Das vorliegende Reglement bezweckt, die Durchführungsbestimmungen zu regeln betreffend die Gewährung der finanziellen Unterstützung durch den Staat zu Gunsten der Partei, die im Rahmen eines Zivilprozesses eine Mediation in Anspruch nimmt.
Reglement über die finanzielle Unterstützung in der zivilrechtlichen Mediation
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung und Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten;
- eingesehen Artikel 9a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung;
- auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,
beschliesst:
Die finanzielle Unterstützung wird gewährt, wenn:
- a. der Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel verfügt; und wenn
- b. die Gerichtsbehörde (nachfolgend: zuständige Behörde) den Weg der Mediation empfiehlt.
1 Die finanzielle Unterstützung umfasst:
- a. die Befreiung von Kosten und Honoraren des Mediators;
- b. die Befreiung von Kosten und Honoraren des amtlichen Rechtsbeistandes, der am Mediationsverfahren teilnimmt.
2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird durch die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege geregelt.
1 Das Gesuch um Gewährung der Unterstützung wird schriftlich vor oder während dem Mediationsverfahren an die zuständige Behörde gestellt. Sollte die Behörde aus einem Gremium bestehen, obliegt die Kompetenz was die Unterstützung anbelangt seinem Präsidenten.
2 Der Gesuchsteller belegt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse indem er insbesondere den letzten rechtskräftigen Veranlagungsentscheid einreicht und seine Zweckmässigkeit für die Mediation begründet.
1 Ist das rechtliche Gehör gewährleistet, entscheidet die zuständige Behörde über die finanzielle Unterstützung ohne Verhandlung innert kurzer Frist.
2 Der Entscheid über die finanzielle Unterstützung kann angefochten werden. Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sind sinngemäss anwendbar.
1 Die zuständige Behörde ermittelt die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers auf Grund der Akten und einer den Umständen angemessenen Untersuchung und beurteilt, ob die Höhe der Mediationskosten sein Existenzminimum und das seiner Familie beeinträchtigt.
2 Grundsätzlich gilt der Urkundenbeweis. Weitere Beweise können zugelassen werden.
3 Der Gesuchsteller hat Dritte vom Berufsgeheimnis zu entbinden sowie die von ihm verlangten Belege einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Andernfalls hat er seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, es sei denn, diese ergebe sich aus den Akten.
4 Angegangene Dritte sind verpflichtet, zur Edition angeforderte Belege herauszugeben, unter Androhung einer Ordnungsbusse bis 300 Franken im Unterlassungsfall.
1 Der Entscheid über die finanzielle Unterstützung tritt am Tag der Einreichung des Gesuchs in Kraft.
2 Die zuständige Behörde muss ihrem Entscheid rückwirkende Geltung verleihen, wenn der Gesuchsteller ohne Eigenverschulden verhindert war, rechtzeitig sein Recht auf finanzielle Unterstützung geltend zu machen.
1 Der Verbeiständete hat der zuständigen Behörde unverzüglich alle neuen Tatsachen mitzuteilen, die den Anspruch auf Unterstützung beeinflussen können.
2 Die finanzielle Unterstützung ist zu entziehen, wenn der Anspruch darauf dahinfällt.
3 Der Entzug ist nur dann rückwirkend, wenn der Verbeiständete die Behörde irregeführt oder es unterlassen hat, ihr rechtzeitig jene Änderungen mitzuteilen, die seinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung beeinflussen können.
1 Das Honorar des Mediators wird auf einen Stundentarif von 70 Franken pro Partei festgesetzt.
2 Die Auslagen werden zusätzlich verrechnet.
3 Unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen werden die Auslagen und Honorare des Mediators hälftig aufgeteilt, falls nur eine der Parteien in den Genuss der finanziellen Unterstützung kommt.
1 Der Mediator erstellt eine Abrechnung seiner Auslagen und Honorare, die voraussichtlich von der finanziellen Unterstützung übernommen werden können. Er führt darin eine detaillierte und chronologische Liste aller Geschäfte und Massnahmen auf, die Anlass zur Vergütung geben, das Datum, an welchem die Unterstützung gewährt wurde, die Personalien des Begünstigten, das Datum eines eventuellen Entzugs, den Empfänger der beantragten Auszahlung und die Adresse der Auszahlung.
2 Die Abrechnung ist der zuständigen Behörde innert 30 Tagen nach dem Ende der Mediation weiterzuleiten.
1 Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den geschuldeten Betrag des Gemeinwesens an den Mediator.
2 Der Entscheid über die Kosten und Honorare kann mit Beschwerde angefochten werden, nach den Regeln der ZPO, die sinngemäss anwendbar sind.
Es werden keine Kosten für das Verfahren der finanziellen Unterstützung erhoben, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit. Im letzteren Fall kann die zuständige Behörde eine Busse bis 300 Franken verhängen.
1 Das zuständige Departement für Finanzen (nachfolgend: Departement) gewährt die geschuldeten Leistungen im Rahmen der finanziellen Unterstützung und ist auf die Rückerstattung bedacht. Es führt dazu ein Verzeichnis und einen Tilgungsplan.
2 Das Departement fordert vom Verbeiständeten die Rückerstattung seiner Leistungen, sobald er dazu in der Lage ist.
3 Der Rückerstattungsanspruch verjährt zehn Jahre nach Inkrafttreten des Entscheids über die Kosten.
Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen im vorliegenden Reglement gelten die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss.
Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und gleichzeitig mit dem Gesetz betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) und des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EGJStPO) vom. 15. November 2013 in Kraft treten.