173.12

Gesetz betreffend die Gehälter der Gerichtsbehörden und der Vertreter der Staatsanwaltschaft

vom 10. September 2010
(Stand am 01.01.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 41 Absatz 1 Buchstabe d, 42 Absatz 1 und 60 und folgende der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:[1]

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz setzt die Gehälter fest:

  1. a. der Gerichtsbehörden gemäss dem Gesetz über die Rechtspflege;
  2. b. der Gerichtsschreiber;
  3. c. der Vertreter der Staatsanwaltschaft gemäss dem Gesetz über die Rechtspflege.

2 Die Gehälter des administrativen Personals und der Hilfsangestellten werden gestützt auf die Besoldungstabelle für das Personal der kantonalen Verwaltung festgelegt, auf Vorschlag der Klassifikationskommission im Sinne des Artikels 7 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis, deren Zusammensetzung durch einen Vertreter des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft vervollständigt wird.

3 Diese Gehälter werden durch die Staatskasse bezahlt.

4 Die Entschädigung der Gemeinderichter und der Gerichtsschreiber dieser Behörde werden vom Gemeinderat festgelegt; sie geht zu Lasten der Gemeinde.

Art. 2 Kantonsrichter

1 Kantonsrichter beziehen ein pauschales Jahresgehalt gemäss Anhang 1 zum vorliegenden Gesetz.

2 Der Präsident des Kantonsgerichts erhält eine zusätzliche, indexierte jährliche Pauschalentschädigung von 5'000 Franken.

3 Der Präsident des Kantonsgerichts bezieht eine jährliche Repräsentationsentschädigung von 2'000 Franken, die übrigen Kantonsrichter von 1'200 Franken.

Art. 3 Erstinstanzliche Richter

1 Bezirksrichter, Jugendrichter, Zwangsmassnahmenrichter sowie Straf- und Massnahmenvollzugsrichter beziehen ein abgestuftes Jahresgehalt gemäss Anhang 2 zum vorliegenden Gesetz.

2 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung beträgt 25 Erfahrungsanteile, wovon die ersten 15 je zwei Prozent und die nachfolgenden zehn je ein Prozent ausmachen.

3 Erstinstanzliche Richter erhalten jedes Jahr einen Erfahrungsanteil.

4 Bei der Ernennung eines erstinstanzlichen Richters setzt die Ernennungsbehörde die Anzahl Erfahrungsanteile unter Berücksichtigung der Art und der Dauer der bisherigen beruflichen Tätigkeit fest.

5 Erstinstanzliche Richter erhalten eine jährliche Repräsentationsentschädigung von 1'000 Franken.

6 Die ausserhalb der normalen Arbeitszeiten zu Pikettdienst verpflichteten Magistraten erhalten eine Pauschalentschädigung von 150 Franken pro Woche.

Art. 4 Doyens der erstinstanzlichen Gerichte

Die Doyens der erstinstanzlichen Gerichte beziehen das Jahresgehalt eines erstinstanzlichen Richters zuzüglich einer indexierten jährlichen Pauschalentschädigung von 5'000 Franken.

Art. 5 Kantonsgerichtsschreiber

1 Kantonsgerichtsschreiber I und II beziehen ein abgestuftes Jahresgehalt gemäss der im Anhang 2 zum vorliegenden Gesetz festgelegten Besoldungstabelle.

2 Die Beförderung der Gerichtsschreiber wird mittels Weisungen des Kantonsgerichts geregelt.

3 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung beträgt 25 Erfahrungsanteile, wovon die ersten 15 je zwei Prozent und die nachfolgenden zehn je ein Prozent ausmachen.

4 Kantonsgerichtsschreiber erhalten jedes Jahr einen Erfahrungsanteil.

5 Bei ungenügenden Leistungen kann die Ernennungsbehörde die jährliche Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.

6 Bei der Ernennung eines Gerichtsschreibers setzt die Ernennungsbehörde die Anzahl Erfahrungsanteile unter Berücksichtigung der Art und der Dauer der bisherigen beruflichen Tätigkeit fest.

Art. 6 Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte

1 Gerichtsschreiber I und II der erstinstanzlichen Gerichte beziehen ein abgestuftes Jahresgehalt gemäss der im Anhang 2 zum vorliegenden Gesetz festgelegten Besoldungstabelle.

