1 Die Zulassung zum Anwaltspraktikum erfordert eine Bewilligung, die vom zuständigen Departement erteilt wird.
2 Mit dem Praktikum kann erst nach Erhalt der Bewilligung gültig begonnen werden.
Der Staatsrat des Kantons Wallis
beschliesst:
1 Die Zulassung zum Anwaltspraktikum erfordert eine Bewilligung, die vom zuständigen Departement erteilt wird.
2 Mit dem Praktikum kann erst nach Erhalt der Bewilligung gültig begonnen werden.
1 Die Person, die beabsichtigt im Kanton Wallis ein Anwaltspraktikum zu absolvieren, hat beim zuständigen Departement ein schriftliches Gesuch mit dem Nachweis einzureichen, dass sie über ein mit dem Lizentiat, Master oder Bachelor abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule oder über ein gleichwertiges Hochschuldiplom im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetztes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte verfügt.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
1 Das Praktikum besteht in anhaltender Arbeit und dauert mindestens 18 Monate.
2 Das Praktikum hat in der Regel vollzeitlich zu erfolgen. Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement eine Verkürzung der Arbeitszeit bewilligen; die Verkürzung darf jedoch 50 Prozent nicht überschreiten. Bei Verkürzung der Arbeitszeit verlängert sich die Mindestdauer des Praktikums verhältnismässig.
3 Praktikumsunterbrüche, deren Dauer acht Wochen übersteigt, werden nicht an die vorgeschriebene Praktikumszeit angerechnet.
1 Damit die Anstellung und die Ausbildung der Praktikanten möglichst gut aufeinander abgestimmt werden können, verständigen sich die Praktikumsmeister untereinander.
2 Die Praktikumsmeister der Anwaltschaft müssen im kantonalen Anwaltsregister als Unabhängige, Partner oder Mitarbeiter seit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Jahren eingetragen sein.
3 Ein Praktikumsmeister darf höchstens zwei Praktikanten gleichzeitig ausbilden.
1 Der Praktikumsmeister bildet den Praktikanten persönlich aus.
2 Er widmet der Ausbildung die hiefür notwendige Zeit und achtet darauf, dass der Praktikant eine vollständige und möglichst vielseitige praktische Ausbildung erhält.
3 Der Praktikumsmeister vergewissert sich, dass der Praktikant den in Artikel 7 vorgesehenen Pflichten nachkommt.
4 Er gewährt ihm die für den Besuch von Lehrgängen und Seminaren notwendigen Erleichterungen.
1 Der Praktikumsmeister hat alle sechs Monate und in eigener Verantwortung für das zuständige Departement ein von diesem ausgehändigtes Formular betreffend den Fortgang des Praktikums auszufüllen.
2 Diese Bestätigungen behandeln die Art und den Umfang der Tätigkeit des Praktikanten. Sie erwähnen die Unterbrüche, die mehr als acht Wochen dauern und nicht an die vorgeschriebene Praktikumszeit angerechnet werden.
Der Praktikant hat während seines Praktikums:
1 Zweck der Prüfung ist festzustellen, ob der Kandidat die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
2 Die Prüfung erstreckt sich auf die theoretischen und praktischen Rechtskenntnisse, namentlich auf die Hauptgebiete des materiellen Rechts und des Verfahrens sowie die Standespflichten.
3 Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
1 Es finden jährlich zwei Prüfungssessionen statt, die eine im Frühling, die andere im Herbst.
2 Die schriftliche Prüfung ist computergestützt und findet in der ersten Hälfte des Monats April beziehungsweise Oktober statt.
3 Das Datum der mündlichen Prüfungen wird durch die Prüfungskommission festgelegt; die Kandidaten werden mindestens eine Woche im Voraus darüber unterrichtet.
1 Das zuständige Departement entscheidet erstinstanzlich über die Zulassung eines Kandidaten zur Prüfung.
1bis Zur Prüfung sind nur Praktikanten zugelassen, die über ein mit dem Lizentiat oder Master abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule oder über ein gleichwertiges Hochschuldiplom im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetztes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte verfügen.
2 Zulassungsgesuche sind schriftlich an das Departement zu richten, für die Frühjahrsession bis spätestens 1. März für die Herbstsession bis spätestens 1. September.
3 Sie werden nur zugelassen, wenn mittels Überprüfung festgestellt wurde, dass die Bedingungen nach Einsicht in die Praktikumsbestätigungen im Sinne von Artikel 6 erfüllt sind und die folgende Gebühr gezahlt wurde:
4 Für die Erteilung des Diploms wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, diese ist in der Prüfungsgebühr gemäss Absatz 3 enthalten.
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtpflege betreffend den Ausstand sind auf die Mitglieder der Kommission anwendbar.
2 Für den Fall des Ausstandes von Mitgliedern oder deren Stellvertretern bezeichnet der Staatsrat die Vertreter; die Kommission muss wie im Gesetz oder in diesem Reglement vorgesehen zusammengesetzt sein.
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden wie folgt entschädigt:
2 Im Übrigen ist der Beschluss über die Kommissionsentschädigungen anwendbar.
Die schriftliche Prüfung umfasst die Abfassung einer Arbeit aus folgenden Rechtsgebieten:
1 Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen.
2 Der erste Teil umfasst eine Befragung über:
3 Der zweite Teil besteht aus einem Plädoyer, das einen vor einem Gericht hängigen Fall oder ein von der Kommission ausgewähltes Thema zum Gegenstand hat.
