270.1

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO)

vom 11. February 2009
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung;
  • eingesehen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO);
  • eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;
  • auf Vorschlag des Staatsrates,

verordnet:

1 Gegenstand des Gesetzes

Art. 1 Ziel

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts bestimmt das vorliegende Gesetz die sachliche Zuständigkeit der mit den Zivilsachen betrauten Behörden und regelt die Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtspflege, des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, des Arbeitsgesetzes und der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Gleichstellung zwischen Mann und Frau

Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

2 Sachliche Zuständigkeit der mit den Zivilsachen be-auftragten Behörden

Art. 3 Gemeinderichter

1 Der Gemeinderichter ist zuständig um:

  1. a. einen Schlichtungsversuch zu unternehmen (Art. 201 Abs. 1 ZPO);
  2. b) *. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 10'000 Franken einen Entscheidvorschlag zu unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 Bst. c ZPO);
  3. c. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 2'000 Franken auf Antrag der klagenden Partei ein Sachurteil zu fällen (Art. 212 ZPO).

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit:

  1. a. der durch das kantonale Arbeitsgesetz eingesetzten Schlichtungsbehören;
  2. b. der durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Schlichtungskommission im Miet- und Pachtrecht.
Art. 4 Bezirksgericht

1 Das Bezirksgericht beurteilt Zivilsachen und entscheidet über vorsorgliche Massnahmen, ausser wenn das Gesetz ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsieht.

2 Ausserdem beurteilt das Bezirksgericht:

  1. a. die Vollstreckungsgesuche;
  2. b. in Sachen der Schiedsgerichtsbarkeit die in Artikel 356 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Fälle.
Art. 5 Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht beurteilt:

  1. a. als einzige kantonale Instanz in Zivilsachen aus Artikel 5, 7 oder 8 der Schweizerischen Zivilprozessordnung;
  2. b. als Rechtsmittelinstanz für Berufungen und Beschwerden, die im 9. Titel der zweiten Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind.

2 In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein einzelner Kantonsrichter zuständig:

  1. a. die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Angelegenheiten zu untersuchen;
  2. b. über einen Antrag zu vorsorglichen Massnahmen oder zur Bewilligung einer vorzeitigen Vollstreckung zu entscheiden oder die Vollstreckbarkeit zu hemmen;
  3. c. über die Berufung oder die Beschwerde zu entscheiden, wenn das vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich anwendbar war; der bezeichnete Richter kann den Fall jedoch an einen Gerichtshof zuweisen.

3 Ausserdem entscheidet das Kantonsgericht in Schiedssachen in den in Artikel 356 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen.

3 Andere Bestimmungen

Art. 6 Zwangsvollstreckungsverfahren

Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 343 Absatz 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist die Kantonspolizei.

Art. 7 Verfahrenssprache

1 Ausser vor dem Gemeinderichter, wo die Sprache des Gerichtsortes gilt, können Schriften und mündliche Vorstösse der Parteien oder ihrer Beauftragten auf Deutsch oder Französisch erfolgen.

2 Der Gemeinderichter und das Bezirksgericht stellen ihre Mitteilungen, Entscheide und Urteile in der Sprache des Gerichtsortes zu.

3 Das Kantonsgericht stellt seine Mitteilungen, Entscheide und Urteile auf Deutsch oder Französisch zu, grundsätzlich in der von der erstinstanzlichen Behörde oder im verfahrenseinleitenden Schriftstück verwendeten Sprache.

Art. 8 Öffentlichkeit der Verhandlungen

Die im zivilrechtlichen Bereich Recht sprechenden Behörden verhandeln unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Art. 8a * Gerichtliches Verbot

1 Auf Anruf des Berechtigten oder im Auftrag des Polizeigerichts ist die Gemeindepolizei oder andernfalls die Kantonspolizei zuständig, die Missachtung des gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) festzustellen und abzuklären.

2 Sie verzeigt den Fehlbaren beim Polizeigericht, das die Schweizerische Strafprozessordnung und das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung anwendet.

Art. 9 Anpassung des kantonalen Rechts

Die kantonalen Bestimmungen über das Zivilverfahren werden wie folgt angepasst:

  1. a. die Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage und der Berufung entsprechen der Beschwerde und der Berufung im Sinne der Zivilprozessordnung;
  2. b. jeder Bezug zur kantonalen Zivilprozessordnung betrifft die entsprechende Bestimmung der Zivilprozessordnung.
Art. 9a * Finanzielle Unterstützung zugunsten der mittellosen Partei im Mediationsverfahren

1 In Zivilsachen leistet der Staat für die Mediation Kostenvorschuss für die Parteien, die  nicht über die notwendigen Mittel verfügen und sofern die Gerichtsbehörde den Weg der Mediation empfiehlt.

2 Der Staatsrat erlässt dazu die notwendigen Vollzugsbestimmungen. Er setzt namentlich den Stundentarif des Mediators im Falle einer finanziellen Unterstützung fest, bezeichnet die zuständige Behörde für die Finanzierung der gewährten Leistungen und regelt die Rückzahlung, wenn sich die wirtschaftliche Situation der unterstützten Partei verbessert hat.

Art. 10 Änderungen des geltenden Rechts

1 Das Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Mann und Frau vom 19. Juni 1996 wird abgeändert.

2 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 wird abgeändert.

3 Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 wird abgeändert.

4 Das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 wird abgeändert.

5 Das Notariatsgesetz vom 1 Dezember 2004 wird abgeändert.

6 Das Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 3. Januar 1991 wird abgeändert.

7 Das Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006 wird abgeändert.

8 Die Verordnung betreffend die Einführung des Grundbuches im Kanton Wallis vom 19. Dezember 1919 wird abgeändert.

9 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Juni 1996 wird abgeändert.

10 Das Vollziehungsreglement zum Gesetz, welches das Bundesgesetz über die Berufsbildung vollzieht vom 20. Februar 1985 wird abgeändert.

11 Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom Februar 2005 wird abgeändert.

12 Die Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 13. Februar 1951 wird abgeändert.

13 Das Kantonale Arbeitsgesetz vom 16. November 1966 wird geändert.

14 Die Verordnung zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren im Krankenversicherungswesen vom 13. März 1996 wird abgeändert.

15 Das Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 wird abgeändert.

16 Die Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend vom 9. Mai 2001 wird abgeändert.

Art. 11 Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

  1. a. die Zivilprozessordnung vom 24. März 1998;
  2. b. das Gesetz betreffend der Anwendung des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
  3. c. das Gesetz betreffend den Beitritt zum interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 23. Juni 1971;
  4. d. das Gesetz betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 15. November 1978;
  5. e. Artikel 22 Absatz 3 der allgemeinen Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. Oktober 2000.

2 Mit Ausnahme der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, welche nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung finden, gelten die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss für das vorliegende Gesetz.

3 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

4 Der Staatsrat ist für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig und erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bundesrates zur Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

5 Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.11.2013

Art. T1-1 *

1 Das vorliegende Gesetz kommt bei Mediationsverfahren in Zivilsachen zur Anwendung, die von den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung oder von jenen der ehemaligen Kantonalen Zivilprozessordnung geleitet werden.

2 Das vorliegende Gesetz kommt bei Mediationsverfahren jugendstrafrechtlicher Fälle, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängig sind, nicht zur Anwendung.