Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 9 des Reglements über die Organisation der Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997;
- auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,
beschliesst:
1 Der vorliegende Beschluss setzt unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen die Sitzungsentschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder von Verwaltungs- und Konsultativkommissionen fest, die in dieser Funktion vom Staatsrat ernannt sind.
2 Die Magistraten und kantonalen Beamten, die einer solchen Kommission angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des Staatsrates.
1 Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der vorerwähnten kantonalen Kommissionen werden wie folgt festgelegt:
- a. Präsident:
- b. Mitglieder:
- c. Fachleute (Universitätsausbildung):
2 Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf jedoch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht übersteigen.
1 Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken; die Entschädigung pro Übernachtung inklusive Frühstück beträgt 90 Franken.
2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen der öffentlichen Verkehrsmittel (SBB 2. Klasse; ausserhalb des Kantons: SBB 1. Klasse).
3 Wenn jedoch die Umstände die Benützung des Privatfahrzeuges rechtfertigen, so wird eine Kilometer-Entschädigung von 0.70 Franken gewährt.
4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
Die Entschädigung von Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden dem Staatsrat von den Departementen unterbreitet.
Art. 5 Organisation der Sitzungen und Auszahlung1 Der Kommissionspräsident ist gehalten, die Sitzungen in finanzieller Hinsicht rationell zu organisieren.
2 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund periodischer Abrechnungen, die vom Kommissionspräsidenten und der zuständigen Dienststelle unterzeichnet sind.
1 Das mit den Finanzen beauftragte Departement und die Dienststellen, denen die Kommissionen angegliedert sind, werden mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
2 Alle Abweichungen vom vorliegenden Beschluss liegen in der Zuständigkeit des Staatsrates, der nach Anhörung des mit den Finanzen beauftragten Departements entscheidet.
Art. 7 Schlussbestimmungen1 Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 23. Juni 1999 in gleicher Sache auf.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.