170.204

Beschluss über die Festlegung der Entschädigungen für die Mitglieder der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission

vom 17. November 2023
(Stand am 01.01.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 38 Absatz 4 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);
  • eingesehen Artikel 1 des Beschlusses über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008;
  • eingesehen Artikel 30b Absatz 1 des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 16. Dezember 2010 (ARGIDA);
  • auf Antrag des Präsidiums,

beschliesst:

Art. 1 Sitzungen und aufgewendete Zeit

1 Die Entschädigungen für die verwaltungsexternen Mitglieder der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission für Sitzungen und die dafür aufgewendete Zeit (Dossierstudium, Vorbereitungsarbeiten usw.) werden folgendermassen festgesetzt:

  1. a. Präsidium:
  2. b. Mitglieder:

2 Die Entschädigung wird auf Stundenbasis berechnet, darf jedoch die Entschädigung pro Halbtag oder gegebenenfalls pro Tag nicht übersteigen.

3 Kantonale Magistraten und Angestellte, die der Kommission angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des Staatsrates.

Art. 2 Übrige Kosten

1 Die Auslagen für Porto, Telekommunikation, Kopien usw. werden nach dem effektiven Aufwand vergütet.

2 Die übrigen Kosten und Vergütungen sowie die Organisation der Sitzungen und die Auszahlung richten sich nach dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen.