Inhaltsverzeichnis

171.1

Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten (GORBG)

vom 28. March 1996
(Stand am 01.09.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 30 und folgende, 100 bis 102 und 104 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz legt die Grundsätze der Organisation des Grossen Rates und des Staatsrates fest und regelt die Beziehungen zwischen der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt.

2 In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 2 Gewaltentrennung

1 Die gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden üben ihre Gewalt im Rahmen der Befugnisse aus. Jede gibt sich ein internes Organisa-tionsreglement.

2 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.

3 Die Verfügungen der ausführenden Behörden sowie die Urteile der Gerichte können durch den Grossen Rat und seine Kommissionen in Ausübung ihrer Oberaufsichtsbefugnisse weder abgeändert noch aufgehoben werden.

2 Grosser Rat

2.1 Mitgliedschaft des Grossen Rates

2.1.1 Rechte der Abgeordneten

Art. 3 * …
Art. 4 Vorstösse

Jeder Abgeordnete hat namentlich das Recht:

  1. a. an den Beratungen teilzunehmen;
  2. b. Vorschläge zur Sache oder zum Verfahren zu unterbreiten;
  3. c. eine Initiative, eine Motion, ein Postulat, eine Interpellation, eine Resolution oder eine einfache Anfrage einzureichen;
  4. d. eine persönliche Erklärung abzugeben;
  5. e. Kandidaten für eine Wahl oder Ernennung vorzuschlagen.
Art. 5 Entschädigungen an die Abgeordneten

1 Die Abgeordneten erhalten ein Sitzungsgeld und eine Reisentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe sowie für eine Fraktionssitzung pro Session.

2 Die Abgeordneten, die eine besondere Funktion ausüben oder denen eine besondere Aufgabe zugewiesen wird, erhalten eine Zulage.

3 In Sonderfällen kann das Reglement die Bezahlung von Zulagen vorsehen.

Art. 6 Freies Mandat

Die Abgeordneten vertreten den Kanton. Sie handeln nach ihrer Überzeugung für das Gemeinwohl, ohne dass sie durch Weisungen gebunden werden können.

Art. 7 Dokumentation

1 Bei Amtsantritt erhält jeder Abgeordnete eine Grunddokumentation, die es ihm ermöglicht, sein Mandat auszuüben.

2 Das Amtsblatt wird ihm unentgeltlich zugestellt.

Art. 8 Auskünfte

1 Im Rahmen dieses Gesetzes und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses haben die Abgeordneten das Recht, von den Mitgliedern des Staatsrates Auskünfte zu erhalten und in die für die parlamentarische Tätigkeit notwendigen Akten Einsicht zu nehmen.

2 Im Verweigerungsfall entscheidet das Büro nach Anhören des betreffenden Abgeordneten und des zuständigen Staatsrates. Diese können den Entscheid des Büros an den Grossen Rat weiterziehen.

2.1.2 Pflichten des Abgeordneten

Art. 9 Teilnahmepflicht

Unter Vorbehalt begründeter Verhinderung nehmen die Abgeordneten an den Sitzungen des Grossen Rates und jenen der Organe, denen sie angehören, teil.

Art. 10 Vereidigung

Kein Abgeordneter kann an den Beratungen teilnehmen, bevor er den Eid oder das Gelübde abgelegt hat; wer sich weigert, gilt als Demissionär.

Art. 11 Betragen

Die Abgeordneten beachten die Regeln des parlamentarischen Anstandes und vermeiden verletzende und beleidigende Äusserungen.

Art. 12 * Offenlegung der Interessenbindungen

1 Unter Vorbehalt des vom Schweizerischen Strafgesetzbuch geschützten Amtsgeheimnisses unterrichtet jeder Abgeordnete bei Amtsantritt und bei jeder erfolgten Änderung das Präsidium schriftlich über die im Reglement umschriebenen Interessenbindungen.

2 Der Parlamentsdienst erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Abgeordneten. Dieses Register wird auf der offiziellen Internetseite des Kantons Wallis veröffentlicht.

Art. 13 Ausstand

1 Bei den Sitzungen des Grossen Rates und seiner Kommissionen darf der Abgeordnete an den Beratungen nicht teilnehmen und muss sich seiner Stimme enthalten, wenn er selbst, sein Ehegatte, die Person, mit der er in eingetragener Partnerschaft lebt, seine Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad, seine Verschwägerten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad ein unmittelbares privates Interesse daran haben.

2 Das Gleiche gilt, wenn er der gesetzliche Vertreter, Verwaltungsrat oder berufliche Bevollmächtigte einer Person des Privatrechts ist, die ein unmittelbares Interesse daran hat.

3 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Geschäfte gesetzgeberischer Art, auf interne Wahlen im Grossen Rat sowie auf die Beratungen und Schlussabstimmungen über den Voranschlag und die Rechnung.

4 Die Ausstandsregeln sind nicht anwendbar, wenn die Enthüllung der Existenz eines Mandats das Berufsgeheimnis verletzten würde.

5 Im Bestreitungsfall wird der Entscheid in Abwesenheit des Interessierten gefällt.

Art. 13a * Verfahren

1 Die Person, die sich in einem Fall von Ausstand befindet, teilt dies unverzüglich dem Präsidium des Grossen Rates oder der Kommission mit und gibt den Grund für den Ausstand an. Sie verlässt für die Dauer der Prüfung des betreffenden Geschäfts den Sitzungssaal, nachdem das Präsidium eine entsprechende Mitteilung gemacht hat.

2 Der Ausstand wird im Verzeichnis oder im Protokoll festgehalten.

3 Im Bestreitungsfallinnerhalb einer Kommission entscheidet das Büro endgültig.

4 In der Sitzung des Plenums auftretende Bestreitungen werden mit einem Ordnungsantrag eingebracht.

Art. 13b * Wirkung

1 Eine Verletzung der Ausstandspflicht hat nicht zur Folge, dass der Entscheid des Grossen Rates ungültig ist.

2 Erachtet der Grosse Rat es jedoch als möglich, dass das Ergebnis einer Abstimmung durch eine Verletzung der Ausstandspflicht verfälscht wurde, kann er beschliessen, dass erneut abgestimmt wird, sofern die Sitzung, in der die Schlussabstimmung stattgefunden hat, noch nicht beendet ist.

Art. 14 Amtsgeheimnis

1 Die Abgeordneten unterstehen dem Amtsgeheimnis bezüglich aller Angelegenheiten, die wegen ihrer Natur oder gestützt auf eine besondere Vorschrift geheim bleiben müssen.

2 Insbesondere unterstehen dem Amtsgeheimnis Tatsachen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.

2.1.3 Statut der Suppleanten

Art. 15 Suppleant

1 Der Suppleant ersetzt den verhinderten Abgeordneten.

2 Der Suppleant hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Abgeordneten. Er erhält die gleiche Dokumentation und die selben Entschädigungen.

3 Mit Ausnahme der Oberaufsichtskommissionen kann er in die Kommissionen gewählt werden, wo er das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten jedoch nicht bekleiden kann.

2.2 Organisation des Grossen Rates

2.2.1 Führungsorgane

Art. 16 Organe

1 Die Führungsorgane des Grossen Rates sind:

  1. a) *. für die Leitung der Beratungen und die Verwaltung der administrativen Angelegenheiten das Präsidium, welches den Präsidenten des Grossen Rates und die beiden Vizepräsidenten umfasst;
  2. b) *. für die Verwaltung der politischen Angelegenheiten das Büro, welches das Präsidium und die Fraktionspräsidenten umfasst.
  3. c) *.
  4. d) *.

2 Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe des Grossen Rates nicht näher bezeichnen, umschreibt dieser sie in seinem Reglement.

2.2.2 Kommissionen

Art. 17 Grundsatz

1 Die Kommissionen, die Organe des Grossen Rates im Sinne dieses Gesetzes sind, erfüllen die an sie delegierten Aufgaben, prüfen die ihnen übertragenen Geschäfte, nehmen die erforderlichen Abklärungen vor und unterbreiten dem Grossen Rat Bericht und Antrag.

2 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen und Beschlüsse werden sämtliche dem Grossen Rat unterbreiteten Geschäfte durch eine Kommission vorberaten.

3 Vor Abschluss ihrer Arbeiten gibt die Kommission dem Staatsrat Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern sie neue Elemente entdeckt oder neue Anträge formuliert.

Art. 18 Zahl der Mitglieder und Verteilung

1 Die Zahl der Mitglieder einer Kommission beträgt grundsätzlich fünf bis dreizehn.

2 Bei der Bezeichnung der Kommission ist den Fraktionen und Sprachregionen Rechnung zu tragen.

3 Die Verteilung der Sitze in den Oberaufsichtskommissionen zwischen den Fraktionen erfolgt nach dem Proporzsystem, indem die Anzahl ihrer Mitglieder addiert wird. Dieser Zuteilungsmodus wird auch auf die thematischen Kommissionen angewendet.

Art. 19 Amtspflicht

Jeder Abgeordnete kann aufgefordert werden, in den Kommissionen Einsitz zu nehmen. Er kann seine Ernennung nur dann zurückweisen, wenn er bereits Mitglied einer andern Kommission ist.

Art. 20 Koordination und Fortgang der Arbeiten

1 Der Grosse Rat erlässt in seinem Reglement die Vorschriften über die Organisation der Kommissionen.

2 Das Büro sorgt dafür, dass die Tätigkeit der Kommissionen koordiniert wird und informiert sich über den Fortgang der Arbeiten, namentlich wenn diese von langer Dauer und am Ende der Legislatur nicht abgeschlossen sind.

3 Der Grosse Rat beziehungsweise das Büro können den Kommissionen für die Unterbreitung ihrer Berichte und Anträge eine Frist ansetzen.

Art. 21 Protokollführung und deren Einsichtnahme

1 Die Beratungen in den Kommissionen sind grundsätzlich in einem Protokoll festzuhalten.

2 Sofern das Amtsgeheimnis nicht entgegensteht, können alle Abgeordneten in das Protokoll Einsicht nehmen.

3 Die Protokolle über gesetzgeberische Erlasse stehen nach deren Inkrafttreten allen Personen für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Einsicht offen.

Art. 22 Information

1 Die Kommissionssitzungen und ihre Protokolle sind nicht öffentlich.

2 Die Kommission kann das Ergebnis ihrer Beratungen veröffentlichen.

3 Die Ansicht und die Stimmabgabe eines jeden Mitgliedes der Kommission müssen bis zum Abschluss ihrer Arbeiten vertraulich bleiben.

Art. 23 Berichte

1 Die Kommission gibt durch ihren Berichterstatter dem Grossen Rat Kenntnis über ihre Arbeiten, das Ergebnis der Beratungen und die Anträge.

2 Die Kommissionsminderheit kann durch einen Minderheitsbericht ihren Standpunkt ebenfalls bekanntgeben.

Art. 24 Informationsrecht

1 Im Rahmen ihres Auftrages können die Kommissionen und gegebenenfalls die Unterkommissionen:

  1. a. vom Staatsrat oder dem zuständigen Departementsvorsteher Berichte und Urkunden verlangen;
  2. b. in die Akten, auf die sich die vorgelegten Dokumente beziehen, Einsicht nehmen;
  3. c. nach Benachrichtigung des zuständigen Departementsvorstehers beziehungsweise des Präsidenten des Kantonsgerichts Verwaltungsbeamte oder Mitglieder der Gerichtsbehörden über Geschäfte in ihrem Verantwortungsbereich befragen;
  4. d. Besichtigungen vornehmen;
  5. e. die Vertreter der interessierten Kreise anhören;
  6. f) *. die vom Staatsrat beauftragten Experten befragen oder mit Zustimmung des Präsidiums und nach Anhören des Staatsrates neue Experten bezeichnen, Rechtsgutachten einholen oder neue Expertisen anordnen.

2 Die Sondervorschriften über die Oberaufsichts- und Untersuchungs-kommissionen bleiben vorbehalten.

Art. 25 * Oberaufsichtskommissionen

Der Grosse Rat ernennt zu Beginn jeder Legislaturperiode und in der Regel für deren Dauer die ständigen Oberaufsichtskommissionen für die Justiz, die Geschäftsprüfung und die Finanzen. Das Reglement kann die Fusion von ständigen Kommissionen vorsehen.

Art. 26 * Thematische Kommissionen

1 Der Grosse Rat bestimmt für seine Gesetzgebungs- und Planungsarbeit die Schaffung von thematischen Kommissionen in allen Tätigkeitsbereichen des Staates.

2 Das Büro bezeichnet die Mitglieder der thematischen Kommissionen sowie ihren Präsidenten und Vizepräsidenten.

3 Die thematischen Kommissionen haben folgende Aufgaben:

  1. a. Prüfung der Geschäfte, die in ihren Bereich fallen, in erster Lesung;
  2. b. regelmässige Überprüfung ihres Bereichs und Erarbeitung von Vorschlägen zuhanden des Grossen Rates.

4 Über das Vorberichtsverfahren arbeiten die thematischen Kommissionen zusammen mit der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission an der Überprüfung des Voranschlages und der Staatsrechnung.

5 Die thematischen Kommissionen teilen ihre Feststellungen, welche die Oberaufsicht betreffen, der zuständigen Kommission mit.

Art. 27 Spezialkommissionen

1 Das Büro setzt Spezialkommissionen für die Prüfung jedes vom Grossen Rat zu behandelnden Geschäftes ein.

2 Das Büro legt die Befugnisse und das Mandat fest, beschliesst die Zahl der Kommissionsmitglieder und bezeichnet diese sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Art. 28 Untersuchungskommission

1 Wenn schwere Vorkommnisse in der kantonalen Verwaltung oder in der Justizverwaltung Ermittlungen verlangen, kann der Grosse Rat nach Anhören des Staatsrates eine Untersuchungskommission von fünf bis dreizehn Mitgliedern einsetzen.

2 Der Grosse Rat bezeichnet selber die Kommissionsmitglieder und deren Präsidenten sowie Vizepräsidenten und setzt ihre Befugnisse fest.

3 Die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Untersuchungskommission werden überdies in den Artikeln 133 und folgende dieses Gesetzes behandelt.

2.2.3 Fraktionen

Art. 29 Zusammensetzung und Rechte

1 Eine Fraktion muss aus mindestens fünf Abgeordneten bestehen. Ein Abgeordneter kann nur einer einzigen Fraktion angehören.

2 Die Fraktionen müssen in den Organen des Grossen Rates angemessen vertreten sein.

3 Die Fraktionen werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Die Abgeordneten, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine jährliche Pauschalentschädigung.

Art. 30 Zuständigkeiten

1 Die Fraktionen prüfen die dem Grossen Rat unterbreiteten Geschäfte und tragen zu einer rationellen Behandlung derselben bei.

2 Insbesondere bereiten sie die Wahlen vor und geben ihre Kandidatenvorschläge zuhanden des Büros und des Grossen Rates ab.

2.2.4 Parlamentsdienste

Art. 31 * Parlamentsdienst

1 Der Grosse Rat verfügt für die Ausübung seiner Befugnisse über einen vom Staatsrat und von der Kantonsverwaltung unabhängigen Parlamentsdienst.

2 Bezüglich seiner Amtstätigkeit ist der Parlamentsdienst dem Präsidium unterstellt und arbeitet nach dessen Weisungen.

3 Soweit die Befugnisse des Parlamentsdienstes nicht im Reglement des Grossen Rates festgelegt sind, werden sie in einem vom Präsidium erstellten Pflichtenheft näher bezeichnet.

Art. 32 * Personalstatut

1 Sämtliche Entscheide, die das Personal des Parlamentsdienstes betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Präsidiums, respektive des Chefs des Parlamentsdienstes.

2 Der Chef des Parlamentsdienstes wird vom Büro vorgeschlagen und vom Grossen Rat ernannt.

3 Bei Differenzen betreffend Anstellung oder Entlassung von Personal des Parlamentsdienstes entscheidet das Büro definitiv.

4 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates sind analog auf das Personal des Parlamentsdienstes anwendbar.

Art. 33 Andere Dienste

Für die Prüfung besonderer Fragen kann der Grosse Rat die Mitwirkung oder Unterstützung der Dienste oder Experten der Verwaltung verlangen.

2.3 Befugnisse des Grossen Rates

2.3.1 Allgemeine Zuständigkeiten

Art. 34 Befugnisse

Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt im Kanton aus. Er besitzt jede andere Befugnis, die ihm durch Verfassung und Gesetz eingeräumt ist.

2.3.2 Gesetzgebungsbefugnisse

Art. 35 Ausarbeitung von Rechtsnormen

1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die ordentliche gesetzgebende Gewalt aus.

2 Er arbeitet die Verfassungsbestimmungen und gesetzgeberischen Erlasse aus und stützt sich dabei auf einen Regierungentwurf und die begleitenden Erläuterungen.

3 Nach Anhören des Staatsrates kann er, gestützt auf eine parlamentarische Initiative oder in Ausarbeitung eines Gegenentwurfes zu einer Volksinitiative, gesetzgeberisch selbständig tätig werden.

4 Er verabschiedet sein internes Reglement in eigener Kompetenz.

Art. 36 Delegation und Kontrolle

Der Grosse Rat delegiert seine Gesetzgebungsbefugnis nur ausnahmsweise und in Beachtung der in der Verfassung festgelegten Regeln.

Art. 37 Aufhebung und Abänderung

Die Verfassungsbestimmungen und gesetzgeberischen Erlasse können nur innerhalb der Befugnisse und im gleichen Verfahren wie für ihre Annahme aufgehoben oder abgeändert werden.

Art. 38 Verfassungsbestimmungen

Der Grosse Rat erarbeitet die Verfassungsbestimmungen gestützt auf seine eigene Initiative, einen Entwurf des Staatsrates oder eine Volksinitiative und unterstellt sie dem obligatorischen Referendum.

Art. 39 Gesetze - Rechtsnormen

1 Die gesetzgeberischen Erlasse von begrenzter oder unbestimmter Dauer, die Rechtsnormen enthalten, müssen unter Vorbehalt der Artikel 38, 40, 41 und 42 in Form allgemeiner oder von Spezialgesetzen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, erlassen werden.

2 Alle Bestimmungen generell abstrakter Natur, die den natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen oder Rechte verleihen sowie jene, die Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden regeln oder ein Verfahren festlegen, gelten als Rechtsnormen.

