1 Das vorliegende Gesetz setzt die Gehälter fest:
- a. der Gerichtsbehörden gemäss dem Gesetz über die Rechtspflege;
- b. der Gerichtsschreiber;
- c. der Vertreter der Staatsanwaltschaft gemäss dem Gesetz über die Rechtspflege.
2 Die Gehälter des administrativen Personals und der Hilfsangestellten werden gestützt auf die Besoldungstabelle für das Personal der kantonalen Verwaltung festgelegt, auf Vorschlag der Klassifikationskommission im Sinne des Artikels 7 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis, deren Zusammensetzung durch einen Vertreter des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft vervollständigt wird.
3 Diese Gehälter werden durch die Staatskasse bezahlt.
4 Die Entschädigung der Gemeinderichter und der Gerichtsschreiber dieser Behörde werden vom Gemeinderat festgelegt; sie geht zu Lasten der Gemeinde.