Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 360a bis 360f des Obligationenrechts (OR);
- eingesehen den Artikel 12 des Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 12. Mai 2016 (AGEntsGBGSA);
- eingesehen den Artikel 31 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG);
- eingesehen die wiederholte missbräuchliche Lohnunterbietungen im Sektor der industriellen Wartung und Reinigung;
- eingesehen die Veröffentlichung des Entwurfs eines Normalarbeitsvertrages mit zwingenden Mindestlöhnen für Arbeitnehmer des Sektors der industriellen Wartung und Reinigung im Amtsblatt des Kantons Wallis Nummer GE-VS40-0000000602 vom 7. April 2025;
- auf Antrag der kantonalen tripartiten Kommission sowie des für das Soziale zuständigen Departements,
beschliesst:
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
2 Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen einerseits Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der Entsorgung von Abfällen oder der Sanierung beschäftigt und anderseits Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer die eine Tätigkeit ausüben, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu demontieren, zu waren, zu regeln oder deren Funktionieren wiederherzustellen.
3 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags.
1 Die zwingenden Mindestlöhne sind die folgenden:
2 Was den Monatslohn betrifft, berechnet sich der Mindestlohn auf der Grundlage von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden.
Dieser Normalarbeitsvertrag gilt direkt für die Arbeitverhältnisse, die er regelt. Von diesem Normalarbeitsvertrag darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer abgewichen werden.