Art. 40 Ausführungsgesetz und -dekret

1 Die für die Anwendung übergeordneten Rechts absolut notwendigen gesetzgeberischen Erlasse werden in Form von Ausführungsgesetzen, die dem Referendum nicht unterliegen, erlassen. Artikel 42 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

2 Für die Ausführung übergeordneten Rechts als unbedingt notwendig gelten die Normen, die im vorgegebenen Rahmen desselben bleiben, die praktische Anwendungsmodalitäten für seine Anwendung näher umschreiben, die zuständigen Behörden bezeichnen und die Verfahren festlegen.

Art. 41 Beitrittsgesetz und -dekret

1 Die Erlasse, durch die der Grosse Rat eine Vereinbarung, ein Konkordat oder einen Vertrag mit Rechtsnormen genehmigt, werden in Form von Beitrittsgesetzen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, erlassen.

2 Artikel 42 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 42 Dekret

1 Die gesetzgeberischen Erlasse mit einer Dauer von höchstens fünf Jahren, deren Inkraftsetzung keinen Aufschub duldet, können als dringlich erklärt werden und sind in Form von Dekreten, die dem Resolutivreferendum unterstehen, zu erlassen.

2 Dringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Einhaltung des ordentlichen Gesetzesverfahren grössere Nachteile mit sich bringen oder die rechtzeitige Inkraftsetzung von übergeordnetem Recht nicht erlauben würde.

Art. 43 Sonderfälle

1 Beinhaltet ein gesetzgeberischer Erlass zugleich Normen, die in ein Gesetz oder Dekret gehören, und solche, die für den Vollzug von übergeordnetem Recht unbedingt notwendig sind, unterstehen nur die ersten dem fakultativen oder dem Resolutivreferendum.

2 Der gesetzgeberische Erlass erwähnt ausdrücklich die Bestimmungen, die dem Referendum entzogen sind und selbst nach einer möglichen Ablehnung durch das Volk anwendbar bleiben.

3 Die Anpassungen und Abänderungen eines solchen gesetzgeberischen Erlasses unterstehen den gleichen Regeln.

Art. 44 Inhalt eines gesetzgeberischen Erlasses

1 Die gesetzgeberischen Erlasse enthalten einen Titel, Erwägungen, die sich auf die Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen beziehen, eine Referendumsklausel, Schlussbestimmungen und gegebenenfalls Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen.

2 Bei der Ausarbeitung von Erlassen müssen die Grundsätze einer wirkungsorientierten Gesetzgebung berücksichtigt werden.

3 Der Staatsrat erlässt Richtlinien über die Anforderungen an gesetzgeberische Erlasse.

2.3.3 Verwaltungs- und Finanzbefugnisse

Art. 45 Form der Verwaltungshandlungen

1 Der Grosse Rat übt die Verwaltungs- und Finanzbefugnisse aus, die ihm durch Verfassung und Gesetz zuerkannt sind.

2 Die Verwaltungs- und Finanzverfügungen des Grossen Rates müssen in Form eines Beschlusses erfolgen. Artikel 44 dieses Gesetzes ist analog anwendbar.

Art. 46 Finanzbefugnisse

1 Die Finanzbefugnisse des Grossen Rates sind insbesondere im Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle festgelegt.

2 Die finanziellen Mittel des Grossen Rates, insbesondere jene, die zur Modernisierung und Verstärkung seiner personellen und materiellen Mittel bestimmt sind, werden im Voranschlag zur Verfügung gestellt.

Art. 47 Referendumsklausel

Die Beschlüsse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, welche den in der Verfassung für das fakultative Referendum festgesetzten Betrag erreichen, müssen eine begründete Referendumsklausel enthalten.

Art. 48 Befugnisse auf dem Gebiet der Planung

1 Die Befugnisse des Grossen Rates auf dem Gebiet der Planung sind in den Spezialgesetzen festgelegt.

2 Sehen diese vor, dass die Pläne oder Berichte des Staatsrates dem Grossen Rat zur Kenntnis zu geben sind, kann letzterer sowohl seine Zustimmung oder Ablehnung ausdrücken als auch Abänderungen oder Ergänzungen verlangen oder sich einer Stellungnahme enthalten.

3 Verweigert der Grosse Rat das Eintreten und weist er den Bericht an den Staatsrat zurück, muss er die Art der Abänderungen darlegen.

2.3.4 Wahlbefugnisse

Art. 49 Grundsatz

Der Grosse Rat nimmt in der Maisession die Wahlen und Ernennungen vor, die ihm gestützt auf Verfassung und Gesetz zustehen.

Art. 50 Ausnahmen

1 Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten des Grossen Rates werden im ersten Jahr der Legislatur anlässlich der konstituierenden Session und in den folgenden Jahren anlässlich der Maisession ernannt.

2 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommissionen sowie deren Präsidenten und Vizepräsidenten werden in der konstituierenden Session ernannt.

3 Das Büro setzt das Datum der Ergänzungs- oder Ersatzwahlen fest.

Art. 51 Sonderfall

Auf Beschluss des Grossen Rates hin können die für die konstituierende Session vorgesehenen Wahlen spätestens auf die kommende Maisession verschoben werden, sofern noch nicht alle Mandate der Abgeordneten, insbesondere jene der durch die Fraktionen angemeldeten Kandidaten, validiert worden sind.

2.3.5 Befugnisse in Bezug auf die interkantonalen Vereinbarungen und die internationalen Verträge

Art. 51a * Interkantonale Vereinbarungen und internationale Verträge

1 Der Staatsrat unterrichtet das Büro des Grossen Rates rechtzeitig und umfassend über die Verhandlungen, die mit anderen Kantonen oder Ländern im Hinblick auf die Annahme oder Abänderung einer interkantonalen Vereinbarung oder eines Vertrags mit dem Ausland aufgenommen werden.

2 Das Büro des Grossen Rates kann eine Kommission mit der Aufgabe betrauen, zu den Leitlinien des Verhandlungsmandats Stellung zu nehmen und Empfehlungen abzugeben.

3 Der Staatsrat informiert die Kommission regelmässig über die Folge ihrer Empfehlungen.

4 Vorbehalten bleibt die interkantonale Vereinbarung über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Abänderung der interkantonalen Verträge und Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland.

2.4 Sitzungen des Grossen Rates

2.4.1 Sessionen

Art. 52 Sitzungsort

1 Der Grosse Rat tagt in Sitten.

2 Der Grosse Rat kann ausnahmsweise eine Sitzung an einem andern Ort ansetzen.

Art. 53 Beginn der Legislatur

1 Der neu gewählte Grosse Rat tritt anlässlich der Eröffnung der konstituierenden Session in Funktion.

2 Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der alte Grosse Rat im Amt.

Art. 54 Einberufung

1 Der Staatsrat beruft den Verfassungsrat oder den Grossen Rat zur konstituierenden Sitzung auf den siebten Montag nach seiner ordentlichen oder ausserordentlichen Gesamterneuerung ein.

2 Er unterbreitet einen Bericht über den Verlauf und das Ergebnis der Wahlen sowie über die Beschwerden. Er stellt der Validierungskommission die Wahldossiers zur Verfügung.

Art. 55 Provisorisches Büro

1 Unverzüglich nach der Veröffentlichung der Wahlresultate durch den Staatsrat ernennt das amtsälteste der neu gewählten Mitglieder ein provisorisches Büro, worin sämtliche Parteien, die mindestens einen Abgeordneten im Grossen Rat haben, vertreten sein müssen.

2 Das provisorische Büro hat namentlich zur Aufgabe, den Präsidenten und die zwölf Mitglieder der Validierungskommission zu ernennen, unter denen grundsätzlich alle Parteien vertreten sein müssen.

Art. 56 Validierungskommission

1 Die Validierungskommission schreitet zur Prüfung der Protokolle der Wahlen des Grossen Rates und des Staatsrates, bestimmt und begutachtet die Unvereinbarkeitsfälle, trifft die Untersuchungsmassnahmen und berichtet über eventuelle gegen diese Wahlen eingereichte Beschwerden. Sie überprüft auch die Zusammensetzung der Fraktionen.

2 Die Validierungskommission wird durch die Justizkommission ersetzt, sobald diese ernannt ist.

Art. 57 Vorsitz

1 Die erste Sitzung der konstituierenden Session wird unter dem Vorsitz des amtsältesten Mitgliedes eröffnet.

2

Art. 58 Prüfung der Mandate

1 Nach Feststellung der Präsenzen berät der Grosse Rat über die Berichte der Validierungskommission und des Staatsrates und validiert die Wahlen, die er als rechtgültig anerkennt.

2 Er entscheidet über bestrittene Wahlen nach der in der Verfassung aufgeführten Reihenfolge der aufgezählten Bezirke und über die Unvereinbarkeitsfälle.

3 Der Grosse Rat kann sowohl vom Staatsrat als auch von der Justizkommission eine Untersuchungsergänzung verlangen.

4 Der Abgeordnete, dessen Wahl bestritten ist, zieht sich während der Diskussion und der Abstimmung im Grossen Rat und in der Kommission zurück. Er kann nicht durch einen Suppleanten ersetzt werden.

Art. 59 Aufhebung der Wahlen

1 Hebt der Grosse Rat die Wahlen in einem Bezirk auf, entscheidet er gleichzeitig, ob an Stelle der neu Gewählten die Suppleanten, sofern deren Wahl rechtsgültig erklärt ist, oder gegebenenfalls die alten Abgeordneten dieses Bezirkes berechtigt sind, zu tagen.

2 Diese Vorschrift ist ebenfalls anwendbar, wenn die Wahlen gestützt auf eine Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates aufgehoben wurden.

3 Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Aufhebung der Wahl der Suppleanten.

