177.700

Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand (VGR)

vom 09. June 2010
(Stand am 01.07.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 14 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009;
  • auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,

verordnet:

1 Amtlicher Rechtsbeistand

Art. 1 Wahl des Rechtsbeistandes

1 Der amtliche Rechtsbeistand wird aus den zur Praxis im Kanton zugelassenen Anwälte oder Anwaltspraktikanten gewählt.

2 Bei der Ernennung des Rechtsbeistandes bestätigt die zuständige Behörde nach Möglichkeit die Wahl des Verbeiständeten. Sie hat sich zur Vergewissern, dass der angesprochene Anwaltspraktikant nach Art und Bedeutung des Falles genügend erfahren ist.

Art. 2 Statut

1 Der amtliche Rechtsbeistand untersteht der Gesetzgebung über den Anwaltsberuf.

2 Der Anwaltspraktikant übt seine Tätigkeit als amtlicher Rechtsbeistand unter der Leitung und Verantwortung des Praktikumsmeisters aus. Dieser ist jeweils über den Auftrag zu unterrichten.

Art. 3 Beendigung des Mandats

Die angerufene Behörde kann jederzeit von sich aus oder auf begründetes Gesuch des amtlichen Rechtsbeistandes oder des Verbeiständeten hin das Offizialmandat aufheben.

2 Verfahren

Art. 4 Gesuch

1 Das Gesuch um Gewährung des Rechtsbeistandes ist schriftlich an die angerufene Behörde zu richten.

2 Der Gesuchsteller belegt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse indem er insbesondere den letzten rechtskräftigen Veranlagungsentscheid einreicht. Er legt den Fall dar und nennt die Beweismittel, welche er geltend machen will. Er kann in seinem Gesuch den Namen des gewünschten Rechtsbeistandes angeben.

Art. 5 Zuständigkeit

1 Die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, gewährt und entzieht den Rechtsbeistand.

2 Ist dies eine Kollegialbehörde, entscheidet der Präsident.

Art. 6 Untersuchung

1 Die zuständige Behörde schätzt die Höhe der Verfahrenskosten und ermittelt die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers auf Grund der Akten und einer den Umständen angemessenen Untersuchung.

2 Grundsätzlich gilt der Urkundenbeweis. Weitere Beweise können zugelassen werden.

3 Der Gesuchsteller hat Dritte vom Berufsgeheimnis zu entbinden sowie die von ihm verlangten Belege einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Andernfalls hat er seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, es sei denn, diese ergebe sich aus den Akten.

4 Angegangene Dritte sind verpflichtet, zur Edition angeforderte Belege herauszugeben, unter Androhung einer Ordnungsbusse bis 300 Franken im Unterlassungsfall.

Art. 7 Entscheid

1 Ist das rechtliche Gehör gewährleistet, entscheidet die zuständige Behörde ohne Verhandlung innert kurzer Frist und grundsätzlich bevor im Hauptverfahren entschieden wird.

2 Sie entscheidet bei Fällen, die im Verwaltungsverfahren stattfinden, ohne Aussprache, nachdem die Betroffenen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen konnten und bevor im Hauptverfahren entschieden wird.

Art. 8 Kosten und Entschädigungen

1 Für das Verfahren um gerichtlichen Rechtsbeistand werden keine Kosten erhoben, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten. Ist dies der Fall, kann die zuständige Behörde zudem eine Ordnungsbusse von 300 Franken aussprechen.

2 Der Entscheid über die Entschädigungen geht mit der Hauptsache.

3 Kosten und Entschädigung des Hauptverfahrens

Art. 9 Abrechnung der Kosten

1 Die mit der Sache befasste Behörde berechnet die Kosten des Hauptverfahrens in üblicher Weise, selbst wenn eine Partei, welcher der Rechtsbeistand gewährte wurde, von deren Bevorschussung befreit ist.

