1 Es ist die Sache der vollziehenden Behörde des betroffenen Gemeinwesens, die im Gesetz vorgesehenen Klagen zu erheben, soweit nachfolgend nicht andere Behörden als zuständig erklärt werden.
2 Allein der Grosse Rat kann die Erhebung einer direkten Klage oder einer Rückgriffsklage gegen Mitglieder des Staatsrates oder des Kantonsgerichtes verfügen.
3 Dieser Entscheid wird im Anschluss an Beratungen gefasst, die durch eine Botschaft des Staatsrates oder durch ein von fünf Grossräten unterzeichnetes Gesuch veranlasst worden sind. In beiden Fällen wird gemäss dem Reglement des Grossen Rates eine Kommission ernannt, welche der hohen Versammlung Bericht zu erstatten hat.
4 Ordnet der Grosse Rat den Prozess an, so handelt das Büro des Grossen Rates im Namen des Staates.
5 Allein der Generalrat, und wo ein solcher fehlt, der Staatsrat, kann die Erhebung einer Klage gegen Mitglieder der vollziehenden Gemeindebehörde verfügen. Anstelle des Staatsrates kann die Gemeinde auf dem Reglementswege die Urversammlung zum Entscheid über die Klageerhebung und den Regierungsstatthalter zur Führung des entsprechenden Prozesses als zuständig erklären. Der Staatsrat ist über jeden Klageerhebungsentscheid und den Gang des Verfahrens zu orientieren.