In Verwaltungssachen, wo die Gesetzgebung zwei oder mehr Verwaltungsbeschwerden vorsieht, werden die Beschwerdemöglichkeiten zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem Staatsrat zu Gunsten einer einzigen Beschwerde an den Staatsrat aufgehoben.
172.61
Gesetz zur Aufhebung einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz
vom 13. November 1995
(Stand am 15.03.1996)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 55 und 31 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- eingesehen den Artikel 43 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Im Sinne von Artikel 1 werden abgeändert:
- a. der Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über die Handelspolizei vom 20. Januar 1969;
- b. der Artikel 30 des Dekretes über die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern vom 12. Mai 1987;
- c. der Artikel 3 des Dekretes vom 15. November 1985 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981;
- d. der Artikel 9 des Reglementes betreffend den interkommunalen Finanzausgleich vom 23. September 1992;
- e. die Artikel 3 Ziffer 4 und 37 Absatz 2 des Dekretes vom 1. Februar 1967 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931.
2 Alle weiteren gesetzlichen Bestimmungen, die dem Grundsatz von Artikel 1 widersprechen, werden in diesem Sinne geändert.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Beschwerden werden von derjenigen Behörde zu Ende geführt, bei der sie eingereicht worden sind.
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest.