Inhaltsverzeichnis

211.1

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)

vom 24. March 1998
(Stand am 01.01.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 52 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches;
  • eingesehen die Artikel 31 und 42 Absätze 1 und 2 der Verfassung des Kantons Wallis;
  • auf Vorschlag des Staatsrates, *

verordnet:

Art. 1 Gegenstand des Gesetzes

1 Das vorliegende Gesetz bestimmt die Zuständigkeit der mit der Anwendung des Bundesprivatrechts beauftragten Behörden.

2 Es enthält ausserdem die ergänzenden kantonalen Bestimmungen zum Bundesprivatrecht.

3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtspflege, des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, des kantonalen Arbeitsgesetzes und der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

4 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

1 Anwendung des Bundesprivatrechts

1.1 Allgemeines

Art. 2 Gerichts- und Verwaltungssachen

1 Die Anwendung des Bundesprivatrechts ist entweder den Verwaltungsbehörden (Kapitel 1.2) oder den Gerichtsbehörden (Kapitel 1.3) anvertraut.

2 Überlässt das vorliegende Gesetz oder die Ausführungsgesetzgebung die Entscheide nicht den Verwaltungsbehörden, so sind, unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen des Bundesrechts, die Gerichtsbehörden zuständig.

3 Fehlen im vorliegenden Gesetz Bestimmungen, die das von den Justizbehörden anzuwendende Verfahren regeln, wenden diese die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht an.

Art. 3 * …
Art. 4 Revision des Bundesrechts

Soweit eine Anpassung an neue Bestimmungen des Bundesrechts notwendig ist, wird das vorliegende Gesetz durch ein Einführungsgesetz im Sinne der Kantonsverfassung vom Grossen Rat aufgehoben oder abgeändert.

1.2 Zivile Verwaltungssachen

1.2.1 Zuständigkeit und Verfahren im Allgemeinen

Art. 5 Anwendbares Recht

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege für zivilrechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden anwendbar.

2 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und der folgenden Bestimmungen kann jeder durch eine Verwaltungsbehörde in erster Instanz oder auf Beschwerde hin gefällte Entscheid in Bezug auf eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen an die zivilrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts weiter gezogen werden, sofern weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts noch die Beschwerde an die Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts zulässig ist.

  1. a) *.
  2. b) *.
Art. 6 Polizeibehörden

Die Polizeibehörden sind zuständig:

  1. a) *. auf Begehren des Familienhauptes (Art. 333 Abs. 3 ZGB) die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen oder zu veranlassen gegenüber Personen mit einer geistigen Behinderung oder mit psychischen Störungen;
  2. b. Fundanzeigen entgegen zu nehmen (Art. 720 ZGB).
Art. 7 Gemeindepräsident

Der Gemeindepräsident kann die Unterschrift einer in seiner Gemeinde wohnsässigen Person beglaubigen (Art. 195).

Art. 8 Gemeinderat

Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde für:

  1. a. die Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören (Art. 84 ZGB); vorbehalten bleiben Entscheide, die ausschliesslich vom zuständigen Departement zu treffen sind;
  2. b) *.
  3. c. die Erhebung der Klage zur Anfechtung der Anerkennung gemäss den Artikeln 259 Absatz 2 und 260a Absatz 1 ZGB oder jene zur Anfechtung der Adoption (Art. 269a ZGB) sowie die Verteidigung gegen die Vaterschaftsklage im Sinne von Artikel 261 Absatz 2 ZGB;
  4. d. das Verbot des Betretens von Wald und Weide im Interesse der Kulturen (Art. 699 Abs. 1 ZGB), ohne Beeinträchtigung der durch die Forstdienste in Anwendung der Forstgesetzgebung des Bundes und des Kantons getroffenen Entscheide;
  5. e. die Durchsetzung der Vollziehung von Auflagen, welche in unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen enthalten sind, wenn die Vollziehung dieser Auflagen im Interesse der Gemeinde liegt (Art. 482 ZGB, 246 Abs. 2 OR).
Art. 9 Regierungsstatthalter

1 Der Regierungsstatthalter ist die zuständige Behörde für:

  1. a. die Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden desselben angehören (Art. 84 ZGB); vorbehalten bleiben Entscheide, die ausschliesslich vom zuständigen Departement zu treffen sind;
  2. b. die Durchsetzung der Vollziehung von Auflagen, welche in unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen enthalten sind, wenn die Vollziehung dieser Auflagen im Interesse des Bezirkes oder mehrerer Gemeinden desselben liegt (Art. 482 ZGB, 246 Abs. 2 OR);
  3. c. die Überwachung der Auslosung der in Serie herausgegebenen Gülten (Art. 882 ZGB);

2 Im Übrigen kann er die Unterschrift einer Person beglaubigen, die in einer der Gemeinden seines Bezirkes wohnsässig ist (Art. 195).

Art. 10 Zuständiges Departement

1 Dem zuständigen Departement kommen folgende Aufgaben zu:

  1. a) *. die Vollstreckung angeordneter elektronischer Überwachungsmassnahmen gemäss der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Art. 28b ZGB);
  2. abis) *. die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde für das Zivilstandswesen im Rahmen der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung (Art. 39ff ZGB);
  3. b. die Klageerhebung zur Auflösung einer juristischen Person, deren Zweck rechts- oder sittenwidrig geworden ist;
  4. c) *. die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken desselben angehören (Art. 84 ZGB);
  5. d. die Änderungen der Organisation, des Zwecks oder der Auflagen einer Stiftung, ungeachtet der entsprechend ihrem Zweck zuständigen kantonalen Behörde (Art. 85, 86, 86a und 88 Abs. 1 ZGB);
  6. e) *. der Entscheid, eine Klage auf Eheungültigkeit einzureichen (Art. 106 Abs. 1, 1. Satz ZGB);
  7. f. die Bewilligung zur Adoption (Art. 268 ZGB);
  8. g) *.
  9. gbis) *. die administrative und organisatorische Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Schutzbehörde);
  10. h. die Durchsetzung der Vollziehung von Auflagen, welche in unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen enthalten sind, wenn die Vollziehung dieser Auflagen im Interesse des Kantons oder mehrerer Bezirke liegt (Art. 482 ZGB, 246 Abs. 2 OR);
  11. i. die Ermächtigung an Geldinstitute und Genossenschaften zur Annahme der Viehverpfändung (Art. 885 ZGB);
  12. j) *.
  13. jbis) *. die Entscheide und die Aufsicht betreffend die berufliche Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung, sofern diese Tätigkeit Personen betrifft, welche aus den Ausland stammen (Art. 406c Abs. 1 OR);
  14. k. die Bewilligung an Lagerhalter zur Ausgabe von Wertpapieren für die gelagerten Waren (Art. 482 OR);
  15. l. die Anerkennung der Pfrundanstalten und Genehmigung der Aufnahmebedingungen und der Hausordnung (Art. 522 und 524 OR);
  16. m. die Ausübung der Aufsicht im Bereich des Handelsregisters (Art. 927 Abs. 3 OR).

2 Durch veröffentlichten Entscheid kann der Departementsvorsteher die eine oder andere Zuständigkeit, die er aufgrund des vorliegenden Artikels inne hat, an eine Dienststelle übertragen.

3 Die Aufgaben der Departemente, namentlich die Organisations-, Ausführungs- und Überwachungsmassnahmen, können Gegenstand einer Verordnung des Staatsrates bilden, insbesondere um die Anwendung der vom Bundesrat erlassenen, ergänzenden bundesrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

Art. 11 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei bestätigt die Zuständigkeit einer Person, welche selber zur Beglaubigung befugt ist.

2 Im übrigen ist sie zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften der Beamten und öffentlichen Amtsträger, welche ihrerseits zur Beglaubigung befugt sind oder für die Apostille, welche die Beglaubigung ersetzt.

Art. 12 Staatsrat

1 Der Staatsrat ist die zuständige Behörde für:

  1. a. die Bewilligung zur Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB);
  2. b. die Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes im Kanton (Art. 907 ZGB).

2 Durch im Amtsblatt veröffentlichten Entscheid kann der Staatsrat seine Zuständigkeit einem Departement übertragen; die Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 13 * Kantonale Behörden

1 Die Schutzbehörden sind kantonale Verwaltungsbehörden. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig aus.

2

2bis Sie sind administrativ dem für die Sicherheit zuständigen Departement angegliedert.

2ter Die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen werden zwischen Kanton (70%) und Gemeinden (30%) aufgeteilt.

3

Art. 13a * Organisation und Sitz

1 Es bestehen neun Schutzbehörden, die entsprechend den Bezirksgerichten aufgeteilt sind und deren Sitze in einer Verordnung festgelegt werden.

2 Der Staatsrat kann Aussenstellen der Schutzbehörden einrichten. Die Modalitäten werden in einer Verordnung geregelt.

Art. 14 * Zusammensetzung

1 Die Schutzbehörde setzt sich aus einem über einen Universitätstitel der Rechtswissenschaft auf Masterstufe und eine Zusatzausbildung in Mediation oder eine gleichwertige Zusatzausbildung verfügenden und hauptamtlich tätigen Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, ernannt von der Anstellungsbehörde gemäss Gesetz über das Personal des Staates Wallis, zusammen.

1bis Sie hat eine oder mehrere Kammern, deren Befugnisse im internen Reglement festgelegt werden.

2

2bis Die Mitglieder und die Stellvertreter verfügen über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule und Berufserfahrung, namentlich in den Bereichen Psychologie, Pädagogik, Sozialarbeit, Buchhaltung oder treuhänderische Vermögensverwaltung.

3 Die Schutzbehörde wird von einem Schreiber, der Inhaber eines Universitätstitels der Rechtswissenschaft auf Masterstufe ist, und einem Sekretariat, ernannt von der Anstellungssbehörde gemäss Gesetz über das Personal des Staates Wallis, unterstützt.

4 Um in einem speziellen Fall der Anforderung nach Interdisziplinarität gerecht zu werden, kann die Schutzbehörde einen Beisitzer mit den notwendigen spezifischen Kenntnissen beiziehen, namentlich in den Fachbereichen Bildung, Pädagogik, Medizin, Psychologie oder treuhänderische Vermögensverwaltung.

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6

7 Die Anstellungssbehörde achtet darauf, dass sich die Mitglieder der Schutzbehörde, ihre Stellvertreter, ihr Schreiber und ihr Sekretariat weiterbilden.

Art. 14a * Voraussetzungen für die Anstellung der Mitglieder und der Stellvertreter

Als Mitglieder oder Stellvertreter der Schutzbehörde können Personen angestellt werden, welche:

  1. a. die spezifischen Anforderungen von Artikel 14 Absätze 1 und 2bis erfüllen;
  2. b. nicht verbeiständet sind;
  3. c. frei von Schuldbetreibungen und relevanten Einträgen im Strafregister sind.
Art. 14b * Präsidium

1 Der Präsident leitet die Schutzbehörde, sorgt für ihr reibungsloses Funktionieren und die Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes.

2 Er vertritt die Schutzbehörde nach aussen.

3 Er übt gegenüber dem Personal die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus.

4 Falls der Präsident verhindert ist oder in den Ausstand tritt, wird er durch ein Mitglied vertreten.

Art. 15 * Beratungen und Entscheide

1 Unter Vorbehalt der Kompetenzen, welche im vorliegenden Gesetz ausdrücklich dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter zugesprochen werden (Art. 112 Abs. 3) und der Aufgaben, welche der Präsident an ein einzelnes Mitglied der Behörde oder an einen speziell zu diesem Zweck bestellten Beisitzer delegiert hat (Art. 112 Abs. 4), kann die Schutzbehörde nur gültig beraten, wenn drei ihrer Mitglieder anwesend sind.

2 Kann die Schutzbehörde in einem besonderen Fall nicht bestellt werden, wird sie durch Mitglieder ad hoc vervollständigt, die von der administrativen Aufsichtsbehörde bezeichnet werden.

3 Der in bestimmten Fällen bestellte Beisitzer nimmt mit Stimmrecht an der Sitzung teil (Art. 14 Abs. 4); bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

4 Jedes Mitglied der Schutzbehörde, das bei einem Entscheid in der Minderheit ist, kann verlangen, dass sein Einspruch als solcher im Protokoll aufgenommen wird.

5 Der Schreiber nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung teil.

6 Die Schutzbehörde berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

7 Alle Entscheide werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und dem Schreiber oder seinem Stellvertreter unterschrieben.

Art. 16 * Aufsicht

1 Die administrative und organisatorische Aufsicht über die Schutzbehörden liegt beim Staatsrat und wird dem für die Sicherheit zuständigen Departement gemäss den auf dem Verordnungsweg festgelegten Modalitäten übertragen.

1bis Im Rahmen ihrer Aufsicht hat die Aufsichtsbehörde Zugang zu den Akten der Schutzbehörden in nicht anonymisierter Form.

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Art. 16a * Internes Reglement

Das Departement erlässt ein internes Reglement für die Schutzbehörden, in dem ihre Organisation und Arbeitsweise unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten festgelegt werden.

Art. 17 * Aufgabe

1 Die Berufsbeistandschaft übernimmt im Grundsatz Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Schutzbehörde weder einer Privatperson noch dem kantonalen Jugendamt übertragen kann.

2 Zuständig ist die Berufsbeistandschaft der Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Wohnsitz hat.

3

4

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Art. 17a * …
Art. 18 * Rechtlicher Status

1 Die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung richtet im Grundsatz eine oder mehrere Berufsbeistandschaften pro Schutzbehörde ein.

2 Die Gemeinde erfüllt diese Aufgabe:

  1. a. durch Errichtung einer eigenen Berufsbeistandschaft;
  2. b) *. durch Delegation an eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung;
  3. c. durch einen interkommunalen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertrag oder durch eine Gemeindevereinigung als Träger einer Berufsbeistandschaft.

3 Die Aufgabendelegation und die interkommunalen Vereinbarungen gemäss Absatz 2 Buchstaben b und c sind durch das Gemeindegesetz geregelt.

Art. 19 * …
Art. 19a * Organisation

1 Die Berufsbeistandschaft verfügt über einen oder mehrere vollamtlich oder teilamtlich tätige Berufsbeistände und -vormunde.

2

3 Die Berufsbeistandschaft hat:

  1. a) *. sicherzustellen, dass die Berufsbeistände und -vormunde die an sie gestellten Anforderungen erfüllen, dass sie die Instruktion, Beratung und Unterstützung erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und dass sie sich in zur Ausführung ihres Auftrages nützlicher Weise weiterbilden;
  2. b) *. die Vertraulichkeit der bearbeiteten Daten zu garantieren;
  3. c) *. über genügend Personal zu verfügen;
  4. d) *. ein internes Kontrollsystem einzurichten;
  5. e) *. zu gewährleisten, dass die Weiterbehandlung der Dossiers eines abwesenden Vormunds oder Beistands durch eine Vertretung übernommen wird.

4 Der Staatsrat kann hinsichtlich des internen Kontrollsystems Empfehlungen an die Gemeinden und die anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen aussprechen.

Art. 19b * …
Art. 19c * Beistände und Vormunde der Berufsbeistandschaft

1 Die Beistände und Vormunde der Berufsbeistandschaft müssen:

  1. a. über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und spezifischen Kenntnisse verfügen;
  2. b. folgende Ausbildung aufweisen:
  3. c. der Anstellungsbehörde einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und einen aktuellen ordentlichen und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister vorlegen. Dieser Vorgang wird alle 2 Jahre oder wenn es die Anstellungssbehörde für notwendig erachtet erneuert.

2 Der Staatsrat kann zuhanden der Gemeinden Empfehlungen zum Profil, zu den Anforderungen und zur Anzahl Betreuungsmandate der Beistände und Vormunde der Berufsbeistandschaften erlassen.

Art. 19d * Andere professionelle Beistände und Vormunde

1 Die Schutzbehörde kann professionelle Beistände und Vormunde bezeichnen, die nicht einer Berufsbeistandschaft, sondern einer anderen professionelle Einrichtung angehören.

2 Sie achtet darauf, dass diese über folgende Ausbildung verfügen:

  1. a. einen Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule, namentlich in den Bereichen Psychologie, Pädagogik, Sozialarbeit, Buchhaltung oder treuhänderische Vermögensverwaltung, oder
  2. b. einen als gleichwertig anerkannten Abschluss mit der nötigen Berufserfahrung.

3 Anlässlich der Ernennung verlangt sie die Vorlage eines Betreibungsregisterauszuges und eines ordentlichen und eines Sonderprivatauszuges aus dem Strafregister. Dieser Vorgang wird alle 2 Jahre oder wenn es die Schutzbehörde für notwendig erachtet erneuert.

4 Die Schutzbehörde erkundigt sich jährlich danach, ob eine Weiterbildung durchlaufen wurde.

5 Der Staatsrat kann zuhanden der Schutzbehörden Richtlinien zum Profil, zu den Anforderungen und zur Anzahl Betreuungsmandate anderer professioneller Beistände und Vormunde erlassen.

Art. 19e * Private Beistände und Vormunde

1 Private Beistände und Vormunde, die nicht aufgrund von besonderen Kompetenzen ernannt wurden und ein Mandat zugunsten von Angehörigen übernommen haben, müssen binnen 6 Monaten nach ihrer Ernennung eine Ausbildung in Kindes- und Erwachsenenschutz absolvieren. Die Schutzbehörde stellt sicher, dass diese Ausbildung, deren Inhalt und Modalitäten auf dem Verordnungsweg definiert werden, absolviert wird.

