180.100

Ausführungsreglement zum Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis

vom 07. July 1993
(Stand am 01.09.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 2 und 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 8 Absatz 4, 11 Absatz 2, 18 Absatz 3 und 20 des Gesetzes über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November 1991 (GVKS);
  • auf Antrag des für die Institutionen zuständigen Departements, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Vertreter der Kirchen

1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche geben dem für die Institutionen zuständigen Departement (nachfolgend: Departement) die Behörden bekannt, die befugt sind, sie auf kantonaler Ebene zu vertreten.

2

3 Die so bezeichneten Behörden behalten ihre Vertretungsbefugnis bis zum Zeitpunkt einer anderweitigen Mitteilung seitens der betreffenden Kirchen.

Art. 2 Teilkirchen

Die Diözese von Sitten und die Territorialabtei von Saint-Maurice bilden derzeit die Teilkirchen der römisch-katholischen Kirche.

2 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Gemeindeebene

2.1 Besoldung und Soziallasten

Art. 3 Besoldung a) Grundsätze

1 Die Entschädigung der vollamtlichen Geistlichen entspricht der Jahresbesoldung eines Primarlehrers (pädagogisches Diplom Kindergarten oder Primarschule E1-16).

2 Das gleiche Gehalt wird den sich im Besitze eines Theologiediploms oder einer gleichwertigen Ausbildung befindlichen vollamtlichen Laien bezahlt, die mit Seelsorgeaufgaben betraut sind.

Art. 4 b) Modalitäten

1 Die in Artikel 3 festgesetzten Löhne unterliegen den gleichen Veränderungen wie jene des Lehrpersonals, namentlich in Bezug auf Reallohnerhöhungen, Teuerung und Sozialzulagen. Die Erfahrungsanteile berechnen sich gemäss nachfolgendem Absatz.

2 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung beträgt 35 Prozent. Die Gemeinderäte setzen die jährlichen Erfahrungsanteile als Kultusausgaben gemäss Artikel 7 und 8 des Gesetzes über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November 1991 (GVKS) zwischen 1.75 Prozent und 3.5 Prozent fest.

3 Die in der Eigenschaft als Geistlicher oder Laie in der Seelsorge geäufneten Prozente der Erfahrungsanteile bleiben bei einer Änderung der Funktion oder des Arbeitsplatzes erhalten.

Art. 5 c) zusätzliche Besoldung

Sofern es die Umstände rechtfertigen, können die Pfarreien eine höhere Besoldung als jene, die das vorliegende Reglement festsetzt, vereinbaren. Der zusätzlich ausgerichtete Gehaltsanteil kann jedoch nur im Einverständnis der beteiligten Gemeinden als Kultusausgabe im Sinne der Artikel 7 und 8 GVKS angesehen werden.

Art. 6 d) Miete

1 Die Pfarreien stellen dem Pfarreigeistlichen eine angemessene Wohnung zur Verfügung.

2 Die zu ihrem wirklichen Wert geschätzte Miete sowie die üblichen Betriebs- und Unterhaltskosten gehen zu Lasten des Pfarreigeistlichen.

3 Wird die Wohnung dem Pfarreigeistlichen kostenlos zur Verfügung gestellt, wird ihr üblicher Mietwert für die Berechnung der Sozialbeiträge und, unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung, für die Bestimmung der Besoldung in Betracht gezogen.

Art. 7 Vorsorgeeinrichtungen a) Beiträge

1 Die mit Seelsorgeaufgaben betrauten Geistlichen und Laien sind grundsätzlich verpflichtet, Mitglied der von jeder der beiden anerkannten Kirchen geschaffenen Vorsorgekasse zu sein, sofern sie die statutarischen Bedingungen erfüllen.

2 Die diesen Vorsorgeeinrichtungen vom Arbeitgeber zu überweisenden Gehaltsanteile sowie die den öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge werden gemäss den für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Regeln berechnet.

Art. 8 b) Kontrolle

1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind private, von den Versicherten selbst verwaltete Einrichtungen.

2 Diese Einrichtungen können das kantonale Finanzinspektorat als Kontrollorgan im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 BVG einsetzen.

Art. 9 * …
Art. 10 * Beibehaltung der Funktion nach dem gesetzlich vorgesehenen Rentenalter

1 Die mit Seelsorgeaufgaben betrauten Geistlichen und Laien, die nach dem Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Rentenalter ihre Funktion beibehalten, können - sofern es das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorsieht - wählen, ob ihr Gehalt um den von dieser Einrichtung bezahlten Rentenbetrag gekürzt wird oder ob die Auszahlung der Rente bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses aufgeschoben wird.

2 Sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine Aufschiebung der Rente nicht vorsieht, wird diese vom Gehalt im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad abgezogen.

3 Die AHV-Rente bleibt dem Betroffenen erhalten.

Art. 11 Berechnung der Besoldung und Beiträge

Das Departement liefert in Zusammenarbeit mit der kantonalen Finanzverwaltung jährlich zuhanden der Pfarreien und der Gemeinden die Informationen zur Berechnung der Besoldung.