Art. 60 Konstituierung des Grossen Rates

1 Der Grosse Rat kann sich nur konstituieren, wenn mindestens die Zweidrittelmehrheit der Mandate als rechtsgültig erklärt worden ist.

2 Er schreitet dann zur Vereidigung und nachher zur Wahl seiner Organe.

Art. 61 Staatsrat

1 Die Wahlprüfung und die Gültigerklärung der Wahl der Mitglieder des Staatsrates erfolgen in der gleichen Form, wie jene der Mitglieder des Grossen Rates.

2 Die Mitglieder des Staatsrates werden durch Namensaufruf vom Präsidenten des Grossen Rates vereidigt.

Art. 62 Sessionen

1 Der Grosse Rat versammelt sich zu ordentlichen Sessionen:

  1. a) *. an den im Sessionsplan festgelegten Daten, im Grundsatz halbjährlich drei Mal;
  2. b) *. in der Regel am zweiten Dienstag, Mittwoch Donnerstag und Freitag des Monats.

2 Der Grosse Rat tritt in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen zu ausserordentlichen Sessionen zusammen.

  1. a) *.
  2. b) *.
Art. 63 Vorbereitung der Session

1 Das Büro erstellt die Jahresplanung der Sessionen aufgrund der vom Grossen Rat und vom Staatsrat angekündigten Geschäfte und gemäss den gemeldeten Prioritäten. Es legt möglichst rasch und sorgfältig fest, welcher Kommission die Behandlung der Geschäfte obliegt.

2 Jeweils am letzten Donnerstag der Monate Mai und November unterbreitet der Staatsrat dem Präsidenten des Grossen Rates die Halbjahresplanung der Geschäfte, die vom Grossen Rat behandelt werden sollen.

  1. a) *.
  2. b) *.

3 Mindestens zehn Wochen vor Beginn einer Session legt der Staatsrat dem Präsidenten des Grossen Rates die detaillierte Aufstellung der Geschäfte vor, die er angenommen hat.

4 Nach Erhalt dieser Aufstellung und unter Berücksichtigung der Planung sowie der von den Kommissionen hinterlegten Berichte beruft der Präsident das Büro, den Präsidenten des Staatsrates und den Staatskanzler ein, um die definitive Liste der während der Session zu behandelnden Geschäfte festzulegen.

Art. 64 Einberufung und Tagesordnung

1 Der Präsident des Grossen Rates beruft die Abgeordneten mindestens 20 Tage im Voraus zu jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Session ein.

2 Ein auf der Liste nicht eingetragenes Geschäft kann nicht auf die Tagesordnung genommen werden, ausser der Grosse Rat habe auf Antrag des Büros und im Einvernehmen mit dem Staatsrat vorgängig die Dringlichkeit beschlossen.

3 Der Staatsrat kann ein Geschäft bis zur Eintretensabstimmung zurückziehen, ausser der Grosse Rat beschliesse etwas anderes.

4 Geschäfte, die einen Kommissionsbericht erfordern, werden erst nach der Einreichung des Berichts in die Liste aufgenommen. Vorbehalten bleiben die Dringlichkeitsfälle.

2.4.2 Sitzungen

Art. 65 Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.

2 Wenn die Umstände es erfordern, kann die geheime Beratung beschlossen werden.

3 Die Organe des Grossen Rates sind den Medien bei der Berichterstattung über die parlamentarischen Beratungen behilflich.

Art. 65a * …
Art. 66 Quorum

1 Bei Eröffnung der Sitzung versichert sich der Präsident des Grossen Rates, dass das Quorum erreicht ist.

2 Die Beschlüsse des Grossen Rates sind jedoch nur dann ungültig, wenn die Versammlung vorher durch ein Ratsmitglied auf das Nichtvorhandensein des Quorums aufmerksam gemacht worden ist.

3 Wird die Überprüfung des Quorums verlangt, unterbricht der Präsident die Sitzung und führt eine Präsenzkontrolle durch.

Art. 67 Einleitung der Beratungen

1 Die vom Grossen Rat zu behandelnden Geschäfte werden eingeleitet durch:

  1. a. einen Antrag eines oder mehrerer Abgeordneter;
  2. b. einen Entwurf, einen Antrag oder einen Bericht einer parlamentarischen Kommission;
  3. c. einen Entwurf, einen Antrag oder einen Bericht des Staatsrates.

2 Durch Vermittlung des Staatsrates machen das Kantonsgericht, die Gemeinden oder andere Organisationen beim Grossen Rat jene Geschäfte anhängig, die seine Zustimmung erfordern.

3 Die Sondervorschriften namentlich über Begnadigungsgesuche, Einbürgerungsbegehren und Petitionen bleiben vorbehalten.

Art. 68 Eintreten

1 Den Beratungen des Grossen Rates über die Anträge und Entwürfe des Staatsrates und der parlamentarischen Kommissionen geht eine Abstimmung über das Eintreten voraus.

2 Wird Eintreten verweigert, werden das Geschäft und die damit verbundenen Interventionen als erledigt von der Geschäftsliste gestrichen.

3 Eintreten ist obligatorisch für Geschäfte, die gemäss Gesetz von Amtes wegen behandelt werden müssen, wie Volksinitiativen, Voranschlag, Rechnung und Verwaltungsbericht.

Art. 69 Detailberatung

1 Ist Eintreten beschlossen, wird die Detailberatung eröffnet.

2 Jeder Abgeordnete kann Abänderungsanträge zu den Texten, die der Beratung unterliegen, stellen.

3 Eintretensdebatte und Detailberatung können in unterschiedlichen Sessionen stattfinden.

Art. 70 Schlussabstimmung

1 Nach der Detailberatung erfolgt die Schlussabstimmung.

2 Verwirft der Grosse Rat in der Schlussabstimmung den Entwurf, wird das Geschäft als erledigt von der Geschäftsliste abgeschrieben. Das gleiche gilt für die damit verbundenen parlamentarischen Vorstösse.

3 Bis zur Schlussabstimmung kann der Grosse Rat die Vertagung oder die Rückweisung des Geschäftes an den Staatsrat oder an die zuständige Kommission beschliessen.

Art. 70a * Unterschriften

1 Nachdem ein Erlass vom Grossen Rat angenommen wurde, besorgt der Parlamentsdienst eine Originalausfertigung in französischer und deutscher Sprache.

2 Der Präsident des Grossen Rates und der Chef des Parlamentsdienstes unterschreiben die Originalausfertigungen des Erlasses und sorgen für deren Weiterleitung.

Art. 71 Mehrheit

1 Die Beschlüsse des Grossen Rates werden mit der absoluten Mehrheit gefasst.

2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, wird die absolute Mehrheit aus der Zahl der Stimmenden gerechnet. Die Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt.

3 Kein Abgeordneter ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

4 Für Verfahrensregeln kann das Reglement des Grossen Rates grössere Mehrheiten vorsehen.

5 Bei geheimer Abstimmung werden die leeren und ungültigen Stimmzettel für die Berechnung der Mehrheit nicht in Betracht gezogen.

Art. 71a * Elektronische Abstimmung

1 Die Abstimmung wird elektronisch vorgenommen. Das System speichert die anlässlich sämtlicher Abstimmungen abgegebenen Stimmen ("Ja", "Nein", "Enthaltung"). Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.

2 Die Abstimmungsdaten werden mindestens bis zum Ende der folgenden Legislaturperiode aufbewahrt.

3 Solange es sich nicht um eine geheime Abstimmung handelt und das Gesuch von 15 Abgeordneten unterstützt wird, haben die Abgeordneten die Möglichkeit, vor der Abstimmung eine Namensliste zu verlangen. Diese wird unverzüglich verteilt und ins Memorial aufgenommen.

Art. 72 Wahlsystem

1 Die Wahlen und Ernennungen, die dem Grossen Rat zustehen, erfolgen nach dem Mehrheitswahlsystem.

2 Gewählt sind die Kandidaten, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen erhalten haben.

3 Die drei ersten Wahlgänge sind frei. Bei den folgenden Wahlgängen können keine neuen Kandidaten aufgestellt werden und bei jedem Wahlgang scheidet der Kandidat aus, der am wenigsten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt und falls diese zu keinem Ergebnis führt, entscheidet das Los.

4 Die leeren Wahlzettel und Stimmen fallen für die Berechnung des Mehrs ausser Betracht.

3 Staatsrat

3.1 Organisation und Verfahren

3.1.1 Rechte und Pflichten

Art. 73 Vereidigung

In der ersten Session nach ihrer Wahl legen die Mitglieder des Staatsrates den Eid oder das Gelöbnis vor dem Grossen Rat ab.

Art. 74 Wohnsitz

Die Mitglieder des Staatsrates müssen im Kanton wohnen.

Art. 75 Teilnahmepflicht

Ausser bei begründeter Verhinderung müssen die Mitglieder des Staatsrates an allen Sitzungen teilnehmen.

Art. 76 Kollegialität

1 Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde.

2 Jedes Mitglied muss die Entscheide der Kollegialbehörde verteidigen.

Art. 77 Geheime Beratung

Die Beratungen und Abstimmungen des Staatsrates sind geheim, sofern er nichts anderes beschliesst.

Art. 77a * Interessenbindungen

Bei Amtsantritt und bei jeder erfolgten Änderung gibt jedes Mitglied des Staatsrates seine im Reglement des Staatsrates festgelegten Interessenbindungen an. Die Staatskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die gemachten Angaben. Dieses Register wird auf der offiziellen Internetseite des Kantons Wallis veröffentlicht.

3.1.2 Organisation

Art. 78 Präsidium

1 Der Staatsrat wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten unter seinen Mitgliedern für ein Jahr nach einem im Reglement aufgestellten Turnus.

2 Neben der Leitung seines Departements übt der Präsident eine allgemeine Aufsicht über den Gang und die Erledigung der Geschäfte aus.

3 Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch den abgetretenen Präsidenten ersetzt.

Art. 79 Departemente

1 Der Staatsrat verteilt die Departemente unter seinen Mitgliedern und organisiert die Verwaltung.

2 Eine vom Grossen Rat genehmigte Verordnung legt die Zahl der Departemente und ihre Befugnisse und jene der Staatskanzlei fest.

Art. 80 Delegation des Staatsrates

1 Um bedeutende Geschäfte oder solche, die mehrere Departemente betreffen, zu planen, zu koordinieren oder vorzubereiten, kann der Staatsrat aus seiner Mitte Delegationen von höchstens drei Mitgliedern ernennen.

2 Die Verwaltungsaufgaben einer solchen Delegation werden vom Departement erledigt, dem der Delegationspräsident vorsteht.

Art. 81 Kanzlei

1 Die Kanzlei behandelt die Verwaltungsgeschäfte des Präsidiums und die Geschäfte, die ihr der Staatsrat zuweist.

2 Die Kanzlei ist überdies beauftragt mit:

  1. a. der Organisation, Vorbereitung und Erledigung der Staatsratssitzungen;
  2. b. den Repräsentations-, Koordinations- und Verwaltungsaufgaben des Staatsrates;
  3. c. den Beziehungen und der Koordination mit dem Grossen Rat;
  4. d. der Information.
Art. 82 Staatskanzler und Vizekanzler

1 Der Staatskanzler und der Vizekanzler werden vom Staatsrat für eine Periode von vier Jahren ernannt. Im Verhinderungsfall wird der Staatskanzler durch den Vizekanzler ersetzt.

2 Der Staatskanzler leitet die Staatskanzlei und die Dienststellen beziehungsweise Ämter, Sekretariate und Büros, die ihr funktions- und verwaltungsmäs-sig angegliedert sind.

3.1.3 Verfahren

Art. 83 Quorum

1 Der Staatsrat beschliesst gültig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2 Wenn der Staatsrat nicht vollzählig ist, kann auf Verlangen eines Mitgliedes eine Beratung verschoben werden.

3 Kein Geschäft kann behandelt werden, ohne dass es auf der Tagesordnung eingetragen ist und kein Beschluss kann in Abwesenheit des Mitgliedes, das mit dessen Prüfung oder zur Abgabe der Vormeinung beauftragt ist, abgeändert werden.

4 Dringlichkeitsfälle und die Beschlüsse, die durch Zirkulation des Dossiers ergehen, bleiben vorbehalten.

Art. 84 Stimmenzwang

1 Ohne gültigen Ausstandsgrund muss jedes Mitglied des Staatsrates in jeder Beratung seine Stimme abgeben.

2 Stimmenthaltung ist zulässig.

Art. 85 Beratungen

1 Der Staatsrat tritt zu ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzungen zusammen. Die Tagesordnung gibt alle zu behandelnden Geschäfte an.

2 Die Entscheide werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit wird das Geschäft auf eine spätere Sitzung verschoben und der Präsident gibt nur bei einer neuen Stimmengleichheit den Stichentscheid, sofern der Staatsrat einen Entscheid treffen muss. Kann das Geschäft unter den gleichen Bedingungen nicht verschoben werden, gibt der Präsident nach einer zweiten Abstimmung den Stichentscheid.

3 Auf Begehren von zwei Mitgliedern muss der Staatsrat die Diskussion über einen bereits gefällten Entscheid wieder eröffnen, sofern er nicht schon vollzogen ist.

4 Das Protokoll gibt die Meinung der Mehrheit wieder; jedes Mitglied hat indessen das Recht auf Eintragung seiner Ansicht oder seiner Stimme im Protokoll.

3.2 Befugnisse

3.2.1 Befugnisse im allgemeinen

Art. 86 Allgemeine Befugnisse

1 Der Staatsrat übt die vollziehende und verwaltende Gewalt im Kanton aus. Er besitzt alle anderen Befugnisse, die ihm durch Verfassung oder Gesetz erteilt werden.

2 Er leitet die Politik des Staates, koordiniert die Tätigkeit seiner Mitglieder und entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter den Departementen.

3 Er erlässt sein eigenes Organisationsreglement.

Art. 87 * Ausserordentliche Lage

1 Im Falle einer ausserordentlichen Lage kann der Staatsrat alle Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Regierungs-, Verwaltungs- und Gerichtstätigkeit soweit als möglich zu gewährleisten.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen.

3 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen Bericht über die unter diesen Umständen getroffenen Massnahmen.

3.2.2 Gesetzgeberische Befugnisse

Art. 88 Reglement

1 Der Staatsrat erlässt in Reglementsform die zur Anwendung kantonaler Gesetze und Dekrete notwendigen Bestimmungen.

2 Als solche Normen werden jene betrachtet, die im Rahmen des Gesetzes oder Dekretes bleiben, deren praktische Ausführungsmodalitäten näher umschreiben, die zuständigen Behörden bezeichnen und die Verfahren festlegen.

Art. 89 Verordnung

1 Die Rechtsnormen, die der Staatsrat gestützt auf eine Zuständigkeitsdelegation erlässt, haben die Form der Verordnung.

2 Der die Delegation enthaltende gesetzgeberische Erlass gibt an, ob die Verordnung der Genehmigung durch den Grossen Rat unterliegt.

Art. 90 Gemischte Erlasse

1 Es werden ebenfalls in Verordnungsform jene gesetzgeberischen Akte des Staatsrates erlassen, die gleichzeitig sowohl Vollzugsnormen als auch Rechtsnormen, gestützt auf eine Gesetzesdelegation, beinhalten. Lediglich diese letzteren sind gegebenenfalls der Genehmigung durch den Grossen Rat unterworfen.

2 Die Verordnung gibt ausdrücklich die Bestimmungen an, die der parlamentarischen Genehmigung unterstellt sind. Die Aufhebung und Abänderung dieser Bestimmungen unterliegen den gleichen Regeln.

Art. 90a * Konsultation der Verordnungen

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens informiert der Staatsrat den Grossen Rat über die Ausarbeitung oder Abänderung von Verordnungen. Die zuständige Kommission kann vom Staatsrat verlangen, dass ihr der Entwurf einer Verordnung oder Verordnungsänderung zur Konsultation unterbreitet wird.

Art. 91 Ausführung des Bundesrechts

1 Der Staatsrat erlässt nur dann Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht, wenn dieses ausdrücklich seine Zuständigkeit festlegt.

2 Diese Bestimmungen werden in Form einer Ausführungsverordnung zum Bundesrecht erlassen.

3 Wenn das Bundesrecht ohne Ansetzung einer Frist die vorübergehende oder übergangsrechtliche Zuständigkeit des Staatsrates vorsieht, arbeitet letzterer ohne Verzug den ordentlichen Gesetzgebungsentwurf aus und unterbreitet ihn dem Grossen Rat.

3.2.3 Andere Befugnisse

Art. 92 Finanzielle Befugnisse

Die finanziellen Befugnisse des Staatsrates sind in der Gesetzgebung, vor allem in jener über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle, festgelegt.

Art. 93 Vertretung

1 Der Staatsrat unterhält die Beziehungen des Kantons mit den Bundesbehörden und Kantonen.

2 Er gewährleistet insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und Grenzregionen.

3 Er kann im Namen des Staates gerichtliche Schritte einleiten und den Grossen Rat vor den Gerichten vertreten, ausser der Grosse Rat entscheidet anders.

Art. 94 Vernehmlassung

1 Der Staatsrat unterbreitet die wichtigen Vorlagen gesetzgeberischer Erlasse, vor allem jene, die dem obligatorischen und fakultativen Referendum unterliegen, einem Vernehmlassungsverfahren. Er gibt die Eröffnung aller Vernehmlassungsverfahren auf der Website des Staates Wallis bekannt.

1bis Die Dauer des Vernehmlassungsverfahrens für gesetzgeberische Erlasse wird je nach Bedeutung und Dringlichkeit des Gegenstands festgelegt.

1ter In jedem Fall wird von der betreffenden Dienststelle ein Synthesebericht der Vernehmlassungsantworten erstellt. Dieser Bericht mit den erhaltenen Antworten wird auf der Website des Staates Wallis veröffentlicht und an die zuständige Kommission des Grossen Rates übermittelt.

2 Das Reglement des Staatsrates legt die Anwendungsmodalitäten zu dieser Bestimmung fest und bezeichnet namentlich die zu konsultierenden Personen und Kreise. Der Staatsrat veröffentlicht dieses Reglement.

Art. 95 Information

Der Staatsrat gewährleistet eine regelmässige, vollständige und zweckmässige Information der Öffentlichkeit über die gesamte Tätigkeit oder Beschlüsse, die sie interessieren könnten, sofern das allgemeine Interesse oder überwiegende private Interessen nicht entgegenstehen.

4 Beziehungen zwischen den Räten

4.1 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und demStaatsrat

4.1.1 Beziehungen im allgemeinen

Art. 96 Arten der Berichte

1 Berichte im Sinne dieses Gesetzes sind namentlich:

  1. a) *. die integrierte Mehrjahresplanung;
  2. b) *. der Voranschlag;
  3. c) *. Rechnung und Verwaltungsberichte;
  4. d) *. Spezialberichte.
  5. e) *.

2 Besteht keine Sondervorschrift, ist Artikel 48 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes analog auf die Behandlung dieser Berichte durch den Grossen Rat anwendbar.

Art. 97 * …
Art. 98 * …
Art. 99 Spezial- und Zwischenberichte

1 Der Staatsrat bringt dem Grossen Rat die Spezialberichte über die Planung oder die Tätigkeit in einem besonderen Bericht zur Kenntnis.

2 Der Grosse Rat kann Zwischenberichte verlangen.

3 Die Oberaufsichtskommissionen können vom Staatsrat eine schriftliche Antwort auf ihre Berichte verlangen. Diese schriftliche Antwort wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht und gemäss Artikel 48 des vorliegenden Gesetzes behandelt.

Art. 100 Botschaften

1 Die Vorlagen des Staatsrates werden zusammen mit einer Botschaft an den Grossen Rat gerichtet.

2 Die Botschaft enthält einen Gesamtüberblick über das Geschäft, namentlich bezüglich seiner Stellung in der integrierten Mehrjahresplanung, seiner Übereinstimmung mit den Gesetzen und den mit ihnen verbundenen parlamentarischen Vorstössen.

3 Sie gibt Auskunft über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, die finanziellen Auswirkungen, den Einfluss auf den Personalbestand, die gesetzgeberischen Delegationen sowie die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (wirtschaftlich, ökologisch und sozial) und den administrativen Aufwand.

4 Sie gibt ebenfalls Auskunft über die Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen und die Gemeindeautonomie sowie über die Übereinstimmung des Projekts mit der kantonalen Gesetzgebung über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden.

5 In der Botschaft werden alle verwendeten Quellen zitiert.

Art. 101 Erklärungen

1 Der Staatsrat kann vor dem Grossen Rat Erklärungen über wichtige im Kanton oder in seiner Verwaltung aufgetretene Ereignisse oder Probleme abgeben.

2 Der Staatsrat bringt dem Grossen Rat die Antworten auf die eidgenössischen Vernehmlassungen, die von allgemeinem Interesse sind, zur Kenntnis.

3 Der Grosse Rat kann Erklärungen im Sinne von Absatz 1 und 2 verlangen.

4 Sind diese Erklärungen auf der Tagesordnung vorgesehen, kann der Grosse Rat eine Diskussion durchführen.

Art. 102 Sitzungen des Grossen Rates

1 Der Staatsrat wohnt den Sitzungen des Grossen Rates bei. Dieser oder das Büro können verlangen, dass sämtliche Mitglieder an einer parlamentarischen Sitzung teilnehmen.

2 Der Staatsrat hat das Recht, die Beratung jedes Geschäftes zu beantragen. Er sowie jedes seiner Mitglieder kann Anträge unterbreiten.

3 Der Staatsrat oder eines seiner Mitglieder nimmt zu allen Geschäften Stellung, die er dem Grossen Rat unterbreitet oder bezüglich denen er einen Bericht abgeben muss.

4 Der Staatsrat kann sich durch Experten verbeiständen lassen. Diese dürfen nur dann das Wort ergreifen, wenn der Staatsrat dies verlangt und der Grosse Rat es annimmt.

Art. 103 Teilnahme des Staatsrates an den Sitzungen der Kommissionen

1 Der Staatsrat kann den Sitzungen der mit der Prüfung von Geschäften, die er eingereicht hat, beauftragten Kommissionen beiwohnen.

2 An Sitzungen anderer Kommissionen nimmt er nur teil, wenn er hierzu eingeladen wird.

3 Die Anwesenheit des Staatsrates ist obligatorisch, wenn die Kommission es verlangt oder wenn eine Gesetzesbestimmung vorsieht, dass der Staatsrat angehört werden muss.

4 Der Staatsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten oder sich durch Experten oder kantonale Beamte begleiten lassen, ausser die Kommission entscheidet anders.

5 Macht eine Kommission, bei der es sich nicht um eine Oberaufsichtskommission handelt, Empfehlungen und neue Anträge oder vertritt sie Ansichten, die von jenen des Staatsrates abweichen, lädt sie vor Abschluss ihrer Beratungen Letzteren ein, Stellung zu nehmen. Sind jene veröffentlicht, muss auch die Stellungnahme des Staatsrates gleichzeitig veröffentlicht werden.

4.1.2 Vorstösse des Abgeordneten

Art. 104 Form der Vorstösse

1 Jeder Abgeordnete, allein oder zusammen mit Mitunterzeichnern, ebenso die parlamentarischen Kommissionen und Fraktionen haben das Recht, dem Staatsrat einen Antrag oder eine Frage in den folgenden Formen zu stellen:

  1. a. Initiative;
  2. b. Motion;
  3. c. Postulat;
  4. d. Interpellation;
  5. e. Resolution;
  6. f. Schriftliche Anfrage.

2 Betrifft ein Vorstoss eine interne Angelegenheit des Grossen Rates, wird er in Form einer Ordnungsmotion, einer Motion oder einer Resolution an das zuständige Organ des Grossen Rates überwiesen.

3 Der Erstunterzeichner gilt als Urheber des Vorstosses.

Art. 105 Vorgängige Prüfung und finanzielle Auswirkungen

1 Die parlamentarischen Vorstösse unterliegen einer Zulässigkeitsprüfung durch ein Organ, welches vom Reglement bezeichnet wird. Das Reglement kann Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen vorsehen.

2 Wird der Entscheid bestritten, entscheidet der Grosse Rat.

3 Die finanziellen Auswirkungen der parlamentarischen Vorstösse werden vom Staatsrat baldmöglichst, spätestens jedoch anlässlich der Behandlung beurteilt. Hierzu wird jeweils eine aktualisierte Übersicht über die finanziellen Auswirkungen (Kosten und Finanzierung) sämtlicher vom Grossen Rat angenommenen Motionen und Postulate erstellt.

Art. 106 Dringlichkeit

1 Die Motionen, Postulate, Interpellationen und Resolutionen können grundsätzlich nur als dringlich erklärt werden, sofern sie am ersten Tag der Session hinterlegt worden sind.

2 Das Büro entscheidet nach Anhören des Staatsrates, ob der Vorstoss als dringlich zu behandeln ist.

3 Ist Dringlichkeit beschlossen, wird der Vorstoss in der gleichen Session behandelt.

4 Wird die Dringlichkeit nicht anerkannt, wird der Vorstoss abgeschrieben.

Art. 107 Stand der Interventionen

1 Die parlamentarischen Vorstösse werden innert den vom Reglement des Grossen Rates festgesetzten Fristen behandelt.

2 Der Staatsrat berichtet jedes Jahr in einer besonderen Rubrik des Geschäftsberichtes über den Stand der noch zu behandelnden Vorstösse und über den Vollzug der vom Grossen Rat angenommenen parlamentarischen Vorstösse.

3 Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiter zu bearbeiten sind, erklärt der Grosse Rat bei dieser Gelegenheit als erledigt, beziehungsweise abgeschrieben.

Art. 108 Begriff

1 Der Entwurf eines Verfassungsartikels, eines gesetzgeberischen Erlasses oder eines dem Referendum unterstellten Beschlusses kann auf dem Wege einer parlamentarischen Initiative eingereicht werden.

2 Die Initiative muss vollständig ausgearbeitet und gehörig begründet sein.

Art. 109 Prüfung

Die Kommission, die mit der Prüfung der vom Grossen Rat erheblich erklärten parlamentarischen Initiative beauftragt ist, kann die Abänderung des Textes beantragen oder ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Art. 110 Begriff

Die Motion ist ein Antrag, durch den der Staatsrat verpflichtet wird, einen Entwurf zu einem Verfassungsartikel, gesetzgeberischen Erlass oder Beschluss, der in die Zuständigkeit des Grossen Rates fällt, zu unterbreiten.

Art. 111 Begriff

1 Das Postulat ist ein Gesuch an den Staatsrat, eine bestimmte Frage zu prüfen und einen Bericht oder Anträge zu unterbreiten.

2 Das Begehren kann sich auf eine Angelegenheit der Oberaufsicht beziehen.

3 Die Massnahmen, die in die delegierten gesetzgeberischen Zuständigkeiten des Staatsrates fallen, und jene, die in seiner ausschliesslichen Zuständigkeit sind, können nur auf dem Wege des Postulates beantragt werden.

Art. 112 Begriff

1 Die Interpellation ist ein Gesuch an die Adresse des Staatsrates um Auskunft über eine wichtige Begebenheit aus der Politik oder der kantonalen Verwaltung.

2 Die Interpellation kann sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen.

3 Nach der Diskussion über eine Interpellation erfolgt keine Abstimmung.

Art. 113 Begriff

1 Die Resolution ist ein schriftliches Gesuch, das darauf ausgeht, dass der Grosse Rat seine Meinung über wichtige Ereignisse ausdrückt.

2 Ein Antrag, der Gegenstand einer parlamentarischen Initiative, einer Motion und eines Postulates sein kann, darf nicht zu einer Abstimmung über eine Resolution führen.

3 Bei für den Kanton ausserordentlich schweren politischen Ereignissen kann der Präsident des Grossen Rates, im Einvernehmen mit dem Büro und dem Staatsrat, einen Resolutionsentwurf, der den Charakter einer Botschaft an das Land hat, beantragen.

Art. 114 Begriff

1 Jeder Abgeordnete kann eine Schriftliche Anfrage über eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse an den Staatsrat richten.

2 Die Frage betrifft nur einen einzigen Gegenstand.

4.1.3 Spezialverfahren

Art. 115 Prüfung der Gültigkeit

1 Sobald der Staatsrat das Zustandekommen der Initiative festgestellt hat, überweist er sie zur Prüfung ihrer Gültigkeit an die Justizkommission.

2 Beantragt die Justizkommission die vollständige oder teilweise Ungültigkeit, teilt sie es sofort dem Grossen Rat mit.

3 Beantragt die Justizkommission die Gültigkeit der Initiative, überweist sie diese zusammen mit ihrer Vormeinung an den Staatsrat. Diesfalls kann die Frage der Gültigkeit anlässlich der materiellen Prüfung der Initiative durch den Grossen Rat aufgeworfen werden.

Art. 116 Beratungen über die Gültigkeit

1 Der Grosse Rat befindet über die Gültigkeit der Initiative entweder sofort nach Eingang des Berichts der Justizkommission oder anlässlich der materiellen Prüfung der Initiative.

2 Der Grosse Rat kann eine Initiative, welche die Einheit der Materie nicht beachtet, trennen oder eine Initiative, die teilweise dem Recht offensichtlich widerspricht, nur als teilungültig erklären, sofern die verschiedenen Teile an sich, beziehungsweise die Teile, die übrig bleiben, gültig sind oder nicht.

3 Der Beschluss des Grossen Rates wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 117 Aufgaben des Staatsrates

1 Der Staatsrat überweist die Volksinitiative an den Grossen Rat zusammen mit einer Botschaft und den Anträgen innert einem Jahr seit Inkrafttreten des Beschlusses des Grossen Rates über deren Gültigkeit oder im Verlaufe des Jahres, das der Übermittlung der Vormeinung der Justizkommission folgt.

2 Beantragt der Staatsrat die Verwerfung der Initiative, kann er dem Grossen Rat einen Gegenentwurf zur Beurteilung überweisen. In diesem Fall kann die Frist durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.

Art. 118 Ausgearbeitete Initiative

1 Wird eine Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfes als gültig erklärt, kann sie der Grosse Rat annehmen oder zurückweisen.

2 Nimmt er sie an, unterstellt er die Initiative zusammen mit seiner Empfehlung dem obligatorischen oder gemäss Verfassung dem fakultativen Referendum.

3 Weist er sie zurück, kann er die Verwerfung empfehlen oder vom Staatsrat oder von der mit der Prüfung beauftragten Kommission die Ausarbeitung eines Gegenentwurfes verlangen.

4 Unter Vorbehalt des Artikels 33 Absatz 4 der Kantonsverfassung kann der Grosse Rat bei einer ausgearbeiteten Initiative nur redaktionelle Abänderungen vornehmen.

Art. 119 Gegenentwurf

1 Der Staatsrat, die mit der Prüfung der Initiative beauftragte Kommission und die Abgeordneten können die Ausarbeitung eines Gegenentwurfes beantragen.

2 Nimmt der Grosse Rat diesen Antrag an, beauftragt er unter Ansetzung einer Frist den Staatsrat oder die mit der Prüfung der Initiative beauftragte Kommission, die entsprechenden Texte auszuarbeiten.

3 Der Grosse Rat nimmt zuerst und in zwei Lesungen die Texte des Gegenentwurfes an. Nachher beschliesst er über die Initiative. Nimmt er sie an, fällt der Gegenentwurf dahin. Verwirft er sie, werden die Initiative und der Gegenentwurf der Volksabstimmung unterbreitet.

Art. 120 Verfassungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung

Die Verfassungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung wird mit einer Vormeinung des Grossen Rates, die in einer einzigen Beratung angenommen wird, dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.

Art. 121 Einheitsinitiative

1 Der Grosse Rat kann eine Einheitsinitiative annehmen oder zurückweisen.

2 Nimmt er sie an, beauftragt er unter Ansetzung einer Frist den Staatsrat oder die mit deren Prüfung beauftragte Kommission, sie in Form eines Verfassungsartikels, eines Gesetzes oder eines Verwaltungsaktes zu verwirklichen.

3 Verwirft sie der Grosse Rat, unterbreitet er sie mit einer Stellungnahme, die in einer einzigen Beratung angenommen wird, der Volksabstimmung.

4 Stimmt er einer Einheitsinitiative mit weniger als 6'000 Unterschriften nicht zu, kann der Grosse Rat sie ungültig erklären, wenn die Initiative weder auf Gesetzesebene noch durch einen Verwaltungsakt ohne Verletzung von der Kantonsverfassung verwirklicht werden kann.

Art. 122 Fristen

1 Der Grosse Rat befindet innert einer Frist von zwei Jahren über die Texte einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung, die vom Volk angenommen wurde.

2 Hat die Initiative die Totalrevision zum Gegenstand, wird diese Frist um zwei Jahre verlängert.

Art. 123 Einführung

1 Der Beschluss des Grossen Rates, durch den die Volksabstimmung über einen dem fakultativen Referendum unterstellten gesetzgeberischen Erlass vorgesehen wird, muss spätestens am letzten Tag der Session, in der dieser Erlass angenommen worden ist, gefasst werden.

2 Der Staatsrat, die Kommission, die mit der Prüfung des dem Referendum unterstellten Erlasses beauftragt war, und die Abgeordneten können sowohl unmittelbar vor der Schlussabstimmung als auch anlässlich der Eröffnung der letzten Sitzung der Session die Abstimmung des Grossen Rates verlangen.

3 Der im Amtsblatt veröffentlichte positive Beschluss schliesst das Referendumsbegehren aus.

Art. 124 Rechte in Bundessachen

1 Der Staatsrat mittels einer Botschaft sowie die Abgeordneten und Kommissionen auf dem Resolutionsweg können dem Grossen Rat beantragen, die in der Kantonsverfassung anerkannten Rechte in Bundessachen auszuüben.

2 Einer Resolution, die die Ausübung des Referendumsrechts verlangt, kommt von Rechts wegen Dringlichkeit zu.

Art. 125 Begriff

Petitionen sind Begehren von Behörden oder Einzelpersonen, die Vorschläge oder Kritiken beinhalten und die nicht in einer besonderen Rechtsform eingereicht werden müssen.

Art. 126 * Begnadigungsgesuche und Einbürgerungsbegehren

1 Die Begnadigungsgesuche und Einbürgerungsbegehren werden gemäss der Spezialgesetzgebung in der Mai- und Novembersession behandelt.

2 Falls nötig und um das Einbürgerunsverfahren zu beschleunigen, können die Einbürgerungsbegehren auch anlässlich anderer Sessionen behandelt werden.

4.2 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und den Gerichtsbehörden

Art. 127 Teilnahme im Grossen Rat

1 Das Kantonsgericht legt die Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen, diesem durch Vermittlung des Staatsrates vor.

2 Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über den Voranschlag zwischen dem Staatsrat und dem Kantonsgericht kann letzteres durch seinen Präsidenten direkt an den Grossen Rat gelangen. Der Präsident kann ermächtigt werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Grossen Rates teilzunehmen.

3 Der Präsident des Kantonsgerichts hat das gleiche Mitwirkungsrecht, wenn der Grosse Rat über Berichte einer Untersuchungskommission betreffend der Justizverwaltung berät.

Art. 128 Teilnahme in Kommissionen

1 Der Präsident des Kantonsgerichts wird grundsätzlich eingeladen, mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Kommissionen teilzunehmen, die Gegenstände und Fragen vorberaten, welche richterliche Angelegenheiten oder Behörden betreffen.

2 Der Präsident des Kantonsgerichts kann Anträge unterbreiten.

3 Im Übrigen ist Artikel 103 Absätze 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes analog anwendbar.

Art. 129 * …

4.3 Ausübung der Oberaufsicht

4.3.1 Ausübung der Oberaufsicht

Art. 130 Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission

Im Rahmen der Ausübung der Oberaufsicht können die Geschäftsprüfungs- und die Finanzkommission namentlich:

  1. a. verlangen, dass der Staatsrat die Dossier herausgibt und in alle Dossier Einsicht nehmen;
  2. b. durch ihre Sektionen Inspektionen und Besuche in der kantonalen Verwaltung vornehmen, wobei im Allgemeinen der zuständige Staatsrat vorgängig zu informieren ist;
  3. c. selber oder durch ihre Sektionen jeden Beamten der kantonalen Verwaltung anhören, wobei der zuständige Staatsrat zu informieren ist; auf Begehren findet die Anhörung in Abwesenheit des hierarchisch Übergeordneten des Beamten oder des zuständigen Staatsrates statt;
  4. d. vom Finanzinspektorat die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen und ihm Aufträge für Spezialkontrollen anvertrauen.
Art. 130a * Geschäftsprüfungskommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission überprüft die Geschäftsführung des Staatsrates. Sie prüft insbesondere die periodischen Verwaltungsberichte des Staatsrates sowie die speziellen Verwaltungsberichte, die der Grosse Rat nicht einer anderen Kommission zur Prüfung zuteilt.

2 Sie prüft insbesondere den Stand der noch hängigen Motionen und Postulate.

3 Die Verfügungen und Entscheide der Behörden oder Dienststellen können weder durch die Geschäftsprüfungskommission noch durch den Grossen Rat aufgehoben oder abgeändert werden.

Art. 131 Justizkommission

1 Im Rahmen der Ausübung der Oberaufsicht kann die Justizkommission namentlich:

  1. a) *. die Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Mitglieder der Gerichtsbehörden und des Justizrates anhören, dies grundsätzlich nach Kontaktnahme mit dem Generalstaatsanwalt, dem Präsidenten des Kantonsgerichts und dem Präsidenten des Justizrates;
  2. b) *. die Herausgabe der Verwaltungsdossiers der Staatsanwaltschaft, der Gerichtsbehörden und des Justizrates verlangen und in sie Einsicht nehmen.

2 Die Justizkommission kann die in Artikel 130 vorgesehenen Rechte ausüben.

Art. 132 Zusammenarbeit

Die Oberaufsichtskommissionen teilen sich gegenseitig wichtige Feststel-lungen mit, die nicht in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen.

Art. 133 Parlamentarische Untersuchungskommission

1 Die Untersuchungskommission handelt im weitesten Sinne im Rahmen ihrer Untersuchungsgewalt, um die in ihre Zuständigkeit fallenden Handlungen aufzuklären. Sie kann namentlich:

  1. a. Zeugen einvernehmen und die Herausgabe der Dossiers verlangen;
  2. b. die Personen befragen, die aufgerufen sind, Auskünfte zu erteilen;
  3. c. schriftliche oder mündliche Auskünfte von den Dienststellen der Verwaltung, den Behördenmitgliedern, den Beamten der kantonalen Verwaltung und Privatpersonen verlangen;
  4. d) *. im Einvernehmen mit dem Präsidium Experten beiziehen, wenn der Auftrag besondere Kenntnisse erfordert;
  5. e) *. die Herausgabe aller Akten der kantonalen Verwaltung und des Staatsrates sowie der Verwaltungsdossiers der Staatsanwaltschaft, der Gerichtsbehörden und des Justizrates verlangen;
  6. f. Ortsschauen vornehmen.

2 Die Beweiserhebung ist überdies in der Schweizerischen Zivilprozessordnung geregelt.

3 Solange der Bericht nicht veröffentlicht wurde, unterliegen sämtliche Personen, die an den Sitzungen und Anhörungen teilgenommen haben, der Schweigepflicht. Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen gelten auch nach der Hinterlegung des Berichts.

4 Die Kommission kann während der Untersuchung beschliessen, über ihre Arbeit zu informieren.

5 Sollte die Kommission während der Untersuchung auf Fakten stossen, welche auf eine strafbare Handlung hinweisen, die von Amtes wegen zu verfolgen ist, so erstattet sie Anzeige.

Art. 133a * Rechte der betroffenen Personen

1 Die von der Untersuchung betroffenen Personen werden von der Kommission benachrichtigt.

2 Die betroffenen Personen haben das Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die Dossiers einzusehen, solange sich dies mit dem reibungslosen Ablauf der Untersuchung vereinbaren lässt. Die betroffenen Personen können sich durch einen Anwalt verbeiständen lassen.

3 Nach Abschluss der Untersuchungen und vor der Präsentation des Berichts werden die angeschuldigten Personen informiert. Diese haben die Gelegenheit, den sie betreffenden Teil des Entwurfs einzusehen und sich innert angemessener Frist zu äussern.

Art. 133b * Untersuchungsdossier

1 Das Untersuchungsdossier ist geheim, unter Vorbehalt einer eventuellen Zivil- oder Strafklage gegen die Kommissionsmitglieder.

2 Das Dossier wird während zehn Jahren aufbewahrt.

4.3.2 Amtsgeheimnis

Art. 134 Grundsatz

Soweit Abgeordnete und Mitglieder von Kommissionen sowie übrige Personen, die an Sitzungen teilnehmen, Kenntnis von Erklärungen oder von Dossiers erhalten, die im Sinne von Artikel 14 dieses Gesetzes dem Amtsgeheimnis unterliegen, sind sie durch dasselbe gebunden.

Art. 135 Entbindung vom Amtsgeheimnis

1 Mitglieder des Staatsrates und Personen aus der kantonalen Verwaltung können für Befragungen durch Kommissionen und ihre Ausschüsse nur durch den Staatsrat von dem für sie geltenden Amtsgeheimnis entbunden und zur Herausgabe von Akten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen. Vorbehalten bleiben Artikel 136 und 137.

2 Der Staatsrat kann anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten, wenn dies zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses unerlässlich ist.

3 Der Generalstaatsanwalt respektive der Präsidenten des Kantonsgerichts und der Präsidenten des Justizrates haben dieselbe Kompetenz, falls das Begehren von der Justizkommission ausgeht.

Art. 136 Einsichtnahme in die Akten

1 Soweit es im Rahmen der Oberaufsicht notwendig ist, können die Oberaufsichtskommissionen und ihre Sektionen nach Vorliegen eines allfälligen Berichtes gemäss Artikel 135 Absätze 2 und 3 und nach Anhören des Staatsrates, des Generalstaatsanwaltes, des Präsidenten des Kantonsgerichts oder des Präsidenten des Justizrates in die dem Amtsgeheimnis unterstellten Akten Einsicht nehmen.

2 Die Einsicht in solche Akten können die Behörden nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigern.

Art. 137 Sonderfall

1 Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nach Artikel 135 entfällt bei Begehren um Auskunft und Aktenherausgabe sowie bei Einvernahme durch die parlamentarische Untersuchungskommission.

2 Die parlamentarische Untersuchungskommission bestimmt nach Anhören des Staatsrates, des Generalstaatsanwaltes, des Präsidenten des Kantonsgerichts oder des Präsidenten des Justizrates, welche Aktenstücke oder Äusserungen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 14 dieses Gesetzes unterstehen.

5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

5.1 Veröffentlichung - Gesetzgebung

Art. 138 Veröffentlichung der Dokumente des Grossen Rates

1 Der Staatsrat organisiert die amtlichen Veröffentlichungen durch das Amtsblatt, das wöchentlich in französischer und deutscher Sprache erscheint. Er kann einen Verleger mit dieser Veröffentlichung beauftragen, wobei aber der Staat in jedem Fall Eigentümer der veröffentlichten Texte und der für ihre Veröffentlichung verwendeten Unterlagen bleibt.

2 Die Veröffentlichung der gesetzgeberischen Erlasse erfolgt zentral über eine Online-Plattform, die auf der offiziellen Website des Kantons Wallis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform). Sie gelten nur dann als bekannt und verbindlich, wenn sie in der amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden sind. Im Text der Veröffentlichung dieser Erlasse werden die Zahl der für ein Referendumsbegehren erforderlichen Unterschriften sowie die Referendumsfrist erwähnt.

3 Die anderen Beschlüsse des Grossen Rates sowie das Ergebnis der Wahlen und Ernennungen werden entweder im Amtsblatt oder im Memorial des Grossen Rates veröffentlicht. Im Einvernehmen mit dem Staatsrat entscheidet das Präsidium darüber.

Art. 139 Kantonale Gesetzessammlungen

1 Der Staatsrat erlässt die Modalitäten für die Online-Veröffentlichung (Publikationsplattform) der kantonalen Gesetzessammlungen auf dem Reglementsweg.

2

3

Art. 140 Inkraftsetzung der gesetzgeberischen Erlasse

1 Der Staatsrat beschliesst die Veröffentlichung der gesetzgeberischen Erlasse (Promulgation) und setzt sie auf dem Beschlussweg in Kraft, sofern der Erlass nicht selber alle Bestimmungen für diesen Zweck enthält.

2 In der Regel können die gesetzgeberischen Erlasse nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.

Art. 141 Reglement

Der Staatsrat erlässt auf dem Reglementsweg alle anderen Vorschriften über die amtlichen Veröffentlichungen und die kantonalen Gesetzgebungs- und Verwaltungsakte.

5.2 Anpassung des Rechts

Art. 142 Aufhebung

1 Mit seinem Inkrafttreten sind alle bestehenden Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, aufgehoben, namentlich:

  1. a. Artikel 77 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972;
  2. b. Artikel 39 Absatz 2, 41, 42 und 43 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons Wallis und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980.

2 Dieses Gesetz tritt an die Stelle der Bestimmungen, die es aufhebt und auf die sich die in Kraft befindliche Gesetzgebung bezieht.

3 Abgeändert wird ferner das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Mai 1990.

Art. 143 Anwendung des neuen Rechts

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ernannten Kommissionen bleiben bestehen. Die neuen Kommissionen werden anlässlich der ersten Session, die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, ernannt und ersetzen gegebenenfalls die bestehenden Kommissionen.

Art. 144 Namensverzeichnis der gesetzgeberischen Erlasse

1 Der Staatsrat ist beauftragt, durch Beschluss das Namensverzeichnis der gesetzgeberischen Erlasse an die neuen in den Artikeln 42 und 57 der Kantonsverfassung sowie in den Artikeln 39 bis 42 und 88 bis 91 dieses Gesetzes umschriebenen Bezeichnungen anzupassen.

2 Die anderen Anpassungen materieller Art an das neue Verfassungsrecht müssen grundsätzlich gleichzeitig mit jeder Gesetzesänderung vorgenommen werden.

Art. 145 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzeitig mit jenem des an das neue Recht angepassten Reglements des Grossen Rates fest.