2 Anlässlich der Ernennung des privaten Beistandes oder Vormundes verlangt die Schutzbehörde insbesondere die Vorlage eines Betreibungsregisterauszuges und eines ordentlichen und eines Sonderprivatauszuges aus dem Strafregister. Dieser Vorgang wird alle 2 Jahre oder wenn es die Schutzbehörde für notwendig erachtet erneuert.

3 Die Aufsichtsbehörde organisiert jährlich Weiterbildungen. Die Schutzbehörden ermutigen private Vormunde und Beistände, an diesen teilzunehmen.

4 Der Staatsrat kann zuhanden der Schutzbehörden Richtlinien zum Profil, zu den Anforderungen und zur Anzahl Betreuungsmandate der privaten Beistände und Vormunde erlassen.

Art. 19f * Erhebliche Vermögen

1 Im Falle erheblicher beweglicher Vermögenswerte einer Person unter Schutzmassnahme ernennt die Schutzbehörde eine Person mit besonderen Fachkenntnissen zum privaten Beistand oder privaten Vormund.

1bis Im Falle erheblicher unbeweglicher Vermögenswerte einer Person unter Schutzmassnahme kann die Schutzbehörde eine Person mit besonderen Fachkenntnissen zum privaten Beistand oder privaten Vormund ernennen.

2 Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg den Vermögensgrenzwert des beweglichen Vermögens und legt die Modalitäten zur Anwendung der Absätze 1 und 1bis fest.

3 Die Person mit besonderen Fachkenntnissen darf nicht angehören:

  1. a. einer Berufsbeistandschaft;
  2. b. einer anderen professionellen Einrichtung.
Art. 19g *

1 Der Kanton haftet direkt für widerrechtliches Handeln oder Unterlassen im Zusammenhang mit der Durchführung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen.

2 Der Kanton verfügt über ein Rückgriffsrecht auf die für die Berufsbeistandschaft(en) zuständige Gemeinde oder Gemeindevereinigung, mit oder ohne deren Verschulden.

3 Er verfügt auch über ein Rückgriffsrecht auf die Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes, einschliesslich der im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung zur Beschlussfassung berechtigten Personen oder Institutionen sowie deren Hilfspersonen. Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger regelt die Voraussetzungen des Rückgriffs.

4 Die Gemeinden müssen für ihre Tätigkeit im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

Art. 20 Notare

1 Unter Vorbehalt des Artikels 197 sind einzig die Notare mit der Errichtung von öffentlichen Urkunden betraut.

2 Sie sind auch zuständig zur Beglaubigung von Unterschriften; sie allein sind zuständig zur Beglaubigung von Buchhaltungsauszügen.

3 Die Notare sind mit der Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen, die sie errichtet haben, betraut (Art. 504 ZGB) sowie von eigenhändigen letztwilligen Verfügungen, die sie zur Aufbewahrung erhalten haben (Art. 505 ZGB).

4 In Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit haben sie sich an das Notariatsgesetz zu halten.

1.2.2 Besondere Verwaltungsverfahren

Art. 20a * Elektronische Überwachung

1 Die für die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen zuständige Dienststelle ist für die Vollstreckung angeordneter elektronischer Überwachungsmassnahmen zuständig, die gemäss der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen verhängt werden.

2 Das in der Verordnung über die elektronische Überwachung vorgesehene Verfahren gilt sinngemäss.

Art. 21 Namensänderung

Die Namensänderung beim Jugendlichen kann nur nach Anhörung seiner nächsten Verwandten in aufsteigender Linie ausgesprochen werden.

Art. 22 Zivilstand

1 Die Organisation der Behörden und der Kreise, die Ausbildung, die Ernennung und die Abberufung der Zivilstandsbeamten, die Aufsicht, die Gehälter und Gebühren, das Führen der Register und die Leistungen der Gemeinden und des Staates im Zivilstandswesen bilden Gegenstand einer Verordnung des Staatsrates.

2 Zusätzlich enthält die Verordnung die Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht betreffend das Vorbereitungsverfahren und die Trauung.

Art. 23 Stiftungsaufsicht

1 Die Organisation der Stiftungsaufsicht, die Art der Ausübung sowie die Gebührenordnung werden in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.

2 Die noch nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen, welche eintragungspflichtig sind, können von der Aufsichtsbehörde dazu gezwungen werden.

3 Der Gemeinderichter benachrichtigt unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn in einer durch ihn eröffneten Verfügung von Todes wegen eine Stiftung errichtet wurde.

4 Die zuständige Aufsichtsbehörde trifft bei fehlender Verwaltung von öffentlichen Sammelvermögen die in Artikel 89b ZGB vorgesehenen Massnahmen.

Art. 24 Meldepflicht

1 Die Organe der juristischen Personen, die der Aufsicht unterstellt sind, haben den Aufsichtsbehörden alle nützlichen Auskünfte zu erteilen.

2 Bei Nichterfüllung nach erfolgloser Mahnung können sie, gemäss den Bestimmungen über die administrativen Strafentscheide, mit Haft oder Busse bestraft werden.

Art. 25 Aufnahme von Kindern

1 Die Bewilligung und Aufsicht der Aufnahme von Kindern fällt in die Zuständigkeit des kantonalen Jugendamtes entsprechend der Bundes- und Kantonsgesetzgebung in diesem Bereich.

2 Ohne gegenteiligen Entscheid des Amtes ist die Aufnahme eines Kindes durch seine Verwandtschaft nicht der Bewilligung unterstellt.

3 Die zuständige Kindesschutzbehörde entscheidet über die Aufnahme eines Kindes nach Erhalt der Bewilligung des Amtes.

4 Das zuständige Departement erteilt die notwendigen Bewilligungen an die Aufnahmeheime.

Art. 26 Vermittlertätigkeit zur Adoption

Das kantonale Jugendamt ist die zuständige Behörde im Bereich der Adoptivkindervermittlung.

Art. 27 Adoption

1 Das Adoptionsgesuch ist an das zuständige Departement zu richten. Im Falle der Adoption eines minderjährigen Kindes entscheidet das Departement nach einer Untersuchung bei der Dienststelle für die Jugend.

2 Auf deren Wunsch bietet die kantonale Dienststelle für die Jugend Beratungen an:

  1. a. den Adoptivkindern bei der Suche nach ihrer Abstammung;
  2. b. den biologischen Eltern und deren direkten Nachkommen bei der Suche nach Informationen über ihre Kinder beziehungsweise ihre Geschwister.
Art. 28 * Grundsätze

1 Die Bestimmungen über die Ernennung und Entschädigung des Beistands gelten:

  1. a. in gleicher Weise für die Kindes- und die Erwachsenenschutzmassnahmen;
  2. b. in Analogie für den Vormund für Kinder.

2

3

Art. 29 * Ernennung

1 Die Ernennung des Beistands richtet sich nach Artikel 400 und folgende ZGB.

2 Wenn die Schutzbehörde selbst keine geeignete Privatperson für das Mandat findet, ersucht sie im Grundsatz die zuständige Berufsbeistandschaft, ihr eine Person vorzuschlagen, die über die notwendigen Fähigkeiten und spezifischen Kenntnisse zur Ausübung ihrer Tätigkeit verfügt.

3

Art. 30 * Wiedererwägung der Ernennung und Beschwerde

1

2

3 Ausserdem kann jede Person, die ein Interesse hat, die Wahl innert zehn Tagen, nachdem sie von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten.

4 Gegen die neue Entscheidung der Schutzbehörde kann Beschwerde beim Kantonsgericht geführt werden.

5 Der Beistand, der die Wahl ablehnt oder dessen Ernennung angefochten wird, hat das Mandat zu führen, bis die Schutzbehörde entschieden hat.

6

Art. 31 * Entschädigung und Vergütung der Spesen

1 Die Schutzbehörde beschliesst die Entschädigung des Beistands und die Vergütung der notwendigen Spesen, grundsätzlich im Rahmen der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung.

2 Die monatliche Entschädigung wird zwischen 50 und 300 Franken festgelegt. Die Erwachsenenschutzbehörde kann jedoch:

  1. a. eine höhere Entschädigung festlegen, wenn die Mandatsführung mit einem ausserordentlichen Aufwand oder spezifischen Kompetenzen verbunden war;
  2. b. eine tiefere Entschädigung festlegen, wenn zwischen der effektiv erbrachten Leistung und dem Minimaltarif ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Dem Beistand steht es frei, auf jegliche Entschädigung zu verzichten.

3 Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden bezüglich Reiseentschädigungen und den Ersatz der effektiven oder pauschalen Spesen finden analoge Anwendung.

4 Wenn die mit der Entschädigung und dem Spesenersatz verbundenen Kosten nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden können:

  1. a. erhält der Beistand zusätzlich zum Spesenersatz 70 Prozent der regulären Entschädigung;
  2. b) *. übernimmt die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person die Kosten für die Mandatsführung. Diese ist verpflichtet, den von der Gemeinde geleisteten Vorschuss zurückzuzahlen, sobald sie zu neuem Vermögen kommt.

5 Die Entschädigung des Berufsbeistandes fällt an den Arbeitgeber, sofern er die Tätigkeit vollamtlich ausführt (Art. 404 Abs. 1 ZGB).

6 Die Ausführungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind in der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012 festgelegt.

Art. 32 * Grundsätze

1 Die Führung der Beistandschaft richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 405 und folgende ZGB.

2 Die folgenden ergänzenden Ausführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Vermögensverwaltung.

3 Die Führung der Beistandschaft untersteht unabhängig davon, ob es sich um Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen handelt, denselben rechtlichen Bestimmungen.

Art. 33 * Inventar

1 Das vom Beistand oder vom Vormund bei Amtsantritt erstellte Inventar (Art. 405 Abs. 2 ZGB) ist in analoger Anwendung der Artikel 98 und 99 des vorliegenden Gesetzes zu errichten.

2 Ordnet die Schutzbehörde ein öffentliches Inventar an (Art. 405 Abs. 3 ZGB), sind die Artikel 106 und 108 des vorliegenden Gesetzes analog anwendbar.

3 Ist die Errichtung des Inventars mit einem besonderen Aufwand verbunden, kann die Schutzbehörde die Unterstützung der Berufsbeistandschaft anfordern.

Art. 34 * Wertsachen und Vermögensanlagen

1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung und Erhaltung von Wertsachen, Kostbarkeiten und wichtigen Dokumenten der betroffenen Person.

2

3 Die vom Bundesrat gemäss Artikel 408 Absatz 3 ZGB erlassenen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

4

Art. 35 * Versteigerung

1

2 Die öffentliche Versteigerung erfolgt nach den Anforderungen von Artikel. 189 des vorliegenden Gesetzes.

3 Vor dem Verkauf ist eine Schätzung eines Experten einzuholen:

  1. a. für Gegenstände, deren Schätzung im Eingangsinventar nicht mehr richtig erscheint;
  2. b. für Grundstücke, deren Wert offensichtlich über 50'000 Franken liegt.

4 Vor der Versteigerung sind Ort, Tag und Stunde der Versteigerung zu publizieren. Die Publikation hat zweimal zu erfolgen, wenn ein Grundstück versteigert wird.

Art. 36 * Rechnung und Berichterstattung

1 Die Rechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres sowie den aktuellen Vermögensstand der betroffenen Person auszuweisen.

2 Der Beistand oder der Vormund hat der Schutzbehörde alle Belege zu den Kontoeintragungen zur Verfügung zu halten.

3 Darüber hinaus bestimmt der Staatsrat die formellen Anforderungen an die periodische Rechnungsablage und Berichterstattung des Beistands oder des Vormunds zuhanden der Schutzbehörde (Art. 410 und 411 ZGB) .

Art. 37 * Ergänzende Bestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt die nötigen ergänzenden Bestimmungen zur Vollstreckung der Entscheide der Schutzbehörde.

2 Er kann die in Artikel 31 und 35 festgelegten Beträge dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

Art. 38 * …
Art. 39 * …
Art. 40 * …
Art. 41 * …
Art. 42 * …
Art. 43 * …
Art. 44 * …
Art. 45 * …
Art. 46 * …
Art. 47 * …
Art. 48 * …
Art. 49 * …
Art. 50 * …
Art. 51 * …
Art. 52 * …
Art. 53 * …
Art. 54 * …
Art. 55 * Zuständigkeit des Richters

1 Die Zuständigkeit des Richters betreffend Kindesschutzmassnahmen ist in Artikel 315a und 315b ZGB geregelt.

2

3

4

Art. 56 * …
Art. 57 * …
Art. 58 * …
Art. 59 * Geeignete Einrichtungen

1 Das Gesundheitsgesetz und das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen bezeichnen und regeln die geeigneten Einrichtungen für die fürsorgerische Unterbringung von Personen, die aufgrund einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder schwerer Verwahrlosung einer Betreuung oder Behandlung bedürfen, die nicht anders erbracht werden kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB).

2

3

4

Art. 60 * Musterformulare

Das Departement, dem die Justiz angegliedert ist, stellt den Einrichtungen und den ermächtigten Ärzten einen Musterentscheid für die in Artikel 383, 427, 430, 434 und 438 ZGB vorgesehenen Massnahmen zur Verfügung sowie den Musterbrief, mit dem die betroffene Person oder eine ihr nahe stehende Person den Richter anrufen kann (Art. 385 et 439 ZGB; 114 Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Gesetzes).

  1. a.
  2. b.
  3. c) *.
Art. 61 * Nachbetreuung

1 In allen Fällen, in denen eine Rückfallgefahr besteht, muss beim Austritt eine Nachbetreuung angeordnet werden.

2 Es ist Sache der Schutzbehörde, die notwendigen Massnahmen zu treffen. Sie handelt von Amtes wegen, wenn sie über die Entlassung entscheidet. In den übrigen Fällen handelt sie auf Ersuchen der Einrichtung.

3 Auf der Grundlage der Vormeinung des behandelnden Arztes trifft die Erwachsenenschutzbehörde jede Massnahme, die geeignet erscheint, einen Rückfall zu verhindern. Sie kann die Nachbetreuung einem regionalen sozial-medizinischen Zentrum übertragen.

4 Wenn die Umstände es erfordern, ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Schutzbeistand, dessen Aufgabe es ist, die betroffene Person zu begleiten und durch geeignete Kontrollen die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen.

Art. 62 * Ambulante Behandlung

1 Die ambulante Behandlung kann an Stelle einer Betreuung in einer Einrichtung treten. Sie kann auch Teil der Nachbetreuung sein.

2 Die Schutzbehörde ordnet, gestützt auf eine ärztliche Vormeinung, die ambulante Behandlung an.

3 Die ambulante Behandlung kann namentlich in folgender Form erfolgen:

  1. a. Anweisungen für eine bestimmte Lebensweise oder die Einnahme von bestimmten Medikamenten nach medizinischen Empfehlungen;
  2. b. die Verpflichtung, regelmässig vor einer bestimmten Gesundheitsbehörde zu erscheinen oder sich einer Therapie zu unterziehen.

4 Die betroffene Person kann eine Vertrauensperson bezeichnen, die sie während der Dauer der Behandlung unterstützt (in Analogie zu Art. 432 ZGB).

Art. 63 * Kosten der Unterbringung, Behandlung und Nachbetreuung

1 Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung, der stationären oder ambulanten Behandlung, sowie jene der Nachbetreuung gehen zu Lasten der betroffenen Person und ihrer Krankenversicherung.

2 Subsidiär werden die Kosten gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe von der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person getragen.

Art. 64 * …
Art. 65 Viehverpfändung

1 Der Betreibungsbeamte führt für jeden Bezirk ein öffentliches Register für die Viehverpfändung.

2 Jeder Bezirk bildet einen Amtskreis.

3 Bezüglich der Führung dieses Registers stehen die Betreibungsbeamten unter der Aufsicht des Bezirksrichters.

4 Der Staatsrat erlässt mittels Verordnung die ergänzenden Vorschriften über die Organisation und die Führung der Register sowie den Gebührentarif.

Art. 66 Kreise

1 Der Kanton Wallis wird in folgende sechs Grundbuchkreise eingeteilt:

  1. a. der erste, bestehend aus den Bezirken Goms, Östlich-Raron, Brig und Visp, mit Sitz in Brig;
  2. b. der zweite, bestehend aus den Bezirken Westlich-Raron und Leuk, mit Sitz in Leuk;
  3. c. der dritte, bestehend aus dem Bezirk Siders, mit Sitz in Siders;
  4. d. der vierte, bestehend aus den Bezirken Sitten, Ering und Gundis, mit Sitz in Sitten;
  5. e. der fünfte, bestehend aus den Bezirken Martinach und Entremont und den Gemeinden Finhaut, Salvan und Vernayaz, mit Sitz in Martinach;
  6. f. der sechste, bestehend aus dem Bezirk Monthey mit den übrigen Gemeinden des Bezirkes St-Maurice, mit Sitz in Monthey.

2 Die Gemeinden, in welchen Grundbuchämter ihren Sitz haben, müssen die erforderlichen Räumlichkeiten auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

3 Wenn es die Umstände erfordern, kann der Staatsrat durch Verordnung die Zusammensetzung der Grundbuchkreise ändern.

4 In jedem Kreis erfolgt die Anlage des Grundbuches nach Gemeinden.

Art. 67 Grundbuchverwalter und Personal des Grundbuchamtes

1 Am Sitz eines jeden Kreises gibt es einen Grundbuchverwalter, einen oder mehrere Stellvertreter sowie Kanzleipersonal im Verhältnis zur Grösse und Wichtigkeit des Kreises.

2 Die Grundbuchverwalter leiten das Grundbuchamt, welches nach den Ausführungsbestimmungen eines Staatsratsreglementes organisiert ist.

Art. 68 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter obliegt dem zuständigen Departement.

