Inhaltsverzeichnis

173.100

Organisationsreglement der Walliser Gerichte (ORG)

vom 21. December 2010
(Stand am 01.07.2025)

Das Kantonsgericht

  • eingesehen den Artikel 2 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
  • eingesehen das Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG);
  • eingesehen die kantonale Ausführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Sozialversicherungsrecht sowie die kantonale Gesetzgebung in diesem Bereich;
  • eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober  1976 (VVRG); *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die nachfolgenden Gerichte:

  1. a. Erstinstanzliche Gerichte im Sinne des vorliegenden Reglements:
  2. b. Kantonsgericht.

2 In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.

Art. 2 Ernennungen

1 Alle Ernennungen, die nicht einer andern Behörde vorbehalten sind, werden durch das Kantonsgericht vorgenommen.

2 Der Ernennung geht grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung der zu besetzenden Stelle mindestens im offiziellen kantonalen Publikationsorgan voraus. Bei Veränderung des Beschäftigungsgrades oder für Anstellungen von kurzer Dauer kann von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden. Befriedigt das Ausschreibungsergebnis nicht, kann von einer Ernennung Umgang genommen oder der Posten auf dem Berufungsweg besetzt werden.

3 Bei der Ernennung der Gerichtsschreiber sowie des administrativen Personals der erstinstanzlichen Gerichte hat der Doyen ein Vorschlagsrecht. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Er bindet das Kantonsgericht nicht.

4 Die Ernennung von Richtern und Gerichtsschreibern wird im kantonalen Publikationsorgan veröffentlicht.

5 Personen, die an einem erstinstanzlichen Gericht ein Praktikum absolvieren, werden auf Vorschlag des Doyens durch das Kantonsgericht ernannt.

6 Anwaltspraktikanten amten als Gerichtsschreiber ad hoc.

Art. 3 Wiederernennungen

1 Alle ernannten Personen werden jeweils auf den 1. Januar, welcher der Wiederwahl des Kantonsgerichts folgt, für die Dauer von vier Jahren wiederernannt, sofern keine Gründe für eine Nichtwiederernennung vorliegen.

2 Nichtwiederernennungen werden der betroffenen Person sechs Monate im Voraus schriftlich und begründet eröffnet. Vorgängig erhält sie Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 4 Vereidigung und Amtsgeheimnis

1 Die Vereidigung der Richter sowie aller Gerichtsschreiber wird nach der Wahl und nach jeder Wiederernennung durch das Kantonsgericht vorgenommen. Die Gerichtsschreiber ad hoc werden vom Doyen oder vom Präsidenten des Kantonsgerichts vereidigt.

2 Der Doyen oder der Generalsekretär informiert das administrative Personal über die Geheimhaltungspflicht bei Amtsantritt.

Art. 5 Demission von Magistraten

1 Richter können jederzeit bei der Ernennungsinstanz ihre Demission einreichen. Sie haben dabei in der Regel eine Frist von sechs Monaten zu beachten.

2 Vom Kantonsgericht ernannte Richter können diese Frist mit dessen Einverständnis unterschreiten.

Art. 6 Statut der Gerichtsschreiber und des administrativen Personals

1 Der Gerichtsschreiber nimmt die in der Gesetzgebung und in seinem Pflichtenheft vorgesehenen Aufgaben wahr.

2 Für die Gerichtsschreiber und das administrative Personal sind die kantonalen Bestimmungen über das Personal des Staates Wallis sinngemäss anwendbar.

Art. 7 Sekretariate

1 Jedes Gericht verfügt über ein der Öffentlichkeit zugängliches Sekretariat, dem die Dossierführung und die Erledigung der administrativen Arbeit obliegt.

2 Der Doyen oder der Generalsekretär ist für die Führung des Sekretariats zuständig.

Art. 8 Protokollierung

1 Die Protokollierung aller Instruktionshandlungen wird unter der Verantwortung des Richters in der Regel vom Sekretariatspersonal vorgenommen.

2 Ton- und Textwiedergabegeräte können verwendet werden, wenn sichergestellt wird, dass die Aussage einer Person nachträglich schriftlich als die ihre anerkannt wird. Der Originalträger ist bis zum Abschluss des Verfahrens im Dossier aufzubewahren.

Art. 9 Rechtsprechung durch Kollegialgerichte

1 Ist ein Kollegialgericht zuständig und sind Instruktionshandlungen notwendig, werden diese, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich dem gesamten Gerichtshof überträgt, durch das Präsidium, einen delegierten Richter oder Gerichtsschreiber ausgeführt.

2 Kollegialgerichte werden durch das Präsidium geleitet. Es verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder und ist verantwortlich für die Ansetzung der Fälle, den Beizug von Ersatzrichtern sowie die Vervollständigung der Abteilung bei Ausstand oder Ablehnung.

3 Kollegialgerichte müssen für den Entscheid vollzählig sein. Bei der Urteilsfällung ist Stimmenthaltung unzulässig. Entschieden wird nach dem Mehrheitsprinzip.

4 Das Präsidium bezeichnet den Referenten und entscheidet über den Beizug des Gerichtsschreibers.

5 Der Referent stellt mindestens drei Tage vor der Verhandlung den anderen Gerichtsmitgliedern einen schriftlichen Bericht zur Verfügung. Er enthält die tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie erheblich sind, eine gedrängte Darstellung des bisherigen Verfahrens, die rechtliche Würdigung und den Antrag.

Art. 10 Zirkulationsbeschlüsse

1 Sieht das Gesetz eine mündliche Beratung nicht ausdrücklich vor und wird sie von keinem Mitglied des Gerichts verlangt, können Streitsachen auf der Grundlage eines schriftlichen Berichtes im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 dieses Reglements und des Dossiers auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.

2 Zirkulationsbeschlüsse können nur einstimmig gefällt werden. Jedes Mitglied hat den Beschluss zu unterzeichnen.

Art. 11 Finanzkompetenzen

Der Richter und bei Kollegialgerichten der Präsident, verfügt über die Kredite, soweit sie die gerichtlichen Verfahren wie die Regelung der Kosten der Beweisführung, Prozesskosten sowie Honorare für Rechtsbeistand und amtliche Verteidigung betreffen.

2 Erstinstanzliche Gerichte

Art. 12 Doyens

1 Mit Ausnahme der Kreisgerichte wird jede richterliche Behörde erster Instanz administrativ von einem Doyen geleitet.

2 Der Doyen wird nach erfolgter interner Ausschreibung für die Dauer der Legislaturperiode oder bis zu deren Ende durch das Kantonsgericht ernannt.

3 Er vertritt das Gericht gegenüber dem Kantonsgericht.

4 Der Doyen nimmt die im Gesetz, im vorliegenden Reglement oder vom Kantonsgericht übertragenen Aufgaben wahr.

5 Er ist zuständig für die administrative Führung des Gerichts, wie:

  1. a. die ausgewogene Zuteilung der Arbeit;
  2. b. die Einhaltung des Beschleunigungsprinzips;
  3. c. die Personalführung, insbesondere die An- und Abwesenheitsplanung, Mitarbeitergespräche und -beurteilungen, Arbeitszeugnisse, Einhaltung der Pflichtenhefte.
Art. 13 Bezirksgerichte

1 Bei den Gerichten mit mehreren Richtern vertreten sich diese von Amtes wegen gegenseitig. Dasselbe gilt für die Gerichtsschreiber. Diese Bestimmung gilt auch für die Kreisgerichte.

2 Das Kantonsgericht kann Richter anderer erstinstanzlicher Gerichte zu Stellvertretern ernennen.

3 Bei den Gerichten mit einem Richter kann das Kantonsgericht den Gerichtsschreiber zum Stellvertreter ernennen. Ihm kommen in diesem Fall sämtliche Rechte und Pflichten des ordentlichen Richters zu.

Art. 14 Jugendgericht

1 Die Jugendrichter vertreten sich von Amtes wegen gegenseitig.

2 Wird die Untersuchung einer Strafsache bei Verhinderung, Ausstand oder Arbeitsüberlastung einem Richter-Stellvertreter übertragen, führt dieser unter seiner richterlichen Verantwortung das Verfahren mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Richters durch.

3 Der Richter-Stellvertreter nimmt die Einvernahmen oder Anhörungen in den gleichen Räumlichkeiten vor, wie der ordentliche Richter. Er kann für Instruktionshandlungen Dritte nur mit der vorgängigen Erlaubnis des Präsidiums des Kantonsgerichts beiziehen.

4 Der Doyen gibt im jährlichen Bericht dem Kantonsgericht über die Tätigkeit der Richter-Stellvertreter Auskunft.

Art. 15 Zwangsmassnahmen- sowie Straf- und Massnahmenvollzugsgericht

Bei Verhinderung, Ausstand oder Überlastung vertreten sich die Zwangsmassnahmen- sowie Straf- und Massnahmenvollzugsrichter von Amtes wegen gegenseitig. Das Kantonsgericht entscheidet, ob die letztgenannte Bedingung erfüllt ist.

Art. 16 Stellvertretungen

1 Auf Ersuchen eines erstinstanzlichen Gerichts, aber auch von Amtes wegen, kann das Kantonsgericht einen erstinstanzlichen Magistraten durch den Gerichtsschreiber ersetzen. Diese Massnahme kann für ein konkretes Dossier, für bestimmte typisierte Rechtsfälle oder generell nach dem konkreten Bedarf vorgenommen werden.

2 Das Kantonsgericht kann erstinstanzliche Richter und Gerichtsschreiber verhalten, auch an einem anderen als ihrem ordentlichen Gericht tätig zu sein. Ein solcher Beschluss kann auf Antrag des betroffenen Gerichts, aber auch auf Initiative des Kantonsgerichts gefasst werden. Diese Massnahme kann aus Gründen der Sprache oder der besseren Arbeitsteilung, vorübergehend oder dauernd, für ein bestimmtes Dossier oder für einen prozentualen Anteil der Arbeitszeit vorgenommen werden.

3 Das Kantonsgericht kann weitere Fälle von Stellvertretungen ad hoc regeln. Dabei kann es ausnahmsweise Personen ausserhalb der Gerichte mit der richterlichen Behandlung eines Falles betreuen. In diesem Fall muss diese Person den Anforderungen an die Wählbarkeit für diese Funktion genügen.

4 Der Richter-Stellvertreter kann mit dem Pikettdienst beauftragt werden.

Art. 17 Zuteilung von juristischen Einheiten

Massgebend für die Zuteilung der Richter, Ersatzrichter und Gerichtsschreiber an die einzelnen Gerichte ist das optimale Funktionieren sämtlicher Gerichte. Eine Änderung der Zuteilung kann auch während der Amtsperiode erfolgen.

3 Das Kantonsgericht

3.1 Allgemeines

Art. 18 Zusammensetzung und Aufgaben des Gesamtgerichts

Die hauptamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts bilden das Gesamtgericht. Es nimmt die ihm vom Gesetz oder diesem Reglement übertragenen Aufgaben wahr und kann diese einzelnen Abteilungen, dem Präsidium, Kommissionen, einzelnen Richtern oder dem Generalsekretär delegieren.

Art. 19 Einberufung, Sitzungen und Protokollierung

1 Zu den Sitzungen des Gesamtgerichts lädt das Präsidium von sich aus oder auf Verlangen von drei Mitgliedern ein.

2 Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden und nach Möglichkeit mit einem erläuternden Bericht und einem Antrag. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn alle Mitglieder des Gesamtgerichts anwesend und damit einverstanden sind. Jedes Mitglied kann drei bis fünf Tage vor der nächsten Sitzung dem Präsidium zu traktandierende Gegenstände vorschlagen.

3 Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in der Regel mit offener Stimmabgabe und mit der absoluten Mehrheit gefasst. Leere Stimmzettel und Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen, erfolgt die Abstimmung geheim. Der Vorsitzende stimmt ebenfalls und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4 Bei Wahlen findet, sofern niemand im ersten Umgang das absolute Mehr erreicht hat, ein zweiter Wahlgang mit relativem Mehr statt.

5 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.

6 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das in der folgenden Sitzung genehmigt wird.

3.2 Rechtsprechung

Art. 20 Rechtsprechung, Organisation der Abteilungen und Delegationen

1 Das Kantonsgericht spricht durch seine Abteilungen als Kollegialgericht, durch das Präsidium des Kantonsgerichts oder der entsprechenden Abteilungen und als Einzelrichter nach gesetzlich vorgesehener Regelung Recht.

2 Das Kantonsgericht bezeichnet jeweils für ein Verwaltungsjahr, welches am 1. Juni beginnt, die Mitglieder der vom Gesetz vorgesehenen Abteilungen und Delegationen und deren Präsidenten. Die Abteilungen werden jährlich nach der Zusammenstellung im kantonalen Publikationsorgan veröffentlicht.

3 Es teilt die Ersatzrichter den einzelnen Abteilungen gleichmässig zu. Dies erfolgt jährlich bei der Bestellung der Abteilungen und Delegationen.

4 Jede Abteilung umfasst mindestens drei Richter. Die Arbeitsweise ist durch Artikel 9 dieses Reglements geregelt.

5 Kompetenzkonflikte unter den Abteilungen und Differenzen in der Rechtsprechung zwischen einzelnen Abteilungen werden durch die betroffenen Abteilungen in einer gemeinsamen Beratung unter Leitung des amtsältesten Richters entschieden. Dieser bestimmt das rapportierende Mitglied. Findet sich keine Mehrheit, entscheidet das Gesamtgericht.

3.3 Führung und Verwaltung

Art. 21 Allgemeines

Führung und Verwaltung der Walliser Gerichte werden, soweit diese in den Kompetenzbereich des Kantonsgerichts fallen, durch das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission, das Präsidium oder den Generalsekretär wahrgenommen. Die interne Kompetenzzuteilung richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 22 Gesamtgericht

Das Gesamtgericht:

  1. a. erlässt die Reglemente und Weisungen, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallen;
  2. b. ernennt die erstinstanzlichen Richter sowie die Gerichtsschreiber beider Instanzen;
  3. c. bestimmt die Gerichtshöfe sowie Delegationen und teilt die Richter zu;
  4. d. bestellt die Verwaltungskommission und ernennt den Generalsekretär sowie dessen Stellvertreter;
  5. e. beschliesst den jährlichen Bericht über die Rechtspflege zu Handen des Grossen Rates;
  6. f. entscheidet über alle Anträge an den Grossen Rat;
  7. g. amtet als Rekursinstanz bei administrativen und disziplinarischen Entscheiden der Verwaltungskommission;
  8. h. befindet über wichtige Verwaltungsgeschäfte, die ein Mitglied persönlich betreffen;
  9. i. befindet über die Zuteilung der juristischen Einheiten an das Kantonsgericht, die Bezirksgerichte, das Zwangsmassnahmen- sowie Straf- und Massnahmenvollzugsgericht und Jugendgericht.
Art. 23 Verwaltungskommission, Zusammensetzung

1 Der Präsident, der Vizepräsident und ein weiterer Richter bilden die Verwaltungskommission. Die übrigen Richter sind Ersatzmitglieder.

2 Zur Beratung einzelner Geschäfte können zusätzliche Richter sowie ein Vertreter der erstinstanzlichen Richter beigezogen werden, wenn der Entscheid diese betrifft.

Art. 24 Verwaltungskommission, Befugnisse

1 Die Verwaltungskommission:

  1. a. ist Konsultativorgan des Präsidenten und überwacht die Gerichtsverwaltung;
  2. b. schlägt dem Gesamtgericht die diesem zustehenden Ernennungen vor;
  3. c. trifft die Personalentscheide, die nicht dem Gesamtgericht vorbehalten sind;
  4. d. übt die dem Kantonsgericht obliegenden aufsichtsrechtlichen Befugnisse aus;
  5. e. erlässt Weisungen zur Führung der Prozessakten und andere allgemeine Anordnungen zur Geschäftsführung;
  6. f. stellt dem Gesamtgericht Antrag zum Voranschlag;
  7. g. plant und koordiniert die Weiterbildung und bestimmt die Themen für die Jahreskonferenz der richterlichen Behörden;
  8. h. ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und die Publikationen;
  9. i. ist Disziplinarbehörde nach Artikel 32 Absatz 1 RPflG;
  10. j. entscheidet über Beurlaubungen, besondere Arbeitsbedingungen und Nebenbeschäftigungen.

