Inhaltsverzeichnis

178.1

Notariatsgesetz (NG)

vom 15. December 2004
(Stand am 01.01.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 196 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Die Organisation des Notariats

1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz ist anwendbar:

  1. a. auf die zur Berufsausübung berechtigten Notare;
  2. b. auf die Inhaber des Notariatsdiploms, welche eine Berufsausübungsbewilligung verlangen;
  3. c. auf die Inhaber eines Lizentiates, eines Doktorats in Rechtswissenschaften oder eines gleichwertigen akademischen Titels, welche ein Notariatspraktikum absolvieren.

2 Das im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehene vereinfachte öffentliche Beurkundungsverfahren wird nicht geregelt.

3 Die Bestimmungen des Bundesrechts über die öffentliche Beurkundung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zweck

Das vorliegende Gesetz will die mit der öffentlichen Beurkundung verbundenen Garantien sowie den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gewährleisten.

Art. 3 Rechtsstatus des Notars

1 Der Notar ist ein Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und übt eine staatliche Funktion aus.

2 Er ist eine Amtsperson, die ihre Amtstätigkeit unabhängig unter staatlicher Aufsicht ausübt; er ist kein Staatsbeamter.

3 Ein Notar kann seinen Beruf ausüben als Angestellter:

  1. a. eines anderen Notars, der im Kanton zugelassen ist;
  2. b. einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gemäss den in den Artikeln 23a und 23b genannten Bedingungen.
Art. 4 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

1 Unter Vorbehalt der durch die Gesetzgebung anderen Urkundspersonen oder Behörden übertragenen Befugnisse sind die Notare ausschliesslich zuständig, die öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen und Feststellungen vorzunehmen, denen die Beteiligten einen öffentlichen Charakter verleihen wollen oder verleihen müssen.

2 Der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zur Berufsausübung zugelassene Notar kann Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet vornehmen.

3 Der Notar kann ausserhalb des Kantons einen Akt beurkunden, wenn er durch die zuständige Behörde des Beurkundungsortes oder durch das Gesetz dazu ermächtigt wurde.

4

Art. 5 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit - Grundsätze

1 Der Notar haftet zivilrechtlich für jeden Schaden, den er entweder rechtswidrig, vorsätzlich oder fahrlässig oder in Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen verursacht, auch dann, wenn er von einem anderen Notar angestellt ist oder wenn die Kanzlei in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben wird:

  1. a. in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit;
  2. b. in Ausübung seiner mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit.

2 Er haftet für die Handlungen seiner Hilfspersonen.

3 Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Kopien haftet er nicht für den Inhalt der Urkunden, ausser wenn es sich um eine Urkunde handelt, die er selber beurkundet hat oder zu deren Errichtung er beigetragen hat.

4 Der Staat haftet nicht für die zivilrechtlichen Folgen der vom Notar begangenen Fehler.

5 Vorbehalten bleibt die Verantwortlichkeit des Notars, der als Hilfsperson der Gerichtsbarkeit handelt.

Art. 6 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit - Anwendbare Bestimmungen und Verfahren

1 Die Zivilklagen aus der amtlichen oder beruflichen Verantwortlichkeit des Notars sind den Bestimmungen des Obligationenrechts über die vertragliche Haftung des Beauftragten (Art. 97 ff., 127 ff., 394 ff. OR) unterstellt, welche ergänzendes kantonales Recht bilden.

2 Der Zivilrichter beurteilt die Verantwortlichkeitsklage. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.

Art. 7 Walliser Notarenverband - Aufsichtskammer

1 Der Verband der Walliser Notare besteht aus sämtlichen im Kanton praktizierenden Notaren. Seine Statuten werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

2 Er wacht über die Wahrung der allgemeinen Belange und die Würde des Berufsstandes; er nimmt zu allen ihm vom Staatsrat unterbreiteten Fragen betreffend die Rechtsstellung der Notare und die Ausübung des Notariats Stellung.

3 Er erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Gemäss Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 6 dient ein Teil dieser Beiträge der Finanzierung der Weiterbildung.

4 Er bestellt eine Aufsichtskammer aus fünf bis sieben Mitgliedern, welche ihre Ernennung für einen Zeitraum von vier Jahren annehmen müssen. Im Übrigen wird die Organisation der Aufsichtskammer durch ein Reglement des Staatsrats und die Statuten bestimmt.

5 Er gewährleistet die Weiterbildung seiner Mitglieder.

Art. 8 Allgemeine Zuständigkeit und Verfahren

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen sorgt das für die Notare zuständige Departement (nachstehend: Departement) für die Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetzgebung.

2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar.

Art. 9 Veröffentlichung im Amtsblatt

Die Bewilligung zur Ausübung des Notariats, der Verzicht auf die Notariatstätigkeit, der Entzug der Ausübungsbewilligung, die Einstellung und die Amtsenthebung sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 10 Gleichstellung von Mann und Frau

Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines Statuts, einer Funktion oder eines Berufes wird für Mann und Frau im gleichen Sinne verwendet.

1.2 Zulassung zum Beruf und Beendigung der Tätigkeit

1.2.1 Praktikum und Examen

Art. 11 Praktikum - Grundsätze

1 Niemand kann ein Notariatspraktikum ohne Bewilligung des Departements absolvieren; diese wird jenem Kandidaten erteilt, der:

  1. a. über die volle Handlungsfähigkeit verfügt;
  2. b) *. ein Rechtsstudium an einer schweizerischen Universität mit einem Lizentiat oder einem Bachelor und einem Master oder einem Doktorat abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen akademischen Titel verfügt;
  3. c. die in Artikel 17 Buchstaben b und c vorgesehenen Bedingungen erfüllt;
  4. d. die Bestätigung eines im Kanton praktizierenden Notars vorweist, womit dieser seinen Willen bekräftigt, den Kandidaten auszubilden.

2 Das Praktikum dient grundsätzlich der beruflichen Ausbildung des Notars.

3 Es kann nicht mit dem Anwaltspraktikum verbunden werden.

Art. 12 Modalitäten des Praktikums

1 Das Notariatspraktikum dauert mindestens 12 Monate, grundsätzlich ohne Unterbruch.

2 Ein zusammenhängender Unterbruch von mehr als acht Wochen wird an die Praktikumsdauer nicht angerechnet.

3 Nur vollständig innerhalb der 5 Jahre vor der Prüfung absolvierte Praktika werden für die Zulassung zur Prüfung berücksichtigt.

4 Das Praktikum wird in der Kanzlei eines oder nacheinander mehrerer Notare des Kantons absolviert.

5 Ein Teil des Praktikums muss je in einem Grundbuch- und in einem Handelsregisteramt absolviert werden. Im Übrigen kann ein Teil des Praktikums in einer kantonalen Dienststelle geleistet werden, deren Aufgabenbereich einen direkten Bezug zur amtlichen Tätigkeit des Notars hat.

6 Um zum Examen zugelassen zu werden, muss der Praktikant Weiterbildungskurse besucht haben, welche vom Notarenverband in Zusammenarbeit mit dem Departement organisiert werden. Die Finanzierung dieser Kurse erfolgt zu 30 Prozent durch die Praktikanten und zu 70 Prozent durch den Notarenverband.

7 Das Reglement des Staatsrates legt die Dauer und die Modalitäten der obligatorischen Praktika fest.

Art. 13 Prüfungen - Grundsätze

1 Das Notariatsexamen erstreckt sich auf die erforderlichen Rechtskenntnisse und die Berufsregeln.

2 Es umfasst ein schriftliches und mündliches Examen.

3 Das dritte Nichtbestehen der Prüfung ist endgültig.

4 Die Prüfungen werden von einer kantonalen Examenskommission abgenommen, welche vom Staatsrat ernannt wird. Die Kommission entscheidet in erster Instanz. Die Entscheide können mit Beschwerde an das Kantonsgericht weiter gezogen werden. Das Reglement bestimmt die Zusammensetzung und die Organisation der Examenskommission wie auch die Kognition der Beschwerdeinstanz.

5 Gemäss dem vom Staatsrat bestimmten Tarif wird eine Prüfungsgebühr erhoben. Diese Gebühr ist nicht höher als die Gerichtsgebühr, die von einem Departement in einer nicht geldwerten Verwaltungsangelegenheit erhoben wird.

Art. 14 Prüfungsstoff

1 Die schriftliche Prüfung umfasst die Abfassung von vier öffentlichen oder nicht öffentlichen Urkunden oder Verträgen.

2 Das mündliche Examen erstreckt sich über folgende Bereiche:

  1. a. das Notariatsrecht, die Standesregeln und die Führung einer Kanzlei;
  2. b. das öffentliche Bundes- und Kantonsrecht;
  3. c. das Zivilrecht des Bundes und des Kantons;
  4. d. das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
  5. e. das internationale Privatrecht;
  6. f. das kantonale Verwaltungs- und Zivilverfahren;
  7. g. die allgemeinen Begriffe der kaufmännischen Buchführung.

3 Die Examenskommission erstellt für jedes Examen eine detaillierte Liste des Prüfungsstoffes.

Art. 15 Fähigkeitszeugnis

1 Das Notariatsdiplom erhält, wer das Praktikum absolviert und das Examen bestanden hat.

2 Im Weiteren bestimmt der Staatsrat durch ein Reglement die Modalitäten und den Ablauf des Praktikums und des Examens.

1.2.2 Berufsausübungsbewilligung

Art. 16 Grundsatz

1 Die Ausübung des Notariats erfordert eine durch den Staatsrat auf Bericht des Departements erteilte Bewilligung. Aus dem Bericht muss sich ergeben, dass der Gesuchsteller die für die Ausübung des Notariats erforderlichen Bedingungen erfüllt.

