1 Der Staatsrat kann den Sitzungen der mit der Prüfung von Geschäften, die er eingereicht hat, beauftragten Kommissionen beiwohnen.
2 An Sitzungen anderer Kommissionen nimmt er nur teil, wenn er hierzu eingeladen wird.
3 Die Anwesenheit des Staatsrates ist obligatorisch, wenn die Kommission es verlangt oder wenn eine Gesetzesbestimmung vorsieht, dass der Staatsrat angehört werden muss.
4 Der Staatsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten oder sich durch Experten oder kantonale Beamte begleiten lassen, ausser die Kommission entscheidet anders.
5 Macht eine Kommission, bei der es sich nicht um eine Oberaufsichtskommission handelt, Empfehlungen und neue Anträge oder vertritt sie Ansichten, die von jenen des Staatsrates abweichen, lädt sie vor Abschluss ihrer Beratungen Letzteren ein, Stellung zu nehmen. Sind jene veröffentlicht, muss auch die Stellungnahme des Staatsrates gleichzeitig veröffentlicht werden.