2 Der Staatsrat ernennt einen Grundbuchinspektor, der beauftragt ist, die Führung der verschiedenen Register zu kontrollieren, die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter zu unterstützen und sie zu beraten.

3 Der Staatsrat setzt in einem Reglement die Bestimmungen betreffend die Aufsicht und die Inspektionen des Grundbuches fest.

Art. 69 Beschwerden

1 Beschwerden gegen die Entscheide des Grundbuchverwalters sind innert 30 Tagen an den Staatsrat zu richten.

2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid des Staatsrates ist innert 30 Tagen an die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes zu richten.

3 Der Staatsrat beurteilt Beschwerden im disziplinarischen Bereich (Art. 68 Abs. 1).

Art. 70 Vermessung, Triangulation und Vermarkung

Die Vermessungs-, Triangulations- und Vermarkungsarbeiten sowie die Übertragung dieser Arbeiten bilden Gegenstand eines Spezialgesetzes.

Art. 71 Ingenieur-Geometer

1 Einzig Ingenieur-Geometer, die das eidgenössische Geometerpatent besitzen, sind berechtigt, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten auszuführen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt.

2 Der Staatsrat erlässt mittels Verordnung Vorschriften über die Entschä-digung der Ingenieur-Geometer, welche mit öffentlichen Aufgaben beauftragt sind.

Art. 72 Messpunkte

1 Der Grundeigentümer muss das Anbringen von Vermessungsfixpunkten, gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung, gestatten.

2 Der Eigentümer oder der Inhaber eines dinglichen Rechts, der durch das Vorhandensein eines Vermessungsfixpunktes gestört wird, kann auf seine Kosten dessen Versetzung verlangen.

Art. 73 Gebühren

1 Alle Tätigkeiten betreffend die Führung des Grundbuches bilden Gegenstand von Gebühren, die durch eine Verordnung des Staatsrates festgesetzt sind.

2 Die Grundstückübertragungen im Rahmen von Bodenverbesserungen oder in Ausführung von Artikel 57 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht sind von der Gebühr ausgenommen. Der Staatsrat kann mittels Verordnung andere Grundstückmutationen, welche von öffentlichem Nutzen sind, von der Gebühr ausnehmen.

Art. 74 Anträge

Die Notare sind von Amtes wegen verpflichtet, die Eintragung der von ihnen errichteten Urkunden im Grundbuch zu verlangen.

Art. 75 Bodenverschiebung

1 Der Perimeter der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen im Sinne von Artikel 660a ZGB wird entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die amtliche Bodenvermessung festgelegt.

2 Er kann ebenfalls im Rahmen des in der Gesetzgebung über die Landwirtschaft und andere Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft vorgesehenen Verfahrens erstellt werden (Art. 703 Abs. 3 ZGB).

Art. 76 Andere Bestimmungen über die Führung des Registers

1 Der Staatsrat regelt mittels Verordnung die Führung des Grundbuches, einschliesslich der Katasterpläne, insofern diese nicht Gegenstand von Bestimmungen des Bundes oder speziellen kantonalen Bestimmungen sind.

2 Er bestimmt insbesondere die technischen Hilfsmittel zur Führung des Grundbuches, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde.

1.3 Zivile Gerichtssachen

1.3.1 Streitige Zivilgerichtsbarkeit

Art. 77 * …
Art. 78 * …
Art. 79 * …
Art. 80 * …
Art. 81 * …
Art. 82 * Schlichtungsbehörde

1 Es wird eine für den ganzen Kanton zuständige Kommission zum Vollzug der in den Artikeln 201, 210 Absatz 1 Buchstabe b und 212 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Aufgaben eingesetzt.

2 Die Kommission hat ihren Sitz in Sitten. Sie kann ihre Sitzungen in irgendeinem Ort des Kantons abhalten.

3 Die Kommission ist ebenfalls zuständig für:

  1. a. die Erstellung der offiziellen Formulare für die Kündigung, für die Begründung von Mieterhöhungen und für einseitige Abänderungen des Vertrages;
  2. b. die Auflage dieser Formulare auf den Gemeindekanzleien und Kontrolle, dass sie dort in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen;
  3. c. die jährliche Veröffentlichung der Zusammensetzung der Kommission;
  4. d. die Verfassung des Berichtes für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 83 Organisation

1 Die Kommission besteht aus einem Präsidenten, zwei Präsidenten-Stellvertretern, die grundsätzlich einen Universitätstitel der Rechtswissenschaft besitzen, und zwölf Beisitzern. Sie werden vom Staatsrat ernannt.

2 Vermieter und Mieter sind durch ihre Verbände oder andere Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in der Kommission paritätisch vertreten.

3 Die Beisitzer werden im Turnus aufgeboten.

4 Die Kommission berät und entscheidet rechtsgültig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind, eingeschlossen der Präsident oder ein Präsidenten-Stellvertreter. Mehrere Kammern können gleichzeitig tagen.

5 Der Präsident oder ein Präsidenten-Stellvertreter und mindestens vier Beisitzer müssen deutscher Sprache sein.

6 Die Kommission kann dem Präsidenten oder einem der Präsidenten-Stellvertreter die Befugnis übertragen, Untersuchungsentscheide zu fällen oder die Beweisabnahme vorzunehmen.

7 Das Sekretariat und die Kanzlei der Kommission werden vom zuständigen Department gewährleistet.

Art. 84 * Verfahrenssprache

1 Der Schriftenwechsel und die mündlichen Anträge der Parteien oder ihrer Beauftragten können in deutscher oder französischer Sprache erfolgen.

2 Die Kommission eröffnet ihre Mitteilungen, Entscheide oder Urteile in der gemeinsamen Sprache der Parteien, sofern es sich dabei um die deutsche oder französische Sprache handelt. Beim Fehlen einer gemeinsamen Sprache hat die Sprache des Mieters oder Pächters Vorrang, sofern es sich bei dieser Sprache um eine der beiden Amtssprachen handelt. In den übrigen Fällen entscheidet die Kommission.

Art. 85 * Vertragliche Vertretung

Die gewerbsmässig qualifizierten Vertreter sind befugt, die Parteien vor der Schlichtungsbehörde zu vertreten.

Art. 86 * …

1.3.2 Nichtstreitige Zivilgerichtsbarkeit

Art. 87 * …
Art. 88 * …
Art. 89 * …
Art. 90 Gemeinderichter

1 In die Zuständigkeit des Gemeinderichters fallen:

  1. a. das Inventar der mit einer Nacherbschaft belasteten Güter (Art. 490 ZGB, 100 des vorliegenden Gesetzes);
  2. b. die Entgegennahme der mündlichen letztwilligen Verfügung (Art. 507 ZGB);
  3. c. die Siegelung der Erbschaftsgüter (Art. 552 ZGB, 102 bis 104 des vorliegenden Gesetzes);
  4. d. das Erbschaftsinventar (Art. 553 ZGB, 100 und 101 des vorliegenden Gesetzes);
  5. e. die Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB);
  6. f. die Eröffnung der Testamente und der Erbverträge, sowie das Ausstellen von Erbenbescheinigungen, nach Konsultation der Zivilstandsregister (Art. 556 bis 559 ZGB);
  7. g. die Vertretung eines Gläubigers bei der Teilung (Art. 609 Abs. 1 ZGB);
  8. h. die amtliche Bezeichnung von Sachverständigen zur Bestimmung des Anrechnungswertes von Grundstücken (Art. 618 ZGB);
  9. i. die Bewilligungserteilung zur öffentlichen Versteigerung von Fundgegenständen in den Fällen von Artikel 721 Absatz 2 ZGB;
  10. j) *. das Bekanntmachungsverfahren (Art. 258 bis 260 ZPO).

2 Im Weiteren nimmt der Gemeinderichter am Verfahren zur Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 ff. ZGB) und an den öffentlichen Versteigerungen (Art. 236, 435 OR) gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes teil (Art. 176, 188).

Art. 91 * …
Art. 92 * …
Art. 93 * …
Art. 94 Untersuchungsverfahren

1 Das Gesuch um Verschollenerklärung ist schriftlich und begründet einzureichen. Ist das Verfahren von Amtes wegen durchzuführen (Art. 550 ZGB), so ist der Vermögensbeistand des Verschwundenen oder der Erbschaftsverwalter der dem Verschwundenen angefallenen Erbschaft, zur Gesuchseinreichung zuständig.

2 Der Bezirksrichter entscheidet die in Artikel 36 Absätze 2 und 3 ZGB vorgesehene Aufforderung zu erlassen, wenn der Gesuchsteller zur Gesuchseinreichung berechtigt erscheint und die in Artikel 36 Absatz 1 ZGB vorgesehene Frist abgelaufen ist.

3 Dieser Entscheid wird am letzten Wohnsitz des Verschwundenen oder wenn er keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, in seiner Heimatgemeinde veröffentlicht. Die Aufforderung wird ebenfalls dreimal in einem Abstand von je drei Monaten im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht. Die in Artikel 36 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Frist beginnt mit der ersten dieser Veröffentlichungen zu laufen.

4 Der Bezirksrichter trifft während des Verfahrens die notwendigen Vorkehren zur Sicherung des Vermögens des Verschwundenen und sucht nach möglichen Verfügungen von Todes wegen.

Art. 95 Urteil über das Gesuch

1 Der Aufforderungsentscheid wird widerrufen und das Gesuch um Verschollenerklärung abgewiesen, wenn sich der Verschwundene meldet, der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen wird oder wenn bei der Gerichtsinstanz Nachrichten über ihn eingehen.

2 Bleibt die Aufforderung erfolglos, so spricht der Bezirksrichter die Verschollenerklärung aus, welche in der Wohnsitzgemeinde, fehlendenfalls in der Heimatgemeinde und im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht wird.

3 Wird die Auflösung der Ehe gleichzeitig mit der Verschollenerklärung ausgesprochen, so bildet die Auflösung nicht Gegenstand der Veröffentlichung.

Art. 96 Rechtsübertragung im Falle der Verschollenerklärung

1 Die Besitzübertragung wird durch den Bezirksrichter auf Gesuch der Berechtigten, welche ihre Berufung zur Erbfolge hinreichend nachweisen können, ausgesprochen, nach der Veröffentlichung der Verschollenerklärung und mittels Hinterlegung der durch das Zivilgesetzbuch vorgesehenen genügenden Sicherheiten.

2 Die Aufnahme des geschätzten Vermögensinventars des Verschollenen geht der Besitzesübertragung voraus.

Art. 96a * …
Art. 96b * …
Art. 96c * Grundsätze

1 Der Scheidungsrichter errichtet in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 299 ZPO).

2 Er übermittelt seinen Entscheid nach dessen Rechtskraft an die zuständige Vormundschaftsbehörde zur Ernennung eines Beistandes.

3 Er legt in seinem Urteil analog den Bestimmungen über die Gewährung von Entschädigungen die Entlöhnung des Beistandes fest; wenn eine der Parteien den Rechtsbeistand erhalten hat, kann er die Entlöhnung des Beistandes höchstens um 30 Prozent kürzen. Er entscheidet über die Auferlegung dieser Kosten; im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners leistet die Staatskasse den Vorschuss der Kosten und sorgt für deren Inkasso.

4

Art. 97 Grundsätze

1 Im Falle der Artikel 195a, 581 und 763 ZGB wird das Inventar unter der Aufsicht des Bezirksrichters durch einen von ihm zu diesem Zweck bezeichneten Notaren erstellt.

2 Das Inventar ist ein öffentliches Protokoll in dem jeder Gegenstand oder jede Gruppe von Gegenständen mit einer Ordnungsnummer und dem Schätzwert speziell bezeichnet wird.

Art. 98 Bestandesaufnahme

1 Die Passiven und die Aktiven werden getrennt aufgenommen.

2 Die beweglichen Gegenstände werden zuerst, die unbeweglichen anschliessend aufgenommen.

3 Die Urkunden und Forderungen, der Inhalt der Rechnungs- und Geschäftsbücher werden gesondert aufgenommen.

4 Die Liegenschaften und die Liegenschaftsrechte werden mit ihrer Ortsbezeichnung ins Inventar aufgenommen. Die Parzellen werden ebenfalls nach Flächeninhalt und Gattung bezeichnet.

5 Die Gegenstände, die ausserhalb des Kantons liegen, diejenigen im Besitze von Dritten oder die von Dritten beanspruchten Gegenstände werden als solche bezeichnet.

6 Im übrigen bleiben die Bestimmungen betreffend das öffentliche Inventar vorbehalten (Art. 105 ff.).

Art. 99 Schätzung

Wenn es notwendig ist, wird die Schätzung der Gegenstände in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Sachverständigen vorgenommen.

Art. 100 Sicherungsinventar der Erbschaft

1 Der Gemeinderichter ist zuständig zur Erstellung des in den Artikeln 490 und 553 ZGB vorgesehenen Inventars.

2 Das Inventar enthält die Liste der Aktiven und Passiven der Erbschaft.

3 Es wird summarisch entsprechend den Grundsätzen von Artikel 97 Absatz 2 erstellt.

4 Der durch einen Notaren verbeiständete Gemeinderichter erstellt das Inventar, wenn möglich in Gegenwart der Beteiligten.

5 Das Inventar wird den zuständigen Behörden und den Erben oder den Vermächtnisnehmern, die dies verlangen, zugestellt.

Art. 101 Andere Fälle des Sicherungsinventars der Erbschaft

Das Erbschaftsinventar wird erstellt in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen (Art. 490 und 553 ZGB) sowie:

  1. a. im Falle der Besitzesübertragung der Erbschaft eines Verschwundenen oder bei einer Erbschaft oder einem Teil einer Erbschaft, die einem Verschwundenen angefallen ist (Art. 96 Abs. 2);
  2. b. im Falle der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB).
Art. 102 Anwendungsfälle der Siegelung

1 Der Gemeinderichter, verbeiständet durch einen Notar, ist in folgenden Fällen für die Versiegelung zuständig:

  1. a) *. wenn ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu bevormunden ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB);
  2. b. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB);
  3. bbis) *. wenn ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder zu bevormunden ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB);
  4. c. wenn nicht sicher ist ob der Verstorbene Erben hinterlassen hat oder nicht alle Erben des Verstorbenen bekannt sind;
  5. d. wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer dies verlangt; im letzteren Fall wird nur der Gegenstand des Vermächtnisses unter Siegelung gestellt.
  6. e) *. wenn diese durch den Bezirksrichter oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verlangt wird.

2 Die Erben und die Verwandten des Verstorbenen sind bei persönlicher Verantwortlichkeit verpflichtet, den Gemeinderichter über das Vorliegen der in den vorgenannten Buchstaben a, b, bbis und c vorgesehenen Fälle zu benachrichtigen.

Art. 103 Anbringen der Siegel

1 Der Richter versiegelt, gegebenenfalls in Gegenwart der Hausgenossen des Verstorbenen, die Ausweise, Wertpapiere, Urkunden, Bargeld und Wertgegenstände. Er überlässt vorläufig den Personen, welche mit dem Verstorbenen in Hausgemeinschaft lebten, die zu ihrem Unterhalt notwendigen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

2 Die Handlungen werden in einem Protokoll festgehalten.

3 Die Siegel werden ungeachtet von jeglichen Einwendungen angebracht. Die Eigentumsansprüche Dritter werden im Protokoll verzeichnet.

4 Die Schlüssel der versiegelten Schlösser bleiben bis zur Entsiegelung in der Hand des Richters.

Art. 104 Entsiegelung

1 Die Siegel werden anlässlich der Aufnahme des Erbschaftsinventars entfernt.

2 Wenn kein Inventar aufgenommen wird, findet die Entsiegelung sobald es die Umstände erlauben, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, statt.

3 Stellt der Richter anlässlich der Entsiegelung Anzeichen von Betrug oder Siegelbruch fest, erstellt er darüber ein Protokoll und informiert die Strafgerichtsbehörde.

Art. 105 Grundsätze und sichernde Massnahmen

1 Die folgenden Bestimmungen sind auf das Verfahren des öffentlichen Inventars der Artikel 580 und folgende ZGB sowie das Inventar im Falle des Erbschaftsanfalls an das Gemeinwesen anwendbar (Art. 592 ZGB).

2 Der Bezirksrichter, bei dem innert gesetzlicher oder aus wichtigen Gründen verlängerten Frist ein öffentliches Inventar verlangt wird, trifft die zur Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft notwendigen sichernden Massnahmen.

Art. 106 Inventar

1 Das Inventar wird entsprechend den Artikeln 583 und 591 ZGB sowie den Artikeln 97 bis 99 des vorliegenden Gesetzes erstellt.

2 Die Liste der Passiven wird entsprechend den Anmeldungen ergänzt oder abgeändert.

3 Die vom Verstorbenen an Dritte gewährten dinglichen und persönlichen Sicherheiten werden separat im Inventar der Aktiven aufgeführt.

4 Die Rechte, die die Liegenschaften des Verstorbenen belasten, müssen getrennt aufgeführt werden.

5 Das Inventar wird ergänzt durch den Grundbuchauszug, den Katasterauszug mit Lastenverzeichnis, die Buchhaltungsbelege und alle anderen nützlichen Dokumente.

Art. 107 Verwaltung

1 Bis zur Erklärung der Erben und unter Vorbehalt der amtlichen Verwaltung verwaltet der Notar, der das Inventar erstellt hat, die Erbschaft gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 585, 586, 588 ZGB).

2 Die beweglichen Gegenstände, welche leicht zerstört werden könnten, das Bargeld und die Wertschriften werden nach Aufnahme im Inventar an einem sicheren Ort aufbewahrt oder einer durch den Bezirksrichter bezeichneten Person zur Aufbewahrung anvertraut.

