178.104

Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare

vom 26. November 2008
(Stand am 01.01.2011)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 46 und folgende des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004,
  • auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Das vorliegende Reglement regelt den Tarif der Gebühren und der Auslagen des Notaren für seine amtliche Tätigkeit und für seine mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit.

2 Jede andere Tätigkeit des Notars wird entsprechend den Bestimmungen des Privatrechts entschädigt und muss Gegenstand einer eigenen Abrechnung sein; diesbezügliche Streitigkeiten werden vom Zivilrichter entschieden.

2 Verhältnismässige und feste Gebühren

Art. 2 Nichtverurkundete Rechtsgeschäfte

1 Sofern eine Urkunde abgefasst, aber nicht verurkundet ist, hat der Notar Anspruch auf einen Drittel der verhältnismässigen oder festen Gebühr sowie gegebenenfalls auf die gesetzlich vorgesehene Stundengebühr.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 3 dieses Reglementes.

Art. 3 Teilung der Gebühr mit einem anderen Notar

1 er Notar, der eine Urkunde vorbereitet hat und einen anderen Notaren für die Verurkundung beizieht, hat das Anrecht auf die Hälfte der ordentlichen Gebühr.

2 In diesem Fall hat der verurkundende Notar Anspruch auf die Hälfte der ordentlichen Gebühr.

Art. 4 Urkunde mit mehreren Rechtsgeschäften

Für Urkunden, welche mehrere Rechtsgeschäfte enthalten, gibt jede einzelne Tätigkeit Anspruch auf Erhebung einer eigenen Gebühr, sofern im vorliegenden Tarif nichts anderes bestimmt wird.

Art. 5 Addition der Referenzwerte

Falls derselbe Notar sich wiederholende Grundpfandrechte verurkundet, welche den- oder dieselben Komparenten betreffen, wird die verhältnismässige Gebühr pauschal nach der Summe der Referenzwerte berechnet.

Art. 6 Vertragliche Gebühr

Für Urkunden, die der öffentlichen Beurkundung nicht bedürfen, denen aber die Parteien diese Form geben wollen, bestimmt sich die Gebühr nach Art. 51 des Notariatsgesetzes; die Bestimmungen dieses Reglementes können analog angewendet werden.

Art. 7 Nicht tarifierte notarielle Handlung

Für notarielle Handlungen, welche im vorliegenden Reglement nicht vorgesehen sind, berechnet sich die Gebühr anhand der Urkunde, zu welcher die grösste Analogie besteht.

Art. 8 In der Gebühr enthaltene Tätigkeiten

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen des vorliegenden Reglementes entschädigt die verhältnismässige und feste Gebühr alle Tätigkeiten des Notars im Zusammenhang mit dem Verurkundungsverfahren; sie umfasst:

  1. a. die Eröffnung und Führung des Dossiers;
  2. b. die Gesuche um Auszüge, die Bestätigungen, die Erklärungen, die Bescheinigungen, die Personalien, die Visas, die Änderungen, das Einholen von Verzichtserklärungen, ausser wenn diese Rechtsgeschäfte eine besondere Handlung erfordern;
  3. c. die Ausarbeitung eines ersten Entwurfs der Urkunde;
  4. d. die Redaktion der Urkunde;
  5. e. das Verurkundungsverfahren;
  6. f. die Eintragung im Verzeichnis;
  7. g. die Aufbewahrung der Urschrift sowie der beglaubigten Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden;
  8. h. die Information der Parteien bei der Verurkundung im Sinne des Artikels 38 des Notariatsgesetzes;
  9. i. die Zustellung der unterzeichneten Abschrift für das Grundbuchamt oder Handelsregisteramt mit Einschluss der beigefügten Belege;
  10. j. die Gesuche für Einregistrierung, Eintragung und Änderung;
  11. k. die Zustellung der ersten Abschrift an die Vertragsparteien;
  12. l. die Erstellung der Honorarnote.

