1 Das Kantonsgericht verwaltet eine Internetseite, auf der es unter anderem folgendes veröffentlicht:
- a) *. seine Teil- und Endentscheide in der Sache;
- b) *. seine Vor- und Zwischenentscheide im Grundsatz, und
- c) *. die Entscheide der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden, die für die Kenntnis des Rechts wichtig sind.
1bis Das Kantonsgericht veröffentlicht insbesondere die Grundsatzentscheide der Gerichtsbehörden in der Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung.
1ter Die Entscheide der Gerichtsbehörden sind auf Anfrage erhältlich.
1quater Die Artikel 48 bis 50 und 55 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) gelten sinngemäss für Anträge auf Zugang zu den Entscheiden der Gerichtsbehörden.
2 Die Gerichtsbehörden gewähren Zugang zu ihren Entscheiden gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts. Insbesondere ergreifen sie die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre von Einzelpersonen und Dritten. In Ausnahmefällen können sie:
- a) *. eine qualifizierte Anonymisierung aus Gründen des Jugendschutzes oder bei Sexualstraftaten durchführen;
- b) *. auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn eine Person trotz Anonymisierung erkennbar bleibt und diese dadurch einem äusserst hohen Risiko ausgesetzt würde.
2bis Im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung, vorbehältlich der Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung und der Vernichtung der Daten mit Abschluss der Forschung, gewähren die Gerichtsbehörden Zugang zu nicht anonymisierten Entscheiden.
2ter Gegen Entscheide, die den Zugang zu den Entscheiden der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden verweigern, kann beim Kantonsgericht Berufung eingelegt werden.
3 Das Kantonsgericht legt in einem Reglement die Beziehungen zwischen den Gerichten und den Medien sowie die Umsetzung dieses Artikels fest.
4 Der Generalstaatsanwalt bestimmt in einem Reglement die Beziehungen der Staatsanwaltschaft zu den Medien.