2 Die Beförderung der Gerichtsschreiber wird mittels Weisungen des Kantonsgerichts geregelt.

3 Hinsichtlich der Erfahrungsanteile sind die Bestimmungen von Artikel 5 anwendbar.

Art. 7 Staatsanwaltschaft

1 Das Jahresgehalt des Generalstaatsanwalts entspricht dem Gehalt eines Kantonsrichters.

2 Der Generalstaatsanwalt erhält eine zusätzliche, indexierte jährliche Pauschalentschädigung von 5'000 Franken.

3 Das Jahresgehalt des Generalstaatsanwalt-Stellvertreters und der Oberstaatsanwälte entspricht dem Gehalt des Doyens eines erstinstanzlichen Gerichts.

4 Das Jahresgehalt des Staatsanwalts entspricht dem Gehalt eines erstinstanzlichen Richters.

5 Das Jahresgehalt der Substituten I und II wird gemäss Artikel 5 festgelegt.

6 Das Jahresgehalt der Gerichtsschreiber I und II wird gemäss Artikel 6 festgelegt.

Art. 8 Ersatzrichter am Kantonsgericht

1 Ersatzrichter am Kantonsgericht beziehen nebst Spesenentschädigung folgende Entschädigungen:

  1. a. 700 Franken pro Tag;
  2. b. 350 Franken pro Halbtag;
  3. c. 80 Franken pro Stunde, bis zu drei Stunden.

2 Zusätzlich wird dem Ersatzrichter, der den Rapport verfasst, eine Entschädigung von 700 Franken bis 2'700 Franken zugesprochen.

3 Amtet ein erstinstanzlicher Richter oder ein Gerichtsschreiber als Ersatzrichter, wird die Entschädigung halbiert.

4 Das Kantonsgericht legt die Entschädigungen für die Ersatzrichter fest. In besonderen Fällen kann es die Entschädigungen erhöhen oder eine jährliche Pauschalentschädigung festlegen, wobei diese das Gehalt eines Kantonsrichters einschliesslich die Grundbesoldung nicht übersteigen dürfen.

Art. 9 Ersatzrichter an erstinstanzlichen Gerichten, ausserordentliche Staatsanwälte und Beisitzer

1 Ersatzrichter an erstinstanzlichen Gerichten sowie ausserordentliche Staatsanwälte und Beisitzer beziehen nebst Spesenentschädigung folgende Entschädigungen:

  1. a. 500 Franken pro Tag;
  2. b. 300 Franken pro Halbtag;
  3. c. 70 Franken pro Stunde, bis zu drei Stunden.

2 Zusätzlich wird für das Verfassen des Rapports oder des Urteils eine Entschädigung von 200 Franken bis 1'400 Franken zugesprochen.

3 Das Kantonsgericht beziehungsweise das Büro der Staatsanwaltschaft legt die Vertretungs- oder Aushilfsentschädigungen fest.

4 Amtet ein vom Kantonsgericht ernannter Gerichtsschreiber als Ersatzrichter oder Beisitzer, wird ihm eine jährliche Pauschalentschädigung von 4'000 Franken zugesprochen. In Berücksichtigung der einem Gerichtsschreiber anvertrauten richterlichen Aufgaben kann das Kantonsgericht höhere Entschädigungen gewähren, wobei diese das Gehalt eines Kantonsgerichtsschreibers I einschliesslich die Grundbesoldung nicht übersteigen dürfen.

Art. 10 Aushilfsgerichtsschreiber

Das Kantonsgericht setzt den Lohn der Aushilfsgerichtsschreiber aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihrer Erfahrung fest, wobei dieser die Besoldungsklasse eines Gerichtsschreibers I des Kantonsgerichts nicht übersteigen darf.

Art. 11 Praktikanten

1 Juristen, die in einem Gericht oder in einem Amt der Staatsanwaltschaft ein Praktikum von wenigstens sechs Monaten absolvieren, beziehen eine monatliche Entschädigung von mindestens 1'500 Franken und höchstens 3'400 Franken. Am Kantonsgericht beträgt das Maximum 5'400 Franken.

2 Der Betrag der monatlichen Entschädigung wird festgelegt:

  1. a. vom Kantonsgericht, gegebenenfalls auf Vorschlag des Doyens des erstinstanzlichen Gerichts;
  2. b. vom Generalstaatsanwalt, gegebenenfalls auf Vorschlag des Oberstaatsanwalts.
Art. 12 Reiseentschädigungen

Die Gerichtsbehörden, die Gerichtsschreiber und die Vertreter der Staatsanwaltschaft beziehen dieselben Reiseentschädigungen wie das Personal der kantonalen Verwaltung.

