1 Die digitalen Dienste werden schrittweise und möglichst rasch aufgebaut.
2 Die Digitalisierung wird auf möglichst wirtschaftliche und effiziente Weise umgesetzt.
3 Sind digitale Dienste vorhanden, so handeln die Behörden grundsätzlich digital, es sei denn, sie können ihre Aufgaben in dieser Form nicht wirksam erfüllen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, Informationen und Dokumente der Behörden, die sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richten, in anderer als in digitaler Form zu erhalten.
5 Jede Person kann Informationen und Dokumente der Behörden bei den zuständigen Behörden einsehen und eine Kopie auf Papier verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass es ihr nicht möglich ist, sie in digitaler Form einzusehen, oder dass es ihr nicht zugemutet werden kann, dies zu tun.
6 Soweit möglich werden die Daten nur einmal erfasst und von einer einzigen Behörde verwaltet.
7 Die kantonalen digitalen Dienste müssen mindestens in beiden Amtssprachen verfügbar sein und auf einfache und interoperable Weise mit gängigen technologischen Mitteln genutzt werden können. Der Staatsrat kann Ausnahmen vorsehen.
8 Grundsätzlich werden technische Lösungen bevorzugt, die von den digitalen Verwaltungen der Schweiz gemeinsam genutzt werden. Die Interoperabilität und die gemeinsame Nutzung von technischen Lösungen müssen gewährleistet sein. Die technischen Prozesse werden standardisiert und harmonisiert, namentlich über Programmierschnittstellen.
9 Bei ihren Projekten der digitalen Transformation berücksichtigen die Behörden die ökologischen Aspekte und sorgen für die Nachhaltigkeit der Projekte.
10 Sie wenden die in Sachen Cybersicherheit bewährten Konzepte und guten Praktiken an.