211.260

Verordnung zur Festlegung des Sitzes der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (VFSK)

vom 22. September 2021
(Stand am 01.01.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 13 Absatz 2ter,13a Absätze 1 und 2 und 16a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB);
  • auf Vorschlag des für die Sicherheit zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Sitz

Der Sitz der 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Schutzbehörden) wird wie folgt festgelegt:

  1. a. in Brig, für die Bezirke Goms, Östlich Raron und Brig;
  2. b. in Visp, für den Bezirk Visp;
  3. c. in Leuk, für die Bezirke Leuk und Westlich Raron;
  4. d. in Siders, für den Bezirk Siders;
  5. e. in Ardon, für die Bezirke Ering und Gundis;
  6. f. in Sitten, für den Bezirk Sitten;
  7. g. in Martinach, für die Bezirke Martinach und St. Maurice;
  8. h. in Sembrancher, für den Bezirk Entremont;
  9. i. in Monthey, für den Bezirk Monthey.
Art. 2 Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle

1 Gemeinden, die in dem/den Bezirk/Bezirken der Schutzbehörde liegen, können über den/die Präfekten des/der betreffenden Bezirks/Bezirke beim Staatsrat ein Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle stellen.

2 Der Beschluss des Staatsrats zur Errichtung einer Aussenstelle wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 3 Errichtung einer Aussenstelle

1 Die Schutzbehörde kann auch an einem anderen Ort als ihrem ordentlichen Sitz tagen.

2 Das Geschäftsreglement der Schutzbehörde regelt die Organisation und den Betrieb der Aussenstelle.

3 Die Aussenstelle befindet sich grundsätzlich im Hauptort eines der Bezirke, für welche die Schutzbehörde zuständig ist, oder gegebenenfalls in einer Ortschaft des Bezirks, die nach folgenden Kriterien ausgewählt wird:

  1. a. Einzugsgebiet, oder
  2. b. Entfernung vom Sitz der Schutzbehörde in Kilometern, oder
  3. c. Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln, die das Gebiet bedienen, oder
  4. d. die üblichen Mietkosten.

4 Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Aussenstelle werden zwischen den Gemeinden geteilt, die zum Bezirk der Schutzbehörde gehören.