Inhaltsverzeichnis

177.1

Gesetz über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbehörden (Gesetz über den Anwaltsberuf, AnwG)

vom 06. February 2001
(Stand am 01.06.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 95, 122 Absatz 2 und 123 Absatz 3 der Bundesverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA);
  • eingesehen das Abkommen zwischen einerseits der Schweizerischen Eidgenossenschaft und andererseits der Europäischen Union und Ihrer Mitgliedstaaten über den freien Personenverkehr vom 21. Juni 1999;
  • eingesehen die Artikel 10, 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;
  • auf Vorschlag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen gilt das vorliegende Gesetz:

  1. a. für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten;
  2. b. für Personen, die gemäss dem BGFA und dem vorliegenden Gesetz als Anwaltspraktikanten zugelassen sind.

2

Art. 2 Anwaltsmonopol

1 Unter Vorbehalt von anderslautenden Gesetzesbestimmungen kann nur der im kantonalen Register oder in einer öffentlichen Liste eingetragene Anwalt den Auftrag übernehmen, die Parteien vor den Zivil- und Strafgerichten zu vertreten oder ihnen beizustehen.

2 Der zuständige Richter überprüft von Amtes wegen die Eintragung des vor ihm handelnden Anwaltes im kantonalen Register oder in der öffentlichen Liste. Bei fehlender Eintragung gewährt der Richter der Partei eine angemessene Frist um die Prozesshandlung oder Eingabe zu unterzeichnen oder sich durch einen eingetragenen Anwalt vertreten zu lassen; er macht sie darauf aufmerksam, dass im Unterlassungsfalle die Prozesshandlung oder Eingabe unbeachtet bleibt.

1a Administrative Aufsichtsbehörde

Art. 3

1 Die administrative Aufsichtsbehörde der Anwälte ist das für die Sicherheit zuständige Departement.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e) *.
  6. f) *.

1bis Die administrative Aufsichtsbehörde führt das kantonale Anwaltsregister sowie die öffentliche Liste der Anwälte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. Zu diesem Zweck:

  1. a. untersucht sie die Gesuche und entscheidet darüber;
  2. b. entscheidet sie über die Zulassung eines Anwalts aus einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA zur Eignungsprüfung oder zum Gespräch zur Prüfung der erforderlichen Fähigkeiten;
  3. c. nimmt sie die notwendigen Eintragungen, Publikationen und Löschungen vor;
  4. d. bewilligt sie die Einsichtnahme ins Register und bearbeitet Auskunftsgesuche;
  5. e. ordnet sie die anderen vom Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen betreffend die administrative Aufsicht an;
  6. ebis) *. prüft sie die Fähigkeit des Anwalts, Parteien in Fällen des Verwaltungsverfahrens zu vertreten;
  7. f) *. publiziert sie im Amtsblatt jede Eintragung im Register und zu Beginn des Jahres die Liste der im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragenen Anwälte;
  8. g) *. bezeichnet einen oder mehrere stellvertretende Anwälte.

2

2bis Die administrative Aufsichtsbehörde ist befugt, einen Anwalt zu ermächtigen, ein Geheimnis zu offenbaren, das ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut wurde.

3 Die Entscheide der administrativen Aufsichtsbehörde sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar. Das Beschwerderecht des Anwaltsverbandes gegen eine Eintragung im Register beginnt mit deren Publikation im Amtsblatt (Art. 6 Abs. 4 BGFA).

1b Stellvertretung des Anwalts

Art. 3a * Bezeichnung eines stellvertretenden Anwalts

Falls der Anwalt keine ausdrücklichen Vorkehrungen getroffen hat und wenn es die Interessen der Mandanten erfordern, bezeichnet die administrative Aufsichtsbehörde einen oder mehrere im Anwaltsregister eingetragene Stellvertreter für den Anwalt, der

  1. a. einem befristeten oder dauernden Berufsverbot unterworfen ist;
  2. b. verstorben ist, aus dem Anwaltsregister gelöscht wurde oder der dauerhaft an der Ausübung seines Berufs verhindert ist.
Art. 3b * Aufgaben des stellvertretenden Anwalts, der durch die administrative Aufsichtsbehörde bezeichnet wurde

1 Unter Vorbehalt dringender Sicherungsmassnahmen hat der stellvertretende Anwalt die Zustimmung der Klienten einzuholen.

2 Er führt alle Handlungen aus, die zur Wahrung der Interessen der Klienten erforderlich sind.

3 Er hat dafür zu sorgen, dass die Akten des vertretenen Anwalts aufbewahrt werden.

4 Die administrative Aufsichtsbehörde kann den stellvertretenden Anwalt mit weiteren Aufgaben betrauen.

Art. 3c * Vergütung des stellvertretenden Anwalts, der durch die administrative Aufsichtsbehörde bezeichnet wurde

1 Der vertretene Anwalt oder seine Rechtsnachfolger entschädigen den stellvertretenden Anwalt und tragen die anderen Kosten der Stellvertretung.

2 Im Streitfall setzt die administrative Aufsichtsbehörde die Höhe der dem stellvertretenden Anwalt zustehenden Entschädigung fest.

2 Praktikum und Prüfung

Art. 4 Anwaltspatent

1 Für die Erlangung des Anwaltspatentes muss ein Praktikum absolviert und eine Schlussprüfung bestanden werden.

2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts bestimmt der Staatsrat in einem Reglement die Voraussetzungen und die Organisation des Praktikums und der Prüfung sowie den Prüfungsstoff.

Art. 5 Praktikum a) Zulassung und Dauer

1 Das Praktikum kann antreten, wer ein juristisches Studium absolviert und abgeschlossen hat mit:

  1. a) *. einem Lizenziat oder einem Bachelor in Recht einer Schweizerischen Universität oder einem als gleichwertig anerkannten Titel;
  2. b) *. einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat.

2 Im Übrigen muss der Anwaltspraktikant die persönlichen Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c BGFA erfüllen.

3 Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens 18 Monate.

Art. 5a * Frist für das Bestehen der Abschlussprüfung

1 Nur vollständig innerhalb der 5 Jahre vor der Prüfung absolvierte Praktika werden für die Zulassung zur Prüfung berücksichtigt.

2 Ein Praktikum bei einer Anwaltskanzlei darf nicht länger als 5 Jahre dauern.

Art. 6 b) Praktikumsmeister

1 Das Praktikum ist mindestens während eines Jahres im Büro eines im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalts zu absolvieren.

2 Der andere Teil des Praktikums kann, vor oder nach dem im Absatz 1 erwähnten Praktikum, absolviert werden:

  1. a) *. im Wallis auf der Kanzlei einer Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft, bei einer Dienstelle der Kantonsverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung oder bei einer Dienstelle eines anderen Walliser Organismus, die eine für die Anwaltsausbildung nützliche juristische Tätigkeit anbietet;
  2. b) *. in einem anderen Kanton bei einem im kantonalen Register eingetragenen Anwalt, auf der Kanzlei einer Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft, bei einer Dienstelle der Kantonsverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung oder bei einer Dienstelle eines anderen Organismus, die eine für die Anwaltsausbildung nützliche juristische Tätigkeit anbietet, oder
  3. c) *. in einer Dienstelle der Bundesverwaltung, die eine für die Anwaltsausbildung nützliche juristische Tätigkeit anbietet oder bei einer eidgenössischen Gerichtsbehörde.

3 Bei der Anmeldung zur Prüfung sorgt der Anwaltspraktikant dafür, dass er mit Unterlagen belegen kann, dass er die vom Gesetz vorgeschriebene Praktikumsdauer absolviert hat.