1 Die Prüfung wird, je nach Wunsch des Kandidaten, in französischer oder deutscher Sprache abgelegt.
2 Der Kandidat, der die schriftliche Prüfung bestanden hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen.
3 Im Übrigen legt die Kommission die Prüfungsmodalitäten fest und informiert darüber die Kandidaten.
1 Für jede schriftliche Prüfungsarbeit stehen dem Kandidaten vier Stunden zur Verfügung.
2 Jede Prüfung erfolgt ohne Unterbrechung, unter Aufsicht eines Mitgliedes der Kommission.
3 Jedem Kandidaten werden Prüfungsunterlagen auf Papier sowie einen eingeschränkten Internetzugang zur eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zur Verfügung gestellt.
4 Der Kandidat, der die Ergebnisse der Prüfungen widerrechtlich beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, insbesondere durch den Einsatz unbefugter Mittel, wird von der Session ausgeschlossen und seine Prüfungen gelten als nicht bestanden.
1 Der erste Teil der mündlichen Prüfung (Befragung) erfolgt vor der Kommission und dauert zwei Stunden. Alle zugelassenen Kandidaten werden nacheinander befragt.
2 Zur Vorbereitung des Plädoyers stehen dem Kandidaten sechs auf einander folgende Stunden in Klausur zur Verfügung.
3
1 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind mit den Noten 1 bis 6 zu bewerten. Die Note 4 bedeutet, dass die Leistung genügend ist. Die Notengebung erfolgt in ganzen oder halben Noten.
2 Der Kandidat erhält für die schriftliche Prüfung drei Noten, für jede schriftliche Prüfungsarbeit eine Note.
3 Für die mündliche erhält der Kandidat fünf Noten, nämlich:
Der Kandidat hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn er in den schriftlichen Prüfungsarbeiten einen Notendurchschnitt von 4 erreicht und nicht zwei Noten unter 4 erhalten hat.
1 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in den schriftlichen als auch in den mündlichen Prüfungen ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird. Die Prüfung gilt hingegen als nicht bestanden, wenn der Kandidat in den schriftlichen oder mündlichen Prüfungen zusammen erhalten hat:
2 Wer ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, nicht antritt oder im Verlaufe der Prüfung aufgibt, hat diese nicht bestanden. Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet die Kommission.
3 Der Kandidat, der beim Betrügen ertappt wird, hat die Prüfung nicht bestanden. Er kann frühestens nach einem Jahr erneut zur Prüfung antreten.
1 Die Kommission übermittelt innert 15 Tagen nach Ende der Prüfungssession dem zuständigen Departement einen Bericht über jeden Kandidaten, der folgende Angaben enthält:
2 Das zuständige Departement teilt jedem Kandidaten den Entscheid der Kommission betreffend die Bewertung der Prüfungen mit.
3 Der Kandidat, der die mündliche Prüfung nicht besteht, hat die schriftliche Prüfung nicht zu wiederholen, wenn er in sämtlichen Gebieten der schriftlichen Prüfung genügend war.
1 Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann beim Staatsrat Beschwerde geführt werden, gegen diejenigen der Prüfungskommission beim Kantonsgericht.
2 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Gesetzes oder dieses Reglements wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
3 Der Kandidat, der sich auf die Verletzung einer gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmung berufen will, die sich vor oder während der Prüfung ereignet haben soll, hat dies bei Verwirkungsfolge sofort seit Kenntnis geltend zu machen.
1 Klage- und Antwortschriften an die Aufsichtskammer sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
2 Die Entscheide der Kammer werden mitgeteilt:
3 Der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts wird der administrativen Aufsichtsbehörde der Anwälte mitgeteilt.
4 Die Aufsichtskammer orientiert die Anzeige erstattende Person über die Folge, die der Anzeige gegeben wurde.
5 Im Übrigen wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
1 Die Auferlegung der Kosten und Auslagen, ihre Rückerstattung, die Kostenvorschüsse und die Leistung von Sicherheiten wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtpflege geregelt.
2 Der Tarif der Kosten und Auslagen richtet sich nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gericht- und Verwaltungsbehörden.
1 Der Präsident der Aufsichtskammer erhält:
2 Die gewährten Entschädigungen für die Mitglieder der Aufsichtskammer für die Prüfung und die Fällung von disziplinarischen Entscheiden werden wie folgt festgelegt:
3 Die Reisekostenvergütungen werden entsprechend dem Erlass über die Kommissionsentschädigungen festgesetzt.
Alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Ausführungsreglement betreffend das Gesetz über den Anwaltsberuf und den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand vom 14. Juni 1989.
Der Kandidat, der sein Praktikum vor dem Inkrafttreten dieses Reglements begonnen hat, kann anlässlich seiner Zulassung zur Prüfung verlangen, die Prüfungen nach den Bestimmungen des alten Reglements abzulegen.
Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
Der vorliegende Rechtserlass gilt erstmals für alle Kandidaten, die für die Prüfungssession im Frühling 2020 eingeschrieben sind.
Der vorliegende Rechtserlass gilt erstmals für die Prüfungssession im Frühling 2020.
Die Praktikumsmeister, die am 1. Januar 2022 Praktikanten ausbilden, können dies bis zu deren Abschluss des Praktikums tun, auch wenn sie die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Voraussetzung der Berufserfahrung nicht erfüllen.