2 Die Berufsausübungsbewilligung, welche das Statut einer Amtsperson verleiht, wird in der Staatsratssitzung, in der der Notar den Eid leistet, erteilt. Das Reglement regelt das Vereidigungsverfahren.

3 Der zur Berufsausübung berechtigte Notar erhält ein amtliches Siegel, dessen Gebrauch durch das Reglement festgelegt wird.

4 Das Departement publiziert jährlich im Amtsblatt die Liste der amtlichen Notare.

Art. 17 Bedingungen für die Notariatsausübung

Wer die Bewilligung zur Ausübung des Notariats beantragt, muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a. Schweizerbürger sein und die volle Handlungsfähigkeit besitzen;
  2. b. nicht strafrechtlich verurteilt sein wegen Handlungen, die mit der Ausübung oder der Würde des Berufs nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
  3. c. sich weder im Konkurs befinden noch von einem provisorischen oder definitiven Verlustschein betroffen sein;
  4. d) *. während der Ausübung der amtlichen Tätigkeit im Kanton wohnhaft sein; andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Kanzlei als Wohnsitz für alle amtlichen und beruflichen Angelegenheiten gewählt wurde;
  5. dbis) *. über eine Kanzlei im Kanton verfügen oder bei dieser angestellt sein;
  6. e. Inhaber des Walliser Notariatsdiploms sein;
  7. f. eine genügende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und die vom Gesetz vorgesehene Sicherheit geleistet haben;
  8. g. Mitglied des Walliser Notarenverbandes sein.
Art. 18 Kanzlei

1 Der Notar muss über eine der Öffentlichkeit zugängliche und für die Berufsausübung geeignete Kanzlei verfügen, die von jedem anderen Büro, Anwaltskanzleien ausgenommen, getrennt ist.

2 Er kann über eine zweite Kanzlei verfügen, wenn das öffentliche Interesse dies rechtfertigt.

Art. 19 Berufshaftpflichtversicherung und Sicherheiten

1 Zur Sicherstellung allfälliger sich aus der amtlichen oder mit dieser zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit ergebenden Schadensersatzansprüche hat der Notar:

  1. a. eine genügende Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen;
  2. b. zusätzliche genügende Garantien in Form von Sicherheiten zu leisten.

2 Der Staatsrat legt:

  1. a. den minimalen Deckungsbetrag der Berufshaftpflichtversicherung fest;
  2. b. den Betrag und die Modalitäten der Sicherheiten, die Regelung der Ansprüche gegenüber den Sicherheiten im Falle mehrerer Geschädigter und die Rückgabefrist für die Sicherheiten nach Beendigung der Berufstätigkeit fest.
Art. 20 Unvereinbarkeiten - Grundsatz

1 Die notarielle Tätigkeit ist mit jeder anderen überwiegend gewinnbringenden Tätigkeit unvereinbar, ausgenommen jener des Anwalts. Vorbehalten bleiben Artikel 21 und 22.

2 Der Notar darf keine Urkunde errichten, die direkt eine Angelegenheit betrifft, in der er selbst oder einer seiner Büropartner als Anwalt tätig war.

Art. 21 Unvereinbarkeitsgründe

Mit der notariellen Tätigkeit sind unvereinbar:

  1. a. die Funktionen und Anstellungen, die bei Gemeinwesen und öffentlichen Körperschaften sowie deren Anstalten ausgeübt werden;
  2. b. die Funktion als Vorsteher oder Angestellter eines Betreibungs- und Konkursamtes, eines Grundbuchamtes oder eines Handelsregisteramtes;
  3. c. der Verkauf, der Handel und die gewerbsmässige Vermittlung von Immobilien;
  4. d. die gewerbsmässigen Bankgeschäfte und die gewerbsmässige Vermögensverwaltung;
  5. e. der Erhalt einer vollständigen Ruhegehaltsleistung der 2. Säule durch eine öffentliche Kasse oder durch eine private Kasse, welche vom öffentlichen Gemeinwesen finanziert wird;
  6. f. der Erhalt einer Ruhegehaltsrente der 2. Säule nach Vollendung des 65. Lebensjahrs durch eine öffentliche Kasse oder durch eine private Kasse, welche vom öffentlichen Gemeinwesen finanziert wird.
Art. 22 Vereinbare Tätigkeiten

1 Die notarielle Tätigkeit ist namentlich vereinbar mit der gleichzeitigen Ausübung:

  1. a. eines nebenamtlichen Lehrauftrags;
  2. b. eines politischen Mandats in Teilzeit;
  3. c. der Funktion des Gemeinderichters oder des Suppleanten eines Gerichtsmagistraten oder als Mitglied einer kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Verwaltungskommission;
  4. d) *. der Funktion eines juristischen Schreibers einer kommunalen oder interkommunalen Behörde und einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2 Sofern er in eigenem Namen handelt, ist der Notar im Übrigen ermächtigt, amtlich oder in privatem Auftrag Immobilien und Güter zu verwalten.

Art. 23 Kanzleigemeinschaft

1 Unabhängig von der Gesellschaftsform ist es dem Notar verboten, sich mit einem Vertreter eines anderen Berufs zusammenzuschliessen, ausgenommen jenes des Notars oder Anwalts.

2 Jeder Notar übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung aus.

3 Im Falle einer Kanzleigemeinschaft hat der Notar:

  1. a) *. seine Verzeichnisse, Urschriften, die ihm anvertrauten handschriftlichen Testamente und andere Dokumente sowie die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden separat zu führen. Er bewahrt als Beilage zu seinen Urkunden alle darin erwähnten Belege auf.
  2. b) *.
Art. 23a * Kapitalgesellschaft – Ausübungsbedingungen

1 Wird eine Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben, finden die nachfolgenden Zusatzbestimmungen Anwendung:

  1. a. am Kapital der Gesellschaft beteiligt sein dürfen ausschliesslich ein oder mehrere im Kanton Wallis zur Berufsausübung zugelassene Notare oder eine Gesellschaft, an der wiederum ausschliesslich ein oder mehrere im Kanton Wallis zur Berufsausübung zugelassene Notare beteiligt sind;
  2. b. die Kapitalgesellschaft hat ihren Sitz im Kanton Wallis;
  3. c. die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen, die mit dem Betrieb einer Kanzlei verbunden sind;
  4. d. nur der oder die am Kapital der Gesellschaft beteiligten Notare können im Verwaltungsrat Einsitz nehmen, die Funktion eines Generaldirektors innehaben oder als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig sein;
  5. e. ein Notar darf keine Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften mit dem gleichen Zweck halten;
  6. f. die Veräusserung von Stammanteilen oder Aktien unterliegt den in den Artikeln 685a und 685b OR vorgesehenen Beschränkungen;
  7. g. die Gründungsurkunde und die Statuten der Kapitalgesellschaft wurden dem Departement zur Prüfung vorgelegt.

2 Das Reglement des Staatrates bezeichnet die weiteren zweckdienlichen Unterlagen und Dokumente, für die in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene Prüfung durch das Departement.

3 Wenn ein oder mehrere Notare ein Notariat in Form einer Kapitalgesellschaft betreiben und gleichzeitig den Beruf des Rechtsanwalts ausüben, können sie beide Berufstätigkeiten innerhalb der gleichen Kapitalgesellschaft ausüben.

Art. 23b * Kapitalgesellschaft – Prüfung

1 Der Notar meldet dem Departement unverzüglich alle Änderungen betreffend die in Artikel 23a vorgesehenen Bedingungen.

2 Die Einhaltung dieser Bedingungen wird im Rahmen der eingeschränkten Revision überprüft, zu der Notare, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer Kapitalgesellschaft ausüben, verpflichtet sind. Der Notar übermittelt die Ergebnisse dieser Revision zusammen mit dem Revisionsbericht an das Departement.

1.2.3 Ende der Berufsausübung

Art. 24 Gründe

1 Der Notar kann jederzeit auf die Berufsausübung verzichten. Die Verzichtserklärung hat uneingeschränkt zu erfolgen. Er benachrichtigt darüber schriftlich das Departement und den Notarenverband.

2 Im Übrigen wird die Berufsausübung bei Erreichen des 70. Altersjahrs, im Todesfall, beim Entzug der Berufsausübungsbewilligung oder bei der Amtsenthebung beendet.

Art. 25 Amtliche Massnahmen

1 Bei Beendigung der Berufsausübung hat das Departement:

  1. a. die notwendigen Publikationen im Amtsblatt anzuordnen;
  2. b. den Inspektor zu ernennen, der für die Sicherstellung der Akten und das Liquidationsverfahren verantwortlich ist.

2 Unter Vorbehalt der dem Departement und dem Liquidationsnotar übertragenen Aufgaben erlässt der Inspektor die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich:

  1. a. der Sicherstellung der Verzeichnisse, der Urschriften, der handschriftlichen Testamente oder der anderen anvertrauten Akten, der Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie aller in diesen Urkunden erwähnten Belege;
  2. b. der Befugnis zur Auflösung der Kanzlei.

3 In allen Fällen und unverzüglich hat der Inspektor:

  1. a. eine Feststellung über die Führung der Verzeichnisse und der Buchhaltung zu treffen;
  2. b. das Inventar der nicht eingetragenen Urkunden und der hängigen Fälle zu erstellen;
  3. c. zuhanden des Departements einen Bericht zu erstellen.

4 Gestützt auf den Schlussbericht des Inspektors oder des Liquidationsnotars stellt das Departement mittels Entscheid fest, dass das Liquidationsverfahren beendet ist.

Art. 26 Pflichten des Notars

1 Bei Beendigung der Berufsausübung muss der Notar:

  1. a) *. seine Kanzlei schliessen oder seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft veräussern;
  2. b. die nicht eingetragenen Urkunden innert nützlicher Frist erledigen;
  3. c. die Rechnung der Kanzlei abschliessen;
  4. d. dem Departement das amtliche Siegel und die Berufsausübungsbewilligung zurückgeben;
  5. e. mit dem Inspektor und dem Liquidationsnotar zusammenarbeiten.

2 Er muss dem Staatsarchiv Wallis innert der vom Departement festgelegten Frist und unter Aufsicht des Inspektors die Verzeichnisse, die Urschriften, die ihm anvertrauten handschriftlichen Testamente oder anderen Dokumente, die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie alle darin erwähnten Belege aushändigen; die Akten müssen in Archivschachteln in der Reihenfolge der Nummerierung der Verzeichnisse versorgt werden.

3 Im Todesfall müssen die Rechtsnachfolger alle Handlungen hinsichtlich der Auflösung der Kanzlei zulassen.

Art. 27 Liquidationsnotar - Grundsätze

1 Das Departement bestimmt einen Liquidationsnotar:

  1. a. wenn der Notar seinen Pflichten bei der Beendigung seiner Berufstätigkeit nicht nachkommt;
  2. b. wenn die Beendigung der Berufstätigkeit auf den Todesfall, den Entzug der Ausübungsbewilligung oder die Amtsenthebung zurückzuführen ist.

2 Ausser beim Vorliegen wichtiger Gründe ist jeder praktizierende Notar verpflichtet, das Amt des Liquidationsnotars anzunehmen.

3 Der Liquidationsnotar übt seine Tätigkeit im Namen und auf Rechnung des ersetzten Notars oder dessen Rechtsnachfolger aus. Letztere können sich Liquidationshandlungen nicht widersetzen oder solche selber gültig vornehmen. Der Liquidationsnotar ist namentlich befugt, zu quittieren und Konti zu saldieren.

4 Er ist für jeden Schaden zivilrechtlich verantwortlich, den er schuldhaft in Ausübung seiner Aufgabe verursacht; seine Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich ebenfalls auf seine Tätigkeit als Liquidationsnotar.

Art. 28 Aufgabe des Liquidationsnotars

1 Der Liquidationsnotar hat die amtliche Aufgabe, die Urkunden sicherzustellen und aufzubewahren. Sie besteht insbesondere in:

  1. a. der Erfüllung aller Formalitäten zur Wahrung des öffentlichen Interesses;
  2. b. der Sicherung der Titel, Dokumente und Werte;
  3. c. der Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere der Vornahme der auf die Beurkundung folgenden Formalitäten;
  4. d. der Aushändigung der Abschriften an die Rechtsnachfolger und der Beglaubigung von Kopien;
  5. e. der Nachführung der Verzeichnisse;
  6. f. dem Inkasso der tarifkonformen Gebühren für die hängigen Urkunden;
  7. g. der Entnahme des für die Eintragung einer bestimmten Urkunde vorgeschossenen Betrages aus dem Betriebskonto;
  8. h. der Führung der Buchhaltung betreffend das hängige Verfahren.

2 Am Ende seiner Tätigkeit erstattet der Liquidationsnotar dem Departement Bericht. Dieses befreit ihn von seinem Auftrag mit der Genehmigung des Berichtes.

Art. 29 Entschädigung des Liquidationsnotars

1 Der Liquidationsnotar hat für jene Handlungen, die er selber vornimmt, Anspruch auf die tarifgemässen Gebühren.

2 Im Übrigen hat er Anspruch auf Rückerstattung seiner Kosten und eine nach Schwierigkeit und Umfang des Auftrags sowie der notwendig aufgewendeten Zeit festgesetzten Entschädigung.

3 Das Departement legt den Anspruch des Liquidationsnotars aufgrund einer Abrechnung des Liquidationsnotars über seine Kosten und seine Honorare und nach Anhörung der Interessierten im Sinne von Absatz 2 fest.

4 Der Liquidationsnotar verlangt die Bezahlung beim ersetzten Notar oder dessen Rechtsnachfolger. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:

  1. a. bezahlt das Departement dem Liquidationsnotar seine Kosten und Honorare;
  2. b. kann es vom ersetzten Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Rückzahlung der erbrachten Leistung verlangen. Die Rückforderungsklage verjährt mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Departementsentscheid, mit welchem der Liquidationsnotar von seinem Auftrag befreit wird.
Art. 30 Dauerhafte Verhinderung

Ist ein Notar dauernd verhindert seine Tätigkeit auszuüben, sind die Bestimmungen über die Beendigung der Berufsausübung analog anwendbar.

Art. 31 Einstellung der Berufstätigkeit

1 Der im Amt eingestellte Notar behält das amtliche Siegel, die Verzeichnisse, die Urschriften, die handschriftlichen Testamente oder die anderen anvertrauten Akten, die Kopien der im Original ausgehändigten Akten sowie die in diesen Urkunden erwähnten Belege; er kann Abschriften erstellen.

2 Die Bestimmungen über die Beendigung der Berufsausübung sind analog auf die Beendigung der hängigen Geschäfte anwendbar.

1.3 Allgemeine Pflichten des Notars

Art. 32 Grundsätze

1 Die Sorgfaltspflicht verlangt vom Notar ein bestimmtes Mass an Aufmerksamkeit gegenüber den Urkundsparteien und exakte Ausführung, um jede Nachlässigkeit, jeden Fehler oder jede Unterlassung in der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit und unter Einhaltung der Rechtsordnung zu verhindern.

2 Vorbehalten bleiben die speziellen mit dem Beurkundungsverfahren verbundenen Pflichten.

Art. 33 Die freie Notarswahl

1 Der Notar unterlässt jede Art von Kundenakquisition und öffentlicher Werbung. Ausgenommen sind:

  1. a. die üblichen erlaubten Anzeigen, namentlich bei Kanzleieröffnung, Adressenwechsel oder Änderungen in der Bürogemeinschaft;
  2. b. die durch den Notarenverband im Interesse des Berufes organisierte gemeinsame Werbung.

2 Er enthält sich ebenfalls jeglicher Art von Abmachungen, welche Klienten an der freien Notarswahl hindern.

Art. 34 Urkundspflicht - Grundsatz

Der Notar ist verpflichtet seine Dienste anzubieten, wenn er darum ersucht wird und der Gegenstand in seine Zuständigkeit fällt.

Art. 35 Urkundspflicht - Ausnahmen

1 Der Notar muss seine Dienste verweigern:

  1. a. wenn ihm das Gesetz diese verbietet;
  2. b. wenn der Urkundeninhalt rechtswidrig ist, gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst, wenn es sich um ein Scheingeschäft handelt oder die Urkunde Rechte Dritter verletzt;
  3. c. wenn eine zur Teilnahme an der Beurkundung verpflichtete Person offensichtlich urteilsunfähig ist.

2 Der Notar kann seine Dienste verweigern, wenn ihn objektive und wichtige Gründe an der Beurkundung hindern. Es handelt sich namentlich um Verhinderungen im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, Krankheit oder begründeter Absenz.

Art. 36 Urkundspflicht - Prüfung der persönlichen Zuständigkeit

1 Dem Notar ist es verboten eine Urkunde zu errichten:

  1. a. bei der er selbst Beteiligter, Vertreter oder Vollmachtgeber ist, als Bevollmächtigter diese Vollmacht an Dritte substituiert, oder wenn die Urkunde eine Bestimmung zu seinen Gunsten enthält. Vorbehalten bleibt der Auftrag zur Vornahme der mit der Beurkundung zusammenhängenden Folgehandlungen oder seine Bezeichnung als Testamentsvollstrecker;
  2. b. in welcher Verwandte oder Verschwägerte des Notars in gerader Linie in allen Graden und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad einschliesslich beteiligt sind. Der Vormund, Beirat und Bevollmächtigte gilt nicht als beteiligte Person;
  3. c. betreffend eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, der er als Gesellschafter angehört oder wenn einer der Gesellschafter ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist;
  4. d. betreffend eine juristische Person, deren Verwaltung oder Vertretung nach aussen ihm allein oder zusammen mit anderen Personen zukommt;
  5. e. wenn ihn die Urkunde als Exekutivorgan eines öffentlichen Gemeinwesens betrifft.

2 Der Notar kann keine Gesellschaftsbeschlüsse beurkunden, wenn er selber abstimmen will oder wenn er für Dritte als gesetzlicher Vertreter oder gestützt auf eine Vollmacht handelt; im Übrigen bleibt der Ausstandsgrund von Absatz 1 Buchstabe d vorbehalten.

3 Bei öffentlichen Versteigerungen gelten die Ausstandsgründe nur in Bezug auf den Verkäufer. Ein Notar kann im Übrigen in einer öffentlichen Versteigerung, die er beurkundet, nicht selber Ersteigerer oder dessen Vertreter sein.

4 Die Bestimmungen über den Ausstand sind auf die Unterschriftsbeglaubigung nicht anwendbar; er kann jedoch seine eigene Unterschrift nicht beglaubigen.

5 Bei gesetzlich vorgesehenem Ausstand ist die Teilung der Gebühren zulässig.

Art. 37 Wahrheitspflicht

1 Der Notar kann nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die er selbst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen wahrgenommen hat.