Art. 7 c) Stellung des Praktikanten

1 Der Anwaltspraktikant übt seine Tätigkeit unter der Leitung und Verantwortung seines Praktikumsmeisters aus. Er kann in dessen Namen Parteien allein vor den kantonalen Behörden vertreten und verbeiständen. Diese Befugnis umfasst die Unterzeichnung kantonaler Prozessakten.

2 Die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Anwälte gelten auch für die Anwaltspraktikanten.

Art. 8 Prüfung a) Grundsätze

1 Zweck der Prüfung ist festzustellen, ob der Kandidat die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

2 Die Prüfung erstreckt sich auf die theoretischen und praktischen Rechtskenntnisse, namentlich der Hauptgebiete des materiellen Rechts und des Verfahrens sowie auf die Standespflichten. Sie besteht aus schriftlichen und mündlichen Examen vor einer kantonalen Anwaltsprüfungskommission.

3 Das dritte Nichtbestehen der Prüfung ist endgültig.

Art. 8a * b) Öffentlichkeit der mündlichen Examen

Das mündliche Examen ist öffentlich.

Art. 9 c) Gebühr

Es wird eine Prüfungsgebühr laut einem vom Staatsrat beschlossenen Tarif erhoben. Diese Gebühr wird jedoch nicht höher sein als die von einem Departement erhobene Siegelgebühr in einer nicht vermögensrechtlichen Verwaltungssache.

Art. 10 Kantonale Anwaltsprüfungskommission a) Grundsätze

1 Es wird eine kantonale Anwaltsprüfungskommission geschaffen, die erstinstanzlich zuständig ist:

  1. a. sich über das Resultat der schriftlichen und mündlichen Examen des Anwaltskandidaten auszusprechen;
  2. b. den Inhalt der Eignungsprüfung (Art. 31 Abs. 3 BGFA) oder den Rahmen des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Art. 32 BGFA) festzulegen;
  3. c) *. einem Anwalt aus den Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA, der sich ins kantonale Register eintragen will, die Eignungsprüfung abzunehmen (Art. 30 Abs. 1 Bst. a BGFA) oder seine Fähigkeiten anlässlich eines Gesprächs zu beurteilen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BGFA).

2 Der Entscheid der Kommission kann beim Kantonsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

  1. a) *.
  2. b) *.

3 Im Übrigen wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 11 b) Zusammensetzung

1 Die Prüfungskommission besteht aus mindestens 15 Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die vom Staatsrat für 4 Jahre ernannt werden. Sie vertreten einerseits die Walliser Anwälte und andererseits die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft angemessen.

2 Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Kantonsgerichts, des Büros der Staatsanwaltschaft oder des Walliser Anwaltsverbandes ernannt. Die ernannten Kommissionsmitglieder müssen während des Zeitraums, für den sie ernannt wurden, ihr Mandat ausführen; Rücktritte aus berechtigten Gründen bleiben vorbehalten.

3 In ihr müssen beide Landessprachen vertreten sein. Die Prüfungen müssen von Kommissionsmitgliedern, welche dieselbe Amtssprache sprechen wie der Kandidat, abgenommen respektive korrigiert werden.

  1. a) *.
  2. b) *.

4 Als Mitglieder der Kommission dürfen nicht amten:

  1. a) *. Verwandte oder Verschwägerte des Kandidaten bis zum vierten Grad einschliesslich;
  2. b) *. Personen, bei welchen der Kandidat sein Praktikum gemacht hat.
Art. 12 c) Organisation

1 Die Kommission organisiert sich selbständig. Sie kann insbesondere:

  1. a. sich in Unterkommissionen von je drei Mitgliedern aufteilen;
  2. b. eines ihrer Mitglieder mit der Vorbereitung der Prüfungsthemen beauftragen;
  3. c. einen Berichterstatter zur Bewertung der schriftlichen Aufgaben ernennen.

2 Das Sekretariat der Kommission wird durch das Departement gewährleistet.

3 Disziplinarische Aufsicht über die Anwälte

Art. 13 Grundsätze und Organisation

1 Die disziplinarische Aufsicht über die Anwälte wird ausgeübt durch:

  1. a. die Aufsichtskammer der Anwälte in erster Instanz;
  2. b) *. das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz.

