173.122

Reglement über die Revision der Besoldungskonzeption der Gerichtsschreiber

vom 13. December 1995
(Stand am 01.01.1996)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Schluss- und Übergangsbestimmungen des Gesetzes über die Revision der Besoldungskonzeption vom 20. Juni 1995;
  • auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes sowie des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Übergangsrecht

1 Die bisherigen Erfahrungsanteile der Schreiber des Kantonsgerichts, der Bezirksgerichte und des Jugendgerichts werden mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Revision der Besoldungskonzeption vom 20. Juni 1995 gemäss der nachfolgenden Tabelle in neue Erfahrungsanteile umgewandelt:

2 Die Gerichtsschreiber, deren Erfahrungsanteile gesamthaft 29 Prozent betragen, erhalten im folgenden Jahr einen Erfahrungsanteil von 1 Prozent.

Art. 2 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.