2 Er muss insbesondere unter Verwendung der geeigneten Mittel:

  1. a. die Identität der Parteien und deren Handlungsfähigkeit prüfen;
  2. b. die Identität, die Fähigkeit und die Vollmachten der Vertreter oder eventuell Beteiligter prüfen;
  3. c. den wirklichen Parteiwillen abklären und diesen genau abfassen;
  4. d. jede Feststellung unterlassen, von der er weiss, dass sie ungenau ist.

3 Die Urkunde ist wahrheitsgetreu und klar abzufassen.

Art. 38 Informations- und Beratungspflicht

1 Der Notar informiert die Parteien über die Form, die Natur, die Bedeutung, den Inhalt und die rechtliche Wirkung der Urkunde; er macht sie auf die Steueraspekte sowie die Notariatsgebühren und die Kosten der Einregistrierung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde aufmerksam. Bei Beurkundung eines Eigentumsübergangs klärt er die Parteien über den Inhalt und die Folgen der nicht eingetragenen gesetzlichen Grundpfandrechte betreffend den verurkundeten Akt auf.

2 Er macht sie auf seine Verpflichtung aufmerksam, der Walliser Testamentenzentrale und dem Zentralen Testamentenregister alle von ihm verurkundeten oder erhaltenen Testamente oder errichteten Erbverträge anzumelden.

3 Er macht sie auf die straf- und steuerrechtlichen Folgen der Erschleichung einer falschen Beurkundung aufmerksam.

4 Der Notar hat gegenüber den Parteien eine Beratungspflicht.

Art. 39 Pflicht zur Unparteilichkeit

1 Der Notar muss die Interessen der Parteien gleichmässig und unparteiisch wahren.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ausstandspflicht.

Art. 40 Berufsgeheimnis

1 Der Notar hat über Tatsachen und Erklärungen, die ihm von den Parteien anvertraut wurden oder von denen er im Rahmen der Beurkundung für diese erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren. Er darf unbefugten Dritten keine Einsicht in Schriftstücke gewähren, welche solche Tatsachen oder Erklärungen enthalten.

2 Die Mitarbeiter des Notars, die Sachverständigen, die Dolmetscher und die Übersetzer sind dem Berufsgeheimnis ebenfalls unterstellt. Der Notar überwacht dies.

3 Das Berufsgeheimnis entfällt:

  1. a. wenn sämtliche Beteiligten den Notar davon entbinden;
  2. b) *. wenn der Notar auf sein Gesuch hin vom Departement vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Entbindung zum Schutze eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses zwingend erforderlich ist;
  3. c. wenn die richtige Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen die Bekanntgabe an Dritte erfordert.
Art. 41 Anträge

1 Der Notar hat von Amtes wegen für die Vornahme der Handlungen, Eintragungen, Genehmigungen und Zustimmungen zu sorgen, welche die von ihm beurkundeten Verträge mit sich bringen oder notwendig machen, um volle Rechtswirkung zu erlangen.

2 Die Dauer der gesetzlichen Vertretung für die Anmeldung beträgt drei Jahre (Art. 963 Abs. 3 ZGB). Nach Ablauf dieser Frist müssen die Urkundsparteien die Anmeldungen bestätigen.

3 Nachdem die Beurkundung vollständig ist, haben die Anmeldungen innert einer Frist von höchstens 30 Tagen zu erfolgen.

Art. 42 Buchführungspflicht

1 Jegliche notarielle Tätigkeit ist Gegenstand einer Buchführung in kaufmännischer Form. Darin ist der gesamte Zahlungsverkehr für Dritte in einer separaten Rubrik auszuweisen. Sie wird per 31. Dezember abgeschlossen.

2 Die dem Notar anvertrauten Mittel werden unter ihrer Rubrik auf ein Klientengelder-Konto der Kanzlei einbezahlt.

3 Der Notar achtet darauf, dass zu Gunsten des Kanzleikontos eine Verrechnungsausschlussklausel seitens der Bank besteht.

4 Die Buchhaltungsbelege sind während zehn Jahren aufzubewahren. Der Staatsrat kann spezielle Vorschriften über die Buchführung und die dem Notar in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit zur Aufbewahrung anvertrauten Werte erlassen.

5 Die Buchhaltung wird alle zwei Jahre einer Prüfung im Sinne der eingeschränkten Revision gemäss Artikel 727a OR und gemäss den im Reglement aufgeführten Grundsätzen unterzogen. Die eingeschränkte Revision wird von einem zugelassenen Revisor vorgenommen. Auf diese Revision kann nicht verzichtet werden.

Art. 43 Klientengelder-Konti

1 Der Gegenwert der dem Notar aus irgendeinem Grund anvertrauten Gelder muss jederzeit in liquider Form verfügbar sein (Kasse, Kontokorrentkonto oder Postscheckkonto). Er kann auf einem speziellen Konto deponiert werden, welches vom Notarenverband eröffnet wurde.

2 Bank- oder Postscheckkonti des Notars, auf die Klientengelder einbezahlt werden, dürfen nicht der Verrechnung unterliegen und müssen ausdrücklich als ''Klientengelder-Konto'' bezeichnet werden.

3 Ohne anders lautende präzise Instruktionen des Klienten hat die Rückerstattung der Gelder nach Erledigung des Geschäfts von Amtes wegen zu erfolgen.

Art. 44 Notar - Hilfsperson der Gerichtsbarkeit

1 Der Notar handelt als Hilfsperson der Gerichtsbarkeit, wenn er auf Gesuch des Richters oder der Vormundschaftsbehörde diese im Verfahren unterstützt.

2 Für die Verantwortlichkeit des Notars als Hilfsperson der Gerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

Art. 45 Information der Öffentlichkeit

Der Notarenverband oder das Departement informieren die Öffentlichkeit periodisch über die allgemeinen Pflichten des Notars.

1.4 Entschädigung der Notare

Art. 46 Entschädigungsarten

1 Der Notar hat Anspruch auf:

  1. a. eine verhältnismässige oder feste Grundgebühr;
  2. b. eine Stundengebühr für Vorkehren, Handlungen und Formalitäten, welche ausnahmsweise für die Beurkundung einer komplexen Urkunde erforderlich sind;
  3. c. die Rückerstattung seiner Auslagen;
  4. d. die Leistung eines Kostenvorschusses für seine Entschädigung;
  5. e. einen Auslagenvorschuss für die geschuldeten öffentlichen Abgaben.

2 Vorbehalten bleibt die Entschädigung der nicht amtlichen Tätigkeiten des Notars.

3 Der Staatsrat erlässt den Tarif der Gebühren und Auslagen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes.

Art. 47 Grundgebühr - Grundsätze

1 Die im Staatsratstarif vorgesehene Grundgebühr enthält die Vorbereitungsarbeiten, die Redaktion der Urkunde, deren Beurkundung und Aufbewahrung sowie die Eintragungsbegehren und die Aushändigung der ersten Abschriften für die Parteien.

2 Die verhältnismässige Gebühr beträgt mindestens 200 Franken.

3 Die verhältnismässige Gebühr berechnet sich in Promillen von einem Referenzwert gemäss einer abnehmenden Skala von 5 bis 1 Promille. Der Staatsrat bestimmt die Referenzwerte der der öffentlichen Beurkundung unterliegenden Urkunden, sowie die Umstände, welche eine Reduktion der verhältnismässigen Gebühr erfordern.

4 Die feste Gebühr darf 3'000 Franken nicht übersteigen.

Art. 48 Abweichungen vom Tarif

1 Es ist dem Notar untersagt, von den Tarifnormen abzuweichen.

2 Unter den im Reglement vorgesehenen Voraussetzungen kann das Departement mittels begründeten Entscheids, welcher dem Notarenverband zur Information mitgeteilt wird, die Gebühr erlassen.

Art. 49 Stundengebühr

1 Der Notar kann im Rahmen von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b eine übliche Stundengebühr verlangen.

2 Die Stundengebühr ist geschuldet, selbst wenn die entsprechende Urkunde nicht beurkundet wurde.

Art. 50 Maximalgebühr

Die Maximalgebühr, welche gleichzeitig die Grundgebühr und die Stundengebühr beinhaltet, darf 100'000 Franken nicht überschreiten.

Art. 51 Vertragliche Gebühr

Für Urkunden, die der Form der öffentlichen Beurkundung nicht bedürfen, denen aber die Parteien diese Form geben wollen, werden die Gebühren vor der Beurkundung vertraglich und gemäss den Schwierigkeiten des Rechtsgeschäftes festgelegt.

Art. 52 Anpassung der Gebühren

Der Staatsrat kann auf dem Beschlussweg die Höhe der Gebühren dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

Art. 53 Auslagen

1 Der Notar hat Anspruch auf die Rückerstattung der tarifgemässen Auslagen.

2 Unter Auslagen des Notars werden seine eigenen Kosten verstanden, namentlich Kosten für Kopien, Porto und Reiseentschädigungen. Sie unterscheiden sich von den durch eine Beurkundung verursachten öffentlichen Abgaben, insbesondere von den Handänderungs- und Stempelgebühren sowie den Gebühren für eingeholte Bewilligungen.

Art. 54 Kostennote

1 Nach Abschluss der Tätigkeit übergibt der Notar dem Klienten seine Abrechnung über die Gebühren, die Stundengebühren sowie die Auslagen. Allfällige an eine Behörde geleistete Kostenvorschüsse werden in der Kostennote berücksichtigt.

