Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung;
- eingesehen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO);
- eingesehen die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO);
- eingesehen die Artikel 3, 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Unentgeltliche Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen
Die Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ihr Geltungsbereich und das anwendbare Verfahren sind enthalten:
- a. in Zivilsachen in der Schweizerischen Zivilprozessordnung;
- b. in Strafsachen bei Zuwiderhandlungen gegen das Bundesrecht in der Schweizerischen Strafprozessordnung und in der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung;
- c. in Strafsachen bei Zuwiderhandlungen gegen das kantonale Recht in der Schweizerischen Strafprozessordnung und in der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, analog anwendbar.
2 Unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen und auf dem Gebiet der Sozialversicherungen
1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
- a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
- b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2 Der Vorteil eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird im Weiteren nur gewährt, wenn es die Verteidigung der Interessen des Gesuchstellers notwendig macht.
1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
- a. die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen;
- b. die Befreiung von Verfahrenskosten;
- c. die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
2 Sie kann vollständig oder teilweise erteilt werden.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann jederzeit beantragt werden, vor oder nach der Streithängigkeit.
1 Der Beschluss der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wirkt ab dem Tag der Hinterlegung des Gesuches.
2 Im Beschwerdeverfahren muss ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden.
3 War der Gesuchsteller ohne sein Verschulden verhindert, seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig geltend zu machen, muss die zuständige Behörde ihrem Entscheid rückwirkende Geltung verleihen.
1 Die angerufene Behörde hat sich während der ganzen Dauer des Verfahrens zu vergewissern, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege fortbestehen. Der Verbeiständete hat ihr unverzüglich alle neuen Tatsachen mitzuteilen, die den Anspruch beeinflussen können.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege ist von Amtes wegen oder auf Begehren der Gegenpartei zu entziehen, wenn der Anspruch der unentgeltlich prozessführenden Partei dahinfällt.
3 Der Entzug ist nur dann rückwirkend, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei die zuständige Behörde irregeführt oder es unterlassen hat, ihr rechtzeitig jene Änderungen mitzuteilen, die ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege beeinflussen können.
Das Verfahren um Gewährung und Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vor den Verwaltungsbehörden, der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts richtet sich nach den Regeln des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) und subsidiär nach der Verordnung des Staatsrates.
1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, werden die Prozesskosten wie folgt aufgeteilt:
- a. der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Gemeinwesen entschädigt;
- b. die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Gemeinwesens;
- c. die von der Gegenpartei geleisteten Vorschüsse werden ihr zurückerstattet;
- d. die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2 Wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand durch das Gemeinwesen entschädigt, sofern sich die zur Parteientschädigung verpflichtete Gegenpartei als zahlungsunfähig erweist.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird durch die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geregelt.
1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts verlangt das zahlungspflichtige Gemeinwesen von der unentgeltlich prozessführenden Partei die Rückerstattung seiner Leistungen:
- a. wenn sich ihre wirtschaftliche Lage, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erlaubte, verbessert hat, insbesondere wenn sie durch den Verfahrensausgang genügend Mittel erworben hat;
- b. wenn ihr zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.
2 Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
3 Zahlungspflichtiges Gemeinwesen, Vollzugsorgan und Verantwortlichkeit
Art. 11 Zahlungspflichtiges Gemeinwesen1 In zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten obliegen die unentgeltlichen Rechtspflegeleistungen dem Staat.
2 In verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten obliegen die unentgeltlichen Rechtspflegeleistungen:
- a. dem Staat, oder
- b. der Munizipalgemeinde für die Fälle, in denen sich das Verfahren unter Anwendung des Gemeinderechts vor einer Gemeindebehörde abwickelt.
1 Das Vollzugsorgan des zahlungspflichtigen Gemeinwesens ist das mit den Finanzen betraute Departement, wenn die unentgeltliche Rechtspflege dem Staat obliegt, und die Gemeindeverwaltung in den übrigen Fällen.
2 Das Vollzugsorgan spricht die aus der unentgeltlichen Rechtspflege entstandenen Kosten zu und wacht gemäss der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung über die Rückerstattungen. Zu diesem Zweck führt das Vollzugsorgan ein Verzeichnis und ein Fälligkeitsregister.
Art. 13 Verantwortlichkeit Das zahlungspflichtige Gemeinwesen trägt für die vom amtlichen Rechtsbeistand in Ausübung seines Mandates begangenen rechtswidrigen Handlungen eine primäre Verantwortung und verfügt über ein Regressrecht.
4 Schlussbestimmungen
Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes.
Art. 15 Änderung und Aufhebung des geltenden Rechts1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. November 1996 wird abgeändert.
2 Das Gesetz über den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand vom 29. Januar 1988 wird aufgehoben.
1 Die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung gelten für die in Zivil- und Strafsachen hängigen Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege.
2 Für die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes laufenden Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege in Verwaltungssachen und auf dem Gebiet der Sozialversicherungen ist das alte Recht massgebend.
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat setzt das Datum seines Inkrafttretens fest.