2 Bei Abschluss des Verfahrens wird der nicht verbeiständeten Partei jener Teil der Kosten, der durch ihren Vorschuss nicht gedeckt ist oder diesen unterschreitet, in Rechnung gestellt oder zurückerstattet.

3 Die der verbeiständeten Partei obliegenden Kosten werden zuhanden des zahlungsverpflichteten Gemeinwesens abgerechnet.

Art. 9a * Akontozahlung

1 Der Rechtsbeistand kann ein Gesuch um Akontozahlung stellen, welchem er eine Abrechnung nach Artikel 13 Absatz 1 beifügt.

2 Die ersuchte Behörde gewährt eine Akontozahlung, wenn das Verfahren einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht hat und vor mehr als einem Jahr eingeleitet worden ist oder wenn seit der letzten Akontozahlung ein Jahr vergangen ist.

Art. 10 Auslagen und Honorare des amtlichen Rechtsbeistandes

1 Soweit die Entschädigungen des Hauptverfahrens der verbeiständeten Partei auferlegt wurden, werden die Auslagen und Honorare ihres amtlichen Rechtsbeistandes vom zahlungsverpflichteten Gemeinwesen bezahlt.

2 Das zahlungsverpflichtete Gemeinwesen bezahlt ebenfalls die Auslagen und Honorare des amtlichen Rechtsbeistandes, wenn sich die zu den Entschädigungen verurteilte Gegenpartei als zahlungsunfähig erweist, sofern die verbeiständete Partei vom ihr zustehenden Recht, Sicherheit zu verlangen, sorgsam Gebrauch gemacht hat.

3 In allen Fällen folgt die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes und die Bezahlung seiner Auslagen den in Artikel 30 Absatz 1 und 2 Buchstabe b des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) enthaltenen Regeln.

Art. 11 Entscheid über die Auslagen und Honorare des Rechtsbeistandes

1 Die mit dem Hauptverfahren befasste Behörde legt in ihrem Entscheid über die Entschädigungen den geschuldeten Betrag fest, der vom Gemeinwesen, dem amtlichen Rechtsbeistand der verbeiständeten und vollständig unterliegenden Partei zu entrichten ist.

2 In den übrigen Fällen wird die Festlegung dieses Betrages Gegenstand eines nachträglichen Entscheides durch die Behörde oder ihren Präsidenten sein, die über die Entschädigungen in der Hauptsache entschieden hat.

3 Die Entscheide zur Festlegung der Auslagen und Honorare, welche das Gemeinwesen dem Rechtsbeistand im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbeistandes schuldet, sind den im GTar vorgesehenen Rechtsmitteln unterworfen.

Art. 12 Beweis der Zahlungsunfähigkeit

1 Die Zahlung der Auslagen und Honorare des Rechtsbeistandes, welche von der Zahlungsunfähigkeit einer der Parteien abhängt, erfolgt gestützt auf einen Verlustschein, welcher unter Verfallsstrafe innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Entscheides über die Entschädigungen vorzulegen ist.

2 Die zweijährige Frist läuft nicht zwischen dem Datum der Eröffnung, der Betreibung und der Ausstellung des Verlustscheines.

3 Die unbezahlt gebliebenen Betreibungsgebühren werden zu den vom Gemeinwesen übernommenen Auslagen und Honoraren hinzugerechnet.

4 Wenn die Zahlungsunfähigkeit der Partei allgemein bekannt ist, aus den Akten des Hauptverfahrens hervorgeht oder die Einleitung oder Weiterführung einer Schuldbetreibung auf Grund der Umstände zum vornherein ohne Aussicht auf Erfolg oder unverhältnismässig scheint, kann die daran interessierte Partei unter Vorweisung der im Artikel 13 Absatz 3 vorgesehenen Abrechnung verlangen, im Entscheid über die Entschädigungen von der Pflicht, einen Verlustschein vorzulegen, befreit zu werden.