2 Die Aufsichtskammer setzt sich aus sechs Mitgliedern und drei Suppleanten zusammen, die vom Staatsrat für vier Jahre ernannt werden. Die ernannten Mitglieder der Kammer müssen während des Zeitraums, für den sie ernannt wurden, ihr Mandat ausführen; Rücktritte aus berechtigten Gründen bleiben vorbehalten.

  1. a) *. Ein Mitglied und ein Suppleant werden auf Vorschlag des Kantonsgerichts aus den erstinstanzlichen Richtern bezeichnet.
  2. b) *. Ein Mitglied und ein Suppleant werden auf Vorschlag des Büros der Staatsanwaltschaft aus den Staatsanwälten bezeichnet.
  3. c) *. Vier Mitglieder und ein Suppleant werden auf Vorschlag des Walliser Anwaltsverbandes aus den Anwälten, die im kantonalen Register eingetragen sind, bezeichnet.
  4. d) *. Ein Anwalt führt den Vorsitz der Aufsichtskammer.

3

4 Die Aufsichtskammer tagt gültig mit drei Mitgliedern. In allen Fällen besteht die Mehrheit der tagenden Mitglieder der Kammer aus Anwälten.

5 Kann die Aufsichtskammer infolge Verhinderung oder Ausstand ihrer Mitglieder und Suppleanten nicht gültig tagen, ernennt der Staatsrat ein oder mehrere ausserordentliche Mitglieder unter Berücksichtigung des Grundsatzes in Absatz 4.

6 In disziplinarischen Fällen führt das Departement die Instruktion durch und unterbreitet seine Entscheidanträge der Aufsichtskammer.

7 Der Staatsrat setzt die Entschädigung der Anwälte für ihre Tätigkeit im Rahmen der Aufsichtskammer fest; im Übrigen organisiert sich diese selbständig.

Art. 14 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Aufsichtskammer:

  1. a. kontrolliert die berufliche Tätigkeit der Anwälte die im Kanton Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten;
  2. b. eröffnet Disziplinarverfahren und ordnet disziplinarische Sanktionen an;
  3. c. veranlasst die nützlichen Informationen und Meldungen.

2 Das Kantonsgericht:

  1. a. entscheidet endgültig Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Aufsichtskammer;
  2. b) *.

3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar.

Art. 15 Gebühr

Die Aufsichtskammer erhebt eine Entscheidgebühr gemäss dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (TarG). Diese Gebühr ist jedoch nicht höher als die von einem Departement erhobene Gerichtsgebühr in einer nicht vermögensrechtlichen Verwaltungssache.

Art. 15a * Missbräuchliche Anzeige

Endet ein Verfahren damit, dass der Präsident der Aufsichtskammer verfügt, es einzustellen, und wurde das Verfahren aufgrund eines unüberlegten, verwerflichen oder streitsüchtigen Verhaltens des Anzeigers eröffnet, so kann dieser mit einer Busse von bis zu 5'000 Franken bestraft werden.

Art. 15b * Fähigkeit des Anwalts, Parteien zu vertreten

1 Ausgenommen in Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens, liegt es an der Behörde, die mit einer hängigen Angelegenheit befasst ist, zu prüfen, ob ein Anwalt in dieser Angelegenheit Parteien vertreten kann.

2 Rechtsmittel können gemäss dem Verfahren, das für diese Angelegenheit gilt, eingelegt werden.

Art. 15c * Berufsgeheimnis

Mittels vorgängigem Entscheid kann die Aufsichtskammer oder das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz das Berufsgeheimnis des Anwalts für die Belange des Disziplinarverfahrens aufheben.

Art. 15d * Zugang zu den Unterlagen

Wenn kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht, können die Aufsichtskammer und das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz Unterlagen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren einsehen, wenn sie diese brauchen, um ein Disziplinarverfahren durchzuführen.