2 Die Rechnung präzisiert:

  1. a. die Bezeichnung der Urkunde, die entscheidenden Vertragswerte und die angewendete Grundgebühr;
  2. b. die Stundengebühr nach Zeitaufwand;
  3. c. die Auslagen.
Art. 54a * Abtretung des Anspruchs auf Gebühren und Auslagen

Der Notar kann seinen Anspruch auf Gebühren und Auslagen wie folgt abtreten:

  1. a. an einen anderen Notar der gleichen Kanzlei, deren Angestellter er ist;
  2. b. an die Kapitalgesellschaft, bei der er angestellt ist.
Art. 55 Zahlung der Gebühren, Stundengebühren und Auslagen

Die Parteien haften dem Notar solidarisch für die Bezahlung der Gebühren, Stundengebühren und Auslagen.

Art. 56 Streitigkeiten - Grundsätze

1 Der Zivilrichter beurteilt die Klage des Notars betreffend Gebühren, Auslagen oder Rückerstattung von Kostenvorschüssen.

2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.

3

4

Art. 57 * …
Art. 58 * …

1.5 Verwaltungsaufsicht

Art. 59 Geltungsbereich

1 Der Verwaltungsaufsicht unterliegen:

  1. a. die Zulassungsbedingungen zum Beruf;
  2. b. die Führung der Verzeichnisse, die Aushändigung von Abschriften und die Aufbewahrung der Urschriften, handschriftlichen Testamente oder die anderen anvertrauten Akten, die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie die in diesen Urkunden erwähnten Belege;
  3. c. die Kontrolle der Urkunden, deren Eintragung nicht verlangt wurde;
  4. d) *. die Kontrolle der Buchführung und der Aufbewahrung der im Rahmen der amtlichen Tätigkeit anvertrauten Wertsachen;
  5. e) *. die Kontrolle der gemäss Artikel 23a vorgesehenen Bedingungen, falls der Notar seine Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft ausübt.

2 Vorbehalten bleiben:

  1. a. die disziplinarische Aufsicht;
  2. b. die Standesaufsicht;
  3. c. die Kontrolle des Grundbuchverwalters über die Gültigkeit des Titels (Art. 965 Abs. 3 ZGB).
Art. 60 Ausübung der Aufsicht

1 Das Departement übt die Verwaltungsaufsicht aus:

  1. a. wenn es eine entsprechende Information erhält;
  2. b. auf Klage hin;
  3. c. nach Erhalt des Berichts des Inspektors.

2 Die Dienststelle für Grundbuchämter nimmt die Inspektionen vor; sie verfügt hierzu über Inspektoren mit Notariatsdiplom. Die Anzahl hängt von den Aufgaben ab, welche das Gesetz diesen überträgt.

3 Sie erstattet dem Departement Bericht.

Art. 61 Gegenstand der Inspektion

1 Die Inspektion dient der Überprüfung, ob:

  1. a. der Notar die Bedingungen für die Berufsausübung erfüllt;
  2. b. die Organisation der Kanzlei, die Geheimhaltung und eine würdige Ausübung der amtlichen Tätigkeit gewährleistet sind;
  3. c. die Urkunden aufbewahrt und die Verzeichnisse in der vorgeschriebenen Form geführt werden;
  4. d) *. für die nicht eingetragenen Urkunden sachliche Gründe vorliegen;
  5. e) *. der Notar stets über eine genügende Haftpflichtversicherung verfügt.

2 Im Übrigen prüft der Inspektor stichprobenweise ob der Notar:

  1. a. die Abschriften gemäss der ihm obliegenden Pflicht raschmöglichst zustellt;
  2. b. die Gebühren tarifkonform berechnet;
  3. c. die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Führung der Buchhaltung und die Aufbewahrung der ihm im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit anvertrauten Wertgegenstände einhält.
Art. 62 Inspektionsmodalitäten

1 Die Inspektion findet jedes Jahr für das vergangene Jahr statt; sie muss 30 Tage im Voraus angekündigt werden. Sie findet in der Kanzlei des Notars statt.

2 Der Notar muss bei der Inspektion persönlich anwesend sein und alle verlangten Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen.

3 Er muss seine Verzeichnisse, Urschriften, handschriftlichen Testamente oder anderen anvertrauten Akten, Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie alle in diesen Urkunden erwähnten Belege vorlegen, sowie jede Kontrolle, die Feststellungen betreffend die Kanzleiführung ermöglicht, zulassen. Bei dieser Gelegenheit übergibt er dem Inspektor ein unterzeichnetes Doppel seiner Verzeichnisse.

4 Das Reglement des Staatsrates legt die anderen Modalitäten der Inspektion fest.

Art. 63 Inspektionsbericht

1 Der Inspektor stellt dem Departement und dem betroffenen Notar spätestens 30 Tage nach erfolgter Kontrolle den ordentlichen Inspektionsbericht zu.

2 Auf Gesuch des Departements oder von Amtes wegen erstellt er einen Zusatzbericht oder einen Spezialbericht.

3 Der Bericht informiert über das Resultat der Inspektion und erwähnt eingehend jede Nichtbeachtung des Gesetzes oder seines Ausführungsreglementes.

4 Nach Prüfung des Berichts klassiert das Departement diesen oder eröffnet:

  1. a. ein administratives Verfahren zur Einhaltung des Gesetzes (Art. 65);
  2. b. ein Disziplinarverfahren (Art. 67 ff.).
Art. 64 Spezielle Prüfung der Zahlungsfähigkeit und der Ehrenhaftigkeit

1 Der Vorsteher des Schuldbetreibungs- und Konkursamtes, bzw. der Richter, teilt dem Departement unverzüglich jeden provisorischen oder definitiven Verlustschein, jedes Konkursurteil und jedes Gesuch um Bewilligung eines Nachlassvertrages betreffend einen Notar mit.

2 Die mit dem Strafvollzug betraute Dienststelle unterrichtet das Departement unverzüglich über jede Verurteilung eines Notars wegen Handlungen, die mit der Berufsausübung nicht vereinbar sind.

3 Zu diesem Zweck überweist das Departement regelmässig der übergeordneten Instanz die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Notare.

Art. 65 Aufsichtsmassnahmen

Um die Einhaltung des Gesetzes zu garantieren, kann das Departement die eine oder andere der folgenden Massnahmen anordnen:

  1. a. die Verwarnung;
  2. b. die Aufforderung zu einer Handlung oder Unterlassung;
  3. c. die Aufforderung zu einer Handlung oder Unterlassung, verbunden mit einer strafrechtlichen Sanktion im Falle der Nichtbeachtung im Sinne von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches;
  4. d. den Entzug der Berufausübungsbewilligung;
  5. e. die zwangsweise Vornahme im Sinne der Artikel 37 und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 66 Vorsorgliche Massnahme

Das Departement kann ausnahmsweise vorsorglich die Berufsausübungsbewilligung entziehen, wenn sich der Notar offensichtlich in einer Situation befindet, die mit der Ausübung der ihm anvertrauten amtlichen Tätigkeit nicht mehr vereinbar ist, namentlich aufgrund:

  1. a. eines Entmündigungsverfahrens;
  2. b. einer Strafverfolgung wegen gravierenden Handlungen (Art. 17 Bst. b) , auf Vorschlag des Staatsanwaltes;
  3. c. eines Gesuchs um Nachlassstundung, bis zum Entscheid darüber.

1.6 Disziplinarische Aufsicht

Art. 67 Disziplinarische Verantwortlichkeit

1 Der Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Ausführungsgesetzgebung verstösst, kann unabhängig von den Folgen seiner zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft werden.

2 Vorbehalten bleibt die Standeskontrolle durch die Aufsichtskammer der Notare.

3 Der Verzicht auf die Ausübung des Notariats beendet die disziplinarische Verantwortlichkeit nicht.

Art. 68 Disziplinarsanktionen

1 Die Disziplinarbehörde kann folgende Sanktionen aussprechen:

  1. a. einen Verweis;
  2. b. eine Busse bis 10'000 Franken;
  3. c. eine Geldstrafe bis zum fünffachen des zu viel erhobenen oder nicht erhobenen Betrages im Falle des unlauteren Wettbewerbs bei der Anwendung des Gebührentarifs;
  4. d. die Einstellung der Berufstätigkeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren;
  5. e. die endgültige Amtsenthebung.

2 Die disziplinarische Sanktion wird aufgrund der Schwere des Verschuldens des Notars, seines Vorlebens und der gefährdeten oder verletzten Interessen festgesetzt.

3 Mehrere Sanktionen können miteinander verbunden werden.

4 In der Regel kann die Amtsenthebung nur für schwere Verfehlungen des Notars und im Wiederholungsfall ausgesprochen werden.

5 In einem leichten Fall kann auf jegliche disziplinarische Sanktion verzichtet werden, wenn vermutlich ein einfacher Hinweis zur Ordnung genügt, um die künftig einwandfreie Amtsausübung durch den Notar zu gewährleisten.

Art. 69 Verfahren

1 Das Departement ist die erstinstanzliche Disziplinarbehörde.

2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist auf das Disziplinarverfahren anwendbar.

3 Der Richter und die Verwaltungsbehörde zeigen dem Departement jeden Notar an, der gegen das vorliegende Gesetz oder die Ausführungsgesetzgebung verstossen hat.

4 Ein Dritter kann das Departement auf das Verhalten eines Notars aufmerksam machen. Der Anzeiger ist im Verfahren nicht Partei und hat kein Beschwerderecht.

5 Ist das öffentliche Interesse nicht tangiert oder beschreitet der Anzeiger den Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Interessen, so kann das Disziplinarverfahren aufgeschoben werden.

Art. 70 Verjährung der Disziplinarverfolgung

1 Die Disziplinarverfolgung verjährt mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Verstosses und spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Tat.

