Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (nachfolgend: ÖREB-Kataster) und legt die Geobasisdatensätze des Kantonsrechts fest, die im Kataster integriert werden sollen.
Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kÖREBKV)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 (ÖREBKV);
- eingesehen der Artikel 17 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 20. März 2016 (kGeoIG);
- auf Antrag des für die Geoinformation zuständigen Departements,
verordnet:
Die Verordnung für Geoinformation (kGeoIV) ist für Geobasisdaten des Kantonsrechts anwendbar, unter Vorbehalt weitergehenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung.
1 Der Inhalt und die Informationstiefe werden in der ÖREBKV festgelegt; diejenigen Geobasisdatensätze des ÖREB-Katasters werden in den Anhängen 1 und 2 der kGeoIV als solche bezeichnet.
2 Die laufenden Änderungen werden im ÖREB-Kataster gemäss Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a ÖREBKV übernommen, wenn die Fachgesetzgebung dies vorsieht.
Der Staatsrat kann beschliessen, dass andere nicht verbindliche Geobasisdaten angezeigt werden, um die Lesbarkeit des Katasters gemäss Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben b und c ÖREBKV zu verbessern.
1 Die für die Geoinformation zuständige kantonale Dienststelle ist die für den Kataster verantwortliche Stelle gemäss Artikel 17 Absatz 2 der ÖREBKV.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. sie empfängt die Daten und stellt die Qualitätskontrolle gemäss Artikel 6 ÖREBKV sicher;
- b. sie stellt die Richtigkeit der Angaben zu Aufnahme und der letzten Änderung der Daten sicher;
- c. sie publiziert die Regeln der Qualitätskontrolle der Geodaten;
- d. sie verwaltet die Historie der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
- e. sie archiviert die Daten gemäss Archivierungskonzept des Staatsarchivs.
3 Sie kann geringfügige Änderungen der Daten des Katasters vornehmen, wenn ein Fehler während dem Betrieb bemerkt wurde – namentlich Orthographiefehler oder Ungenauigkeiten bei der Geometrie – oder wenn durch die Erneuerung der amtlichen Vermessung die Geodaten des Katasters angepasst werden müssen – namentlich die Geometrie.
4 Sie kann die Aufnahme einer Beschränkung in den Kataster aus Gründen der Nichteinhaltung der technischen und qualitativen Anforderungen verweigern.
Die gemäss Artikel 7 Absatz 1 kGeoIG zuständigen und in den Anhängen kGeoIV bezeichneten Stellen beziehungsweise Gemeinden nehmen folgende Aufgaben wahr:
- a. sie erfassen und aktualisieren die Daten des ÖREB-Katasters in ihrer Zuständigkeit gemäss dem Bund oder Kanton vorgeschriebenem Datenmodell;
- b. sie bereiten vor und sammeln die Geobasisdaten, die Rechtsvorschriften, die Definitionen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sowie de Metadaten, die Verbindung zu den gesetzlichen Grundlagen und die Zusatzinformationen und Zusatzhinweise;
- c. sie übermitteln die Geobasisdaten in elektronischer Form an die für die Geoinformation zuständige Dienststelle;
- d. sie übermitteln an die für die Geoinformation zuständige Dienststelle eine digitale Kopie des Entscheides, der allfälligen Reglemente und Pläne, die mit Stempeln und Unterschriften der zuständigen Behörde versehen sind.
1 Für Geobasisdaten in der Zuständigkeit der Gemeinde, schreibt die in den Anhängen 1 und 2 kGeoIV bezeichneten Fachstellen das Datenmodell, das Darstellungsmodell und die Richtlinien für die Erfassung vor.
2 Sie evaluiert und kontrolliert die qualitativen und technischen Aspekte der von der Gemeinde übermittelten Daten.
3 Sie kontrolliert und attestiert die Übereinstimmung der digitalen Geodaten und den analogen Dokumenten.
1 Für Verfahren, die eine öffentliche Auflage benötigen, ist das Amtsblatt das amtliche Publikationsorgan.
2 Das OEREB-Kataster kann genutzt werden, um die Pläne in digitaler Form während der öffentlichen Auflage zu publizieren.
Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden im Kataster gepflegt, unter Vorbehalt derjenigen Einschränkungen die gemäss Artikel 129 Absatz 2 der Grundbuchverordnung (GBV) im Grundbuch eingetragen sind.
Allen Interessierten kann der elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gebührenfrei gewährt werden.
Der Inhalt des Katasters und die Zusatzinformationen werden im kantonalen Geoportal publiziert.
1 Die Auszüge des ÖREB-Katasters gemäss Artikel 10 ÖREBKV werden im Geoportal gebührenfrei bereitgestellt.
2 Sie sind nicht beglaubigt.