2 Die Verwaltungskommission kann Kompetenzen an das Präsidium oder den Generalsekretär delegieren.

Art. 25 Protokolle

Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission werden den Mitgliedern des Gesamtgerichts kommuniziert. Die übrigen Protokolle stehen ihnen zur Einsicht offen.

Art. 26 Präsidium

1 Der Präsident des Kantonsgerichts:

  1. a. leitet das Kantonsgericht und führt die laufenden Geschäfte;
  2. b. vertritt das Kantonsgericht und die erstinstanzlichen Gerichte nach aussen;
  3. c. präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission;
  4. d. plant die Bewältigung der Geschäftslast und trifft die notwendigen Massnahmen oder stellt sachdienliche Anträge;
  5. e. verfügt über die Kredite, unter Vorbehalt von Artikel 11 des vorliegenden Reglements;
  6. f. vertritt das Kantonsgericht gegenüber den erstinstanzlichen Gerichten;
  7. g. ist zuständig für alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht dem Gesamtgericht, der Verwaltungskommission oder dem Generalsekretär vorbehalten sind.

2 Das Präsidium kann ein Verwaltungsgeschäft, das in seine Kompetenz fällt, der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreiten oder Kompetenzen an den Generalsekretär delegieren.

3 Das Präsidium wird vom Vizepräsidenten und dieser vom dritten Mitglied der Verwaltungskommission vertreten. Die weitere Stellvertretung richtet sich nach dem Amtsalter.

Art. 27 Generalsekretär

1 Der Generalsekretär:

  1. a. ist Vorgesetzter des administrativen Personals und leitet die administrativen Dienste;
  2. b. stellt den internen Informationsdienst sicher und koordiniert die externe Kommunikation;
  3. c. organisiert den Geschäftsverkehr mit Dritten;
  4. d. sorgt für das Personalwesen an den Gerichten;
  5. e. ist verantwortlich für die Informatik des Kantonsgerichts und der erstinstanzlichen Gerichte;
  6. f. koordiniert und überwacht das Rechnungswesen und unterhält die hierfür erforderlichen Kontakte mit der Finanzverwaltung;
  7. g. erstellt den Voranschlag des Kantonsgerichts und der erstinstanzlichen Gerichte;
  8. h. bereitet zusammen mit dem Präsidium die Geschäfte des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission vor und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse;
  9. i. unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung der präsidialen Aufgaben;
  10. j. organisiert die Weiterbildungsveranstaltungen und andere Anlässe für die Gerichte;
  11. k. er übernimmt die Aufgaben, die ihm die Verwaltungskommission überträgt;
  12. l. er berät die erstinstanzlichen Gerichte in der Erfüllung der administrativen Aufgaben, die diesen anfallen und koordiniert diese;
  13. m. er stellt die Verbindung zur kantonalen Verwaltung sicher.

2 Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil und ist verantwortlich für das Protokoll.

4 Beziehungen nach aussen

Art. 28 Vertretung nach aussen

1 Das Kantonsgericht und die erstinstanzlichen Gerichte werden nach aussen und gegenüber den beiden andern Gewalten durch das Präsidium des Kantonsgerichts vertreten. Es hält sich dabei an die Meinung des Gesamtgerichts.

2 Bei Fragen von allgemeiner Bedeutung holt das Kantonsgericht die Meinung der Konferenz der erstinstanzlichen richterlichen Behörden ein und berücksichtigt sie bei seinen Entscheiden angemessen.

3 Interveniert die Justizkommission oder der Justizrat bei einem Richter oder einem erstinstanzlichen Gericht, orientiert der betroffene Richter oder der Doyen unverzüglich das Kantonsgericht.

Art. 29 Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit

1 Richter legen durch ihr Verhalten ein hohes Mass an Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit an den Tag.

2 Sie vermeiden jeden Missbrauch ihrer Stellung für eigene oder für Interessen von ihnen nahestehenden Personen.

3 Sie dürfen insbesondere in ihrer Funktion als Richter keine nicht gebührenden Vorteile für sich oder ihnen nahestehende Personen annehmen.

