1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung des GeolG und die Bearbeitung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2 Es bezweckt, den kantonalen und kommunalen Behörden, der Bevölkerung, der Wirtschaft, der Wissenschaft oder anderen interessierten Kreisen für eine breite Nutzung rasch, einfach und nachhaltig aktuelle Geobasisdaten über das Gebiet des Kantons in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung zu stellen.
3 Es bezweckt eine kohärente Geoinformation des Kantons und der Gemeinden und die Umsetzung der nötigen Massnahmen, um die Sicherheit und die Qualität der Geobasisdaten des kantonalen Rechts zu gewährleisten.