Art. 13 Abrechnung der Auslagen und Honorare des Rechtsbeistandes

1 Die vom Gemeinwesen zu bezahlenden Auslagen und Honorare des Rechtsbeistandes bilden Gegenstand einer Abrechnung, welche eine detaillierte und chronologische Liste aller entschädigungspflichtigen Handlungen und Vorgänge enthält und zusätzlich das Datum der Gewährung des Rechtsbeistandes, die Identität des Begünstigten, das Datum eines allfälligen Widerrufes, den Empfänger der verlangten Zahlung und die Zahlungsadresse enthält.

2 Diese Abrechnung muss von jeder verbeiständeten Partei in derjenigen, die im Artikel 5 Absatz 2 GTar vorgesehenen ist, eingeschlossen werden und wird gemäss dem Absatz 3 ergänzt, wenn der dem Rechtsbeistand geschuldete Betrag nicht im Entscheid über die Entschädigungen festgesetzt wird.

3 In den übrigen Fällen ist die Abrechnung unter Androhung der Verfallsstrafe des Artikels 12 Absatz 1, mit dem Vermerk der unbezahlt gebliebenen Betreibungskosten sowie der bei der Gegenpartei einkassierten Beträge, zu hinterlegen.

4 Vollzug der Entscheide über den Rechtsbeistand

Art. 14 Vollzugsformalitäten

1 Die Entscheide, die den Rechtsbeistand gewähren, ihn entziehen oder das Offizialmandat beenden, die Entscheide oder die Akten betreffend die Regelung der Kosten und Entschädigungen des Hauptverfahrens sowie der Auslagen und Honorare, welche vom Gemeinwesen zu tragen sind, werden dem Vollzugsorgan zugestellt, sobald sie endgültig sind, mit dem Auftrag, die Zahlungen vorzunehmen.

2 Falls der Verbeiständete am Ende des Hauptverfahrens genügend Mittel erlangt hat, informiert die zuständige Behörde darüber das Vollzugsorgan und stellt ihm gleichzeitig ihren Entscheid über die Kosten zu.

3 Das Vollzugsorgan bezahlt den Gerichts- und Verwaltungsbehörden die den Verbeiständeten auferlegten Kosten und den Rechtsbeiständen die Kosten und Auslagen zu Lasten des Gemeinwesens.

Art. 15 Rückerstattung der Leistungen

1 Das Vollzugsorgan trifft von Amtes wegen alle nützlichen Vorkehren zum Zwecke der Rückerstattung. Es sorgt auch für die Rückforderung der erbrachten Leistungen im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Rechtsbeistandes beim Verbeiständeten oder seinem neuen Rechtsbeistand, insofern die letzteren die Bezahlung der Entschädigungen am Ende des Hauptverfahrens erhalten.

2 Das zahlungsverpflichtete Gemeinwesen wird gegen die zahlungsunfähige Gegenpartei in die Rechte des von seiner Leistung Begünstigten eingesetzt und zwar bis zur Höhe des von ihr bezahlten Betrages

3 Solange der Anspruch auf Rückerstattung der erbrachten Leistungen besteht, ist der Verbeiständete gehalten, Dritte vom Berufsgeheimnis zu entbinden und alle von ihm verlangten Belege einzureichen und Auskünfte zu erteilen.

Art. 16 Bestreitung der Rückerstattungsverfügung

Wenn die zur Rückzahlung angehaltene Person ihre Verpflichtung bestreitet, entscheidet das Vollzugsorgan unter Vorbehalt des Rekurses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 17

1 Die Verordnung über den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand vom 7. Oktober 1998 wird aufgehoben.

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Rechtsbeistand unterstehen dem alten Recht.

3 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht um gleichzeitig mit dem Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 in Kraft zu treten.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24. Mai 2023

Art. T1-1 * Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Änderung vom 24. Mai 2023

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängigen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unterstehen dem alten Recht.