Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001;
- eingesehen die Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002;
- eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz und zuständige Behörde1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten unterliegen einer kantonalen Bewilligung.
2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige Behörde und regelt das Verfahren der Erteilung, der Erneuerung, der Verweigerung und des Entzugs der kantonalen Bewilligung in einer Verordnung.
1 Die Erteilung, Erneuerung und Verweigerung einer Bewilligung sowie die Überwachungsmassnahmen unterliegen einer Gebühr von maximal 1'000 Franken.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sind anwendbar.
1 Jede Person, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, kann mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
1 Die Entscheide der zuständigen Behörde, mit Ausnahme der administrativen Strafverfügungen, unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 5 Schlussbestimmungen1 Der Staatsrat wird beauftragt, das Interkantonale Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 8. Oktober 1957 zu kündigen.
2 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
3 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes und bestimmt dessen In-Kraft-Treten.