3 Die Gegenstände deren Aufbewahrung kostspielig, für die Berechtigten nachteilig oder die raschem Verderben oder schneller Entwertung ausgesetzt sind, werden mit ausdrücklicher Zustimmung des Bezirksrichters durch den Verwalter oder den Notaren, welche das Inventar erstellten, öffentlich versteigert, freihändig verkauft oder liquidiert.

4 In Anbetracht der Umstände trifft der Bezirksrichter die notwendigen Vorkehren zur Erhaltung der Unternehmung des Erblassers; er trägt dabei der Anzahl und der Befähigung der einzelnen Erben sowie dem Interesse der Gläubiger Rechnung.

Art. 108 Rechnungsruf

1 Der Rechnungsruf der Artikel 582 und 595 des Zivilgesetzbuches zeigt an, dass die Gläubiger die Art und Höhe ihrer Forderungen samt eventuellen Belegen innert bestimmter Frist anzumelden haben. Er fordert ebenfalls die Schuldner des Erblassers auf, innert derselben Frist ihre Schulden anzumelden.

2 Er wird gleichzeitig in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben des Amtsblattes des Kantons Wallis veröffentlicht.

3 Der Bezirksrichter kann dem Rechnungsruf eine grössere Publizität verleihen.

Art. 109 Abschluss und Frist zur Erklärung

1 Der Notar, der das Inventar errichtet hat, stellt den Ablauf der Anmeldungsfrist fest und leitet seinen Bericht unverzüglich an den Richter weiter.

2 Der Bezirksrichter fordert danach jeden Erben auf, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Gleichzeitig macht er ihn darauf aufmerksam, dass das Schweigen als Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gilt.

3 Die Gesuche um Verlängerung der Frist sind schriftlich und begründet einzureichen. Hängt die Fristverlängerung von der Erledigung eines den Erben interessierenden streitigen Anspruchs ab, so gewährt er ihm eine Frist zur Klageeinreichung.

Art. 110 Amtliche Liquidation

1 Das Gesuch zur amtlichen Liquidation erfolgt schriftlich; der Gläubiger gibt ausserdem die Gründe an.

2 Der Bezirksrichter entscheidet kurzfristig über dieses Gesuch, nach Anhörung der Betroffenen. Der Richter, welcher vom Verwalter benachrichtigt werden muss (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), ordnet die Liquidation der Erbschaft durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes an, wenn es sich während dem Verfahren herausstellt, dass die Erbschaft überschuldet ist.

3 Der Bezirksrichter kann auf Gesuch hin und nach Anhörung der Betroffenen für die Liquidation einen anderen Verwalter als den Notaren, der das Inventar erstellt hat, bezeichnen oder auf schriftliches Gesuch eines Vermächtnisnehmers die Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 594 Absatz 2 ZGB anordnen.

4 Die Gläubiger und Schuldner sind von einer erneuten Anmeldung befreit, wenn die amtliche Liquidation nach Aufnahme des öffentlichen Inventars angeordnet wird; die bereits bestehenden Inventare werden lediglich ergänzt.

5 Die Artikel 98, 105, 106 und 108 des vorliegenden Gesetzes sind im Bereich der amtlichen Liquidation anwendbar.

Art. 111 * Ordentliche erstinstanzliche Behörde

1 Die ordentliche Schutzbehörde ist eine kantonale Behörde (Art. 13).

2

Art. 112 * Beratungen und interne Kompetenzaufteilung

1 Unter Vorbehalt der in den Absätzen 3 und 4 aufgezählten Fälle, trifft die Schutzbehörde ihre Entscheide als Kollegialbehörde (Art. 440 Abs. 2 ZGB). Dies namentlich in folgenden Fällen:

  1. a. Anordnung, Änderung und Aufhebung von Massnahmen nach Art. 306 und folgende und 324 une folgende ZGB für Minderjährige, 390 und folgende und 426 und folgende ZGB für Erwachsene;
  2. b. Erteilung der Zustimmung zur Adoption des Kindes unter Vormundschaft (Art. 265 Abs. 3 ZGB) und Entscheid über das Gesuch, von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption eines Kindes abzusehen (Art. 265d Abs. 1 ZGB);
  3. c) *. Anordnungen über den persönlichen Verkehr (Art. 275 Abs. 1, 134 Abs. 4, 298d Abs. 2 und 301a Abs. 2 und 5 ZGB);
  4. d. Entscheide betreffend das Recht von Eltern ohne elterliche Sorge auf Auskunft und Information (Art. 275a Abs. 3 ZGB);
  5. e) *. Entscheid über die elterliche Sorge in den Fällen der Artikel 134 Absatz 3, 296 Absatz 3, 297 Absatz 2, 298b, 298d Absatz 1, 301a Absatz 5 und 311 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB;
  6. f. Anordnung oder Änderung der Kindesschutzmassnahmen in den Fällen von Artikel 315a Absatz 3 und 315b Absatz 2 ZGB;
  7. g. Beschränkung oder Entzug der Vertretungsbefugnisse im Rahmen der eigenen Vorsorge und der Massnahmen von Gesetzes wegen sowie einer damit verbundenen Beistandschaft (Art. 368 Abs. 2, 373 Abs. 2 und 381 ZGB);
  8. h. Entscheid über Beschwerden nach Artikel 419 ZGB;
  9. i. Vernehmlassungen oder Wiedererwägungen bei allen Beschwerden gegen Entscheide der Schutzbehörde als Kollegialbehörde oder von einem ihrer Mitglieder (Art. 450d ZGB);
  10. j. periodische Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 431 ZGB).

2 Bei Einstimmigkeit kann die Schutzbehörde auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sie auf die Anhörung der betroffenen Person durch das Kollegium verzichtet, weil sie diese für unverhältnismässig hält, die betroffene Person sich weigert oder sich die Anhörung aus anderen Gründen als unmöglich erweist.

3 In die ausschliessliche Kompetenz des Präsidenten der Schutzbehörde oder seines Stellvertreters fallen:

  1. a. die Meldung eines Findelkindes an das Zivilstandsamt (Art. 7 Abs. 2 Bst. b und 10 ZStV);
  2. b) *. die Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 287 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 2 Ziff. 1 und 134 Abs. 3 ZGB) oder der Empfang der gemeinsamen Erklärung der Eltern (Art. 298a Abs. 4 ZGB);
  3. c. das Gesuch an den Richter um Neuregelung der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 ZGB);
  4. d. der Antrag an das zuständige Gericht, dem Kind in einem eherechtlichen Verfahren einen Beistand zu ernennen (Art. 299 ff. ZPO);
  5. e. die Entgegennahme und Registrierung der Zustimmung der Eltern zur Adoption ihres Kindes (Art. 265a Abs. 2 ZGB);
  6. f. die Ernennung eines Beistands für das ungeborene Kind, wenn die Wahrung seiner Interessen es erfordert (Art. 544 Abs. 1bis ZGB);
  7. g. die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 und 314 Abs. 1 ZGB);
  8. h. die Bezeichnung des Beistands oder des Vormunds des Kindes (Art. 299 ff. ZPO und 327c Abs. 2 ZGB) und des Beistands für Erwachsene (Art. 400 Abs. 1 ZGB);
  9. i. die Erteilung eines Auftrags an eine Drittperson oder die Bezeichnung einer geeigneten Person oder Stelle (Art. 392 Ziff. 2 und 3 ZGB);
  10. j. die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu Handlungen des gesetzlichen Vertreters (Art. 327c Abs. 2, 374 Abs. 3, 416 und 417 ZGB);
  11. k. die Entbindung von Pflichten im Rahmen der Führung einer Beistandschaft durch Angehörige (Art. 420 und 327c Abs. 2 ZGB);
  12. l. die Delegation der Zuständigkeit für die Entlassung einer Person an die Einrichtung bei einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 428 Abs. 2 ZGB);
  13. m. die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der ihm zur Prüfung unterbreiteten Rechnungen (Art. 318 Abs. 3, 322 Abs. 2 und Art. 324 Abs. 2 ZGB; Art. 327c Abs. 2, 368 Abs. 2, 415 Abs. 1 und 425 Abs. 1 ZGB);
  14. n. die Information über das Bestehen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB).

4 Der Präsident kann zu diesem Zweck folgende Kompetenzen einem einzelnen Mitglied der Behörde oder einem delegierten Beisitzer übertragen:

  1. a. die Aufforderung an die Eltern zu einer Mediation (Art. 314 Abs. 2 ZGB);
  2. b) *. die Verantwortung, Massnahmen zum Schutze des Kindesvermögens zu treffen in den Fällen von Artikel 318 bis 322 ZGB;
  3. c. die Feststellung der Gültigkeit, der Annahme, der Auslegung und Ergänzung eines Vorsorgeauftrags (Art. 363 und 364 ZGB);
  4. d. die Verantwortung, einzuschreiten, wenn die Interessen der Person im Rahmen der eigenen Vorsorge oder von Massnahmen von Gesetzes wegen auf dem Spiel stehen, unter dem Vorbehalt der Beschränkung oder des Entzugs der Vertretungsbefugnis und der Errichtung einer Beistandschaft (Art. 366, 367, 368, 373, 376, 381, 385 und 386 ZGB);
  5. e. die Suche nach geeigneten Personen für die Übernahme eines Mandats als Beistand oder Vormund (Art. 400 Abs. 1 und 2; 327c Abs. 2 ZGB);
  6. f. die Verantwortung dafür zu sorgen, dass der Beistand oder Vormund die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält (Art. 400 Abs. 3 und 327c Abs. 2 ZGB);
  7. g) *. die Verantwortung für die Mitwirkung bei der Errichtung eines Inventars bei Amtsantritt des Beistands oder des Vormunds und die Anordnung eines öffentlichen Inventars, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB);
  8. h. die Mitteilung an die Schuldner über das Bestehen einer Beistandschaft, welche die Handlungsfähigkeit einer Person einschränkt (Art. 452 Abs. 2 ZGB);
  9. i. die Mitteilung an das Zivilstandsamt über das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft oder eines Vorsorgeauftrags (Art. 449c ZGB);
  10. j. die vorgängige Überprüfung von Rechnungen, die der Schutzbehörde zur Genehmigung unterbreitet werden und die Prüfung der Berichte an die Schutzbehörde (Art. 318 Abs. 3, 322 Abs. 2 und 324 Abs. 2 ZGB; 327c Abs. 2, 368 Abs. 2, 415 Abs. 1 und 425 Abs. 1 ZGB);
  11. k. das Gesuch um Errichtung eines Inventars im Rahmen eines Erbgangs (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

5 Der Schreiber beteiligt sich mit beratender Stimme an den kollegialen oder individuellen Entscheiden und unterschreibt diese zusammen mit dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem delegierten Mitglied oder dem Beisitzer.

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Art. 113 * Ärztliche Unterbringung

1 Wenn eine Person an einer psychischen Störung leidet und Gefahr im Verzug ist, sind die an einer Notfallorganisation beteiligten Ärzte ermächtigt, eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen. Diese kann auf unbestimmte Zeit erfolgen, sie darf jedoch sechs Wochen nicht überschreiten (Art. 429 Abs. 1 ZGB).

2 Unter Vorbehalt einer neuen anders lautenden Entscheidung der Schutzbehörde verfügt die Einrichtung in diesen Fällen über die Entlassung (Art. 429 Abs. 3 ZGB).

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Art. 114 * Rechtsmittelinstanzen

1 Die zuständige Rechtsmittelinstanz ist:

  1. a) *. die Schutzbehörde für Beschwerden gegen Handlungen und Unterlassungen des Beistands, des Vormunds oder einer Drittperson oder Stelle, der die Schutzbehörde einen Auftrag erteilt hat (Art. 419 ZGB);
  2. b. ein durch das Kantonsgericht ernannter spezialisierter Richter für Berufungen gestützt auf Artikel 439 ZGB;
  3. c. das Kantonsgericht für Beschwerden:

2 Beschwerden an das Kantonsgericht können durch einen Einzelrichter beurteilt werden.

3 Diese Rechtsmittelwege gelten in analoger Weise für den Kindesschutz.

Art. 114a * Mitwirkungspflicht

1 Das Kantonsgericht meldet der administrativen Aufsichtsbehörde die rechtskräftigen Entscheide, die es im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes fällt, in nicht anonymisierter Form.

2 Von der Meldepflicht nach Absatz 1 sind ausgenommen:

  1. a. Zwischenentscheide, einschliesslich solche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege;
  2. b. Nichteintretensentscheide;
  3. c. Abschreibungsentscheide.
Art. 115 * …
Art. 116 * Gerichtsstand a) Im Allgemeinen

1 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach:

  1. a. Artikel 315 ZGB für die Kindesschutzmassnahmen;
  2. b. Artikel 442 ZGB für die Erwachsenenschutzmassnahmen.

2 Zuständig für die Ernennung des Vormunds (Art. 327a ZGB) oder des Beistands (Art. 400 und 327c Abs. 2 ZGB) ist die Schutzbehörde am Wohnsitz des betroffenen Kindes oder Erwachsenen.

Art. 116a * b) Anrufung des Gerichts

1 Im Fall von Artikel 439 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB befindet sich der Gerichtsstand am Wohnsitz der betroffenen Person.

2 Für die Fälle von Artikel 439 Absatz 1 Ziffer 2 bis 5 ZGB befindet sich der Gerichtsstand am Sitz der Einrichtung.

Art. 116b * c) Beschwerden

1 Der Gerichtsstand für Beschwerden nach Artikel 419 ZGB befindet sich am Sitz der Schutzbehörde.

2 Der Gerichtsstand für Beschwerden nach Artikel 445 Absatz 3 und 450 Absatz 1 ZGB befindet sich am Sitz des Kantonsgerichts.

Art. 116c * Amtshilfe

Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, der Schutzbehörde die erforderlichen Dokumente kostenlos zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Informationen zu verschaffen, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.

Art. 117 * Grundsätze a) Regeln des Zivilgesetzbuches

1 Das Verfahren vor der Schutzbehörde richtet sich nach Artikel 443 ff. ZGB. Diese Bestimmungen sind im Verfahren betreffend Kindesschutz sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB).

2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung durch einen Arzt richtet sich das Verfahren nach Artikel 430 ff. ZGB. Diese Bestimmung gilt in Analogie bei der Platzierung eines Kindes in eine geschlossene Einrichtung oder in eine psychiatrische Klinik (Art. 314b Abs. 1 ZGB).

3 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutz richtet sich nach Artikel 450 ff. ZGB. Diese Bestimmungen sind analog anwendbar bei der Anrufung des Gerichts betreffend Massnahmen zur Beschränkung der persönlichen Freiheit, wenn diese nicht durch ein Gericht genehmigt worden sind (Art. 439 Abs. 3 ZGB).

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen internationaler Übereinkommen.

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6

7

Art. 118 * b) Andere bundesrechtliche und kantonale Bestimmungen

1 Die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung finden analog Anwendung unter dem Vorbehalt von:

  1. a. Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 117);
  2. b. Verfahrensbestimmungen des kantonalen Rechts (Art. 118a ff.).

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Art. 118a * Verfahrensregeln nach kantonalem Recht a) Rechtshängigkeit

1 Das Verfahren vor der Schutzbehörde wird eingeleitet durch:

  1. a. die Einreichung eines Gesuches;
  2. b. eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist;
  3. c. die Anrufung der Schutzbehörde in den vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen;
  4. d. die Eröffnung von Amtes wegen.

2 Das Verfahren gilt als von Amtes wegen eröffnet, wenn die Schutzbehörde es den betroffenen Personen anzeigt oder wenn sie Schritte gegenüber Dritten unternimmt.

3 Die Rechtshängigkeit bewirkt, dass die Zuständigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen bleibt. Vorbehalten bleibt der Fall der Zuerkennung an eine andere Behörde im Fall eines positiven Kompetenzkonflikts.

Art. 118b * b) Zusammensetzung - Vorladung

1 Die Zusammensetzung der Schutzbehörde wird in der Vorladung bekannt gegeben. Sie muss für die ganze Dauer des Verfahrens bestehen bleiben, ausser bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände.

2 Tritt im Verlaufe des Verfahrens eine Änderung in der Zusammensetzung der Behörde ein, kann die betroffene Person eine erneute Anhörung verlangen, doch verbleiben die bisherigen Akten Bestandteil des Dossiers.

3 Darüber hinaus richtet sich die Vorladung nach Artikel 133 ff. ZPO, die analog anwendbar sind.

Art. 118c * c) Vorabklärungen

1 Der Präsident oder sein Stellvertreter unterbreitet das Ergebnis seiner Vorabklärungen der Schutzbehörde, die darüber entscheidet, ob das Verfahren fortgesetzt oder eingestellt wird. Artikel 112 Absätze 3 und 4 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

2 Wird das Verfahren fortgesetzt, erstellt er den Sachverhalt, erhebt die erforderlichen Beweise und unterbreitet der Schutzbehörde einen Entscheidentwurf.

3 Die Abklärungen und gewisse Instruktionshandlungen können einem Beisitzer, einer geeigneten Drittperson oder einer spezialisierten Stelle übertragen werden.

4 Das Verfahren muss beschleunigt sein und die Gerichtsferien gelten nicht.

5 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Grundsätzen von Artikel. 446 Absätze 3 und 4 ZGB.

Art. 118d * d) Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Schutzbehörde trifft die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB).

2 Der Präsident oder sein Stellvertreter trifft die dringlichen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 2 ZGB).

3 Ausser wenn Gefahr im Verzug ist, muss die Eröffnung des Entscheids schriftlich begründet werden.

4 Gegen den Entscheid kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung Beschwerde erhoben werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Doch fällt das rechtlich geschützte Interesse an einer solchen Beschwerde dahin, wenn der dringliche Entscheid aufgehoben wird.

Art. 118e * e) Recht auf Anhörung

1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, es sei denn die Schutzbehörde erachte dies als unverhältnismässig, die Person widersetze sich der Anhörung oder andere Gründe verunmöglichen dies, wie wenn Gefahr im Verzug ist. Die Schutzbehörde kann die betroffene Person verpflichten, zu erscheinen, nötigenfalls unter Anwendung von Zwang.

2 Die wesentlichen Elemente der Anhörung sind in einem Protokoll festzuhalten.

3 Die Anhörung kann durch eines der Mitglieder oder durch eine andere geeignete Person erfolgen, wenn die Entscheidung, die getroffen werden muss, dies erlaubt. Die betroffene Person kann jedoch eine Anhörung durch das Kollegium verlangen.

4 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung wird die betroffene Person in der Regel durch das Kollegium der Schutzbehörde angehört (Art. 447 Abs. 2 ZGB).

5 Die Anhörung des Kindes richtet sich nach Artikel 314a ZGB.

Art. 118f * f) Arztzeugnis

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3 Die Feststellung der Urteilsunfähigkeit als Voraussetzung für die Wirksamkeit der eigenen Vorsorge (Art. 360 ff. ZGB) oder von Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ZGB) geschieht in der Regel durch ein Arztzeugnis.

Art. 119 Anerkennung der Vaterschaft

1 Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt durch persönliche Erklärung vor dem mit der Vaterschaftsklage befassten Richter. Sie wird nebst den im Bundesrecht vorgesehenen Zivilstandsbehörden, der Mutter, dem Kind oder, wenn es gestorben ist, dessen Nachkommen sowie den Heimatgemeinden und derjenigen des Wohnsitzes des Kindes übermittelt.

2 Dieselben Mitteilungen sind durch den Gemeinderichter vorzunehmen, anlässlich der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, welche eine Vaterschaftsanerkennung enthält.

Art. 120 Grundsatz

1 Die gerichtliche Hinterlegung wird auf Gesuch hin angeordnet, wenn es das Gesetz erlaubt. Das Gesuch enthält eine summarische Darstellung des Sachverhalts sowie die Gründe der Hinterlegung.

2 Angeordnet wird sie im laufenden Gerichtsverfahren durch den mit der Sache betrauten Richter, allenfalls durch den gemäss Spezialbestimmungen zuständigen Richter. In den anderen Fällen wird die Hinterlegung durch das Bezirksgericht angeordnet.

Art. 121 Verfahren

1 Die Hinterlegung wird der anderen am Rechtsverhältnis beteiligten Partei mitgeteilt. Der Richter bestimmt den Ort und die Modalitäten der Hinterlegung.

2 Der Richter ordnet von Amtes wegen sämtliche notwendigen Sicherungs-massnahmen zur Aufbewahrung von wertvollen oder zerbrechlichen Gegen-ständen an sicherem Ort an.

Art. 122 Verkauf

1 Unter den vom Gesetz vorgesehenen Umständen ist der Richter, der die Hinterlegung angeordnet hat, auch für den Verkauf des Gegenstandes zuständig.

2 Er benachrichtigt vorgängig die andere am Rechtsverhältnis beteiligte Partei.

Art. 123 Hinterlegung durch den Mieter

Die kantonale Hinterlegungsstelle für Mieten ist die Walliser Kantonalbank.

Art. 123a * …

2 Ergänzendes und organisatorisches kantonales Recht

2.1 Bestimmungen des ergänzenden kantonalen Rechts

2.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 124 Allgemeiner Teil

1 Soweit das vorliegende Gesetz es nicht anders bestimmt, sind die allgemeinen Grundsätze des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts als ergänzendes Walliser Zivilrecht anwendbar.

2

Art. 125 Gewohnheitsrecht und örtliche Gebräuche

1 Wenn das vorliegende Gesetz eine Rechtsfrage, die das Bundesrecht dem Kantonsrecht übertragen hat, nicht abschliessend regelt, so behalten das in den verschiedenen Kantonsteilen bestehende Gewohnheitsrecht und der Ortsgebrauch ihre Gültigkeit.

2 Das Gewohnheitsrecht und der örtliche Gebrauch wird vom Richter von Amtes wegen angewandt. Wenn ein Ortsgebrauch nicht offenkundig ist, so kann er die diesbezügliche Beweislast jenem auferlegen, welcher diesen geltend macht.

3 Wenn das Gesetz selber den Ortsgebrauch im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ZGB bestimmt, so ist der Nachweis eines gegenteiligen Gebrauchs immer zulässig.

2.1.2 Körperschaften des kantonalen Rechts

Art. 126 Anwendbares Recht

1 Die Allmendgenossenschaften, wie Alp-, Wald-, Brunnen- und Wasser- oder Flurgeteilschaften und ähnliche Körperschaften sind dem kantonalen Zivilrecht unterstellt, soweit sie nicht aus dem Gesetz über die Landwirtschaft oder die Burgerschaften hervorgehen.

2 Diese Körperschaften werden geregelt:

  1. a. durch ihre vom Staatsrat genehmigten Statuten und Reglemente, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften;
  2. b. durch das vorliegende Gesetz, allenfalls durch den Ortsgebrauch;
  3. c. subsidiär, durch die Bestimmungen der Genossenschaft, welche als ergänzendes kantonales Recht angewandt werden.
Art. 127 Erwerb der Rechtspersönlichkeit

1 Die Allmendgenossenschaften und andere Geteilschaften erhalten ihre juristische Persönlichkeit mit der Genehmigung ihrer Statuten oder Reglemente durch den Staatsrat. Die Genehmigung erfolgt nur, wenn der Gesellschaftszweck nicht eine Handels- oder Fabrikationsstruktur, wie sie den Körperschaften des Bundesprivatrechts eigen ist, erfordert.

2 Dasselbe gilt für neue durch Fusion oder Absorption entstehende Gesellschaften oder Geteilschaften.

3 Die Zustimmung kann nur aus wichtigen Gründen verweigert werden, insbesondere wenn die Statuten und Reglemente die zur Verwaltung der Körperschaft notwendigen Bestimmungen nicht enthalten. Die Verweigerung der Zustimmung kann nicht auf dem Zivil- oder Verwaltungsweg angefochten werden.

4 Die Zustimmung kann erteilt werden, unter Vorbehalt der Änderung von einer oder mehreren Bestimmungen innert einer bestimmten Frist.

Art. 128 Ende der juristischen Persönlichkeit

1 Die Allmendgenossenschaften und andere Geteilschaften werden aufgelöst:

  1. a. in Übereinstimmung mit den Statuten;
  2. b. durch statutenkonformen Generalversammlungsentscheid;
  3. c. durch ein Urteil, wenn Gesellschafter, welche mehr als zehn Prozent der Anteile vertreten, dies aus berechtigten Gründen verlangen; der Richter kann statt dessen eine andere den Umständen angepasste und für die betroffenen annehmbare Lösung wählen.

2 Die Liquidation erfolgt gemäss den für die Genossenschaft geltenden Grundsätzen; es erfolgt nur ein einziger Gläubigeraufruf. Der Saldo der Aktiven kommt den Genossenschaftern entsprechend ihrem Anteil zu, wenn nicht durch die Statuten oder Reglemente anders bestimmt worden ist.

Art. 129 Schutz des Gesellschaftszwecks

1 Der Gesellschaftszweck der Nutzung von Alpweiden, Wäldern, Brunnen und Wasserleiten kann nicht abgeändert werden.

2 Die Gesellschaftsgüter, welche Gegenstand dieser Nutzung bilden, können nicht veräussert oder derart belastet werden, dass die Nutzung behindert oder übermässig erschwert wird.

Art. 130 Recht der Genossenschafter

1 Jeder Gesellschafter besitzt unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen der Statuten ein Mitgliedschaftsrecht, welches einen Nutzungsanteil an den Gesellschaftsgütern beinhaltet.

2 Jede Gesellschaft führt ein Register der Gesellschafter.

3 Wenn sich die Rechte der Gesellschafter auf die Nutzung von Alpweiden oder Wasser oder andere vergleichbare Rechte beziehen, so steht das Stimmrecht an der Generalversammlung unter Vorbehalt einer gegenteiligen statutarischen Bestimmung im Verhältnis zum Wert der Anteile.

4 Die Statuten können nur bestimmten Gesellschaftern das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung und andere Gesellschaftsrechte zusprechen (Geteilen). Die Nicht-Geteilen behalten ihr Recht, über die Verwaltung unterrichtet zu werden.

5 Die Rechtsstellung eines Gesellschafters, ob er Geteile ist oder nicht, kann nicht durch einen Gesellschaftsentscheid beeinträchtigt werden.

6 Jeder Geteile oder Nicht-Geteile hat das Recht, gesetzes-, gebrauchs- oder statutenwidrige Beschlüsse der Gesellschaft innert zwei Monaten nach deren Mitteilung gerichtlich anzufechten.

Art. 131 Verfügungsrecht

1 Jeder Gesellschafter verfügt frei über seinen Anteil im Rahmen des Gesetzes und der Statuten.

2 Die Übertragung erfordert die schriftliche Form; vorbehalten bleibt die öffentliche Beurkundung, wenn die Rechte im Grundbuch eingetragen sind. Die Übertragung wird im übrigen im Register der Gesellschafter eingetragen.

3 Die Bestimmungen des Bundeszivilrechts bleiben vorbehalten, wenn der veräusserte Teil zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehört (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht).

2.1.3 Verantwortlichkeit der öffentlichen Körperschaften in bezug auf die Aufgaben des Bundeszivilrechts

Art. 132 Grundsatz

1 Die Verantwortlichkeit der Anstalten und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Kantons und der Gemeinden wird durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.

2 Im Rahmen dieses Rechts ist es auch anwendbar für die Ausführung von Aufgaben, für welche das Bundesrecht eine besondere Verantwort-lichkeitsregelung vorschreibt.

Art. 133 Im Bereich des Zivilstandswesens und des Handelsregisters

Der Kanton haftet direkt für unrechtmässige Handlungen und Unterlassungen der Zivilstandsämter und des Handelsregisters ohne Beeinträchtigung der Möglichkeit der direkten Klage gegen den verantwortlichen Beamten aufgrund des Bundesrechts.

Art. 134 * …

2.1.4 Familiengemeinschaft

Art. 135 Gemeinderschaft

Der erste Mai oder der erste November ist der ortsübliche Frühjahrs- oder Herbsttermin, auf welchen ein als Gesamtgut geführter Landwirtschafts- oder Weinbaubetrieb gekündigt werden kann.

Art. 136 * …

2.1.5 Erbrecht

Art. 137 Erbschaft des Staates und der Gemeinde

Bei Fehlen von Erben fällt die im Kanton Wallis eröffnete Erbschaft zur Hälfte dem Kanton und zur Hälfte der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu.

Art. 138 Erbteilung

Im Bereich der Erbteilung bleiben die Artikel 862 und 863 des Walliser Zivilgesetzbuches als Ausdruck bisherigen Ortsgebrauchs in Kraft, welche folgenden Wortlaut haben:

2.1.6 Eigentum im Allgemeinen

Art. 139 Bestandteile

Als Bestandteile gelten gemäss dem Walliser Ortsgebrauch im Rahmen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches:

  1. a. die auf irgendeine Art mit einem Gebäude verbundenen Gegenstände, die nicht entfernt werden können, ohne dass sie selbst oder der Teil des Gebäudes, woran sie befestigt sind, zerbrochen oder beschädigt werden;
  2. b. eingelegte, eingesenkte, eingezimmerte oder eingemauerte oder sonst mit Grund und Boden in dauernde Verbindung gebrachte Brunnen, Wasserbehälter, Wasserleitungsröhren, Jauchekästen, Einfriedungen und dergleichen sowie die nach ihrer Beschaffenheit ausschliesslich für ein Grundstück bestimmten Vorrichtungen wie Türen, Fenster, Vorfenster, Fensterläden, Schlüssel, Bewässerungseinrichtungen, Brunnen-, Grubendeckel und dergleichen;
  3. c. auf industriellem Grund die mit dem Gebäude verbundenen Gegenstände, wie Wasserräder, Turbinen, Maschinen, Dynamos, Aufzüge, Dampfkessel, Ventilatoren usw.
Art. 140 Zugehör

Als Zugehör gelten gemäss dem Walliser Ortsgebrauch im Rahmen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches:

  1. a. die Mobiliargegenstände, die der Eigentümer mit einem Gebäudegrundstück für immer in Verbindung gebracht hat, wie zum Beispiel Schlüssel, Spiegel, Gemälde und andere Verzierungen einer Wohnung;
  2. b. Statuen, auch nicht befestigte, wenn sie in einer zu deren Aufnahme besonders angelegten Nische aufgestellt sind;
  3. c. auf industriellem Grund alle dem Betrieb dienenden Geräte, wie Hotelmobiliar, Motoren und andere Maschinen, wenn sie nicht schon Bestandteil des Gebäudes sind;
  4. d. der auf einem landwirtschaftlichen Gute vorhandene und zu dessen Bebauung bestimmte Dünger sowie die Baum- und Rebpfähle, sobald sie einmal benutzt worden sind, nicht aber das zu einem landwirtschaftlichen Betriebe gehörende Vieh.

2.1.7 Nachbarrecht im Allgemeinen

Art. 141 Schädliche Anlagen

1 Insofern er auf seinem Grund und Boden keine Mauer oder Gegenmauer erstellt, um Schädigungen des Nachbarn zu verhindern, darf niemand errichten:

  1. a. Schöpfbrunnen, Zisternen, Abtrittgruben oder jede dem Nachbarn schädliche Ausgrabung in einer Entfernung von weniger als zwei Metern von der Grenzmauer, ungeachtet, ob diese gemeinschaftlich ist oder ganz dem Nachbarn gehört;
  2. b. eine Verbrennungsanlage in einer Entfernung von weniger als einem Meter von der Grenzmauer, ungeachtet, ob diese gemeinschaftlich ist oder ganz dem Nachbarn gehört;
  3. c. ein Lager oder ein Abfluss von ätzendem Material an der Grenzmauer, ungeachtet, ob diese gemeinschaftlich ist oder ganz dem Nachbarn gehört.

2 Der Grundeigentümer, der den Boden ganz oder teilweise ausgraben will, hat bis zur Grenze des Nachbargrundstückes einen Abstand zu lassen, welcher der Tiefe der Ausgrabung entspricht, es sei denn, dass der Grundbesitzer die nötigen Vorkehren trifft, um jeden Schaden von der Nachbarschaft abzuwenden.

3 Vorbehalten bleiben die Verwaltungsvorschriften der Feuer- und Baupolizei sowie der Gesetzgebung über den Umweltschutz.

Art. 142 Grenzgemeinschaft a) Vermutung der Mittelmauer

1 Auf der Grenze errichtete Mauern, Gräben, Bäume und Zäune werden als gemeinschaftlich vermutet.

2 Was die Mauern von Gebäuden anbetrifft, gilt diese Vermutung nur bis auf die Höhe, wo sie übereinander hinausragen.

3 Es gilt die umgekehrte Vermutung, wenn die Artikel 493 Absatz 2, 494 und 506 des Zivilgesetzbuches des Kantons Wallis Anwendung finden, welche folgenden Wortlaut haben:

Art. 143 b) Mittelmauerrecht

1 Das Mittelmauerrecht wird weiterhin durch die Bestimmungen des Walliser Zivilgesetzbuches geordnet.

2 Das Mittelmauerrecht kann auf schriftlichen Antrag der Eigentümer der Mauer als Dienstbarkeit eingetragen werden (Art. 33 Abs. 2 der eidgenössischen Grundbuchverordnung).

Art. 144 Aufschüttungen und Erdarbeiten

1 Der Bodeneigentümer kann das Bodenniveau nur erhöhen, wenn er zur Grenze den gleichen Abstand wie die Erhöhung einhält.

2 Die Regeln des öffentlichen Baurechts sind ausserdem vorbehalten.

Art. 145 Pflanzungen a) Allgemeine Grundsätze

1 Die durch die nachfolgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Abstände berechnen sich vom Zentrum des Fusses der Pflanze rechtwinklig zum nächstgelegenen Grenzpunkt des Nachbargrundstückes.

2 Die durch die nachfolgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Höhen berechnen sich ab der Mitte des Pflanzenfusses. Wenn der Fuss der Pflanzung höher ist als der Boden an der Grenze, wird die gesetzlich erlaubte Höhe ab dem natürlich gewachsenen Terrain am Fusse der Pflanze berechnet.

3 Veränderungen der Standorte oder Grenzberichtigungen können, ausser bei gegenteiliger Abmachung, die Situation von bereits bestehenden Pflanzen nicht beeinträchtigen.

4 Die Bestimmungen betreffend die Höhe und die Abstände der Pflanzungen sind nur anwendbar unter Vorbehalt der Bestimmungen des öffentlichen kantonalen oder kommunalen Rechts; sie sind auf Pflanzungen des Gemeinwesens nur bei Fehlen eines gegenteiligen öffentlichen Interesses anwendbar.

Art. 146 b) Abstände und Höhen

1 Bezüglich der Grenze des Nachbargrundstückes, können nicht gepflanzt werden:

  1. a. bis zu einer Distanz von fünf Metern hochstämmige nicht Fruchtbäume wie Eichen, Buchen, Ulmen, Pappeln und andere vergleichbare sowie Nuss- und Kastanienbäume;
  2. b. bis zu einer Distanz von drei Metern die Fruchtbäume, welche nicht unter Buchstabe c erwähnt sind;
  3. c. bis zu einer Distanz von zwei Metern die Pfirsich-, Aprikosen-, Zwetschgen- und Quittenbäume;
  4. d. bis zu einer Distanz von 50 Zentimetern Zwerg- oder Spalierbäume, Sträucher und Gebüsche.

2 In allen Fällen darf die Höhe die doppelte Distanz zur Grenze nicht überschreiten.

3 Es ist nicht notwendig, diese Distanzen einzuhalten, wenn das Grundstück von jenem des Nachbarn durch eine Grenzmauer, eine Palisade oder eine Hecke getrennt ist und soweit die Pflanzen die Höhe der Mauer nicht überschreiten.

Art. 147 c) Spezialregeln

1 Die Abstände zwischen den Weinbergen werden durch die Gesetzgebung über den Rebbau geregelt.

2 Waldpflanzungen im Sinne des Bundesrechts sind den Abständen und Grenzen des vorliegenden Gesetzes nicht unterworfen.

3 Der Kanton und die Gemeinden können die Anlage und die Beibehaltung von Pflanzungen erlauben, die von den Abständen und Höhen des vorliegenden Gesetzes abweichen, wenn der Schutz gegen den Wind oder andere natürliche Schadenereignisse dies erfordern.

Art. 148 d) Klageerhebung

1 Die Klage auf Entfernung oder Kappen der Pflanzungen, die nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entsprechen, wird vor dem Bezirksrichter eingereicht.

2 Sie verwirkt fünf Jahre nach der unrechtmässigen Pflanzung oder ab Ende des Jahres, wo die Pflanzung die gesetzliche Höhe übersteigt.

3 Wenn zwischen aneinanderliegenden Grundstücken ein Zaun besteht, kann die Klage nur für Pflanzungen, die diesen übersteigen eingereicht werden und zwar nur in diesem Ausmass.

Art. 149 e) Äste, Wurzeln und Früchte

1 Der Eigentümer eines Grundstücks muss nicht dulden, dass die Äste oder Wurzeln der Fruchtbäume des Nachbargrundstückes auf das seinige vordringen.

2 Der Eigentümer, der die Baumäste auf sein Grundstück überragen lässt, hat Anrecht auf die Früchte.

Art. 150 Umzäunung a) Freiheit und Verbot der Umzäunung

1 Jeder ist frei, sein Grundstück zu umzäunen, unter Vorbehalt der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

2 Die Umzäunungen dürfen die Ausübung des Zugangs oder des ständigen Durchgangs, wie sie in Artikel 156 des vorliegenden Gesetzes anerkannt werden, nicht beeinträchtigen; zudem bleiben die Forstgesetzgebung und die Bestimmungen der Baupolizei vorbehalten.

3 Zur Förderung des Sports im allgemeinen Interesse kann die Gemeinde verlangen, dass alle oder ein Teil der Umzäunungen auf ihrem Gebiet vorübergehend entfernt werden.

4 Dieser Entscheid erlaubt den Durchgang für Sportler auf dem betreffenden Territorium im festgesetzten Rahmen.

5 Wenn diese Massnahme einer Enteignung gleichkommt, kann der Entscheid nur mittels einer vorab zu bezahlenden angemessenen Entschädigung an die Anspruchsberechtigten getroffen werden.

Art. 151 b) Freiheit nicht zu umzäunen und Verpflichtung zu umzäunen

1 Jeder ist frei sein Grundstück nicht zu umzäunen.

2 Jeder Eigentümer, der sein Grundstück nicht nutzen kann, ohne Dritten Schaden zuzufügen, ist verpflichtet, es zu umzäunen.

3 Die Pflicht und die Art der Umzäunung von Alpen, Weiden und ähnlichen Grundstücken sowie die damit verbundenen Rechte, sind durch die Gewohn-heitsrechte und den Ortsgebrauch in den verschiedenen Regionen des Kantons geregelt.

4 Die Umzäunung von Weiden und Alpweiden muss gemäss Ortsgebrauch den freien Durchgang auf den Pfaden und üblichen Durchgängen gewährleisten (Art. 699 Abs. 1 ZGB).

Art. 152 c) Abstände und Höhen

1 Die Umzäunungen in Form von Grünhecken sind den Artikeln 145 bis 149 des vorliegenden Gesetzes unterstellt.

2 Die Mauern, Pfahlzäune und andere nicht verschiebbare Umzäunungen, welche nicht in einem Gebäude integriert sind, dürfen an der Grenze die Höhe von 1.5 Metern nicht übersteigen. Soll die Umzäunung höher sein, so muss sie die Hälfte dieser Überhöhe entsprechend weiter von der Grenze entfernt sein.

Art. 153 d) Gerichtliche Klage

1 Für die Streitsachen im Bereich der Pflicht und des Verbots der Umzäunung sowie deren Beschaffenheit, ist der Bezirksrichter zuständig.

2 Die Entfernungsklage verwirkt in fünf Jahren seit Erstellung der widerrechtlichen Installation.

3 Die Bestimmungen des öffentlichen Rechts sind vorbehalten.

Art. 154 e) Grenzgemeinschaft der anderen Umzäunungen und Pflanzungen

1 Bei Mauern, Schranken, Hecken und andern Umzäunungen, welche auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke scheiden, wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet, es sei denn, dass nur eines dieser Grundstücke eingezäunt wäre. Solche Einzäunungen sind von den Eigentümern des angrenzenden Bodens nach dem Verhältnis ihrer Grenzlinie zu unterhalten, es sei denn, dass eine andere Unterhaltspflicht nachgewiesen werden kann.

2 Die gemeinschaftliche Pflanzung, die auf der Grenze ohne Zustimmung beider Nachbarn angelegt ist, kann entfernt werden, wenn einer von ihnen dies verlangt. Sie ist zudem dem Artikel 149 des vorliegenden Gesetzes unterworfen.

3 Alle Streitigkeiten bezüglich der vorliegenden Bestimmung liegen in der Zuständigkeit des Bezirksrichters. Die Klage zur Entfernung verwirkt in fünf Jahren seit Eintritt der widerrechtlichen Situation.

2.1.8 Wegrechte

Art. 155 Betretung des nachbarlichen Grundstückes

1 Soweit die bauliche Wiederherstellung, Reparatur oder Vergrösserung eines Gebäudes oder einer Grenzmauer oder das Zuschneiden von Grünhecken oder andere Arbeiten der Bewirtschaftung wie Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten oder die Reinigung von Gräben, Brunnen und Leitungen das Betreten oder vorübergehende Benutzen des nachbarlichen Bodens durch Abstellen von Material, Aufrichten von Gerüststangen u.a. unumgänglich notwendig machen, muss sich der Nachbar dies gefallen lassen.

2 Der Eigentümer, der dieses Recht ausübt, hat seinen Nachbarn rechtzeitig zu benachrichtigen; er ist verpflichtet, von seiner Befugnis einen für den Nachbarn möglichst wenig lästigen Gebrauch zu machen und haftet für den angerichteten Schaden.

3 Die vorgenannten Bestimmungen können für Arbeiten betreffend Neubauten oder zur vorübergehenden Verankerung nur angewandt werden, mittels Vorauszahlung einer Entschädigung zur Ausübung des Rechts und auf Verlangen des Nachbarn, mittels Hinterlegung einer genügenden Garantie zur Deckung möglicher Schäden.

Art. 156 Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Wegrechte

1 Betreffend das Tretrecht, den Tränkweg, den Unterhalt der Weinberge, das Einbringen der Weinernte, die Feld- und Waldausgänge, den Winterweg, die Reistrechte und dergleichen gelten die in den verschiedenen Landesteilen oder Ortschaften bestehenden Gewohnheitsrechte und Gebräuche.

2 In allen Fällen sind folgende Bestimmungen auf dem ganzen Kantonsgebiet zu beachten:

  1. a. wenn es zur Bearbeitung seines Grundstückes unerlässlich ist, ist der Landwirt berechtigt, auf das Land des Nachbars soweit notwendig hinauszufahren; für den verursachten Schaden hat er einen angemessenen Ersatz zu leisten;
  2. b. der Eigentümer eines Privatwaldes, der keinen genügenden Ausgang zum Abtransport seines Holzes hat, ist befugt, vom Eigentümer des unterhalb gelegenen Grundstückes an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes mittels Ziehen und nötigenfalls mittels Reistes zu verlangen. Das Ziehenoder Reisten darf nur nach vorheriger Anzeige erfolgen und wenn der überquerte Boden gefroren und schneebedeckt ist. Der angerichtete Schaden ist zu entschädigen, wobei die geschädigten Eigentümer das gereistete Holz bis zur Schadensregelung zurückbehalten können;
  3. c. die üblichen Fahrwege zur Winterzeit über fremdes Eigentum sind, wenn nichts Abweichendes festgesetzt ist, in der Regel nur wenn der Boden gefroren ist zu benutzen. Ausnahmsweise können diese auf schneefreiem und nicht gefrorenem Boden benutzt werden, wenn Dringlichkeit vorhanden ist und kein anderer Weg ohne namhafte Erschwerung benutzt werden kann. Entsteht dadurch dem Eigentümer eines Grundstückes Schaden, so muss derselbe ersetzt werden;
  4. d. unter derselben Entschädigungspflicht kann der Eigentümer, der seinen Grund und Boden durch Auftragung oder Zufuhr von Erde, Kies, Sand und dergleichen aufbessern will, während der toten Jahreszeit über die nachbarlichen Grundstücke einen Fussweg oder Fahrweg beanspruchen;
  5. e. wenn infolge von Winterkälte und Schnee der Eigentümer eines Grundstückes seine gewöhnliche Tränke nicht benutzen kann, so ist er befugt, gegen angemessene Entschädigung sein Vieh auf dem für den Nachbarn unschädlichsten Weg zur Tränke zu treiben.
Art. 157 Freies Zutrittsrecht

1 Jeder Fussgänger ist berechtigt, die bestehenden Wege auf privaten Böden und in Wäldern, welche nicht eingezäunt sind, zu benutzen, wenn kein Verbot durch einen Berechtigten angebracht ist. Das Bundesrecht betreffend den Zutritt zu den Wäldern bleibt im übrigen vorbehalten.

2 Jeder kann zur vegetationslosen Zeit zu Fuss und entsprechend dem Ortsgebrauch die nicht bearbeiteten Äcker und brachliegenden Felder betreten unter der Bedingung, dass für die Kulturen kein Schaden entsteht.

3 Das gleiche Recht gilt für Fahrten mit Skiern und Schlitten, sofern genügend Schnee vorhanden ist, welcher von den Umzäunungen nicht überragt wird.

Art. 158 Jagd und Fischerei

1 Während der Jagdzeit ist der Jäger berechtigt, Grundstücke anderer zu Fuss zu betreten. Dieses Betretungsrecht gilt nicht:

  1. a. in einem Umkreis von 100 Metern von bewohnten Gebäuden;
  2. b. in Gemüsekulturen, Gärten, Baumschulen, Baumgärten, sowie in Weinbergen vor der Lese;
  3. c. in Friedhöfen und Erholungspärken.

2 Die rechtmässige Ausübung der Fischerei erlaubt es dem Fischer entlang der Ufer der Wasserläufe, die dem Staatsregal unterstellt sind, zu gehen, sich dort aufzuhalten und, mit Ausnahme von bebauten Flächen, fremde Grundstücke auf dem am wenigsten Schaden verursachenden Weg zur Erreichung des Ufers zu betreten.

3 Der Jäger und der Fischer, die fremde Grundstücke betreten, tun dies unter eigener Verantwortung und sind für jede Sachbeschädigung haftbar.

Art. 159 Andere Zutrittsrechte

1 Erforderlichenfalls hat der Ufereigentümer eines Wasserlaufes oder Sees die Verpflichtung, den Leinpfad namentlich für die Bedürfnisse der Schiffahrt und die Wuhrbauten freizuhalten.

2 Der Ortsgebrauch und die Gewohnheitsrechte regeln überdies den Zugang zum Ufer zum Flössen, zum Unterhalt oder zur Reinigung von privaten sowie öffentlichen Gewässern.

3 Der Kanton und die Gemeinden schützen und fördern, nötigenfalls durch Enteignung, den Zutritt zu Orten wo sich Altertümer, Naturdenkmäler, Naturschönheiten und Aussichtspunkte befinden.

2.1.9 Quellen und Privatgewässer

Art. 160 Ableitung und Zuschüttung

1 Wer seine Quelle oder einen privaten Wasserlauf ohne vorgängige Bewilligung der Gemeinde zuschüttet oder ableitet, wird mit Busse bestraft, welche gemäss den Bestimmungen über die administrativen Strafentscheide ausgesprochen wird. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist jene Gemeinde, wo die Quelle entspringt, welche vom Wasserlauf durchquert oder von diesen versorgt wird.

2 Die Bewilligung wird erteilt, gegebenenfalls durch Enteignung, ausser:

  1. a. wenn sie Vorschriften des Bundes oder des Kantons widerspricht, oder
  2. b. wenn die Gemeinde unverzüglich entscheidet, alles oder einen Teil des abzuleitenden Wassers oder die zuzuschüttende Quelle zu erwerben.
Art. 161 Nebennutzung

1 Der Gebrauch des Wassers von Privatbächen zum Schöpfen mit Handgefässen und zum Tränken ist jedermann gestattet, soweit dies ohne rechtswidrige Betretung des Privateigentums und ohne Beeinträchtigung für den Gebrauch des Wassers durch die Berechtigten geschehen kann.

2 Wenn die öffentlichen oder Privatbrunnen an Wassermangel leiden, so hat jedermann vorübergehend das Recht, den Brunnen oder Schacht des Nachbarn zu Haushaltungsbedürfnissen oder zum Viehtränken zu benutzen, soweit sich die Ausübung dieses Rechts für den Eigentümer nicht nachteilig auswirkt.

3 Vorbehalten bleiben zu den Gewohnheitsrechten und Gebräuchen der verschiedenen Teile des Kantons die übrigen Rechte der Nachbarn oder Bewohner von Weilern und Dörfern, zur Benutzung von privatem Wasser Dritter, zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken.

2.1.10 Öffentliches Eigentum und herrenlose Grundstücke

Art. 162 Herrenlose Grundstücke

1 Der Grundbuchverwalter benachrichtigt die betroffene Einwohnergemeinde unverzüglich über die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück.

2 Nach der Benachrichtigung entscheidet die Einwohnergemeinde, ob sie das Grundstück in ihr Verwaltungs- oder Finanzvermögen aufnehmen oder das Eigentum am Grundstück ablehnen will.

3 Andernfalls kann das herrenlose Grundstück nur mit Bewilligung der betroffenen Einwohnergemeinde von einem Dritten angeeignet werden. Die Bewilligung kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verweigert oder an bestimmte Bedingungen zur Gewährleistung derselben geknüpft werden.

4 Der letzte Eigentümer des Grundstücks vor der Dereliktion bleibt für einen Schaden, der vor der Aufgabe des Grundstücks aus einem Bau- oder Unterhaltsmangel entstandenen ist, verantwortlich.

Art. 163 Kantonales und kommunales öffentliches Grundeigentum

1 Die National- und Kantonsstrassen, die Rhone und der Walliser Teil des Genfersees, seine Ufer und seine Häfen bis zur oberen Grenze des mittleren Hochwasserstandes sind öffentliches Eigentum des Kantons.

2 Die Souveränität des Luftraumes und des unterirdischen Raumes ausserhalb des Privatbesitzes wird durch eine Spezialgesetzgebung bestimmt.

3 Die Gemeindestrassen, die nicht kultivierbaren Regionen, wie Felsen, Schutthalden, Schneefelder und Gletscher, Seen, alle Wasserläufe, ab demjenigen Punkt wo sie entspringen, fallen in das öffentliche Eigentum der Gemeinden.

4 Ebenfalls in den Bereich des öffentlichen Gemeindeeigentums gehören die unterirdischen Gewässer mit einer mittleren Wassermenge von mehr als 300 Liter/Minute, unter Vorbehalt bestehender privater Nutzungen, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, und den Entnahmen an der Oberfläche durch den Eigentümer bis höchstens 50 Liter/ Minute.

5 Vorbehalten bleiben ausserdem alle gültig geschaffenen Privatrechte auf ein ganzes oder teilweises Grundstück, das dem öffentlichen Eigentum zugehört, sowie die vor dem 9. April 1935 durch den Staat geschaffenen Rechte zugunsten Dritter an Grundstücken, die dem öffentlichen Eigentum der Gemeinden zugehören.

Art. 164 Rechtsordnung

1 Das öffentliche Eigentum ist nicht verjährbar und nicht pfändbar.

2 Der Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen ist durch das kantonale öffentliche Recht geregelt sowie durch die herkömmlichen Gebräuche und die gültigen Reglemente des Kantons und der Gemeinden.

Art. 165 Anlieger

1 Die Anlieger des öffentlichen Eigentums haben die Rechte und Pflichten, welche die Gesetzgebung über die Strassen und Wasserläufe festlegt.

2 Der vom öffentlichen Gemeinwesen anerkannte oder angelegte Zugang der Anlieger kann nicht aufgehoben werden ohne Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder Ersatz durch einen Zugang, der sich für die gleiche Nutzung eignet.

3 Derjenige, dessen Besitz an einen gemeindeeigenen Wasserlauf anstösst oder von diesem durchquert wird, kann, wenn das Wasser einen natürlichen Lauf hat, dieses zur Bewässerung seines Grundstücks benutzen, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht. Jede andere Nutzung ist einer Bewilligung oder Konzession unterstellt.

