1 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses während des Zeitraums, in dem eine Besoldung bei Mutterschaft entrichtet wird, beträgt der Besoldungsanspruch acht Wochen.
1bis Bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen wird die Besoldung entsprechend der in Artikel 16c Absatz 3 EOG vorgesehenen Dauer verlängert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Wird das Dienstverhältnis zwischen dem Ende der Besoldung bei Mutterschaft und den sechs Monaten nach der Niederkunft aufgelöst, wird der Besoldungsanspruch prorata temporis gekürzt.
2bis Hat die Angestellte eine höhere Besoldung bei Mutterschaft erhalten, als ihr nach vorliegendem Artikel zusteht, so muss sie den Überschuss zurückerstatten, wobei ihr eine allfällige Mutterschaftsentschädigung verbleibt.
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4 Falls, aus medizinischen Gründen, welche durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden, die Abwesenheit länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwesenheit.
5 Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Niederkunft nicht mehr besteht oder suspendiert ist.
6 Falls eine Angestellte für eine befristete Dauer angestellt ist und die Niederkunft vor dem Ende des Dienstverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung bei Mutterschaft bis Ende des Dienstverhältnisses ausgerichtet.
7 Die Angestellte, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16 Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu höchstens zwei Wochen verlangen.
8 Stirbt der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub, der dem Urlaub des anderen Elternteils gemäss Artikel 25f der vorliegenden Verordnung entspricht.