1 Die Anzahl Zivilstandskreise wird auf sechs festgelegt.
2 Die Liste der Gemeinde, die einen Zivilstandskreis bilden, befindet sich im Anhang I dieser Verordnung
Der Staatsrat des Kantons Wallis
verordnet:
1 Die Anzahl Zivilstandskreise wird auf sechs festgelegt.
2 Die Liste der Gemeinde, die einen Zivilstandskreis bilden, befindet sich im Anhang I dieser Verordnung
Die Sitzgemeinden der Zivilstandskreise sind:
1 Französisch und Deutsch sind die beiden Amtssprachen des Kantons.
2 Die Zivilstandsregister werden in den Zivilstandskreisen Brig-Glis und Visp in Deutsch geführt; in den Zivilstandskreisen Siders, Sitten, Martigny und Monthey werden sie in Französisch geführt.
1 Die Zivilstandsbeamten werden durch den Staatsrat ernennt. Sie sind Staatsbeamte und sind der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (nachfolgend: Dienststelle) unterstellt.
2 Sie können angehalten werden, in irgendeinem Zivilstandskreis zu amten.
3 Sie werden vereidigt.
In Zivilstandskreisen, in denen mehrere Zivilstandsbeamte zugeteilt sind, wird einer von ihnen vom Staatsrat zum Amtsleiter ernannt.
1 Die Zivilstandsbeamten haben die Schweizerischen Ausbildungskurse zu besuchen und müssen den Eidgenössischen Fähigkeitsausweis für Zivilstandsbeamte gemäss den Anforderungen der Bundesgesetzgebung erlangen.
2 Zivilstandsbeamte, die vor dem 1. Juli 2004 mindestens drei Jahre im Amt waren, sind von der Pflicht zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises für Zivilstandsbeamte dispensiert.
3 Die Zivilstandsbeamten haben die Pflicht an den Kursen, Seminaren und Arbeitssitzungen, welche von ihrer Aufsichtsbehörde für obligatorisch erklärt wurden, teilzunehmen.
4 Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung werden vom Kanton Wallis getragen.
1 Die Zivilstandsbeamten führen die Zivilstandsregister und erfüllen alle Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung übertragen werden.
2 Haben die zu beurkundenden Tatsachen, Anerkennungen, Eheverfahren, Verfahren im Zusammenhang mit einer eingetragenen Partnerschaft, eine Verbindung mit einem ausländischen Staat, kann die Dienststelle eine Prüfung der Akten verlangen.
Die Schalter des Amtes sind grundsätzlich von Montag bis Freitag von 8 Uhr 30 bis 11 Uhr 30 geöffnet.
1 Ehen können bis 18 Uhr geschlossen werden.
2 Sie können auch an Samstagen bis 12 Uhr geschlossen werden. Jeder Zivilstandsbeamte ist gehalten, je nach Bedarf mindestens an einem Samstag im Monat Eheschliessungen zu gewährleisten.
3 Die Zivilstandsbeamten organisieren sich regional (Oberwallis, Mittelwallis, Unterwallis), um nötigenfalls jeden Samstag Eheschliessungen zu gewährleisten.
Jedes Amt verfügt über die Infrastruktur, die zur Ausübung der Funktion des Zivilstandsbeamten nötig ist, insbesondere über einen Saal für die Eheschliessungen.
1 Die Lokale, in denen die Durchführung von Trauungen möglich ist, sind im Anhang II aufgeführt.
2 Brautleute, deren Trauung ausserhalb des Amtes durchgeführt wird, haben neben den ordentlichen Gebühren für die Ehevorbereitung und für die Trauung, die Kosten zur Deckung der Reise und Reisezeit des Beamten zu bezahlen.
Die Artikel 9 bis 11 werden analog auch für die eingetragene Partnerschaft angewendet.
1 Bei der Aufsichtsbehörde ist ein Sonderzivilstandsamt eingerichtet, dessen Zivilstandskreis das gesamte kantonale Staatsgebiet umfasst.
2 Ihm werden folgende Aufgaben zugeordnet:
1 Neben den durch die Schweizerische Zivilstandsverordnung vorgesehenen Mitteilungen, werden die Todesfälle der kantonalen Aufsichtsbehörde und die Geburten dem Amt für Kindesschutz mitgeteilt, wenn die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, wenn die Mutter bei der Empfängnis weniger als 16 Jahre alt war oder es sich um ein Findelkind handelt.
2 Das Amt übermittelt an die Burgergemeinden auf deren Gesuch hin eine Liste der Burger aus dem Zivilstandsregister gegen die Entrichtung einer durch die Aufsichtbehörde festgesetzten Gebühr.
Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechts.
Sie erfüllt alle vom Bundesrecht und kantonalen Recht an die Aufsichtsbehörde aufgetragenen Aufgaben.
1 Die Dienststelle organisiert und leitet die Ausbildungskurse, die Seminarien und die Arbeitssitzungen, an welchen die Zivilstandsbeamten und Zivilstandsbeamtinnen teilzunehmen haben.
2 Sie erteilt die nötigen Weisungen für die Anwendung von Bundesrecht und kantonalem Recht.
1 Die Ämter sind mindestens alle zwei Jahre zu inspizieren.
2 Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Inspektionsbericht und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den optimalen Betrieb des Amtes zu sichern.
Die Aufsichtsbehörde beurteilt die in der Eidgenössischen Zivilstandsverordnung vorgesehenen Verstösse.
1 Das Verfahren vor den Zivilstandsbeamten und den kantonalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die Verfügungen des Zivilstandsbeamten sind mittels Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde anfechtbar.
3 Die Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.
4 Die erstinstanzlichen Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind mittels Beschwerde beim Staatsrat anfechtbar.
Der Artikel 1 Buchstabe b und die Artikel 5 bis 11 der Allgemeinen Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch werden aufgehoben.
Die vorliegende Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund und der Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Januar 2008 in Kraft.