1 Die Handelsregisterämter sind dem Statut der Regie unterworfen, welches folgenden Bestimmungen entspricht.
2 Alle Vorgänge eines Amtes werden in einer speziellen Betriebsbuchhaltung verbucht. Der Vorsteher erwirbt den Erlös im Rahmen der durch den Staatsratsbeschluss festgelegten Begrenzung.
3 Der Vorsteher hat so viele Mitarbeiter einzustellen, wie es das Arbeitsvolumen erfordert. Der Vorsteher stellt das Personal an und entlohnt es im Rahmen der durch den Staatsratsbeschluss festgelegten Begrenzung.
4 Der Vorsteher kann keine andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit ausüben. Die Ausübung jeder entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf einer Bewilligung des Staatsrates; diese wird verweigert, wenn die Beschäftigung die Amtsführung beeinträchtigt.
5 Im Rahmen des Rückgriffs des Kantons, im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger, hat der Vorsteher für die fehlerhaften Handlungen seines Mitarbeiters gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Haftung des Geschäftsherrn einzustehen. Vorbehalten bleibt die persönliche Haftung des Mitarbeiters.
6 Der Vorsteher und der Stellvertreter müssen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Sie müssen für den durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Teil des Schadens Sicherheit leisten. Der Staatsrat erlässt mittels Beschluss die Modalitäten dieser Sicherheiten.
7 Der Staatsrat legt mittels Beschluss fest:
- a. das garantierte Mindest- sowie das Höchsteinkommen des Vorstehers;
- b. das System der Entlohnung des Vorstehers und des Stellvertreters, die einzelnen Positionen und die Führung der Betriebsbuchhaltung;
- c. den Maximallohn des Personals des Amtes.