Art. 12 Stellvertretungen

1 Die notwendigen Stellvertretungen werden vom Arbeitgeber bezahlt.

2 Die Stellvertretungen, welche eine Aushilfe für Präsenz und Sakramentenspendung erfordern, werden gemäss den vom Staatsrat genehmigten Weisungen des bischöflichen Ordinariates beziehungsweise des Synodalrates geregelt.

Art. 13 Krankheit, Unfall und obligatorischer Dienst

1 Die Besoldung bei Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst wird gemäss den für die Angestellten des Staates Wallis geltenden Bestimmungen geregelt.

2 Die Kosten der notwendigen Stellvertretungen gehen zu Lasten der Pfarrei. Die Erwerbsausfallentschädigung fällt indessen der Pfarrei zu.

Art. 14 Reiseentschädigungen

1 In Pfarreien, in denen die Verwendung eines Privatfahrzeuges oder eines öffentlichen Transportmittels unerlässlich ist, kann den Geistlichen und Laien eine im Einvernehmen mit den Pfarreien und Munizipalgemeinden festgesetzte jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet werden.

2 Eine solche Pauschale kann ebenfalls für andere Spesenentschädigungen vorgesehen werden.

2.2 Abrechnungs- und Finanzierungsart

Art. 15 Prüfung der Rechnung und des Voranschlages

1 Unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Bestimmungen übermitteln die Pfarreien den beteiligten Gemeinden jährlich vor dem 30. März die Rechnung des vorangegangenen und vor dem 30. September den Voranschlag des nächsten Verwaltungsjahres.

2 Die Gemeinderäte befinden darüber innert 30 Tagen. Andernfalls gelten die Rechnung und der Voranschlag als genehmigt.

Art. 16 Kontenplan a) Obligatorium

Um die Prüfung der Rechnung und des Voranschlages zu erleichtern und die Aufgaben der Gemeinden zu vereinfachen, kann das Departement den Pfarreien einen Kontenplan vorschreiben, namentlich wenn sich eine Pfarrei über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt oder wenn sich mehrere Pfarreien auf dem Gebiet einer einzigen Gemeinde befinden.

Art. 17 b) Muster

Das kantonale Finanzinspektorat erstellt zuhanden der Pfarreien einen Muster-Kontenplan.

Art. 18 Rückwirkende Verzinsung

Der Satz für die in Artikel 11 GVKS vorgesehene rückwirkende Verzinsung entspricht demjenigen, welcher der Staatsrat für den Verzugszins im Steuerwesen festsetzt (Art. 164 des Steuergesetzes).

Art. 19 Interkommunale Kommission

Der Präfekt des Bezirkes stellt seine guten Dienste zur Schaffung von interkommunalen Kommissionen, wie sie in Artikel 12 Absatz 2 GVKS vorgesehen sind, zur Verfügung.

Art. 20 Berechnung der Reduktion

Die in Artikel 13 Absatz 2 GVKS vorgesehene Reduktion der ordentlichen Steuer wird aufgrund der Rechnung des Jahres, welches dem vom Steuerpflichtigen eingereichten schriftlichen Gesuch vorangeht, vorgenommen.

Art. 21 Verzeichnis der Angehörigen

Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte erlässt zuhanden der Gemeinden Musterdokumente über die Sicherheitsmassnahmen, die im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit im Bereich des Datenschutzes zu erlassen sind.

3 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Kantonsebene

Art. 22 Beitragsgesuch

Die anerkannten Kirchen, die um eine kantonale Hilfe ersuchen, müssen bis spätestens zum 30. Mai ein schriftliches Gesuch an den Staatsrat einreichen.

Art. 23 Form des Gesuches

1 Das Gesuch erwähnt:

  1. a. den Betrag der verlangten Hilfe;
  2. b. die Ausgaben für die Tätigkeiten, welche zugleich im öffentlichen Interesse liegen.

2 Dem Gesuch müssen die Unterlagen beiliegen, welche die Überprüfung der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ermöglichen (Rechnung und Voranschlag).

4 Schlussbestimmungen

4.1 Kantonale Kommission

Art. 24 Kantonale Kommission a) Ernennung

1 Die anerkannten Kirchen und der Verband Walliser Gemeinden werden vom Departement eingeladen, Vorschläge im Hinblick auf die Ernennung von Mitgliedern der kantonalen Kommission zu unterbreiten.

2 Das Departement unterbreitet diese Vorschläge dem Büro des Grossen Rates.

3 Der Präsident und die Mitglieder der Kommission werden vom Grossen Rat für die Dauer der Verwaltungsperiode ernannt.

Art. 25 b) Beschlussfähigkeit und Organisation

1 Die kantonale Kommission ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder sein Stellvertreter und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

2 Die Kommission bezeichnet ihren Vizepräsidenten und ihren Sekretär. Dieser letztere kann ausserhalb ihrer Mitglieder gewählt werden.

Art. 26 c) Instruktion

Der Kommissionspräsident instruiert in der Regel den Fall selber. Er kann indessen diese Aufgabe einem anderen Kommissionsmitglied übertragen.

Art. 27 d) Entschädigung

Die Mitglieder der kantonalen Kommission werden gemäss dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 entschädigt.

4.2 Vollzug und Inkrafttreten

Art. 28 Vollzug

Das Departement wird mit dem Vollzug des vorliegenden Reglements beauftragt.

Art. 29 Inkrafttreten

Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Ausführungsreglementes fest.