4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 16 Berufshaftpflichtversicherung

Eine mit Blick auf die Natur und Tragweite der Risiken genügende Berufshaftpflichtversicherung liegt vor, wenn die vom Anwalt abgeschlossene Haftpflichtversicherung mindestens eine Garantiesumme von einer Million Franken pro Schadenfall aufweist.

Art. 17 * …
Art. 18 Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer:

  1. a) *. ohne Berechtigung den Anwaltsberuf ausübt;
  2. b) *. die Berufsbezeichnung als Anwalt verwendet, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen oder gemäss den Artikeln 11 und 33 BGFA berechtigt zu sein, diese Berufsbezeichnung zu verwenden;
  3. c) *. eine andere Berufsbezeichnung als Anwalt verwendet, ohne dazu in Anwendung der Artikel 11, 24, 27 Absatz 2 und 33 BGFA berechtigt zu sein;
  4. d) *. zu Unrecht in seinen Geschäftsbeziehungen die Eintragung in das Anwaltsregister erwähnt.

2 Das Departement entscheidet gemäss dem für administrative Strafentscheide anwendbaren Verfahren.

3 Der Entscheid kann veröffentlicht werden.

Art. 19 Änderung des geltenden Rechts

1 Die Artikel 33 und 34 Absatz 1 und 186 Buchstabe c der Zivilprozessordnung vom 24. März 1998 werden geändert.

2 Der Artikel 49 Ziffer 4 der Strafprozessordnung vom 2 Februar 1962 wird geändert.

3 Der Artikel 9 Absatz 4 der Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. September 1996 wird geändert.

Art. 20 Aufhebung

Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

  1. a. die Artikel 1 bis 26, 33 bis 40, 41 Absatz 1 und 2, 42 und 43 des Gesetzes über den Anwaltsberuf und den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand vom 29. Januar 1988;
  2. b. das Ausführungsreglement zum Gesetz über den Anwaltsberuf und den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand vom 14. Juni 1989.
Art. 21 Gerichtlicher und administrativer Rechtsbeistand

Die nicht aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes über den Anwaltsberuf und den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand vom 29. Januar 1988 bleiben in folgender Form weiter bestehen: (s. GS/VS 177.7).

Art. 22 Übergangsbestimmung

1 Der ausserhalb des Kantons niedergelassene Anwalt mit allgemeiner Berufsausübungsbewilligung im Wallis muss auf Verlangen des Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde seine Eintragung im kantonalen Register, innert der Frist von 30 Tagen, verlangen. Bei unterlassenem Eintragungsgesuch innert dieser Frist, wird vermutet, dass er auf die Eintragung verzichtet; der Gegenbeweis ist zulässig.

2 Vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eröffnete Verfahren werden nach neuem Recht weiterbehandelt.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterstellt.

2 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt und bestimmt das Datum seines Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.02.2017

Art. T1-1 *

Alle gegenteiligen oder anders lautenden Bestimmungen des Gesetzes über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbehörden sind sistiert.

T2 Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 9. September 2021

Art. T2-1 * Zulassungen zum Praktikum vor der Änderung vom 9. September 2021

Zulassungen zum Praktikum, die vor Inkrafttreten dieser Änderung erteilt wurden, unterliegen dem bisherigen Recht.

Art. T2-2 * Frist für das Bestehen der Prüfung

Personen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum Praktikum zugelassen wurden, können während einer Übergangsfrist von 5 Jahren das alte Recht in Anspruch nehmen, um die Prüfung zu bestehen.

T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. November 2023

Art. T3-1 * Verfahren betreffend die Fähigkeit des Anwalts, Parteien in Verwaltungsverfahren zu vertreten, vor der Änderung vom 16. November 2023

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängigen Verfahren betreffend die Fähigkeit des Anwalts, Parteien in Verwaltungsverfahren zu vertreten, unterstehen dem alten Recht.