1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
2 Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen den privaten Arbeitgebern und allen Arbeitnehmern die eine Vollzeitarbeit oder eine Teilzeitarbeit im hauswirtschaftlichem Bereich ausüben.
3 Im Sinne dieses Normalarbeitsvertrages gelten alle Personen, mit oder ohne Unterkunft die in einem privatem Haushalt angestellt sind namentlich: Hausangestellte, Haushaltshilfen, Küchenhilfen, Koch-Köchin, Gouvernante, Personenbetreuung, Kinderbetreuung, Gärtner-Gärtnerin, Chauffeur, Tierbetreuer-betreuerin.
4 Arbeitnehmer im hauswirtschaftlichen Bereich, die in einem landwirtschaftlichem Haushalt arbeiten, sind diesem Normalarbeitsvertrag unterstellt, wenn sie im Jahresdurchschnitt mehr als zwei Drittel ihrer Arbeitszeit im Haushalt tätig sind; ansonsten sind die Arbeitsbedingungen des Normalarbeitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitnehmer anwendbar.
5 Vom Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrages ausgeschlossen sind die Personen die gelegentlich Kinder betreuen (baby-sitter) und die Lehrlinge die in einem entsprechendem Vertrag der eidgenössischen Vorschriften der beruflichen Ausbildung verbunden sind.