Art. 30 Medien und Kommunikation

1 Die Orientierung der Öffentlichkeit erfolgt in der Regel durch die öffentliche Gerichtsverhandlung und die öffentliche Urteilsverkündung.

2 Wenn es die besonderen Umstände eines Verfahrens erfordern, kann der Richter:

  1. a. eine Medienmitteilung herausgeben; er informiert unverzüglich das Kantonsgericht. Er kann vorgängig den Generalsekretär um Unterstützung angehen;
  2. b. eine Medienkonferenz einberufen, wobei er in diesem Fall vorgängig dem Präsidenten des Kantonsgerichts Anzeige machen muss.

3 Die Gerichte stellen den akkreditierten Medienschaffenden die Tagungsliste der öffentlich verhandelten Fälle zur Verfügung.

Art. 31 * …
Art. 32 Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung

1 Die Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung (nachfolgend: ZWR) wird unter der Verantwortung des Kantonsgerichts herausgegeben.

2 Das Kantonsgericht bezeichnet die Verwaltung der ZWR.

Art. 33 Rechtsauskünfte

Richter sowie Gerichtsschreiber und administrative Mitarbeiter erteilen weder mündlich noch schriftlich Rechtsauskünfte oder Rechtsberatungen, soweit die Frage Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gericht bilden kann.

Art. 34 Kleidung

1 Zu den Schlussverhandlungen vor dem Kantonsgericht und den Kreisgerichten erscheinen Richter, Gerichtsschreiber und Parteivertreter in dunkler Kleidung.

2 Für alle andern Sitzungen ist Bürokleidung vorgeschrieben.

3 Richter, Gerichtsschreiber und Anwälte können die Robe tragen.

5 Institutionalisierte Konferenzen

Art. 35 Jahreskonferenz der Walliser Gerichtsbehörden

1 Die Jahreskonferenz der Walliser Gerichtsbehörden umfasst sämtliche Richter, kantonale Ersatzrichter- und Beisitzer.

2 Sie wird durch das Kantonsgericht einberufen, findet im Monat Dezember statt und dient der Weiterbildung. Im Übrigen bietet sie allen Gerichtsbehörden des Kantons die Möglichkeit, gemeinsam die Probleme der Justiz zu besprechen.

Art. 36 Konferenz der erstinstanzlichen richterlichen Behörden

1 Die Konferenz der erstinstanzlichen richterlichen Behörden umfasst die Bezirks-, Zwangsmassnahmen- sowie Straf- und Massnahmenvollzugsrichter und Jugendrichter.

2 Die Konferenz konstituiert sich gemäss ihren Statuten.

3 Sie hat insbesondere zum Ziel, die Qualität und Effizienz der erstinstanzlichen Gerichte zu erhalten und zu verbessern, eine Harmonisierung der Rechtsprechung auf dieser Stufe zu erreichen und bei Gesetzesänderungen oder Änderungen der gerichtlichen Organisation die Meinungsbildung der erstinstanzlichen Richter zuhanden des Kantonsgerichts sicherzustellen.

4 Die Konferenz bemüht sich im Rahmen der bestehenden Strukturen um die Weiterbildung ihrer Mitglieder.

6 Interessenbindungen und nebenamtliche Tätigkeiten der Magistraten

Art. 37 Grundsatz

Die Magistraten der in Artikel 1 dieses Reglements erwähnten kantonalen Justizbehörden widmen ihre gesamte Arbeitskraft der mit dem Amt verbundenen Tätigkeit.

Art. 37a * Register der Interessenbindungen

1 Das Register der Interessenbindungen der Richter der Walliser Gerichte umfasst:

  1. a. ihren Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
  2. b. die Funktionen, die sie in Kommissionen oder anderen Organen der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde oder im Rahmen einer interkantonalen oder interkommunalen Zusammenarbeit ausüben;
  3. c) *. jegliche Nebenbeschäftigungen;
  4. d) *. die Parteizugehörigkeit.

