Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 38 Absatz 4 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);
- eingesehen Artikel 1 des Beschlusses über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008;
- eingesehen Artikel 30b Absatz 1 des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 16. Dezember 2010 (ARGIDA);
- auf Antrag des Präsidiums,
beschliesst:
Art. 1 Sitzungen und aufgewendete Zeit1 Die Entschädigungen für die verwaltungsexternen Mitglieder der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission für Sitzungen und die dafür aufgewendete Zeit (Dossierstudium, Vorbereitungsarbeiten usw.) werden folgendermassen festgesetzt:
- a. Präsidium:
- b. Mitglieder:
2 Die Entschädigung wird auf Stundenbasis berechnet, darf jedoch die Entschädigung pro Halbtag oder gegebenenfalls pro Tag nicht übersteigen.
3 Kantonale Magistraten und Angestellte, die der Kommission angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des Staatsrates.
1 Die Auslagen für Porto, Telekommunikation, Kopien usw. werden nach dem effektiven Aufwand vergütet.
2 Die übrigen Kosten und Vergütungen sowie die Organisation der Sitzungen und die Auszahlung richten sich nach dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen.