151.1

Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann

vom 19. June 1996
(Stand am 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 4, Absatz 2 der Bundesverfassung;
  • eingesehen die Artikel 3, 31 und 42 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 11 und 13 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Staat sorgt im Kanton für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen und für die Beseitigung jeglicher Form rechtlicher und tatsächlicher Diskriminierung. Hierzu ergreift er Förderungsmassnahmen.

Art. 2 Organisation

1 Um dieser Verpflichtung nachzukommen und mit anderen öffentlichen und privaten Organen zusammenzuarbeiten, bestimmt der Staatsrat das Departement, welches insbesondere mit der unter Artikel 1 bezeichneten Aufgabe betraut ist.

2 Das Departement übt diese Aufgabe durch ein Fachorgan, genannt Gleichstellungsbüro aus.

Art. 3 Gleichstellungsrat

1 Der Staatsrat ernennt einen Gleichstellungsrat, der sich aus elf bis fünfzehn Mitgliedern paritätisch zusammensetzt und die unter Artikel 1 definierte Förderungspolitik berät und unterstützt.

2 Der Gleichstellungsrat gibt insbesondere zu den ihm unterbreiteten Vorhaben oder Fragen seine Vormeinung ab, legt alle Vorschläge vor, die ihm zur Verwirklichung des Gleichstellungsprinzips nützlich scheinen und arbeitet mit dem betroffenen Departement bei der Bestimmung der zu erreichenden Zielsetzungen paritätisch zusammen.

Art. 4 Finanzhilfen

Der Kanton kann Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann durchführen, Finanzhilfen gewähren.

2 Ausführung des Bundesgesetzes

Art. 5 * Schlichtung

Die kantonale Schlichtungskommission für Streitfälle im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung wird durch das kantonale Arbeitsgesetz eingesetzt.

Art. 6 Öffentliche Verwaltung

Auf Ersuchen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin gibt eine durch den Staatsrat ernannte Kommission eine Stellungnahme zu Beschwerden ab, welche gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Gemeinden oder des Kantons bezüglich des Arbeitsverhältnisses des Gemeinde- und Kantons-personals erhoben wurden.

3 Schlussbestimmungen

Art. 7

1 Das 2. Kapitel dieses Gesetzes unterliegt als Ausführungsgesetz zu Bundesrecht nicht dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

2 Das erste Kapitel unterliegt dem fakultativen Referendum. Es hebt das Dekret vom 26. Juni 1992 sowie das Reglement vom 25. November 1992 auf. Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens.