1 Ist ein Kollegialgericht zuständig und sind Instruktionshandlungen notwendig, werden diese, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich dem gesamten Gerichtshof überträgt, durch das Präsidium, einen delegierten Richter oder Gerichtsschreiber ausgeführt.
2 Kollegialgerichte werden durch das Präsidium geleitet. Es verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder und ist verantwortlich für die Ansetzung der Fälle, den Beizug von Ersatzrichtern sowie die Vervollständigung der Abteilung bei Ausstand oder Ablehnung.
3 Kollegialgerichte müssen für den Entscheid vollzählig sein. Bei der Urteilsfällung ist Stimmenthaltung unzulässig. Entschieden wird nach dem Mehrheitsprinzip.
4 Das Präsidium bezeichnet den Referenten und entscheidet über den Beizug des Gerichtsschreibers.
5 Der Referent stellt mindestens drei Tage vor der Verhandlung den anderen Gerichtsmitgliedern einen schriftlichen Bericht zur Verfügung. Er enthält die tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie erheblich sind, eine gedrängte Darstellung des bisherigen Verfahrens, die rechtliche Würdigung und den Antrag.