2 Vorbehalten bleiben:

  1. a. der Artikel 46 Absatz 2 des Notariatsgesetzes für nicht amtliche Tätigkeiten;
  2. b. der Artikel 49 des Notariatsgesetzes für die Erhebung einer Stundengebühr für Vorkehren, Handlungen und Formalitäten, welche ausnahmsweise für die Beurkundung einer komplexen Urkunde erforderlich sind;
  3. c. der Artikel 16 Buchstaben a, f Ziffer 3 und i Ziffern 8, 9 und 10 des vorliegenden Tarifs.
Art. 9 Erlass der Gebühr

Ein totaler oder teilweiser Erlass der Gebühr kann auf ein begründetes Gesuch des Notaren hin bewilligt werden:

  1. a. für einen Schuldner, welcher einen ideellen Zweck im öffentlichen Interesse oder einen wohltätigen Zweck verfolgt;
  2. b. aus jedem anderen Grund im öffentlichen Interesse.
Art. 10 Mehrwertsteuer

Der mehrwertsteuerpflichtige Notar bezieht diese Steuer zusätzlich zu den in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren.

3 Verhältnismässige Gebühr

Art. 11 Urkunden mit verhältnismässiger Gebühr

Die verhältnismässige Gebühr wird bei öffentlichen Urkunden für folgende notarielle Tätigkeiten geschuldet:

  1. a. Personenrecht: Errichtung einer Stiftung (Art. 81 Abs. 1, 87 Abs. 1, 89bis Abs. 1 ZGB);
  2. b. Familienrecht - Eingetragene Partnerschaft:
  3. c. Sachenrecht:
  4. d. Vertragsrecht:
  5. e. Gesellschaftsrecht:
  6. f. Schlussbestimmungen OR: Wasserkonzessionsverträge in der Form selbständiger und dauernder sowie im Grundbuch eingetragener Rechte (Art. 56; 59 WRG).
Art. 12 Referenzwert

1 Als Referenzwert gilt der Preis, das Kapital oder bei fehlender Wertbestimmung der Katasterwert.

2 Für die nachfolgend aufgeführten Rechtsgeschäfte bestimmt sich der Referenzwert wie folgt:

  1. a. Inventar: Wert des Inventars;
  2. b. Begründung von Stockwerkeigentum:
  3. c. Auflösung des Miteigentums: der Katasterwert sämtlicher Miteigentumsanteile, zuzüglich allfällige Ausgleichszahlungen;
  4. d. Urkunde mit periodischen Leistungen: der kapitalisierte Betrag gemäss den einschlägigen Tabellen;
  5. e. Öffentliche Versteigerung: der Totalerlös der versteigerten Grundstücke sowie der Katasterwert der nicht versteigerten Grundstücke;
  6. f. Umwandlung oder Ersatz bereits bestehender Grundpfandrechte: die Hälfte der ordentlichen Gebühr, sofern derselbe Notar die Ersturkunde erstellt hat;
  7. g. Zusatzurkunde zu einem bestehenden Grundpfandvertrag: der Katasterwert des neuen Pfandes, im Maximum jedoch der Wert des ursprünglichen Pfandes.

3 Die Gebühr bestimmt sich nach den Bruttowerten ohne Abzug bestehender Schulden.

Art. 13 Skala der verhältnismässigen Gebühr

1 Unter Vorbehalt des Absatzes 2 berechnet sich die verhältnismässige Gebührwie folgt:

  1. a. bis 5'000 Franken
  2. b. und dazu von 5'000 Franken bis 200'000 Franken
  3. c. von 200'000 Franken bis 500'000 Franken
  4. d. von 500'000 Franken bis 1'000'000 Franken
  5. e. von 1'000'000 Franken bis 10'000'000 Franken
  6. f. über 10'000'000 Franken

2 Die verhältnismässige Gebühr für die Errichtung von Grundpfandrechten wird gemäss folgender Tabelle berechnet:

  1. a. bis 10'000 Franken
  2. b. von 10'001 Franken bis 100'000 Franken
  3. c. von 100'001 Franken bis 200'000 Franken
  4. d. von 200'001 Franken bis 500'000 Franken
  5. e. von 500'001 Franken bis 1'000'000 Franken
  6. f. über 1'000'000 Franken

3 Vorbehalten bleibt Artikel 14 des vorliegenden Reglements.

Art. 14 Ausnahmen von der verhältnismässigen Gebühr

1 Sofern ein Kaufsversprechen oder ein Kaufsrecht abgeschlossen worden ist, wird die Gebühr für den Kaufvertrag um die Hälfte reduziert, sofern derselbe Notar beide Urkunden erstellt.

