Inhaltsverzeichnis

211.410

Reglement über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (REwG)

vom 21. November 2012
(Stand am 01.01.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) und seine Verordnung vom 1. Oktober 1984 (BewV);
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 31. Januar 1991 (GABewG);
  • auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung, *

beschliesst:

1 Organisation

Art. 1 Kommission

1 Die Kommission Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Kommission) besteht aus sieben bis neun Mitgliedern, die aus Kreisen des Tourismus, der Wirtschaft sowie der kantonalen Verwaltung gewählt werden.

2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

3 Das Sekretariat der Kommission wird durch das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung geführt.

Art. 2 Verwaltungsbehörden

1 Das Rechtsamt der Dienststelle für Grundbuchämter und Geomatik ist die zuständige Behörde, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheidet.

2 Die Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten ist die beschwerdeberechtigte Behörde, die den Widerruf einer Bewilligung oder die Einleitung eines Strafverfahrens verlangen und auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen kann.

3 Die Vormeinung in Bezug auf Projekte von kantonaler Bedeutung werden durch die zuständige Behörde nach Konsultation des Vorstehers des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung abgegeben.

2 Touristische Orte

Art. 3 Touristische Orte

Die touristischen Orte gemäss Artikel 2 GABewG sind im Anhang 1 dieses Reglements aufgeführt.

Art. 4 Bescheinigung

Die Dienststelle für Raumentwicklung ist die zuständige Behörde für die Bestimmung, ob ein Grundstück in einem touristischen Ort liegt und erstellt dafür eine Bescheinigung.

3 Kontingent und Zuteilungsgrundsätze

Art. 5 Ordentliches Kontingent

1 Der Kanton verfügt über ein jährliches Bewilligungskontingent für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels.

2 Falls mehr Gesuche als das zur Verfügung stehende Bewilligungskontingent vorliegen, kann der Kanton ein Zusatzkontingent gemäss Artikel 9 Absatz 6 BewV beantragen, deren Anzahl zugeteilter Einheiten jährlich variieren kann.

Art. 6 Grundsätze der Kontingentszuteilung

1 Die Kontingentseinheiten müssen in Priorität für Projekte genutzt werden, welche den Zielsetzungen der kantonalen Tourismuspolitik entsprechen und insbesondere einen optimalen Belegungsgrad von Ferienwohnungen im Rahmen einer unter Kontrolle stehenden Entwicklung von Zweitwohnungen schaffen.

2 Die übrigen Prioritäten und Kriterien gemäss Artikel 4 GABewG finden subsidiär Anwendung.

3 Die ausnahmsweise Zuteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 GABewG unterbreitet die zuständige Behörde vorgängig dem Staatsrat, nachdem die Kommission angehört wurde.

Art. 7 Grundsatz der Verbesserung des Belegungsgrades und des Mehrwertes

1 Projekte, welche einen optimalen Belegungsgrad garantieren oder einen lokalen Mehrwert schaffen, werden prioritär behandelt.

2 Bewilligungsgesuchen für Wohnungen, die Gegenstand umfangreicher Renovationsarbeiten bilden, wird Priorität eingeräumt.

Art. 8 Grundsatz des sinnvollen Gleichgewichts zwischen bestehenden und neuen Ferienwohnungen

1 Es ist, je nach Region, ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen Kontingentszuteilungen zugunsten von bestehenden und neuen Ferienwohnungen anzustreben.

2 Es wird dabei neben touristischen Interessen, die jeweilige spezifische Lage des lokalen Baugewerbes berücksichtigt.

Art. 9 Grundsatz des ausgeglichenen Verhältnisses zwischen schweizerischen und ausländischen Eigentümern

1 Es muss zwischen schweizerischen Eigentümern und Eigentümern mit Wohnsitz im Ausland ein ausgeglichenes Verhältnis gewahrt werden.