Art. 166 Neues Land

1 Die Anschwemmungen, die sich entlang der Wasserläufe bilden, kommen dem Ufereigentümer zu Gute unter Vorbehalt von Absatz 2 und mit der Verpflichtung auf dem neugebildeten Land einen Leinpfad zum allgemeinen Gebrauch sowie das nötige Land zur Errichtung von Dämmen zu belassen.

2 Die nachfolgenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches des Kantons Wallis bleiben zudem in Kraft:

2.1.11 …

Art. 167 * …
Art. 168 * …
Art. 169 * …

2.1.12 Dienstbarkeiten und Grundlasten

Art. 170 Durchgang zu Fuss

1 Das Recht zum Durchgang berechtigt, zu Fuss, mit oder ohne Last, über das dienende Grundstück oder den zu diesem Zweck dienenden Pfad zu gehen.

2 Mangels anderer Verurkundung ist die Breite des Durchgangs auf einen Meter festgesetzt.

Art. 171 Durchgang mit Fuhrwerk oder Fahrzeug

1 Derjenige, der ein Durchgangsrecht für ein Fuhrwerk besitzt, hat auch das Recht, den Weg mit einem Pferd zu benützen, eine Herde durchzuführen oder mit jedem anderen Fahrzeug durchzufahren.

2 Die Breite des Durchgangsrechts für ein Fuhrwerk wird ausser gegenteiliger Verurkundung auf drei Meter festgelegt.

Art. 172 Weidgangsrecht

1 Das Weidgangsrecht beinhaltet, ausser gegenteiliger Verurkundung, das Recht, das Gras durch sein eigenes Vieh abweiden zu lassen und nicht dieses zu mähen.

2 Der Weidgang im Wald untersteht den Einschränkungen der Forstgesetzgebung.

Art. 173 Grundlasten des öffentlichen Rechts

1 Die Grundlasten des kantonalen öffentlichen Rechts bedürfen, ausser bei spezieller Bestimmung des Gesetzes, das sie einführt, keiner Eintragung im Grundbuch.

2 Auf Antrag der zuständigen Behörde können sie im Grundbuch angemerkt werden.

2.1.13 Grundpfandrechte im Allgemeinen

Art. 174 Hypothekarzinssatz

1 Die Vertragsfreiheit zur Festlegung des Hypothekarzinssatzes kann durch einen Höchstansatz, der vom Staatsrat durch eine Verordnung festgesetzt wird, eingeschränkt werden.

2 Der Satz ist diesfalls auch anwendbar auf die Verpfändung von Hypothekartiteln oder gleichartige Übertragungshandlungen.

Art. 175 Einschränkungen der Verpfändung

1 Der kantonale und kommunale öffentliche Grund und Boden kann nicht verpfändet werden.

2 Die Verpfändung von Finanz- und Verwaltungsvermögen des Kantons ist nur mit der Zustimmung des Grossen Rates gültig.

3 Die Verpfändung der Güter von Allmendgenossenschaften, Geteilschaften und anderen Körperschaften des kantonalen Privatrechts wird durch Artikel 129 des vorliegenden Gesetzes geregelt. Der Anteil des Gesellschafters kann frei verpfändet werden, ausser bei gegenteiliger Bestimmung der Statuten.

Art. 176 Einseitige Ablösung

1 Die Bestimmungen bezüglich der Ablösung von Grundpfandrechten sind im Kanton anwendbar.

2 Das Ablösungsangebot wird den Gläubigern durch Vermittlung des Grundbuchverwalters desjenigen Kreises, in dem der grösste Teil des belasteten Grundstückes liegt, mitgeteilt.

3 Die öffentliche Versteigerung des Artikels 829 ZGB wird ersetzt durch die amtliche Schätzung, vorgenommen in analoger Anwendung von Artikel 180 des vorliegenden Gesetzes, ausser wenn der Eigentümer des Grundpfands selber die Versteigerung spätestens einen Monat nach der amtlichen Schätzung verlangt.

4 Die Gläubiger, die das Ablösungsangebot ablehnen, müssen im folgenden Monat dem Grundbuchverwalter davon Mitteilung machen und den Kostenvorschuss für die amtliche Schätzung leisten.

5 Der durch den Käufer gebotene Preis oder der durch die amtliche Schätzung bestimmte Preis, wenn eine solche vorgenommen wurde, muss unverzüglich beim Gemeinderichter hinterlegt werden.

6 Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so lässt der Gemeinderichter durch den Grundbuchverwalter einen Verteilungsplan aufstellen und bringt diesen den Interessenten unter gleichzeitiger Mitteilung zur Kenntnis, dass die Verteilung, sofern keine Einsprache erfolgt, nach Ablauf von zehn Tagen durchgeführt wird. Die fristgerecht eingegangene Einsprache wird unverzüglich dem Bezirksgericht übermittelt, welches darüber entscheidet.

7 Bei Erhalt des angebotenen Preises und nach Erledigung der Einsprachen, von welchen die Zahlung abhängig ist, ermächtigt der Gemeinderichter den Grundbuchverwalter, die Löschung des Grundpfandrechts vorzunehmen und bezahlt den Gläubigern die geschuldeten Summen aus.

8 Wenn die öffentliche Versteigerung durch den belasteten Eigentümer verlangt wird, so erfolgt sie unter der Amtsgewalt des Gemeinderichters gemäss Artikel 189 des vorliegenden Gesetzes. Die Aufteilung und die Bezahlung erfolgen gemäss den Absätzen 6 und 7.

2.1.14 Gesetzliche Grundpfandrechte des öffentlichen Rechts

Art. 177 Allgemeines

1 Die öffentlich-rechtlichen kantonalen Forderungen des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts betreffend ein Grundstück sind durch ein gesetzliches Grundpfandrecht garantiert, wenn ein spezielles Gesetz dies vorsieht.

2 Das gesetzliche Grundpfandrecht entsteht mit der Forderung, die es garantiert. Es belastet das Grundstück, aufgrund dessen die Forderung besteht; wenn es sich um mehrere Grundstücke handelt, besteht ein Gesamtpfandrecht.

3 Wenn das Gesetz die Eintragung verlangt, entsteht das Pfandrecht mit dieser.

Art. 178 Privileg des gesetzlichen Grundpfandrechts

1 Das gesetzliche Grundpfandrecht ist nur privilegiert, wenn das Gesetz, das es schafft, dies vorsieht; es hat diesfalls Vorrang vor allen andern Belastungen des Grundstückes, einschliesslich die Pfandrechte, die gemäss Artikel 808 und 810 ZGB vom Eintrag ausgenommen sind.

2 Ausser gegenteiligen Bestimmungen des Gesetzes gelten die privilegierten gesetzlichen Grundpfandrechte als gleichrangig.

3 Der Rang des nicht privilegierten Grundpfandrechtes bestimmt sich zum Zeitpunkt der Entstehung der garantierten Forderung

Art. 179 Erlöschen des gesetzlichen Grundpfandrechts

1 Das gesetzliche Grundpfandrecht macht die garantierte Forderung nicht unverjährbar.

2 Das gesetzliche Grundpfandrecht erlischt mit der Forderung, die es garantiert. In allen Fällen unter Vorbehalt gegenteiliger spezieller Bestimmungen erlischt es 5 Jahre nach dem ersten rechtskräftigen Entscheid, der den Betrag der Forderung festsetzt; es bleibt weiterhin bestehen bis zum Abschluss des Konkurses oder bis zum Ende der Betreibung auf Pfandverwertung, die vor Ablauf dieser Frist eröffnet wurden.

3 Das Recht die Vorausverwertung allfälliger Pfänder zu verlangen (Bene-ficium excussionis realis), kann im Bereich des gesetzlichen Grundpfandrechts des öffentlichen Rechts nicht geltend gemacht werden.

2.1.15 Gült und Schuldbrief

Art. 180 Gült

1 Die amtliche Schätzung von Grundstücken, die mit einer Gült belastet werden, erfolgt durch die kantonale Schätzungskommission.

2 Der Schatzungswert eines nicht landwirtschaftlichen Grundstückes wird bestimmt durch das Mittel aus dem Ertragswert, addiert um den Verkehrswert des Bodens und der Baukosten; die Steuereinschätzung und diejenige der Brandversicherung können dabei als Parameter verwendet werden.

3 Die amtliche Schätzung von landwirtschaftlichen Grundstücken, die mit einer Gült belastet werden, erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht.

4 Die selbständigen und dauernden Rechte und die als Grundstück eingetragenen Konzessionen werden entsprechend ihrem kapitalisierten Wert geschätzt.

5 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Einzelheiten des Verfahrens sowie den Gebührentarif fest.

Art. 181 Errichtung von Schuldbriefen

Die Errichtung eines Schuldbriefes ist ohne Einschränkung möglich.

Art. 182 Schuldbriefe und Gülten des Eigentümers

Die Notare beantragen die Eintragung der Schuldbriefe und Gülten, welche auf den Inhaber oder den Namen des Eigentümers selber ausgestellt sind, wenn letzterer dies verlangt.

Art. 183 Kündigung

1 Die Schuldbriefe, deren Kapital gemäss Verurkundung nicht vollständig amortisierbar ist, können nur mittels schriftlicher Voranzeige von sechs Monaten auf einen für die Zinszahlung vorgesehenen Termin gekündigt werden; bei Fehlen jeweils auf den 1. März oder den 1. September eines jeden Jahres.

2 Auf jeden Fall kann die Kündigung durch den Schuldner nach 6 Jahren nach Ausgabe des Titels nicht ausgeschlossen werden.

2.1.16 Grundbuch

Art. 184 Eintrag des öffentlichen Eigentums

1 Das öffentliche Eigentum wird im Grundbuch nur in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen eingetragen.

2 Es kann ausserdem in anderen Fällen eingetragen werden.

3 Der Eintrag des öffentlichen Eigentums im Grundbuch ändert nichts an seiner rechtlichen Natur.

Art. 185 Register der Alp- und Wasserrechte

1 Die Alprechte, Wasserrechte und andere ähnliche Rechte können auf Antrag der Berechtigten als Grundstücke ins Grundbuch eingetragen werden, soweit dieser Eintrag nicht durch die Statuten ausgeschlossen wird.

2 Diese Eintragung erfolgt in den Nebenregistern, welche einen integrierenden Bestandteil des Grundbuches bilden. Diesen Nebenregistern kommt wie dem Grundbuch selber der öffentliche Glaube zu.

3 Der Staatsrat legt das Verfahren in einem Reglement fest; bei Fehlen von kantonalen Bestimmungen sind die Bestimmungen des Bundesrechts über die Eintragung von Grundstücken analog anwendbar.

4 Die eingetragenen Rechte können nicht in kleinere Teile unterteilt werden als ein Viertel des Alprechts, ein Viertel des Kuhrechts oder eine Viertelstunde Wasseranspruch. Die Anwendung des Gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht bleibt einzig für den Fall, wo das Alprecht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes bildet, vorbehalten.

Art. 186 Stockwerkeigentum

1 Jeder Anteil des Stockwerkeigentums ist auf einem Dokument klar abzugrenzen und von allen Miteigentümern zu unterzeichnen. Dieses ist gleichzeitig mit dem Begehren um Eintragung ins Grundbuch vorzulegen.

2 Der Grundbuchverwalter kann, falls ihm das eingereichte Dokument ungenügend erscheint, die Erstellung eines Planes verlangen, gegebenenfalls durch einen Grundbuchgeometer oder Architekten.

3 Das Gesuch um Eintragung muss gemeinsam für sämtliche Anteile am Stockwerkeigentum gestellt werden.

4 Die in den Artikeln 33b und 33c der eidgenössischen Grundbuchverordnung vorgesehene Bestätigung wird vom Registerhalter der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, ausgestellt.

5 In Gemeinden in denen das Grundbuch eingeführt ist, wird für jedes einzelne Stockwerk, das Wohn-, Geschäfts- oder Industriezwecken dient, ein Einzelblatt angelegt.

6 Der Name des jeweiligen Verwalters ist dem Grundbuchverwalter mitzuteilen, welcher ihn in der Kolumne "Bemerkungen" auf dem Blatt der Liegenschaft oder des selbständigen und dauernden Rechtes einträgt.

7 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die technischen Vorschriften betreffend die Amtshandlungen des Grundbuchverwalters im Bereich des Stockwerkeigentums.

2.1.17 Verkauf

Art. 187 Wirtschaftsschuld

Die Eintreibung der aus dem Detailverkauf von alkoholischen Getränken resultierenden Schuld, inbegriffen die Wirtschaftsschuld, ist nicht begrenzt.

Art. 188 Form der öffentlichen Versteigerung

1 Nach Wahl des Verkäufers werden die öffentlichen Versteigerungen von beweglichen Sachen durch einen Notar oder den Gemeinderichter geleitet.

2 Die freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken wird durch einen Notar geleitet.

3 Die Spezialbestimmungen betreffend die öffentlichen Versteigerungen des Kantons, der Gemeinden und der Burgerschaften bleiben vorbehalten.

Art. 189 Versteigerungsverfahren

1 Der Richter oder Notar errichtet ein Protokoll der Versteigerungshandlungen in dem für jeden Gegenstand, insbesondere die Steigerungsbedingungen, das Angebot und der Zuschlag aufgeführt sind.

2 Das Protokoll wird vom Verkäufer und Erwerber unterzeichnet. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Notariat sind nicht anwendbar.

3 Bei Liegenschaften enthält das Protokoll alle notwendigen Angaben zur Eintragung im Grundbuch. Die Versteigerungsbedingungen, der Grundbuchauszug oder der Katasterauszug mit Lastenverzeichnis sind vor dem Beginn der Versteigerung öffentlich zu verlesen; dies wird im Protokoll angemerkt.

4 Die Versteigerungen im Zusammenhang mit Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen (Art. 35) werden von einem von der Schutzbehörde bezeichneten Notar durchgeführt.

5 Der Zuschlag wird in ortsüblicher Weise erteilt.

Art. 190 Öffentliche Zwangsversteigerung

1 In jedem Fall von öffentlichen Versteigerungen, die durch das Bundesprivatrecht oder das vorliegende Gesetz vorgesehen sind, müssen die Versteigerungen mindestens 8 Tage im voraus öffentlich angekündigt werden, es sei denn, dass das Gesetz eine längere Frist vorsieht.

2 Die öffentliche Bekanntmachung findet in der Regel im kantonalen Amtsblatt statt. Wenn eine breitere Bekanntmachung ausdrücklich vorgesehen ist, kann die Veröffentlichung auch noch im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in ausserkantonalen Amtsblättern oder der Presse stattfinden.

3 Der Artikel 189 ist zudem anwendbar.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des BG über die Schuldbetreibung und den Konkurs.

2.1.18 Miete

Art. 191 Mietzinsgarantie

1 Bei Wohnungsmietverträgen kann die Garantie unter Strafe der Nichtigkeit nicht in Form einer Solidarbürgschaft geleistet werden.

2 Bei Wechsel des Vermieters erfolgt die in Absatz 3 von Artikel 257e OR vorgesehene Herausgabe einzig mit Zustimmung des gegenwärtig vermietenden Eigentümers oder mit derjenigen von einem von beiden, wenn der Mietgegenstand nur teilweise veräussert wurde.

Art. 192 Amtliches Formular zum Abschluss von Mietverträgen

Im Falle von Wohnungsnot ist der Staatsrat befugt, für das gesamte oder einen Teil des Kantonsgebietes, zum Abschluss von Mietverträgen für Wohnungen oder Geschäftsräume, das amtliche Formular von Artikel 270 Absatz 2 OR als obligatorisch zu erklären.

2.1.19 Versicherungsvertrag

Art. 193 Rechte des Pfandgläubigers

1 Der Versicherer eines im Kanton gelegenen Gegenstandes kann den unbekannten interessierten Dritten durch zwei in einem Intervall von 2 Wochen aufeinanderfolgende Anzeigen im kantonalen Amtsblatt, den von ihm angebotenen Entschädigungsbetrag, die Identität des Versicherten, die Bezeichnung des versicherten Gegenstandes und die Art des Schadens bekanntgeben.

2 Die Pfandgläubiger, welche den angebotenen Entschädigungsbetrag bestreiten, haben innert einem Monat seit der letzten Publikation gerichtlich vorzugehen.

3 Fehlt eine entsprechende Anzeige, so kann jeder Pfandgläubiger im Rahmen des Versicherungsvertrages den ausbezahlten Entschädigungsbetrag bestreiten und vom Versicherer die Auszahlung des Restbetrages bis zur Höhe seines Anspruchs und gemäss seinem Rang verlangen.

2.2 Organisatorische Vorschriften des kantonalen Rechts

2.2.1 Veröffentlichungen

Art. 194 Öffentliche Bekanntmachung

1 Die im Zivilgesetzbuch, im Bundesgesetz über das Obligationenrecht und im gegenwärtigen Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch wenigstens einmalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis.

2 In folgenden Fällen erfolgt die Bekanntmachung in drei Nummern des Amtsblattes:

  1. a. für die Aufforderung zur Meldung von Nachrichten über einen Verschwundenen oder Abwesenden (Art. 36 ZGB, 94 des vorliegenden Gesetzes);
  2. b. für die Aufforderung zur Erbgangsmeldung bei unbekannten Erben (Art. 555 ZGB);
  3. c. für die Mitteilung einer Verfügung von Todes wegen an Bedachte mit unbekanntem Aufenthalt (Art. 558 ZGB);
  4. d. für die Aufforderung, die Forderungen und Schulden anzumelden (Art. 582 ZGB, 108 des vorliegenden Gesetzes);
  5. e. für die Fristansetzung zur Geltendmachung von Einsprüchen bei der aus-serordentlichen Ersitzung von Grundstücken (Art. 662 ZGB);
  6. f. für die Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken bei der Einführung des Grundbuches (Schlusstitel Art. 43 ZGB, 211 des vorliegenden Gesetzes).

