ansprüche geltend machen können.

2 Wenn keine Rückgabe angeordnet wurde, leitet die DSMV nach Ablauf dieser Fristen die Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte durch einen freihändigen Verkauf oder eine öffentliche Versteigerung ein (Art. 19).

3 Falls nötig zieht die DSMV folgende Stellen hinzu:

  1. a. eine andere Dienststelle des Staates für die Verwertung;
  2. b. einen vom Delegierten bezeichneten Beauftragten für die öffentliche Versteigerung.
Art. 19 Freihandverkauf oder öffentliche Versteigerung

1 Der Freihandverkauf erfolgt im Prinzip gestützt auf drei Angebote.

2 Der Verkauf von Gegenständen oder Rechten mit einem geschätzten Wert von 20'000 Franken und mehr sowie der Verkauf von Grundstücken erfolgt durch öffentliche Versteigerung, ausser die DSMV entscheide anderweitig.

3 Die öffentliche Versteigerung erfolgt gemäss den Anforderungen in den Artikeln 229 und folgende des Obligationenrechts und den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Jegliche Garantie ist ausgeschlossen.

4 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 20 Verwertungserlös

1 Der Verwertungserlös wird auf einem separatem Depotkonto hinterlegt mit dem Hinweis auf das Aktenzeichen der Einziehungsverordnung.

2 Der Verwertungserlös eines Guts, das dem Urheber der strafbaren Handlung gehört, dient primär dazu, den Geschädigten zu entschädigen und die Auslagen in Zusammenhang mit der Verwertung sowie die Geldstrafen und Gerichtskosten zu decken.

3 Im Falle eines Überschusses wird der Verwertungserlös auf das Konto des Staates überwiesen.

4 Vorbehalten bleibt das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.

Art. 21 Bankkonten, Wertpapiere und Geldsummen

1 Die für Finanzen zuständige Dienststelle vollzieht die Einziehung von Bankkonten, Wertpapieren oder Geldsummen, die sie hinterlegt hat.

2 Sie erstellt zuhanden der DSMV einen Bericht über die eingeleiteten Schritte und deren Ergebnisse.

3 Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten sinngemäss.

T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1 Übergangsbestimmung

Die vorliegende Verordnung gilt für Einziehungen, welche vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen wurden und deren Vollzug noch nicht begonnen hat.