2 Wird in einem Kaufvertrag ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet, bezieht der Notar die verhältnismässige Gebühr für den Kaufvertrag und für den pfandrechtlich sichergestellten Betrag eine Gebühr von 1‰.

3 Für die Bürgschaft und das Bürgschaftsversprechen beträgt die Gebühr:

  1. a. bis 10'000 Franken
  2. b. darüber hinaus
Art. 15 Urkunde ohne Referenzwert

Ergibt sich kein bestimmter oder bestimmbarer Wert, wird eine Gebühr zwischen 200 Franken und 3'000 Franken berechnet.

4 Feste Gebühren

Art. 16 Feste Gebühr

Die feste Gebühr ist für folgende Handlungen geschuldet:

  1. a. Personenrecht: Ausarbeitung von Statuten und Reglementen der Stiftungen und Gesellschaften
  2. b. Familienrecht - Eingetragene Partnerschaft:
  3. c. Erbrecht:
  4. d. Sachenrecht:
  5. e. Vertragsrecht:
  6. f. Gesellschaftsrecht:
  7. g. Wechselrecht:
  8. h. Bäuerliches Bodenrecht:
  9. i. Andere notarielle Tätigkeiten:
Art. 17 Berechnung der festen Gebühr

Die Gebühr zwischen einem Minimum und einem Maximum berechnet sich nach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit, der Verantwortung des Notars und der Situation des Gebührenschuldners.

5 Stundengebühr

Art. 18 Stundengebühr

1 Die Stundengebühr gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b des Notariatsgesetzes beträgt 250 Franken.

2 Diese Gebühr wird gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Indexbasis: 01.01.2009) indexiert, immer wenn eine Veränderung eine Anpassung von 10 Franken rechtfertigt.

6 Auslagen

Art. 19 Grundsätze

1 Die Auslagen sind die eigenen Kosten des Notars, die in einer direkten Verbindung mit dem Verurkundungsverfahren stehen, wie die Kosten für Kopien, Porto und Reiseentschädigungen.

2 Die Auslagen sind zusätzlich zu den Gebühren geschuldet: Unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen werden sie aufgrund ihres effektiven Betrages in Rechnung gestellt.

3 Die offensichtlich überflüssigen Auslagen sind nicht zu entschädigen.

4 Die allgemeinen Kanzleikosten (Löhne, Mieten, Abonnemente, Büroeinrichtungen, usw.) dürfen nicht als Auslagen berücksichtigt werden.

Art. 20 Kopien

Kopien werden mit einem Franken pro Seite in Rechnung gestellt.

Art. 21 Reiseentschädigung

Falls die Beurkundung ausserhalb der Kanzlei notwendig ist, hat der Notar Anspruch auf eine Reiseentschädigung von 2 Franken pro Kilometer. Sie wird nur für die einfache Fahrt gewährt.

Art. 22 Übersetzung

Für eine schriftliche Übersetzung hat der Notar Anspruch auch eine Entschädigung von 3 Franken pro Zeile oder auf Rückerstattung seiner Kosten

7 Schlussbestimmungen

Art. 23 * …
Art. 24 Eintragung der Gebühr

Der Notar trägt die erhaltene Gebühr in das entsprechende Register ein.

Art. 25 Änderungen und Aufhebungen

1 Artikel 99 der Verordnung betreffend die Führung des kantonalen Grundbuchamtes vom 17. April 1920 wird geändert.

2 Durch das vorliegende Reglement werden nachfolgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. a. der Gebührentarif für Notare vom 01. Dezember 1982;
  2. b. das Reglement betreffend die Gebühren und Auslagen für Notare vom 09. November 2005;
  3. c. alle anderen anders lautenden Bestimmungen.
Art. 26 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Es gilt für alle notariellen Handlungen, welche nach dem 1. Januar 2009 vorgenommen werden.

2 Alle notariellen Handlungen bis zum 31. Dezember 2008 werden durch das Reglement betreffend den Tarif der Gebühren und Auslagen für Notare vom 9. November 2005 geregelt.