2 Die Verjährung wird durch jede Untersuchungs- oder Verfahrenshandlung unterbrochen.

3 Wenn die der disziplinarischen Verfolgung zugrunde liegenden Tatsachen Gegenstand eines Zivil- oder Strafverfahrens bilden, kann eine disziplinarische Sanktion auch noch nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Fristen, innert zwei Jahren seit Beendigung des Gerichtsverfahrens, ausgesprochen werden.

Art. 71 Standesaufsicht

1 Die Aufsichtskammer über die Notare ergreift, auf eine Beschwerde hin oder von Amtes wegen, alle Massnahmen, die ihr zur Verhinderung oder Ahndung von Verletzungen der Berufswürde geeignet erscheinen. Zu diesem Zweck kann sie bei schuldhaftem Verhalten folgende Sanktionen vorsehen:

  1. a. einen Verweis;
  2. b. eine Busse bis zu 10'000 Franken, welche auf das Konto des Kantons zu überweisen ist;
  3. c. die Einstellung der Berufsausübung von sechs Monaten bis zu zwei Jahren;
  4. d. den Ausschluss aus dem Notarenverband.

2 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes über das Disziplinarverfahren und seine Verwirkung sind analog anwendbar.

3 Der Notar, der mit derselben Handlung sowohl gegen das Gesetz als auch das Ansehen des Notariatsstandes verstösst, bildet Gegenstand eines einzigen vom Departement geführten Disziplinarverfahrens. Das Departement hört die Aufsichtskammer an.

2 Das Beurkundungsverfahren

2.1 Die öffentliche Urkunde

Art. 72 Definition

Jede vom Notar erstellte Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, einschliesslich die Urkunde über die Feststellung einer Tatsache.

Art. 73 Beurkundungsverfahren

Unter Vorbehalt anderer bundes- und kantonsrechtlicher Bestimmungen muss die öffentliche Urkunde gemäss den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren errichtet werden.

Art. 74 Urschrift

Unter Urschrift versteht man die öffentliche Urkunde, deren Original samt den dazugehörenden Belegen beim Notar verwahrt wird.

Art. 75 Im Original ausgelieferte Urkunde

1 Unter einer im Original ausgelieferten Urkunde versteht man jene öffentliche Urkunde, deren Original den Berechtigten ausgehändigt wird.

2 Nur folgende Urkunden dürfen im Original ausgeliefert werden:

  1. a. die Wechselproteste;
  2. b. die Streichungen;
  3. c. die Quittungen;
  4. d. die Hinterlegungsurkunden;
  5. e. die Unterschriftenbeglaubigungen;
  6. f. die beglaubigten Kopien;
  7. g. die Vollmachten;
  8. h. die Feststellungen;
  9. i. die Offenkundigkeitsurkunden;
  10. j. die eidesstattlichen Erklärungen.
Art. 76 Ort der Beurkundung

1 In der Regel findet die öffentliche Beurkundung in der Kanzlei des Notars statt.

2 In jedem Fall muss der Beurkundungsort für die Ausübung des Notariats geeignet sein und eine ausgewogene Interessenwahrung der Parteien gewährleisten.

Art. 77 Zeitliche Einschränkung der Beurkundung

1 Der Notar darf am Sonntag und an anderen, im kantonalen Arbeitsgesetz vorgesehenen Feiertagen keine öffentliche Urkunde errichten.

2 Ausnahmen gelten für:

  1. a. Urkunden, welche letztwillige Verfügungen enthalten;
  2. b. Urkunden, die krankheitshalber dringlich sind. In diesem Fall muss ein der Urkunde beigelegtes Arztzeugnis die Dringlichkeit bescheinigen.
Art. 78 Sprache - Grundsatz

1 Die Urschrift muss in Deutsch oder Französisch (Amtssprachen) abgefasst sein.

2 Im Original auslieferte Urkunden können in einer anderen, vom Notar und der ihn beiziehenden Partei beherrschten Sprache abgefasst sein.

Art. 79 Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache

1 Eine Partei kann die Errichtung einer öffentlichen Urkunde in einer fremden Sprache verlangen (Art. 55 Abs. 2 Schlusstitel ZGB). In diesem Fall hat die Beurkundung ebenfalls in einer Amtssprache zu erfolgen.

2 Wenn eine Partei es verlangt oder wenn sie keiner der Amtssprachen kundig ist, hat die Beurkundung ebenfalls in einer für die Partei verständlichen Sprache zu erfolgen.

3 Urkunden in einer Amtssprache und die in einer anderen Sprache verfassten Urkunden haben die gleiche Beweiskraft.

Art. 80 Inhalt

1 Die öffentliche Urkunde muss nebst dem öffentlich zu beurkundenden Gegenstand enthalten:

  1. a. den Vornamen und Namen des Notars sowie den Sitz seiner Kanzlei;
  2. b. den Ort und das Datum (Tag, Monat, Jahr) der Beurkundung;
  3. c. den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum, den Namen des Vaters, den Zivilstand, den Burgerort oder die Nationalität, den Wohnsitz und die Adresse der Parteien;
  4. d. die Gesellschaftsform, den Sitz und die Rechtsform der juristischen Personen gemäss beigelegtem Auszug des Handelsregisters oder der Statuten;
  5. e. den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz der Vertreter mit Angabe des Vertretungsverhältnisses sowie den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz der Zeugen und der Nebenpersonen des Notars;
  6. f. die Erwähnung der Vollmachten sowie der Bewilligungen, Registerauszüge und anderen notwendigen Dokumente;
  7. g. die Willenserklärungen der Parteien oder die festgestellten Tatsachen;
  8. h. die Bestätigung der Erfüllung der für die Beurkundung von Willenserklärungen vorgesehenen Formalitäten;
  9. i. die Unterschrift aller an der Beurkundung beteiligten Personen, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.

2 Wenn die Urkunde ein Grundstück betrifft, muss diese im Akt genau bezeichnet werden.

Art. 81 Form

1 Die öffentliche Urkunde wird vom Notar in unveränderbaren Schriftzeichen, von Hand oder auf jede andere Weise, auf Papier erstellt.

2 Die in der Urkunde erwähnten Belege werden dieser im Original oder in Kopie beigelegt.

3 Die öffentliche Urkunde wird zusammenhängend in einem Mal errichtet.

4 Das Datum der Urkunde und die numerischen Angaben zur Umschreibung des Urkundsgegenstandes, die Verpflichtungen und Leistungen der Parteien müssen mindestens einmal in Buchstaben voll ausgeschrieben und zugleich in Ziffern erwähnt werden. Wenn die Urkunde rechnerische Vorgänge enthält, ist nur das Resultat in Buchstaben auszuschreiben.

5 Die üblichen Abkürzungen sind erlaubt.

6 Jede zur Unterschrift verpflichtete Partei paraphiert am Rande jeder Urkundenseite.

7 Vorbehalten bleiben das Reglement des Staatsrates sowie die Weisungen des Departements, des Grundbuchamtes und des Handelsregisters betreffend die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen Unterlagen.

Art. 82 Änderungen

1 Zu entfernende Worte sind zu streichen. Die gestrichenen Worte müssen lesbar bleiben.

2 Wörter werden durch Randbemerkungen oder Nachträge unmittelbar vor dem Schlussverbal hinzugefügt.

3 Die Beifügungen, die Streichungen, die Randbemerkungen und Nachträge, welche nicht der Form dieses Artikels entsprechen, werden als nicht zur öffentlichen Urkunde gehörend betrachtet.

4 Der Notar und die Parteien paraphieren jede vorgenommene Änderung.

Art. 83 Korrekturen

1 Der Notar kann jederzeit in eigener Verantwortung Ungenauigkeiten, die offensichtlich auf Unaufmerksamkeit beruhen, sowie Schreib- oder Rechnungsfehler korrigieren, sofern dadurch keine Änderung des Parteiwillens bewirkt wird.

2 Diese Korrekturen werden, allenfalls mit Angabe der Rechtfertigung, nach dem Schlussverbal und den Unterschriften erwähnt. Sie werden nie in den Text der Urkunde eingeführt.

3 Der Notar bestätigt deren Rechtsgültigkeit mit seinem Siegel und seiner Unterschrift.

4 Bei Nichtbeachtung der Absätze 2 und 3 gelten die Korrekturen als nicht geschrieben.

Art. 84 Erstellung der Urkunde

Die verschiedenen Blätter einer Urkunde sowie die in der Urkunde erwähnten Belege müssen in einem Dokument vereinigt sein und ein Ganzes bilden.

Art. 85 Nichtbeachtung der öffentlichen Beurkundungsform - im Allgemeinen

1 Die notarielle Urkunde wird nicht öffentlich:

  1. a. wenn sie von einem nicht zur Berufsausübung berechtigten oder suspendierten Notar beurkundet wird;
  2. b. wenn sie von einem Notar errichtet wird, der nicht zuständig ist im Sinne von Artikel 4;
  3. c. wenn die Bestimmungen der Artikel 78, 79 Absätze 1 und 2 zweiter Paragraph, 80, 81 Absatz 1, 87 Absatz 2, 90, 92, 93, 96 Absätze 1 und 2, 97 Absätze 1, 2 und 6 sowie Artikel 98 nicht beachtet wurden, oder wenn Artikel 195 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch nicht beachtet wurde.

2 Die von einem im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, 2 und 4 nicht ermächtigten Notar oder in Verletzung der Artikel 79 Absatz 2 erster Paragraph, 88 Absatz 2 und 89 Absatz 2 errichtete notarielle Urkunde kann gerichtlich, auf Gesuch einer Partei oder deren Rechtsnachfolger innert der Frist von zwei Jahren seit der Beurkundung, annulliert werden.

