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Beschluss über die Entschädigung an die Mitglieder der kantonalen Schlichtungskommission für Mietverhältnisse

vom 14. September 2011
(Stand am 01.01.2012)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008;
  • eingesehen das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998;
  • auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung,

beschliesst:

Art. 1

1 Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse werden wie folgt festgelegt:

  1. a. Präsidium:
  2. b. Mitglieder:

2 Die Entschädigungen für das Präsidium für die Vorbereitung der Dossiers und das Studium der Fälle sowie die Korrektur und Unterzeichnung von Modellen und Entscheiden wird wie folgt festgelegt:

  1. a. Präsidium: pro einzelne Stunde
Art. 2

1 Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken.

2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen (SBB 2. Klasse oder PTT Einheimischen-Billett).

3 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

Art. 3

Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund einer jährlichen Abrechnung durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.

Art. 4

Der vorliegende Beschluss hebt denjenigen vom 10. Juli 1997 auf und ersetzt ihn. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.