172.15

Gesetz betreffend die Organisation und die Befugnisse der Bezirksräte

vom 20. November 1855
(Stand am 23.12.1855)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • in Anbetracht des Kapitels 5.1 der Verfassung;
  • auf Vorantrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1

1 Es besteht in jedem Bezirk ein Bezirksrat.

2 Der Gemeinderat wählt, aus seiner Mitte oder ausser derselben, die Abgeordneten in den Bezirksrat, im Verhältnisse von einem auf dreihundert Seelen Bevölkerung.

3 Die Bruchzahl hunderteinundfünfzig wird für dreihundert gerechnet.

4 Jede Gemeinde, welche immer ihre Bevölkerung sein mag, erwählt wenigstens einen Abgeordneten.

Art. 2

1 Der Regierungsstatthalter, oder dessen Substitut, führt beim Bezirksrate den Vorsitz mit beratender Stimme.

2 Der Rat wählt seinen Sekretär aus seiner Mitte.

Art. 3

Der Bezirksrat wird in den 14 auf den Amtsantritt der Gemeinderäte folgenden Tagen, auf zwei Jahre gewählt.

Art. 4

1 Der Bezirksrat überwacht die Interessen des Bezirkes. Er schliesst die Rechnungen des Bezirkes ab und verteilt die diesem zufallenden Lasten unter die Gemeinden.

2 Zu diesem Behufe und um von dem Berichte über die Finanzverwaltung des Staates Kenntnis zu nehmen, wird er alljährlich von dem Regierungsstatthalter im Verlaufe des Monats September einberufen.

Art. 5

Der Regierungsstatthalter einberuft den Rat auf Befehl des Staatsrates, auf Begehren einer Gemeinde des Bezirkes, und überhaupt, wenn die Interessen des Bezirkes es erheischen.

Art. 6

Es wird über die Verhandlungen des Bezirksrates ein Protokoll geführt; der Verbal-Prozess wird am Schluss jeder Sitzung verlesen, vom Präsidenten und Sekretär unterschrieben und beim Regierungsstatthalter hinterlegt.