3 Die für die Bekanntmachung zuständige Behörde oder der Richter können andere Publikationsmittel anordnen, wenn diese ihnen angemessen erscheinen, insbesondere die Publikation in ausserkantonalen Amtsblättern oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

4

2.2.2 Beglaubigung

Art. 195 Beglaubigung von Unterschriften

1 Die Echtheit der Unterschrift kann nur bestätigt werden, wenn diese in Gegenwart der beglaubigenden Personen beigesetzt wird oder dieser durch den Unterzeichner bestätigt wird.

2 Der Unterzeichner muss der beglaubigenden Person persönlich bekannt sein oder seine Identität nachweisen.

3 Die vergleichsweise Beglaubigung einer Unterschrift ist nur möglich, wenn die Referenz-Unterschrift in einer öffentlichen Urkunde oder einem amtlichen Schriftstück enthalten ist.

4 Die beglaubigende Person muss angeben, wie sie die Identität des Unterzeichners und wie sie die Echtheit der Unterschrift festgestellt hat. Die Bestätigung muss den Ort und das Datum der Abgabe enthalten.

5 Die vorangehenden Bestimmungen sind für die Beglaubigung von Handzeichen von Personen, die nicht unterzeichnen können, anwendbar; die Verhinderung wird mit dem Handzeichen beurkundet.

2.2.3 Öffentliche Urkunden

Art. 196 Die öffentliche Beurkundung im Allgemeinen

1 Die öffentliche Beurkundung wird im Kanton Wallis durch die im Notariatsgesetz vorgesehene Notariatsurkunde hergestellt.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes betreffend das Inventar und den Verkauf an öffentlichen Versteigerungen.

Art. 197 Übertragung kleiner Grundstücksflächen

Für die nachfolgenden Grundstückübertragungen sieht der Staatsrat, auf dem Verordnungsweg, ein vereinfachtes öffentliches Beurkundungsverfahren vor:

  1. a. freiwillige Grenzverbesserungen gestützt auf Artikel 57 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht;
  2. b. Übertragungen in der Folge von freiwilligen Güterzusammenlegungen im Sinne von Artikel 82 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes und von Artikel 21 des kantonalen Dekretes über die Landumlegung und Grenzregulierung;
  3. c. Anpassung der Grenzen ans Nachbarrecht;
  4. d. Verkauf oder Liegenschaftstausch und Grundpfandbestellung, deren Vertrags- oder Tauschwert 5'000 Franken nicht übersteigt.

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

3.1 Übergangsrecht im Allgemeinen

Art. 198 Anwendbares Recht

Die Bestimmungen des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind auf das kantonale Übergangsrecht anwendbar soweit das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 199 Beibehaltung des früheren Übergangsrechts

Die Rechtsverhältnisse zwischen dem alten kantonalen Zivilrecht und dem Bundesprivatrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zivilgesetzbuches bleiben den Artikeln 264 und folgende des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912 insbesondere den Artikeln 264, 265, 272 bis 275 und 297 unterstellt. Vorbehalten bleiben gegenteilige Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Art. 200 Juristische Personen des kantonalen Rechts

1 Die Allmendgenossenschaften und andere Geteilschaften, welche bereits 1912 bestanden, bleiben als juristische Personen anerkannt, wenn sie dies bereits unter altem Recht waren.

2 Diese Gesellschaften müssen jedoch unter Androhung von Busse bis zu 3'000 Franken, welche gemäss den Bestimmungen über administrative Strafentscheide verhängt wird, ihre Statuten dem Staatsrat innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes unterbreiten.

3 Die durch die Gesellschafter vor 1912 wohlerworbenen Rechte an Alpen, Wäldern, Wasser oder anderen Gütern der Allmendgenossenschaften und Geteilschaften in Form des Gesamt- oder Miteigentums sowie die an den Anteil des Gesellschafters gebundenen dinglichen Rechte bleiben gemäss den erwiesenen Gebräuchen und den früheren Gewohnheitsrechten erhalten.

4 Innert einer Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erstellen, gegebenenfalls erneuern die Geteilschaften das Register der Gesellschafter. Die Rechte, welche innert dieser Frist nicht im Register aufgenommen werden, behalten ihre Gültigkeit, müssen jedoch auf andere Weise nachgewiesen werden.

5 Die statutarischen Bestimmungen, welche eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau betreffend den Übergang und den Inhalt der Rechte der Gesellschafter beinhalten, müssen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes abgeändert werden, gegenteiligenfalls können diese nicht mehr angewendet werden.

Art. 201 Nachbarrecht

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Wasserleiten, Bauten, Pflanzungen und Einzäunungen bleiben den Abstands- und Höhenbestimmungen des alten Rechts unterstellt, soweit die diesbezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes für deren Eigentümer nicht vorteilhafter sind.

Art. 202 Pflanzungen auf fremdem Boden

1 Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden können zurückgekauft werden, wenn der Bodeneigentümer den Berechtigten vollumfänglich entschädigt. Andernfalls hat der Eigentümer der Bäume dasselbe Recht auf der durch die Bäume besetzten Bodenfläche.

2 Vorbehalten bleibt der Fall, wo das Recht zur Pflanzung an einen Anteil an einer Geteilschaft oder Allmendgenossenschaft gebunden ist.

3 Die Forstgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 203 Ursprüngliches und umgewandeltes Stockwerkeigentum 1. Grundsätze

1 Das Stockwerkeigentum des alten kantonalen Rechts ist mit deren Inkrafttreten den Artikeln 712a und folgende ZGB unterstellt, ob es im Grundbuch angemerkt ist oder nicht.

2 Das Stockwerkeigentum, welches seit 1912 in Form des Miteigentums mit persönlichen Nutzungsrechten errichtet oder umgewandelt wurde, untersteht den Bestimmungen der Artikel 712a und folgende ZGB, sobald die Eintragungen im Grundbuch entsprechend den Artikeln 204 bis 207 des vorliegenden Gesetzes abgeändert sind.

Art. 204 2. Anpassung der Eintragungen 2.1. Im Allgemeinen

1 Die Anpassung an die neue gesetzliche Eigentumsordnung gemäss Artikel 203 erfolgt in der Regel aufgrund eines Begründungsaktes im Sinne von Artikel 712d ZGB.

2 Diese berechtigt nicht zum Bezug der verhältnismässigen Stempelgebühr und der Grundbuchgebühren.

Art. 205 2.2. Anlässlich der Einführung des Grundbuches a) Grundsätze

1 Um das Grundbuch und den Kataster den Bestimmungen des Bundesrechts über das Stockwerkeigentum anzupassen, fordert der Grundbuchverwalter von Amtes wegen oder auf Begehren eines Miteigentümers die Berechtigten auf, ihre Rechte festzulegen und räumt ihnen dazu eine angemessene Frist ein.

2 Die Berechtigten werden aufgefordert, ihre Rechte so zu umschreiben, dass sich die mit diesen verbundene Sondernutzung soweit als möglich auf in sich abgeschlossene, mit eigenem Zugang versehene Räume bezieht.

3 Die Berechtigten bestimmen selber ihren Anteil in Hundertsteln oder Tausendsteln und zwar entsprechend dem Wert der ihnen gehörenden Räume.

4 Es sind eine Lageskizze und eine Beschreibung der Räume zu erstellen und von den am Grundstück oder den Anteilen Berechtigten zu unterzeichnen.

Art. 206 b) Bestreitung

1 Derjenige, der die Pflicht zur Anpassung der ihn betreffenden Rechte innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides bestreitet, hat das Bezirksgericht anzurufen.

2 Wird keine Klage eingereicht oder wird diese abgewiesen, so wird bei fehlendem Einvernehmen gemäss den Bestimmungen von Artikel 207 verfahren.

Art. 207 c) Anpassung von Amtes wegen

1 Können sich die Berechtigten über die Festsetzung ihrer Anteile nicht einigen, so hat der Grundbuchverwalter oder die von ihm bezeichnete Person einen Augenschein durchzuführen und die Parteien wenn möglich anzuhören. Er erstellt hierauf einen Verteilungsplan mit einer Beschreibung der Räume und einer Planskizze der Stockwerke unter Angabe der Anteile. Zur Festsetzung der Wertquoten hat der Grundbuchverwalter die Gebäudeteile zu berücksichtigen, die dem Sonderrecht unterliegen. Zu diesem Zweck kann er einen Sachverständigen beiziehen.

2 Soweit notwendig werden die Rechte, welche nicht in ein Sonderrecht integriert werden können, als Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Benutzungsregeln ausgestaltet.

3 Der Grundbuchverwalter stellt jedem Berechtigten mit eingeschriebenem Brief den Verteilungsplan mit dem Vermerk zu, dass er innert 30 Tagen Klage einreichen könne, ansonsten der Verteilungsplan rechtskräftig werde.

4 Der erstellte und rechtskräftig gewordene Verteilungsplan gilt als öffentliche Urkunde.

5 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Vorschriften mittels Verordnung.

Art. 208 Grundpfandrechte

1 Die Artikel 272 bis 274 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912 sind auf die vor dem 1. Januar 1912 errichteten Pfandrechte weiterhin anwendbar.

2 Der Artikel 179 ist anwendbar ab Inkrafttreten des Gesetzes auf bestehende Forderungen und welche bereits durch das gesetzliche Grundpfandrecht gesichert sind.

3.2 Einführung des Grundbuches

Art. 209 Wirkung kantonaler Formen

1 Bis zur Einführung des Grundbuches kommt den nachfolgenden Formen des alten kantonalen Rechts Grundbuchwirkung im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches zu:

  1. a. für den Erwerb und die Übertragung von Grundeigentum sowie für die Errichtung, die Änderung oder die Löschung von Dienstbarkeiten und Grundlasten mit der Form der Eintragung (Transkription) in die öffentlichen vom Grundbuchverwalter geführten Eintragungsregister (Transkriptionsregister);
  2. b. für die Errichtung, die Änderung oder die Löschung von Grundpfandrechten, von Vormerkungen oder Anmerkungen mit der Form der Eintragung oder Löschung in den Grundpfandregistern.

2 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen Bestimmungen zur Führung der Gemeindekataster.

3 Das kantonale System entfaltet Grundbuchwirkung mit Ausnahme der Bestimmungen, welche den Erwerb durch gutgläubige Dritte schützen.

Art. 210 Formelle Einführung des Grundbuches

1 Das Grundbuch wird in den durch das zuständige Departement bezeichneten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eingeführt, wenn diese über Pläne und Parzellenvermessungen verfügen, welche den Anforderungen des Bundesrechts und jenen der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung entsprechen.

2 Der Staatsrat beschliesst mittels Verordnung die notwendigen Bestimmungen zur Einführung des Grundbuches im Kanton, namentlich jene zur provisorischen Einführung in den Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, welche noch nicht über Pläne, die den Anforderungen von Absatz 1 entsprechen, aber über genügend genaue Pläne verfügen.

3 Gemeinden, in denen das eidgenössische Grundbuch ganz oder teilweise eingeführt und informatisiert ist, führen nur noch diejenigen Register, die für Steuerzwecke notwendig sind.

Art. 211 Öffentliche Aufbewahrung und Aufforderung zur Eingabe

1 Der definitiven Einführung des Grundbuches geht ein Verfahren zur Aufbewahrung von Dokumenten voraus.

2 Diese öffentliche Aufbewahrung wird begleitet von einer Aufforderung, mit welcher alle Personen eingeladen werden, innert einer Frist von 30 Tagen seit der letzten Publikation im Amtsblatt, die behaupteten dinglichen oder persönlichen vorgemerkten Rechte an den betroffenen Grundstücken geltend zu machen, unter Angabe der Folgen, die im Falle der Nichtanmeldung eintreten.

3 Diese Aufforderung wird dreimal im Amtsblatt publiziert und die Gemeindeverwaltung gibt ihr die angemessene Publizität.

4 Das Verfahren wird ausserdem durch eine Verordnung des Staatsrates festgelegt.

5 Die Urkunden im Zusammenhang mit der Einführung des Grundbuches sind von der Stempelabgabe befreit.

Art. 212 Einsprache und Einführung

1 Die eingereichten Einsprachen während der öffentlichen Aufbewahrung der Dokumente werden durch eine spezielle vom Staatsrat bezeichnete Kommission behandelt.

2 Der Staatsrat regelt mittels Verordnung das entsprechende Verfahren und die Kosten.

3 Nach der Gutheissung oder Ablehnung der Einsprachen beschliesst der Staatsrat das Inkrafttreten des Grundbuches. Dieses Inkrafttreten wird im Amtsblatt publiziert.

4 Vorbehalten bleibt die Möglichkeit für alle Interessierten, gemäss den Bedingungen der Artikel 975 bis 977 ZGB an den Zivilrichter zu gelangen.

Art. 213 Folgen der Nichteintragung

Die Rechte, welche nicht im Grundbuch eingetragen werden, behalten zwar ihre Gültigkeit, können aber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, entsprechend Artikel 44, Absatz 1 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches, nicht entgegengehalten werden.

3.3 Schlussbestimmungen

Art. 214 Abänderung des geltenden Rechts

1 Das Gesetz über das Notariat vom 15. Mai 1942 wird abgeändert.

2 Das Stempelgesetz vom 14. November 1953 wird durch einen neuen Artikel 16bis ersetzt.

Art. 214a * Anpassung des kantonalen Rechts

Wo das kantonale Recht auf Begriffe des Vormundschaftsrechts verweist, wird es wie folgt angepasst:

  1. a. Vormundschaft entspricht der Vormundschaft für Minderjährige oder der umfassenden Beistandschaft bei Erwachsenen;
  2. b. Vormundschaftsbehörde, die Vormundschaftskammer oder die Kammer für Vormundschaft entspricht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
  3. c. Mündel entspricht dem Kind oder Erwachsenen unter einer Schutzmassnahme;
  4. d. Fürsorgerische Freiheitsentziehung entspricht der Fürsorgerischen Unterbringung;
  5. e. Entmündigung entspricht dem Entzug der Handlungsfähigkeit.
Art. 215 Aufhebungen

1 Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich:

  1. a) *. das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912, unter Vorbehalt der im gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen Anwendung;
  2. b. die Bestimmungen des Walliser Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 1853, welche nicht schon früher aufgehoben wurden und nicht ins gegenwärtige Gesetz übernommen wurden;
  3. c. das Einführungsgesetz vom 10. November 1965 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1963 über die Änderung des vierten Teils des Zivilgesetzbuches (Miteigentum und Stockwerkeigentum);
  4. d. das Gesetz betreffend das Eigentum an öffentlichen und herrenlosen Gütern vom 17. Januar 1933;
  5. e. das Gesetz betreffend Bezeichnung des Appells- und Kassationsgerichtshofes als Gerichtsstelle für die Erkenntnis über zivilrechtliche Streitigkeiten wegen Nachahmung patentierter Gegenstände vom 25. Wintermonat 1889;
  6. f. das Gesetz betreffend die zuständige Gerichtsstelle in zivilrechtlichen Streitigkeiten, welche nach den Bestimmungen von Bundesgesetzen einer einzigen kantonalen Instanz zugewiesen werden vom 19. November 1902;
  7. g. das Gesetz betreffend die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes in Sachen zivilrechtlicher Streitigkeiten über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1923;
  8. h. das Dekret vom 22. Mai 1985 über die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Persönlichkeitsschutz);
  9. i. das Dekret zu Artikel 6 § 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention im Zivilbereich vom 12. November 1993;
  10. k. das Dekret betreffend die Bezeichnung der zuständigen Behörde für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 25. März 1988;
  11. l. die Ausführungsverordnung vom 7. Oktober 1987 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht);
  12. m. die Vollzugsverordnung betreffend die Einführung des neuen Kindesrechts vom 15. Juni 1978 ;
  13. n. die Verordnung über die Adoption vom 29. März 1973;
  14. o. die Vollziehungsverordnung vom 7. Oktober 1981 zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (fürsorgliche Freiheitsentziehung);
  15. p. die Verordnung vom 20. Februar 1991 über den Vollzug des neuen Mietrechts, mit Änderung vom 18. Dezember 1991.

2 Bis zum Erlass der im gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen Verordnungen und Reglemente bleiben die vom Staatsrat angenommenen Verordnungen und Reglemente, soweit sie den vorgenannten Bestimmungen nicht widersprechen, in Kraft. Diese Verordnungen und Reglemente wurden angenommen:

  1. a. in Ausführung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912;
  2. b. aufgrund von Artikel 52 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches;
  3. c. in Ausführung von Bundesgesetzen, welche das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht abänderten.
Art. 216 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gleichzeitig mit jenem der Zivilprozessordnung fest.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Dezember 2020

Art. T1-1 * Personal

1 Die Stellen innerhalb der kantonalen Schutzbehörden werden durch eine Ausschreibung besetzt.

2 Vorrang haben Mitarbeiter von kommunalen/interkommunalen Schutzbehörden, sofern sie die Anforderungen der Stelle erfüllen.

2bis Bei der ersten Anstellung können abweichend von Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes Personen, die nicht über die erforderliche Ausbildung verfügen, bis zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Rentenalters zum Präsidenten der Behörde ernannt werden, sofern sie über eine mindestens fünfjährige, für die Funktion relevante Erfahrung verfügen.

3 Mitarbeiter von kommunalen/interkommunalen Schutzbehörden haben keinen Anspruch auf Anstellung.