172.61

Gesetz zur Aufhebung einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz

vom 13. November 1995
(Stand am 15.03.1996)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 55 und 31 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 43 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1

In Verwaltungssachen, wo die Gesetzgebung zwei oder mehr Verwaltungsbeschwerden vorsieht, werden die Beschwerdemöglichkeiten zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem Staatsrat zu Gunsten einer einzigen Beschwerde an den Staatsrat aufgehoben.

Art. 2

1 Im Sinne von Artikel 1 werden abgeändert:

  1. a. der Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über die Handelspolizei vom 20. Januar 1969;
  2. b. der Artikel 30 des Dekretes über die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern vom 12. Mai 1987;
  3. c. der Artikel 3 des Dekretes vom 15. November 1985 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981;
  4. d. der Artikel 9 des Reglementes betreffend den interkommunalen Finanzausgleich vom 23. September 1992;
  5. e. die Artikel 3 Ziffer 4 und 37 Absatz 2 des Dekretes vom 1. Februar 1967 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931.

2 Alle weiteren gesetzlichen Bestimmungen, die dem Grundsatz von Artikel 1 widersprechen, werden in diesem Sinne geändert.

Art. 3

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Beschwerden werden von derjenigen Behörde zu Ende geführt, bei der sie eingereicht worden sind.

Art. 4

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest.