172.16

Gesetz über die Amtsbefugnisse der Regierungsstatthalter

vom 24. May 1850
(Stand am 24.05.1850)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • in Vollziehung des 36. Artikels der Verfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1

Es ist in jedem Bezirke ein Regierungsstatthalter und ein Substitut desselben, die vom Staatsrates erwählt und beeidigt werden.

Art. 2

Der Regierungsstatthalter ist die erste Magistratsperson des Bezirkes und der Vertreter der Vollziehungs- und Verwaltungsgewalt, von welcher er die Befehle erhält, die er vollzieht.

Art. 3

Die Amtsbefugnisse der Regierungsstatthalter sind folgende:

  1. a. die Verkündigung und die Vollziehung der Gesetze, Dekrete und Beschlüsse;
  2. b. die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden, Corporationen und der Anstalten öffentlichen Nutzens;
  3. c. die Aufsicht über die Staatsangestellten und über die Landjägerei;
  4. d. die Beurkundung öffentlicher und privatlicher Akte;
  5. e. die Ausfertigung von Aufenthaltsbewilligungen und der Reisepässe und die Auftragung des Eides in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen;
  6. f. die Ernamsung von Sachverständigen und die Kenntnisnahme und der Bescheid über Handlungen, Akten, Übertretungen und Vergehen, in Gemässheit der ihnen vom Gesetze ausdrücklich eingeräumten Befugnis;
  7. g. die Anwendung der bewaffneten Macht zur Hemmung frevelhafter Unternehmungen gegen die öffentliche Ordnung bis zur Inzwischenkunft des Staatsrathes, um welche sie unverzüglich nachzusuchen haben;
  8. h. die Aufsicht über die Bezirksgefängnisse;
  9. i. die Überwachung der gegen die Gefahren des Schiessens anzuordnenden Vorsichtsmassregeln;
  10. j. die nachbarliches und polizeilichen Verhältnisse mit den Grenzstaaten;
  11. k. die Überwachung der Sicherheits- und Herstellungsmassnahmen gegen die Überschwemmungen, Erdstürze, Feuersbrünste und andere Zufälle oder allgemeine Plagen, und die Anwendung solcher Massregeln bei epizotischen Seuchen;
  12. l. im Allgemeinen alle von den früheren Gesetzen den Zehndenpräsidenten eingeräumten Befugnisse.
Art. 4

1 Es darf keine bewaffnete Versammlung stattfinden ohne Berechtigung abseits des Staatsrathes und ohne vorläufige Einberichtigung des Regierungsstatthalters.

2 Sind ausgenommen die von frühem Bestimmungen vorgesehenen Militärversammlungen und die gewöhnlichen Übungen der Schützengesellschaften.

Art. 5

Der Regierungsstatthalter stattet dem Departement des Innern Rechnung über seine Amtsführung ab:

  1. a. durch einen monatlichen Bericht über die Vollziehung der Gesetze, die Verwaltung der Gemeinden, den Dienst der Angestellten und über Tatsachen so die öffentliche Sache betreffen;
  2. b. durch einen jährlichen Bericht: (Dieser Bericht, soll vor dem 1. April alljährlich eingesendet werden)
Art. 6

Er übermittelt überdies dem Staatsrathe besondere Berichte über Tathsachen, deren Kenntnisnahme in das Bereich seiner Befugnisse eintritt, und dieses so oft es das Wohl des Dienstes erfordert.