2 Auf Grund dieses Grundsatzes dürfen die den Erstellern zugeteilten Kontingente für eine Gesamtheit von Ferienwohnungen (Art. 9 GABewG), die in Anhang 2 dieses Reglements festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

3 Mehrere Gesamtheiten von Ferienwohnungen können indes für die Anwendung dieser Skalen zusammengefasst werden. In diesem Fall muss es sich um Gesamtheiten handeln, die durch den gleichen Ersteller auf unmittelbar angrenzenden Parzellen gebaut und die Bauarbeiten müssen ohne Unterbruch ausgeführt werden.

4 Der Ersteller im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a GABewG muss zwingend als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.

4 Zuteilung von Kontingentseinheiten für Projekte von kantonaler Bedeutung

Art. 10 Zuteilung

1 Gemäss der kantonalen Tourismuspolitik und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Entwicklung in den touristischen Regionen wird die Hälfte des ordentlichen Kontingents insbesondere zugeteilt für:

  1. a. Projekte, welche bewirtschaftete Betten fördern und dabei namentlich eine Mindestanzahl von Betten, Gewährleistung einer Bewirtschaftung von langer Dauer unter zentraler Führung, Bewirtschaftungsverträge von langer Dauer gewährleisten;
  2. b. Ersteller von Ferienwohnungen in neu zu errichtenden Hotels im Stockwerkeigentum, welche die Voraussetzungen von Artikel 10 Buchstabe c BewG erfüllen, die Ferienwohnungen hotelmässig bewirtschaftet werden und der Hotelanteil mindestens 51 Prozent der Wertquoten betragen müssen;
  3. c. Erwerber von Wohnungen im Teilzeiteigentum.

2 Ein Projekt von kantonaler Bedeutung muss mindestens zehn Ferienwohnungen enthalten.

3 Die am 30. April nicht zugeteilten Kontingentseinheiten werden gemäss Artikel 11 und folgende des Reglements verteilt.

5 Zuteilung von Kontingentseinheiten zugunsten übriger Projekte

Art. 11 Kriterien für die regionale Verteilung

1 Die Kommission legt die regionale Verteilung gemäss Artikel 3 GABewG fest.

2 Mit dem Ziel die ausländische Nachfrage nach dem Erwerb von Ferienwohnungen und anderseits das touristische Potential an angebotenen und genutzten Betten in den verschiedenen Regionen in Betracht zu ziehen, berücksichtigt die Kommission drei Kriterien und deren Gewichtung:

  1. a. Anzahl an Ausländer erteilte Bewilligungen seit 1998 mit einer Gewichtung von 60 Prozent;
  2. b. Anzahl zur Nutzung verfügbare touristische Betten mit einer Gewichtung von 30 Prozent;
  3. c. Betrag der errechneten Beherbergungstaxe des Vorjahres mit einer Gewichtung von 10 Prozent.

3 Die Verteilung nach den sozioökonomischen Regionen durch die Kommission ist in Anhang 3 dieses Reglements wiedergegeben.

4 Die Verteilung muss jedes zweite Jahr überprüft werden.

5 Die Kontingentseinheiten, welche in einer Region bis zum 31. Mai nicht genutzt wurden, sind auf die anderen Regionen aufzuteilen.

6 Zuteilung innerhalb der Region

Art. 12 Zuteilungsmethode

Innerhalb jeder einzelnen Region erfolgt die Zuteilung der Einheiten auf Grund der eingegangenen Gesuche und der in den Artikeln 6 bis 9 dieses Reglements festgelegten Grundsätze und Prioritäten.

Art. 13 Berücksichtigung zusätzlicher Elemente bei Wartelisten

Innerhalb einer Region, in der grosse Nachfrage herrscht und lange Wartelisten bestehen, erfolgt die Zuteilung der Kontingente unter Berücksichtigung der folgenden Elemente:

  1. a. Zeitpunkt, an dem das Dossier durch die zuständige Dienststelle als komplett erachtet wird;
  2. b. Gesuche für neue Wohnungen in Gemeinden mit schwacher Nachfrage;
  3. c. Gesuche für Ersteller von mehreren Wohnungen, auf die die Kommission bereits eingetreten ist;
  4. d. Aufteilung der Arbeiten;
  5. e. Zuteilungen in den vergangenen Jahren.

7 Verfahren und Fristen

Art. 14 Absichtserklärung

1 Die Kontingentszuteilung erfolgt durch die zuständige Behörde, nach Anhörung der Kommission, auf der Grundlage einer Absichtserklärung zum Erwerb einer Ferienwohnung.

2 Die Anforderungen an die Absichtserklärung werden durch die zuständige Behörde festgelegt.

3 Öffentlich beurkundete Verträge, wie Kaufverträge, Kaufvorverträge, Pfandrechtsverträge zur Sicherung eines Grundstückerwerbes oder alle anderen Verträge, die den Erwerb von Grundstücken im Sinne von Artikel 4 BewG als Ferienwohnungen an Personen im Ausland betreffen und ein Kontingent benötigen, dürfen nicht beurkundet oder abgeschlossen werden, bevor ein Kontingent zugesichert wurde.

Art. 15 Gesuch um Zuteilung einer Kontingentseinheit

1 Die Gesuchsteller gemäss Artikel 5 und 6 GABewG haben ihr Gesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

2 Ein Gesuch gilt dann als formgerecht hinterlegt, wenn die von der zuständigen Behörde einverlangten Akten vorliegen.

Art. 16 Zusicherung einer Kontingentseinheit

1 Die Kommission behandelt nur formgerecht eingereichte Gesuche.

2 Im Anschluss an die Sitzungen der Kommission erteilt die zuständige Behörde den Gesuchstellern eine Kontingentszusicherung.

3 Die Gültigkeitsdauer der Zusicherung beträgt ein Monat.

Art. 17 Zuteilung einer Kontingentseinheit

1 Innert Monatsfrist muss der Notar das dem Kontingent unterliegende Rechtsgeschäft beurkunden und es bei der zuständigen Behörde einreichen.

2 Die Frist gilt als gewahrt, wenn die einverlangten Unterlagen innert 30 Tagen ab Zusicherung der Kontingentseinheit bei der zuständigen Behörde vorliegt.

3 Wird die Frist nicht eingehalten, verfällt die Kontingentszusicherung.

4 Die Kontingentseinheit wird mit der Bewilligung erteilt.

5 Der Inhalt der Bewilligung muss inhaltlich mit der Absichtserklärung übereinstimmen.

Art. 18 Vorprüfung von Projekten kantonaler Bedeutung

1 Die Gesuche auf Vorprüfung zur Reservation eines Kontingentes für Projekte von kantonaler Bedeutung sind ebenfalls bei der zuständigen Behörde einzureichen.

2 Die Kontingentsreservation verfällt, wenn sie nicht innert fünf Jahren gebraucht wird.

Art. 19 Übertragungsverbot

Die Absichtserklärung und die Kontingentszusicherung sind nicht übertragbar.

Art. 20 Wiederveräusserungsfrist

Die in Artikel 5 Buchstabe b GABewG (Wiederverkäufer) genannte Frist ist für das ganze Kantonsgebiet auf fünf Jahre festgesetzt.

8 Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 21 Statistik

Die Grundbuchverwalter melden der zuständigen Behörde die Eintragungen (Art. 20 BewV).

Art. 22 Übergangsbestimmung

Gemäss Änderung Anhang I zur Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV), in Kraft auf den 1. Dezember 2007, werden dem Kanton Wallis zusätzlichen Bewilligungskontingente zugeteilt.

Art. 23 Aufhebung

Das Reglement über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 21. November 2007 sowie alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 3

Art. A1-1 * Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern (touristische Orte):

1 Oberwallis:

2 Zentralwallis:

3 Unterwallis:

4 In den Gemeinden ohne nähere Angaben ist der Verkauf an Ausländer in der gesamten Bauzone möglich (Grundlage ist der Stand der Bauzonen per 31.12.2014).

5 Der genaue Perimeter der touristischen Orte (Grundlage ist der Stand der Bauzonen per 31.12.2014) ist auf der Landeskarte 1:25'000 eingetragen und liegt bei der Dienststelle für Raumentwicklung auf.

A2 Anhang 2 zu Artikel 9

Art. A2-1

A3 Anhang 3 zu Artikel 11

Art. A3-1 * Regionale Verteilung