Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 27 Absatz 5 der Kantonsverfassung;
- eingesehen den Artikel 40 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG);
- eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
- auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, *
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Das vorliegende Reglement regelt die Aufteilung der Einrichtungs- und Betriebskosten der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft zwischen Staat und Gemeinden.
2 Es gilt nicht für die Einrichtungs- und Betriebskosten:
- a. der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse, des Arbeitsgerichtes und der Schlichtungskommission für Streitfälle im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Gleichstellung, welche zu Lasten des Kantons gehen;
- b) *. des Gemeinderichters und des Polizeigerichtes, welche zu Lasten der Gemeinde gehen.
Art. 2 Notwendige Lokale - Einrichtungskosten1 Die Gemeinde am Sitz der Bezirksgerichte und der regionalen Ämter der Staatsanwaltschaft (Sitzgemeinde) stellt den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft die für eine rationelle und wirksame Rechtspflege notwendigen Lokale zur Verfügung.
2 Unter Vorbehalt des Artikels 5 Absätze 2 und 3 gehen die sich aus der Bereitstellung der notwendigen Lokale ergebenden Einrichtungskosten (Investitions- oder Mietkosten) zu Lasten:
- a. der Sitzgemeinde;
- b. des Hauptortes der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht Hérens und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
3 Der Kanton stattet das Kantonsgericht, das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft und die zentralisierten Gerichte der ersten Instanz mit den für eine rationelle und wirksame Rechtspflege notwendigen Lokalen aus und übernimmt die daraus entstehenden Einrichtungskosten.
Art. 3 Betriebskosten - Aufteilung1 Zu Lasten des Kantons gehen die mit der Tätigkeit der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zusammenhängenden Betriebskosten, insbesondere:
- a. Telefon und Portogebühr;
- b. Einrichtung, Ausstattung und Informatiksicherheit;
- c. Mobiliar;
- d. Büromaterial;
- e. Unterhalt des Mobiliars, der Maschinen und der Ausstattung;
- f. juristische Dokumentation.
2 Sofern es in den Artikel 5 und 6 vorgesehen ist, fallen die anderen mit der Benützung der Lokale zusammenhängenden Betriebskosten zu Lasten der Gemeinden, insbesondere:
- a. Hauswart und übliche Unterhaltsarbeiten des Gebäudes;
- b. Wasser und Strom;
- c. Versicherung;
- d. Steuern und Abgaben.
1 Die richterliche Gewalt, die Staatsanwaltschaft und die Sitzgemeinden bezeichnen einen Verantwortlichen für die Lokale; diese vereinbaren eine gegenseitige Verwaltungshilfe.
2 Im Bedarfsfall werden die notwendigen Lokale und der Mietwert durch die für die Gebäude zuständige Dienststelle der kantonalen Verwaltung beschlossen.
2 Beitragszahlende Gemeinden
Art. 5 Bezirksgerichte - Regionale Ämter der Staatsanwaltschaft1 Die zu Lasten der Gemeinden (Art. 3 Abs. 2) fallenden Betriebskosten werden bezahlt von:
- a. der Gemeinde am Sitz des Bezirksgerichtes oder des regionalen Amtes der Staatsanwaltschaft;
- b. vom Hauptort der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht Hérens und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
2 Die Schuldnergemeinde der Einrichtungs- (Art. 2 Abs. 2) und Betriebskosten (Art. 5 Abs. 1) kann die anderen Gemeinden des Bezirkes oder des Kreises zur Beitragszahlung hinzuziehen.
3 Bei fehlender Einigung unter den betroffenen Gemeinden verlangt die Schuldnergemeinde von dem für die Justiz zuständigen Departement einen Entscheid über die Aufteilung der Kosten. Der von jeder Gemeinde geschuldete Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
- a. 30 Prozent zu Lasten der Sitzgemeinde;
- b. 70 Prozent aufgeteilt auf alle Gemeinden entsprechend der Wohnbevölkerung.
Art. 6 Kantonsgericht - Zentrale Staatsanwaltschaft - Zentralisierte erstinstanzliche Gerichte Die Betriebskosten des Kantonsgerichtes, der zentralen Staatsanwaltschaft und der zentralisierten erstinstanzlichen Gerichte im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 gehen zu Lasten der Sitzgemeinde.
3 Schlussbestimmungen
Art. 7 Notwendige Lokale - Ersatzvornahme1 Sofern der Staat anstelle der Sitzgemeinde, auf Anfrage dieser Gemeinde oder von Amtes wegen die notwendigen Lokale den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Art. 2 Abs. 1) zur Verfügung stellt, werden die mit der Benützung dieser Lokale verbundenen Einrichtungs- und Betriebskosten (Art. 3 Abs. 2) durch einen Staatsratsentscheid beschlossen und in Rechnung gestellt:
- a. der Sitzgemeinde;
- b. dem Hauptort der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht Hérens und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
2 Im Weiteren findet der Artikel 5 Absätze 2 und 3 Anwendung.
Der im vorliegenden Reglement vorgesehene Beitrag der Sitzgemeinde kann durch eine Vereinbarung zwischen dem Staatsrat und dem Gemeinderat pauschal festgelegt werden.
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege findet auf die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheide Anwendung.
Art. 10 Aufhebung - Inkrafttreten1 Das vorliegende Reglement hebt alle widersprechenden Bestimmungen auf, insbesondere den Beschluss betreffend Aufteilung der Kosten von Beschaffung und Ausstattung der Lokale und des notwendigen Büromaterials für Gerichtsbehörden und Staatsanwälte zwischen Staat und Gemeinden vom 30. Oktober 1963.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.