1 Die Bestimmungen bezüglich der Ablösung von Grundpfandrechten sind im Kanton anwendbar.
2 Das Ablösungsangebot wird den Gläubigern durch Vermittlung des Grundbuchverwalters desjenigen Kreises, in dem der grösste Teil des belasteten Grundstückes liegt, mitgeteilt.
3 Die öffentliche Versteigerung des Artikels 829 ZGB wird ersetzt durch die amtliche Schätzung, vorgenommen in analoger Anwendung von Artikel 180 des vorliegenden Gesetzes, ausser wenn der Eigentümer des Grundpfands selber die Versteigerung spätestens einen Monat nach der amtlichen Schätzung verlangt.
4 Die Gläubiger, die das Ablösungsangebot ablehnen, müssen im folgenden Monat dem Grundbuchverwalter davon Mitteilung machen und den Kostenvorschuss für die amtliche Schätzung leisten.
5 Der durch den Käufer gebotene Preis oder der durch die amtliche Schätzung bestimmte Preis, wenn eine solche vorgenommen wurde, muss unverzüglich beim Gemeinderichter hinterlegt werden.
6 Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so lässt der Gemeinderichter durch den Grundbuchverwalter einen Verteilungsplan aufstellen und bringt diesen den Interessenten unter gleichzeitiger Mitteilung zur Kenntnis, dass die Verteilung, sofern keine Einsprache erfolgt, nach Ablauf von zehn Tagen durchgeführt wird. Die fristgerecht eingegangene Einsprache wird unverzüglich dem Bezirksgericht übermittelt, welches darüber entscheidet.
7 Bei Erhalt des angebotenen Preises und nach Erledigung der Einsprachen, von welchen die Zahlung abhängig ist, ermächtigt der Gemeinderichter den Grundbuchverwalter, die Löschung des Grundpfandrechts vorzunehmen und bezahlt den Gläubigern die geschuldeten Summen aus.
8 Wenn die öffentliche Versteigerung durch den belasteten Eigentümer verlangt wird, so erfolgt sie unter der Amtsgewalt des Gemeinderichters gemäss Artikel 189 des vorliegenden Gesetzes. Die Aufteilung und die Bezahlung erfolgen gemäss den Absätzen 6 und 7.