1 Für jede Wahl verfügt der Stimmbürger über so viele Stimmen wie es Abgeordnete und Suppleanten im Bezirk zu wählen gibt.
2 Enthält ein Wahlzettel weniger Kandidatennamen als zu wählende Mitglieder, gelten die nicht benützten Kandidatenstimmen als so viele Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt. Trägt der Wahlzettel weder Bezeichnung noch Ordnungsnummer, oder trägt er mehrere Bezeichnungen, werden die nicht benutzten Stimmen als leere Stimmen bezeichnet.
3 Die Namen, die auf keiner Liste stehen, werden nicht berücksichtigt. Die auf sie entfallenden Stimmen zählen jedoch als Zusatzstimmen, sofern der Wahlzettel die Bezeichnung einer Liste oder eine Ordnungsnummer trägt und mindestens den Namen einer gültig hinterlegten Kandidatur beinhaltet.
4 Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als zu wählende Mitglieder, streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben. Enthält der Wahlzettel mehrere parallele Spalten, beginnt das Büro mit der Streichung der letzten Namen der Spalte rechts und fährt in aufsteigender Richtung in dieser Spalte weiter; falls notwendig, macht das Büro in gleicher Weise weiter für die folgenden Spalten und zwar von rechts nach links. Die auf der Seite der senkrechten Spalten eingetragenen Namen werden an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen.
5 Wahlzettel, die eine Listenbezeichnung, aber keinen Namen eines im Unterwahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen, sind ungültig.