1 Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt.
2 Das informatisierte Grundbuch ersetzt das Grundbuch auf Papier mit fortschreitender Informatisierung der Daten des Grundbuchs.
Der Staatsrat des Kantons Wallis
verordnet:
1 Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt.
2 Das informatisierte Grundbuch ersetzt das Grundbuch auf Papier mit fortschreitender Informatisierung der Daten des Grundbuchs.
Jedes Grundbuchamt führt für die im informatisierten Grundbuch aufgenommenen Grundstücke ein Eigentümerregister, ein Gläubigerregister und ein Register "übrige Berechtigte" mittels Informatik.
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) ist für die Einrichtung und Verwaltung der Systeme für den elektronischen Zugang zu den Grundbuchdaten zuständig. Sie kann ihre Aufgaben gemäss Artikel 949d ZGB delegieren.
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1 Der elektronische Zugang zu den Grundbuchdaten umfasst den öffentlichen Zugang gemäss Artikel 27 GBV (nachfolgenden Art. 5) und den erweiterten Zugang gemäss Artikel 28 GBV (nachfolgenden Art. 6).
2 Ein elektronischer Zugang zu den Grundbuchdaten darf nur bestimmten Benutzern und innerhalb des im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Rahmens erteilt werden. Die Dienststelle definiert die Gruppenzugehörigkeit der Benutzer, die einen Zugang ersuchen, sowie deren Rollen und Rechte, die ihnen erteilt werden können, je nach Interesse und Begründung.
3 Die Dienststelle kann eine Zugriffsberechtigung verweigern, einschränken oder entziehen, insbesondere wenn:
4 Entscheidungen der Dienststelle über die Verweigerung, die Einschränkung oder den Entzug einer Zugriffsberechtigung sind auf Antrag zu begründen und können angefochten werden. Die Dienststelle kann aus wichtigen Gründen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen.
1 Die Daten des elektronischen Hauptbuchs, die jede Person einsehen kann ohne ein Interesse glaubhaft machen zu müssen, nach Artikel 27 Absatz 1 GBV, sind in Anhang 1 dieser Verordnung definiert.
2 Der öffentliche Zugang wird den Benutzern elektronisch über ein Abrufsystem mit Benutzererkennung gewährt.
3 Der öffentliche Zugang findet nur grundstücksbezogen statt und das Auskunftssystem ist vor Serienabfragen geschützt (Art. 27 Abs. 2 GBV).
1 Der erweiterte Zugang kann den in Artikel 28 GBV genannten Personen und Behörden, und innerhalb des im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Rahmens, erteilt werden.
2 Der erweiterte Zugang wird den Benutzern elektronisch über ein Abrufsystem mit Benutzererkennung gewährt.
3 Die Benutzer sind verpflichtet, mit der Dienststelle eine Vereinbarung gemäss Artikel 29 GBV abzuschliessen.
4 Die Weitergabe der Daten an unberechtigte Dritte sowie die Benutzung des erweiterten Zugangs durch unberechtigte Dritte ist verboten.
5 Beim erweiterten elektronischen Zugang werden Zugriffe vom System automatisch protokolliert. Die Protokolle enthalten mindestens folgende Angaben: Identität und Funktion der Person oder Behörde, die auf das System zugreift, sowie Grundstücksnummer und Zugriffszeitpunkt. Sie werden während zwei Jahren aufbewahrt (Art. 30 Abs. 1 GBV).
Für elektronische Zugänge zu den Grundbuchdaten werden Gebühren nach Anhang 2 dieser Verordnung erhoben.
Die Dienststelle ist für die Einrichtung und Verwaltung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern zuständig. Sie kann ihre Aufgaben gemäss Artikel 949d ZGB delegieren.
1 Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt umfasst Eingaben an das Grundbuchamt und Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Artikel 38 GBV.
2 Insbesondere sind anwendbar: die Artikel 3 (Gleichwertigkeit der Formen), 32 (Erstellung von Auszügen), 39 bis 45 (Betrieb und Automatisierung) und 86 Absatz 3 (Beglaubigung von Unterschriften) GBV, die Anweisungen und Verordnungen des EJPD und die Mustervorlagen des EGBA (Art. 40 Abs. 2 und 41 GBV) und die Rechtsvorschriften über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen. Die Richtlinien der Dienststelle regeln die Modalitäten.
1 Nur die zugriffsberechtigten Personen mit erweitertem Zugang gemäss Artikel 4 der vorliegenden Verordnung können den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern durchführen.
2 Die Benutzer sind verpflichtet, mit der Dienststelle eine Vereinbarung abzuschliessen, in der die Einzelheiten geregelt sind, insbesondere der Kreis der Begünstigten des Zugangsrechts und gegebenenfalls die gewährten Rechte oder Daten, die ihnen zugänglich gemacht werden.
3 Elektronische Eingaben an die Grundbuchämter können erfolgen: entweder gemäss Artikel 40 Absatz 1 GBV, über die Zustellplattformen nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) oder über die Internetseiten des Bundes oder des Kantons; oder nach Artikel 40 Absatz 2 GBV gemäss den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideartement (EJPD) erlassenen Reglementen.
1 Anmeldungen an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen.
2 Eingaben gelten in dem Zeitpunkt als beim Grundbuchamt eingegangen, den die Quittung der Zustellplattform als Zeitpunkt des Eingangs angibt (Art. 43 GBV).
3 Zu einer elektronischen Anmeldung gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer spätestens am Tag des Eingangs der elektronischen Anmeldung zu versenden. Der Zeitpunkt des Eingangs des Papierschuldbriefes ist nicht massgebend.
Die Gebühren für die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern sind durch die kantonale Grundbuchverordnung geregelt.
1 Den Vollzug dieser Verordnung regelt die Dienststelle.
2 Sie trägt der Gesetzgebung über den Datenschutz Rechnung.
Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Die besonderen Vereinbarungen gemäss Artikel 5, welche durch die verschiedenen Berechtigten vor Erlass der vorliegenden Änderung unterzeichnet worden, bleiben in Kraft. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen werden ausgedehnt und finden zwingend auf die Zugriffsberechtigungen Anwendung.
Die besonderen Vereinbarungen, welche durch die verschiedenen Benutzer vor jeder Änderung dieser Verordnung unterzeichnet worden sind, bleiben in Kraft. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen werden ausgedehnt oder angepasst und finden zwingend auf die Zugriffsberechtigung Anwendung.
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3 * Je nach Interesse und Begründung.
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2 * Nach dem Stand der Technik (vgl. Art. 4a Abs. 3 Bst. d)
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2 * Je nach Interesse und Begründung.
3 Beschränkungen:
1 Der Zugang zu den öffentlichen Daten gemäss Artikel 27 Absatz 1 GBV (Art. 5 dieser Verordnung) ist gebührenfrei.
2 Erweiterter Zugang: