Im vorliegenden Reglement werden die Form, die Bedingungen für die Ausstellung und die Regeln für die Verwendung der Legitimationskarten zur Bescheinigung eines Kontrollorgans festgelegt.
Reglement über die Legitimationskarten für Staatsangestellte mit polizeilichen Aufgaben
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 55 der Kantonsverfassung;
- eingesehen die Artikel 86, 88 und 141 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
- eingesehen Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010;
- auf Antrag des Präsidiums,
beschliesst:
Eine polizeiliche Aufgabe besteht in der Überprüfung und Intervention mit dem Ziel, die Einhaltung des Rechts sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
1 Die ordentliche Legitimationskarte wird im Kreditkartenformat ausgestellt.
2 Sie enthält folgende Angaben auf Deutsch und Französisch:
- a. das Logo des Staates mit dem Vermerk «Staat Wallis» - Legitimationskarte;
- b. Foto, Name, Vorname, Funktion und Unterschrift der berechtigten Person sowie Beglaubigung durch die Chefin/den Chef der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle;
- c. eine Seriennummer.
3 Der Informationsdienst des Staates Wallis ist für die Gestaltung des grafischen Erscheinungsbilds der Legitimationskarte zuständig.
1 Die Legitimationskarten werden für Angestellte des Staates Wallis ausgestellt.
2 Von den Dienstchefinnen und Dienstchefs bestimmte Mitarbeitende mit polizeilichen Aufgaben erhalten von Amtes wegen eine ordentliche Legitimationskarte.
3 Das vorliegende Reglement gilt nicht für:
- a. die richterliche Gewalt;
- b. die gesetzgebende Gewalt;
- c. das Korps der Kantonspolizei.
4 Die ordentlichen Legitimationskarten müssen sich von den Polizeiausweisen unterscheiden, um Verwechslungen zu vermeiden.
1 Die ordentlichen Legitimationskarten werden auf Gesuch der/des zuständigen Dienstchefin/Dienstchefs von der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle ausgestellt.
2 Die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle führt ein zentrales Register der von ihr ausgestellten Legitimationskarten.
3 Die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle legt die Modalitäten für die Ausstellung der Legitimationskarten fest.
1 Die Gültigkeit der ordentlichen Legitimationskarte erlischt, sobald die Inhaberin/der Inhaber die Funktionen, für welche die Legitimationskarte ausgestellt wurde, nicht mehr ausübt.
2 In diesem Fall gibt die Inhaberin/der Inhaber die Legitimationskarte an ihre/seine Dienststelle zurück. Diese bestätigt die Rückgabe sowie die Vernichtung der Legitimationskarte an die Dienststelle, welche für das Personalmanagement zuständig ist, mit dem Zweck der Aktualisierung des zentralen Registers.
1 Die Inhaber/innen einer Legitimationskarte müssen die nötigen Vorsichtsmassnahmen treffen, um Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Karte zu vermeiden.
2 Gegebenenfalls müssen sie Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Karte über ihre Dienststelle der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle melden.
3 Bei wiederholtem Verlust oder wiederholter Beschädigung der Legitimationskarte kann die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle der Inhaberin/dem Inhaber die Kosten für den Ersatz der Karte in Rechnung stellen.
1 Die Inhaber/innen einer Legitimationskarte dürfen diese nur in Ausübung ihrer Funktion verwenden.
2 Bei missbräuchlicher Verwendung der Legitimationskarte können die im Gesetz über das Personal des Staates Wallis vorgesehenen administrativen Massnahmen zur Anwendung kommen.
T1 Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieses Reglements ausgestellten Legitimationskarten bleiben bis zur Ausstellung der ordentlichen Legitimationskarten gemäss vorliegendem Reglement gültig.