3 Die Verletzung einer Formvorschrift bewirkt die Verantwortlichkeit des Notars, unabhängig von der Gültigkeit der Urkunde.

4

Art. 86 Nichtbeachtung der öffentlichen Beurkundungsform - besondere Fälle

Die öffentliche Beurkundungsform ist trotzdem eingehalten:

  1. a. wenn der Beurkundungsort und das Beurkundungsdatum nicht gesetzeskonform bezeichnet werden, die Urkunde aber räumlich und zeitlich so bestimmt werden kann, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist;
  2. b. wenn der Urkundsgegenstand oder die an der Beurkundung beteiligten Personen nicht gesetzeskonform, jedoch genügend genau bezeichnet sind, um jeden diesbezüglichen Zweifel auszuschliessen;
  3. c. wenn die Vorschrift von Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe f nicht eingehalten wurde.

2.2 Die an der Urkunde beteiligten Personen

Art. 87 Parteien und Vertreter

1 Urkundspartei ist jene, welche sich durch ihre Erklärungen verpflichten oder Rechte erwerben möchte.

2 Die Parteien müssen persönlich bei der Beurkundung anwesend sein oder sich dabei vertreten lassen.

3 Der Vertreter handelt aufgrund einer vorgelegten oder vorzulegenden Vollmacht. Diese untersteht den im Bundesrecht vorgesehenen Formvorschriften.

4 Handelt der Vertreter für eine Person, deren Handlungsfähigkeit im Sinne des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts eingeschränkt ist, so legt er den ihn ernennenden Entscheid vor.

5 Die Vollmacht wird der Urkunde im Original oder in beglaubigter Kopie beigelegt.

6 Vorbehalten bleiben die Fälle gesetzlicher Vertretung.

Art. 88 Zeugen

1 Der Beizug von Zeugen ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen notwendig.

2 Als Zeugen können nicht auftreten:

  1. a. Personen, die nicht handlungsfähig sind;
  2. b. Personen, die weder lesen noch schreiben können;
  3. c. die Nachkommen, Vorfahren, Brüder und Schwestern der Parteien, deren Ehegatten und die Ehegatten der Parteien oder Komparenten.
Art. 89 Nebenpersonen des Notars

1 Der Übersetzer und der Dolmetscher können den Notar bei der Ausübung seines Amtes unterstützen.

2 Sie müssen dieselben Fähigkeitsanforderungen wie die Zeugen erfüllen.

3 Der Notar muss sich auf zweckmässige Weise über die Fähigkeiten dieser Nebenpersonen vergewissern und diese auf deren Pflichten aufmerksam machen.

2.3 Beurkundung von Willenserklärungen

Art. 90 Lesung und Genehmigung der Urkunde

1 Der Notar liest die Urkunde den Komparenten vor oder gibt sie diesen in seiner Gegenwart zum Lesen und vergewissert sich, dass sie gelesen wird.

2 Nach erfolgter Lesung bestätigen die Komparenten, dass die Urkunde ihrem Willen entspreche und unterzeichnen diese mit dem Notar.

3 Wenn ein Komparent erklärt, nicht unterzeichnen zu können, so erwähnt dies der Notar in der Urkunde unter Angabe der Gründe. In diesem Fall stipuliert der Notar die Urkunde in Gegenwart von zwei Zeugen, welche mit den Komparenten und dem Notar unterzeichnen.

4 Wenn die wesentlichen Bestimmungen einer Urkunde von dieser formell getrennt in einem anderen Dokument enthalten sind, auf welches die Urkunde verweist, sind diese nur gültig beurkundet, sofern die Formalitäten gemäss den Absätzen 1 bis 3 in diesem Artikel eingehalten wurden. Der Notar muss dies in der Urkunde bestätigen.

Art. 91 Eidesstattliche Erklärung

1 Der Verfasser einer schriftlichen Erklärung, der diese unter Eid bestätigen will, tut dies persönlich in Gegenwart des Notars und nach Unterzeichnung der Erklärung.

2 Der Notar ergänzt die Erklärung des Komparenten mit einer Bestätigung, wonach dieser die Erklärung unterzeichnet und unter Eid als wahr bezeichnet hat.

3 Die Form des Eides wird in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.

Art. 92 Behinderte Komparenten

1 Wenn ein Komparent weder die Lesung der Urkunde hören noch diese selber vornehmen kann, so gibt ihm ein Übersetzer davon in Gegenwart des Notars Kenntnis.

2 Der Komparent erklärt anschliessend dem Notar, dass er von der Urkunde Kenntnis erhalten hat und diese ihrem Willen entspricht.

3 Wenn ein Komparent nicht sprechen kann, bestätigt der Übersetzer mit seiner Unterschrift, dass der Komparent von der Urkunde Kenntnis erhalten hat und der Urkunde zustimmt.

4 Im Übrigen wird gemäss Artikel 90 verfahren.

Art. 93 Einheit der Urkunde

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere Artikel 501 und 502 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, müssen die an der Beurkundung beteiligten Personen während der ganzen Dauer der Beurkundung anwesend sein.

2 Die Lesung und die Unterzeichnung der Urkunde folgen sich ohne Unterbruch in Gegenwart aller Komparenten.

2.4 Beurkundung von Feststellungen

Art. 94 Beglaubigung von Unterschriften

Die Beglaubigung von Unterschriften wird im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt.

Art. 95 Beglaubigung von Kopien

1 Die Beglaubigung einer Kopie besteht in einer Bestätigung des Notars, dass sie ein ihm vorgewiesenes Dokument vollständig und richtig wiedergibt. Enthält die Kopie nur einen Auszug, so ist dieser Umstand zu vermerken.

2 Die Bestätigung vermerkt die Art des Dokumentes (Original, Abschrift, bereits beglaubigte Kopie oder nicht), sofern dies nicht bereits aus der Kopie hervorgeht.

Art. 96 Feststellung eines Datums oder einer Tatsache

1 Die Feststellung des Datums einer Privaturkunde wird auf dieser Urkunde angebracht und vermerkt den Ort und das Datum der Feststellung sowie den Namen der Auftrag gebenden Person.

2 Die Tatsachenfeststellung enthält eine genaue Beschreibung der Tatsache und gibt den Ort, das Datum und nötigenfalls die Stunde der Feststellung an. Im Weiteren gibt sie die Identität des Gesuchstellers an.

3 Betrifft die Feststellung ein Grundstück, so wird dieses genau bezeichnet.

Art. 97 Protokoll - ordentliche Beurkundung

1 Der mit der Bestätigung von Versammlungsbeschlüssen beauftragte Notar nimmt an der Versammlung persönlich teil.

2 Die Urkunde über eine Versammlung enthält:

  1. a. den Ort, das Datum und die Tageszeit, während welcher der Notar an der Versammlung teilgenommen hat;
  2. b. die Feststellung des Vorsitzenden über die Einberufung, Konstituierung und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie die allfälligen Einwendungen gegen die Durchführung der Versammlung;
  3. c. die Beschlüsse unter Angabe der Art des Abstimmungsverfahrens und der Abstimmungsresultate. Anträge und andere Erklärungen sind nur auf Verlangen des betreffenden Teilnehmers oder auf Beschluss der Versammlung in die Urkunde aufzunehmen.

3 Das Protokoll wird vom Notar, dem Vorsitzenden und dem Sekretär der Versammlung unterzeichnet.

4 Die Urkunde über die Versammlung kann im Anschluss an diese errichtet werden; der Notar vermerkt diese Tatsache in der Urkunde.

5 Wenn neben dem öffentlich beurkundeten Protokoll der Versammlung noch ein weiteres errichtet wird, so vermerkt der Notar dies in der Urkunde.

6 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten analog für die Beurkundung von Entscheiden des Verwaltungsrates.

Art. 98 Protokoll - Fernbeurkundung

Das Protokoll einer Generalversammlung oder einer Verwaltungsratssitzung kann gültig durch eine Fernbeurkundung öffentlich errichtet werden. Ein Reglement des Staatsrates regelt die Modalitäten der Fernbeurkundung.

2.5 Verzeichnisse, Aufbewahrung und Abschriften

Art. 99 Verzeichnisse - Rechtsnatur

Die Verzeichnisse, die der Notar über die von ihm errichteten öffentlichen Urkunden führen muss, stellen ihrerseits öffentliche Urkunden dar.

Art. 100 Verzeichnisse - Arten

1 Der Notar führt folgende Verzeichnisse:

  1. a. das Verzeichnis der Urschriften, in welchem alle Urkunden, deren Originale in seinem Besitz bleiben, eingetragen sind;
  2. b. das Verzeichnis der im Original ausgehändigten Urkunden, in welchem er alle Urkunden, deren Originale an den Berechtigten übergeben wurden, eingetragen sind;
  3. c. das Verzeichnis der letztwilligen Verfügungen, in welchem er alle öffentlichen Testamente, die Erbverträge und die ihm zur Aufbewahrung anvertrauten handschriftlichen Testamente einträgt.

2 Die beglaubigte Kopie, welche der Verwaltung übergeben wurde, sowie diejenige, deren Original im Besitz des Notars bleibt, muss nicht ins Verzeichnis der im Original ausgehändigten Urkunden eingetragen werden.

Art. 101 Form und Inhalt der Verzeichnisse

1 Die Verzeichnisse werden auf gewöhnlichem Papier im Format A4 und gebunden geführt.

2 Die Führung in elektronischer Form ist gestattet, sofern jeder Eintrag entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes unterzeichnet ist.

3 Die Verzeichnisse enthalten:

  1. a. die Ordnungsnummer der Urkunde gemäss chronologischer Reihenfolge;
  2. b. das Beurkundungsdatum;
  3. c. die Personalien der Parteien;
  4. d. einen kurzen Beschrieb des Urkundsgegenstandes;
  5. e. den Stipulationswert;
  6. f. die für die Beurkundung bezogenen Gebühren. Falls diese Gebühren aufgeteilt werden, muss der Notar den Grund und den Empfänger erwähnen.

4 Im Übrigen vermerkt der Notar im vorgeschriebenen Verzeichnis:

  1. a. das Datum der Eintragung im Grundbuch für die sich auf dingliche Rechte beziehenden Urkunden;
  2. b. das Datum der Anzeige an die Walliser Testamentenzentrale und an das Zentrale Testamentenregister der Urkunden betreffend die letztwilligen Verfügungen;
  3. c. das Einregistrierungsdatum für alle anderen Urkunden.

5 Im Weiteren legt ein Reglement des Staatsrates die Vorschriften betreffend Form und Inhalt der Verzeichnisse fest.

Art. 102 Eintragung

1 Sobald die Beurkundung abgeschlossen ist, nummeriert der Notar die Urkunde in chronologischer Reihenfolge, trägt diese ohne Unterbruch ins vorgeschriebene Verzeichnis ein und unterzeichnet die Eintragung.

2 Die Unterschriftenbeglaubigungen, die Beglaubigungen von Kopien und die auf mehreren Exemplaren desselben Dokuments angebrachten Feststellungen bilden Gegenstand einer einzigen Eintragung mit Angabe der Anzahl der überprüften Exemplare.

3 Solange die Urkunden im vorgeschriebenen Register nicht eingetragen sind, dürfen im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden keine Handlungen vorgenommen werden.

4 Bei Verlust des Originals gilt die Eintragung als Beweis für den Bestand der Urkunde.

Art. 103 Aufbewahrung - Grundsätze

1 Der Notar verwahrt die Urschrift der als Abschriften ausgehändigten Urkunden. Er behält eine beglaubigte Kopie der im Original ausgehändigten Urkunden.

2 Er bewahrt alle Belege, die in den Urschriften und in den Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden erwähnt sind, als Beilage zur Urschrift oder zur Kopie auf.

3 Über die ihm zur Aufbewahrung anvertrauten Dokumente erstellt er einen Depotschein, welcher das Dokument summarisch umschreibt. Eine Kopie dieses Scheins wird dem hinterlegten Dokument beigefügt.

Art. 104 Art der Aufbewahrung

1 Die Verzeichnisse, Urschriften, die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie alle in diesen Urkunden erwähnten Belege sind dem Notar anvertrautes öffentliches Eigentum.

2 Sie werden zweckmässig aufbewahrt. Die elektronische Archivierung der öffentlichen Urkunden erfolgt unter den im Reglement festgelegten Bedingungen.

3 Das Reglement des Staatsrates legt die Aufbewahrungsmodalitäten fest.

Art. 105 Verbot der Aushändigung der Urschrift

1 Der Notar darf die Urschrift oder die ihr beiliegenden Dokumente nur zur Vorlegung beim Grundbuch- oder Einregistrierungsamt aushändigen.

2 Im Übrigen kann er sie mit Entscheid der Aufsichtsbehörde oder des Richters aushändigen.

3 Vor der Aushändigung der Urschrift erstellt der Notar eine Abschrift, welche die Urschrift bis zu deren Rückgabe ersetzt. Diese Abschrift erwähnt das Datum und die Person, an welche die Urschrift ausgehändigt wurde.

4 Der Verfasser eines Testamentes kann die Urschrift jederzeit zurückverlangen. Die Rückgabeerklärung bildet Gegenstand einer öffentlichen Feststellung, welche das Testament ersetzt.

Art. 106 Abschriften - Rechtsnatur und Form

1 Die Abschrift ist der ausgehändigte Titel zum Beweis der durch die Urkunde verliehenen Rechte oder Pflichten oder der festgestellten Tatsachen.

2 Sie besteht aus einer beglaubigten Kopie der Urschrift und wird als Abschrift bezeichnet.

3 Die im Original angebrachten Abänderungen oder Korrekturen werden in den Text der Abschrift integriert, sofern die Wiedergabemittel dies erlauben. Im Übrigen sind die für Abänderungen und Korrekturen vorgesehenen Formen auch auf die Abschriften anwendbar.

4 Es können Teilabschriften erstellt werden, welche als solche zu bezeichnen sind.

5 Belege zur Urschrift sind der Abschrift in beglaubigten Kopien oder Auszügen nachzutragen oder beizufügen, soweit es für den Zweck der Abschrift erforderlich oder durch andere Bestimmungen vorgeschrieben ist.

Art. 107 Verfasser der Abschriften und beglaubigten Kopien

1 Nur der Notar, der die Urschrift unterzeichnet hat, oder der Liquidationsnotar können Abschriften aushändigen.

2 Der Staatsarchivar händigt, allenfalls mit der Unterstützung der für das Grundbuch zuständigen Dienststelle, beglaubigte Kopien der beim Walliser Staatsarchiv hinterlegten Urkunden aus, mit Ausnahme der Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung.

Art. 108 Empfänger der Abschriften

1 Grundsätzlich händigt der Notar all jenen Personen eine erste Abschrift aus, welchen die Urkunde Rechte oder Pflichten verleiht. Bei Schuldtiteln hingegen darf dem(n) Gläubiger(n) insgesamt nur eine Abschrift ausgehändigt werden.

2 Bei Testamenten oder Erbverträgen wird eine Abschrift nur dem Verfügenden oder den Vertragsschliessenden ausgehändigt.

3 Die Abschrift erwähnt die Einregistrierung oder gegebenenfalls die Eintragung im Grundbuch.

4 Der Notar erwähnt auf jeder Abschrift die Person, an welche diese ausgehändigt wird.

5 Er vermerkt auf der Urschrift die Errichtung jeder Abschrift mit dem Namen des Empfängers und dem Datum der Aushändigung.

Art. 109 Andere Abschriften

1 Der Notar kann weitere Abschriften aushändigen, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird und kein Missbrauch zu befürchten ist.

2 Handelt es sich bei der Abschrift um einen Schuldtitel, so kann eine weitere Abschrift nur auf gerichtlichen Entscheid hin ausgehändigt werden. Die neue Abschrift erwähnt, dass es sich um einen Ersatztitel handelt.

3 Die Bestimmungen über die Wertpapiere bleiben vorbehalten.

3 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 110 Anmassung der Berufsbezeichnung

1 Wer ohne Berechtigung den Titel eines Notars führt, wird mit Busse bestraft.

2 Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt beim Departement.

3 Das Urteil kann veröffentlicht werden.

Art. 111 Übergangsbestimmungen - Grundsätze

1 Ohne gegenteilige Bestimmung ist das vorliegende Gesetz ab seinem Inkrafttreten anwendbar.

2 Das Diplom und die Ausübungsbewilligung nach altem Recht bleiben unter Vorbehalt der Artikel 115 und 116 erhalten.

3 Eine vom Notar nach vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes errichtete Urkunde gilt als öffentlich, wenn sie die Gültigkeitsvoraussetzungen nach altem Recht oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes erfüllt.

Art. 112 Übergangsbestimmungen - Notarspraktikant

Der Notariatspraktikant, der sein Praktikum vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begonnen hat, wird dem alten Recht unterstellt.

Art. 113 Übergangsbestimmungen - Berufshaftpflicht und Sicherheiten

Der Notar hat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine den Anforderungen von Artikel 19 genügende Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen und Sicherheiten zu hinterlegen.

Art. 114 Übergangsbestimmungen - Unvereinbarkeiten

Der Notar hat innert drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes:

  1. a. eine mit dem Notariatsberuf nicht mehr vereinbare Tätigkeit zu beenden;
  2. b. im Rahmen von Artikel 21 Buchstaben e und f auf eine Ruhegehaltsrente der zweiten Säule, die von einer öffentlichen Kasse oder einer privaten Kasse, welche vom öffentlichen Gemeinwesen finanziert wird, zu verzichten.
Art. 115 Übergangsbestimmungen - Disziplinarische Aufsicht

Die Nichtbeachtung von Bestimmungen zur Notariatsausübung wird nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht beurteilt. Wenn das vorliegende Gesetz eine weniger strenge Sanktion vorsieht, so ist es auch auf Taten, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden, anwendbar.

Art. 116 Aufhebungen

Aufgehoben sind alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über das Notariat vom 15. Mai 1942.

Art. 117 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterstellt.

2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt und bestimmt dessen Inkrafttreten. Das Inkrafttreten der Alterslimite wird für drei Jahre aufgeschoben.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 9. September 2021

Art. T1-1 * Zulassungen zum Praktikum vor der Änderung vom 9. September 2021

Zulassungen zum Praktikum, die vor Inkrafttreten dieser Änderung erteilt wurden, unterliegen dem bisherigen Recht.

Art. T1-2 * Frist für das Bestehen der Prüfung

Personen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum Praktikum zugelassen wurden, können während einer Übergangsfrist von 5 Jahren das alte Recht in Anspruch nehmen, um die Prüfung zu bestehen.

T2 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2023

Art. T2-1 *

Anweisungen, die Kandidaten erteilt wurden, die ihr Praktikum vor dem Inkrafttreten der Änderung von Artikel 12 Absatz 5 begonnen haben, behalten für sie Gültigkeit.