172.433

Beschluss über die Kommissionsentschädigungen

vom 18. June 2008
(Stand am 01.01.2008)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 9 des Reglements über die Organisation der Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997;
  • auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Der vorliegende Beschluss setzt unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen die Sitzungsentschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder von Verwaltungs- und Konsultativkommissionen fest, die in dieser Funktion vom Staatsrat ernannt sind.

2 Die Magistraten und kantonalen Beamten, die einer solchen Kommission angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des Staatsrates.

Art. 2 Entschädigung

1 Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der vorerwähnten kantonalen Kommissionen werden wie folgt festgelegt:

  1. a. Präsident:
  2. b. Mitglieder:
  3. c. Fachleute (Universitätsausbildung):

2 Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf jedoch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht übersteigen.

Art. 3 Spesen

1 Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken; die Entschädigung pro Übernachtung inklusive Frühstück beträgt 90 Franken.

2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen der öffentlichen Verkehrsmittel (SBB 2. Klasse; ausserhalb des Kantons: SBB 1. Klasse).

3 Wenn jedoch die Umstände die Benützung des Privatfahrzeuges rechtfertigen, so wird eine Kilometer-Entschädigung von 0.70 Franken gewährt.

4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

Art. 4 Expertenaufträge

Die Entschädigung von Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden dem Staatsrat von den Departementen unterbreitet.

Art. 5 Organisation der Sitzungen und Auszahlung

1 Der Kommissionspräsident ist gehalten, die Sitzungen in finanzieller Hinsicht rationell zu organisieren.

2 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund periodischer Abrechnungen, die vom Kommissionspräsidenten und der zuständigen Dienststelle unterzeichnet sind.

Art. 6 Zuständigkeiten

1 Das mit den Finanzen beauftragte Departement und die Dienststellen, denen die Kommissionen angegliedert sind, werden mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

2 Alle Abweichungen vom vorliegenden Beschluss liegen in der Zuständigkeit des Staatsrates, der nach Anhörung des mit den Finanzen beauftragten Departements entscheidet.

Art. 7 Schlussbestimmungen

1 Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 23. Juni 1999 in gleicher Sache auf.

2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.