2 Allfällige Änderungen sind bei deren Eintreten bekannt zu geben.

3 Mit der Unterschrift auf dem Formular der Interessenbindungen bestätigen die Richter alle ihre Interessenbindungen bekannt gegeben zu haben. Die Verwaltungskommission entscheidet in Zweifelsfällen über die gemeldeten Interessenbindungen.

4 Das Register wird auf der offiziellen Seite des Walliser Kantonsgerichts publiziert.

Art. 38 Bewilligungspflicht

1 Die Übernahme eines Mandates als Schiedsrichter, Gutachter oder Rechtsberater sowie die Übernahme einer anderen aufwändigen oder Erwerbszwecken dienenden Nebenbeschäftigung durch einen Magistraten der Justiz bedarf einer Bewilligung der Verwaltungskommission.

2 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:

  1. a. Art und Bedeutung den Beizug eines Magistraten rechtfertigen;
  2. b. die Ausübung des Mandats oder der Nebenbeschäftigung das Ansehen und die Unabhängigkeit der Walliser Justiz nicht beeinträchtigt;
  3. c. der Magistrat in zeitlicher Hinsicht nicht an der uneingeschränkten Erfüllung der Amtspflichten gehindert wird.

3 Es darf kein Mandat zur ständigen Beratung einer öffentlichen Körperschaft oder einer privaten Unternehmung bewilligt werden.

4 Keiner Bewilligung bedürfen die Publikation von Büchern oder Beiträgen und die Teilnahme an Kongressen in der Schweiz oder im Ausland.

Art. 39 Schiedsgerichte, Rechtsberatung, Gutachtertätigkeit

1 Ein Schiedsgerichtsmandat wird in der Regel nur bewilligt, wenn das Präsidium übernommen wird, ein Einzelschiedsgericht in Frage steht oder wenn das Schiedsgericht ausschliesslich aus Magistraten zusammengesetzt ist.

2 Wenn der Schiedsspruch beim Kantonsgericht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, dürfen die Mitglieder des Kantonsgerichts nur ausnahmsweise ein Schiedsrichtermandat übernehmen.

3 Ein Vermittler-, Rechtsberatungs- oder Gutachterauftrag darf nur ausnahmsweise und nur in Fällen bewilligt werden, die nicht Gegenstand eines Verfahrens vor der Walliser Justiz sein können.

Art. 40 Andere Nebenbeschäftigungen

An anderen Nebenbeschäftigungen können namentlich die Übernahme eines Lehrauftrages sowie die Mitwirkung in einer eidgenössischen oder kantonalen Experten- oder Examenskommission bewilligt werden.

Art. 41 Bewilligungsverfahren

Das Gesuch wird bei der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts eingereicht. Es enthält alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.

Art. 42 Kontrolle

1 Der Generalsekretär führt eine Kontrolle der erteilten Bewilligungen.

2 Die Verwaltungskommission des Kantonsgerichts kann vom Magistraten jederzeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung einer Nebenbeschäftigung verlangen.

3 Die Niederlegung und die Beendigung eines Mandats wird der Verwaltungskommission mitgeteilt; gleichzeitig ist ihm die Höhe der Einkünfte bekannt zu geben.

Art. 43 Abgabepflicht

1 Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen stehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem jeweiligen Magistraten zu.

2 Die Einkünfte werden einmal jährlich ermittelt; Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt. Bei mehrjährigen Mandatsverhältnissen werden die Einkünfte auf die Jahre der Mandatsausübung verteilt.

3 Erreicht ein Magistrat mit den Einkünften aus Nebenbeschäftigungen und seinem ordentlichen Lohn in einem bestimmten Jahr ein höheres Einkommen als 125 Prozent des Besoldungsbetrages, so muss der Mehrbetrag der Gerichtskasse abgeliefert werden.

4 Wird ein Magistrat aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder wegen seiner Funktion in eine Konsultativ-, Aufsichtskommission oder dergleichen berufen, ist eine allfällige Entschädigung dafür unter Vorbehalt eines anderweitigen Beschlusses des Kantonsgerichts an die Gerichtskasse zu überweisen.

Art. 44 Benutzungsgebühren

1 In der Regel dürfen die Dienstleistungen des Gerichts nicht beansprucht werden. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Verwaltungskommission.

2 In einem solchen Fall ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.

3 Die Verwaltungskommission legt die Benutzungsgebühren im Einzelnen fest.

7 Aufsicht und Disziplinarfälle

7.1 Allgemeines

Art. 45 Amtsaufsicht

1 Das Kantonsgericht übt seine Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte anhand der Statistiken aus:

  1. a. aufgrund der laufend eingehenden Akten;
  2. b. mittels jährlicher Inspektionen;
  3. c. durch Untersuchungen und Kontrollen, welche die Umstände im Einzelfall nötig machen.

2 Der Doyen meldet Gegebenheiten, die den ordentlichen Gang der Geschäfte an einem erstinstanzlichen Gericht beeinträchtigen können, umgehend dem Kantonsgericht.

Art. 46 Weisungen und Richtlinien

Das Kantonsgericht kann den ihm unterstellten richterlichen Behörden Weisungen für die Geschäftsführung und unter Respektierung ihrer Unabhängigkeit generelle Richtlinien für die Rechtsprechung erteilen.

Art. 47 Administrative Massnahmen

1 Unabhängig von einer Pflichtverletzung kann das Kantonsgericht ein von ihm ernanntes Mitglied der richterlichen Behörden aus wichtigen Gründen entlassen oder versetzen. Dies kann vorübergehend oder endgültig geschehen. Eine Versetzung in eine tiefere Funktion kann nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen. In jedem Fall ist sie vorgängig anzuhören, sind die Vermögensrechte zu wahren und ist der Entscheid schriftlich und begründet sowie drei Monate im Voraus mitzuteilen.

2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der der Wahlbehörde nach Treu und Glauben die Auflösung gebietet, wie Untauglichkeit das Amt zu erfüllen, Aufhebung der Funktion, Verlust einer unabdingbaren Wählbarkeitsvoraussetzung.

3 Für die Gerichtsschreiber und das administrative Personal gilt die kantonale Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis sinngemäss.

Art. 48 Pflichtverletzungen

1 Das Kantonsgericht übt gemäss Gesetz die Aufsicht über die unteren Gerichtsbehörden aus.

2 Gegen das administrative Personal und die Gerichtsschreiber, die ihre Dienst- oder Amtspflichten verletzen, kann ein Disziplinarverfahren eröffnet werden.

7.2 Disziplinarverfahren

Art. 49 Gerichtsschreiber und administratives Personal

1 Unter Vorbehalt der Artikel 32 und 33 RPflG und dieses Reglements richtet sich das Disziplinarverfahren gegen das administrative Personal oder die Gerichtsschreiber sinngemäss nach der kantonalen Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis.

2 Ein Disziplinarverfahren wird durch das Kantonsgericht von Amtes wegen eröffnet, sobald es von einer Pflichtverletzung Kenntnis erhält und die Umstände es verlangen.

3 Bei den erstinstanzlichen Gerichten ist der Doyen verantwortlich, Pflichtverletzungen, die ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen könnten, dem Kantonsgericht anzuzeigen.

4 In diesen Fällen sind die betreffenden Vorgesetzten durch das Kantonsgericht anzuhören und haben diese bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

5 Der Austritt aus dem Gerichtsdienst verhindert eine disziplinarische Bestrafung.

Art. 50 * …
Art. 51 * …

7.3 Sozialbestimmungen

Art. 52 Gleichstellung von Frau und Mann

Die vom Staatsrat gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Mann und Frau ernannte Kommission gilt auch als Fachkommission für die bei den Walliser Gerichten Beschäftigten.

Art. 53 Büro für Mitarbeiterunterstützung und Konfliktmanagement

Das Büro für Mitarbeiterunterstützung und Konfliktmanagement der kantonalen Verwaltung steht auch den Magistraten sowie den Gerichtsschreibern und dem administrativen Personal zur Verfügung.

8 Aufhebungen geltenden Rechts und Inkrafttreten

Art. 54 Aufhebung geltenden Rechts

Sämtliche dem vorliegenden Reglement widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 4. Mai 1999.

Art. 55 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.