Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten, vom 28. März 1996 (GORBG);
- eingesehen die Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, 18 Absatz 1 und 35 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
- eingesehen Artikel 31 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. Mai 1998 (EGZGB);
- eingesehen Artikel 36 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 28. September 2022 (VKES);
- auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) erhebt Kosten, die sich aus Auslagen und Gebühren zusammensetzen.
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) Anwendung.
1 Zu den Auslagen gehören insbesondere die Honorare von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern die zur Erfüllung der Aufgaben der KESB erforderlich sind, sowie deren Reisekosten.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 gehen die Auslagen zu Lasten der betroffenen Person.
3 Ist die betroffene Person bedürftig, so werden die Kosten vom Kanton getragen.
1 Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der KESB, die zudem global die Kosten der Kanzlei und andere ähnliche Kosten deckt.
1bis Wenn die KESB einen Beisitzer hinzuzieht, wird die Gebühr, die dem Honorar des Beisitzers entspricht, zusätzlich zu den in Artikel 4 festgelegten Gebühren erhoben.
2 Die Stempelabgabe wird zusätzlich zur Gebühr erhoben.
3 Unter Vorbehalt von Absatz 4 gehen die Gebühr und die Stempelabgabe zu Lasten der betroffenen Person.
4 Ist die betroffene Person bedürftig, so werden die Kosten vom Kanton getragen.
5 Wenn ein Entscheid mehrere Handlungen nach sich zieht, für die jeweils eine Gebühr erhoben wird, werden die verschiedenen Gebühren zusammengezählt.
2 Gebühren
Art. 4 Betrag der Gebühren Die KESB erhebt die nachfolgenden Gebühren:
- a. zwischen 100 und 250 Franken, falls ein Vorsorgeauftrag besteht:
- b. zwischen 100 und 250 Franken, falls eine Patientenverfügung besteht:
- c. zwischen 100 und 250 Franken im Fall der Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner:
- d. zwischen 100 und 250 Franken im Falle einer Vertretung im medizinischen Bereich, für die Bezeichnung eines Vertreters (Art. 381 Abs. 2 ZGB);
- e. zwischen 100 und 350 Franken für das Treffen, die Änderung oder die Aufhebung von superprovisorischen oder vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 ZGB);
- f) *. zwischen 100 und 500 Franken für die Einrichtung einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft, einschliesslich der Bestellung des Beistands oder des Vormunds, sowie für die Aufhebung einer solchen Massnahme oder dem Verzicht auf Errichtung einer Schutzmassnahme und die damit verbundenen Schritte;
- g. zwischen 100 und 300 Franken für die Bestellung eines Vormunds oder eines Beistands, der eine bereits bestehende Massnahme weiterführt; sofern nicht beanstandet, wird für die Wiederernennung derselben Person am Ende ihrer Amtszeit keine Gebühr erhoben;
- h. zwischen 100 und 500 Franken für das Vorkehren von erforderlichen Massnahmen, die Erteilung eines Auftrags an eine Drittperson oder die Bezeichnung einer geeigneten Person oder Stelle (Art. 392 ZGB);
- i. zwischen 100 und 250 Franken für die Verbuchung von Inventarobjekten, pro Halbtag;
- j. zwischen 100 und 500 Franken für die Mitarbeit bei der Erstellung des Inventars zum Amtsantritt des Beistands (Art. 405 Abs. 2 ZGB);
- k. zwischen 100 bis 500 Franken, für die Inventarisierung des Kindesvermögens und die Genehmigung von Entnahmen aus dem Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 2 ZGB und Art. 320 Abs. 2 ZGB);
- l. zwischen 150 und 500 Franken für das Prüfen von Vormundschafts- und Beistandsrechnungen und -berichten und deren Genehmigung;
- m) *. zwischen 100 und 500 Franken für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften (insbesondere Art. 416 und 417 ZGB);
- n. zwischen 100 und 500 Franken für das Erteilen der Zustimmung zu gewissen Realakten (insbesondere Art. 391 Abs. 3 ZGB);
- o. zwischen 100 und 500 Franken für die Prüfung und den Entscheid über Beschwerden gegen Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit einschränken (Art. 385 ZGB);
- p. zwischen 100 und 500 Franken für die Prüfung und den Entscheid über Beschwerden gegen den Vormund oder den Beistand;
- q. zwischen 100 und 250 Franken für die Befreiung von nahen Verwandten, die als Vormund oder Beistand handeln, von der Pflicht ein Inventar vorzulegen, regelmässig Berichte und Abrechnungen zu erstellen sowie die Zustimmung zu bestimmten Handlungen einzuholen;
- r. zwischen 100 und 250 Franken für die Entbindung des Vormunds oder des Beistands von seinen Aufgaben, mit Ausnahme der Nichtwiederernennung am Ende der Amtszeit;
- s) *. 50 Franken, um eine Drittperson über das Bestehen einer Schutzmassnahme und deren Wirkung zu informieren (Art. 451 Abs. 2 ZGB);
- t. zwischen 100 und 200 Franken für die Zustimmung zu einer Adoption und den Entscheid, von der Zustimmung der Eltern abzusehen (Art. 265 Abs. 2, 265a Abs. 2 und 265d Abs. 1 ZGB);
- u. zwischen 100 und 800 Franken für Massnahmen und Verfügungen im Rahmen des Kindesrechts (Art. 270 bis 327 ZGB);
- v. zwischen 100 und 150 Franken pro Stunde für die Bezeichnung eines Beistands des Kindes vor den Gerichtsbehörden, unter Vorbehalt von besonderen gesetzlichen Bestimmungen;
- x. zwischen 100 und 200 Franken für die Abfassung der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge oder der Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften;
- y. zwischen 100 und 800 Franken für den Entscheid über die Genehmigung einer Vereinbarung über die Wirkungen des Kindesverhältnisses;
- z. zwischen 100 und 800 Franken für den Entscheid, mit welchem die elterliche Sorge zugesprochen oder geändert wird oder die elterliche Sorge übertragen wird;
- aa. zwischen 100 und 800 Franken für die Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten (Art. 134 ZGB);
- bb. zwischen 100 und 500 Franken für den Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung, die Nachbetreuung und die ambulante Behandlung;
- cc. zwischen 100 und 500 Franken für den Entscheid über die Verlegung des Gerichtsstandes.
Als Gebühr wird verrechnet:
- a) *. 20 Franken für die Ausstellung eines Duplikats oder einer Bescheinigung;
- b. 50 Rappen pro Seite für Fotokopien.