Art. 13 Spesenabrechnung

1 Reiseentschädigungen werden durch die Staatskasse aufgrund einer monatlichen Spesenabrechnung bezahlt.

2 Die Spesenabrechnung ist in zweifacher Ausfertigung zu richten an:

  1. a. das Kantonsgericht für alle Gerichte;
  2. b. den Generalstaatsanwalt für alle Ämter der Staatsanwaltschaft.
Art. 14 Verschiedene Bestimmungen

1 Die jährliche Besoldung wird in zwölf monatlichen Zahlungen überwiesen. Dazu kommt ein 13. Monatslohn, der einem Monatsgehalt entspricht und im Monat Dezember ausbezahlt wird.

2 Die im vorliegenden Gesetz festgesetzten Gehälter entsprechen 103.6 Punkten des Schweizer Landesindexes der Konsumentenpreise vom 1. Januar 2010.

3 Die in den Artikeln 3 Absatz 6, 8, 9 und 11 vorgesehenen Entschädigungen werden jeweils dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sobald sich dieser um 5 Punkte erhöht hat (Basis Index 2010: 103.6).

4 Die Gerichtsbehörden, die Gerichtsschreiber und die Vertreter der Staatsanwaltschaft erhalten zusätzlich zum Grundgehalt die Sozial- und Teuerungszulagen sowie die Gehaltsansprüche im Krankheitsfall entsprechend den für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Bestimmungen.

5 Für die Gerichtsschreiber sind überdies die Bestimmungen betreffend das Staatspersonal über die Anlaufstufen, die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads, die Kapitalauszahlung und die Gewährung von zusätzlichen arbeitsfreien Tagen sinngemäss anwendbar.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 bleiben alle vollamtlich oder in Teilzeit ernannten Magistraten der Gerichtsbehörden und Vertreter der Staatsanwaltschaften, die nach dem System des pauschalen Jahresgehalts entschädigt werden, auch nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes diesem unterstellt.

2 Ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beziehen:

  1. a. der Generalstaatsanwalt das Jahresgehalt eines Kantonsrichters;
  2. b. der Doyen eines erstinstanzlichen Gerichts, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter und die Oberstaatsanwälte die im vorliegenden Gesetz festgelegten jährlichen Pauschalentschädigungen.

3 Das Gehalt der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes amtierenden Gerichtsschreiber I des Kantonsgerichts wird durch die bisherigen Bestimmungen geregelt.

4 Die Entschädigung des Pikettdienstes im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 wird den Magistraten, deren ordentliches Rücktrittsalter weiterhin 60 Jahre beträgt, nicht entrichtet.

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts - Berufliche Vorsorge

1 Das Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 1999 wird geändert.

2 Das Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen vom 1 Oktober 2006 wird geändert.

Art. 17 Übergangsbestimmungen betreffend berufliche Vorsorge

1 Für die amtierenden Jugendrichter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes das 55. Lebensjahr vollendet haben sowie für die amtierenden Untersuchungsrichter, die bei der erwähnten Inkraftsetzung das 55. Lebensjahr vollendet haben und Magistraten der Staatsanwaltschaft, des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts oder des Zwangsmassnahmengerichts werden, wird das ordentliche Rücktrittsalter von 60 Jahren beibehalten.

2 Für die Gerichtsbehörden und die Vertreter der Staatsanwaltschaft, die nach dem System des pauschalen Jahresgehalts entschädigt werden, werden folgende Beiträge zur beruflichen Vorsorge festgelegt:

  1. a. ordentliches Rücktrittsalter von 62 Jahren: 11.1 Prozent Arbeitgeberbeiträge und 8.4 Prozent Arbeitnehmerbeiträge;
  2. b. ordentliches Rücktrittsalter von 60 Jahren: 12.7 Prozent Arbeitgeberbeiträge und 9.4 Prozent Arbeitnehmerbeiträge.
Art. 18 Schlussbestimmungen

1 Unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen sind alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen, namentlich das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden vom 28. Mai 1980, aufgehoben.

2 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

3 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

A1 Anhang 1 zu Artikel 2 Absatz 1

Art. A1-1 Lohntabelle der Gerichtsbehörden und der Vertreter der Staatsanwaltschaft

Basis Index 2010: 103.6 Punkte

A2 Anhang 2 zu den Artikeln 3 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1

Art. A2-1 Lohntabelle der Gerichtsbehörden und der Vertreter der Staatsanwaltschaft

Basis Index 2010: 103.6 Punkte