1 Der in Artikel 2 des Einführungsgesetzes vom 10. November 1965 vorgesehene Plan umfasst:
- a. einen Situationsplan des Gebäudes und des Grundstückes im Massstab des Katasterplanes;
- b. einen Plan jedes Stockwerkes mit der genauen Abgrenzung der Stockwerk-anteile (Wohnung), der Nebenräume und der Lokalitäten, die in gemeinsamer Benutzung stehen. Alle diese Lokalitäten müssen mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein, beginnend im untersten Stockwerk (Untergeschoss);
- c. eine Legende, die über die Beschaffenheit jeder einzelnen auf dem Plan eingetragenen Nummer genaue Auskunft gibt.
2 Der Situationsplan, der Stockwerkplan und die Legende sind auf Formatblatt A4 zu erstellen.
3 Jedes Blatt ist von allen Miteigentümern zu unterzeichnen.