Inhaltsverzeichnis

142.400

Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VEGBGZ)

vom 26. February 1997
(Stand am 15.07.1997)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57, Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994 (BGZ);
  • eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen im Ausländerrecht vom 15. November 1996 (EGBGZ);
  • auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen,

verordnet:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung bezweckt:

  1. a. die Bestimmungen des EGBGZ zu ergänzen und zu präzisieren;
  2. b. das Haftregime (BGZ) festzusetzen.
Art. 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung kommt zur Anwendung auf Ausländer, Männer und Frauen, die dem BGZ unterstehen und sich in Haft befinden, um das Verfahren der Wegweisung oder Ausschaffung zu sichern.

Art. 3 Begriffsumschreibungen

Die Ausdrücke "Person", "inhaftierte Person", "Inhaftierter" beziehen sich ohne Unterschied auf Männer und Frauen, ausser wenn "die Inhaftierte" ausdrücklich genannt wird.

Art. 4 Behörden und Kontrollen

1 Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (Art. 3 EGBGZ; nachstehend: Dienststelle) ist, in Zusammenarbeit mit den anderen betreffenden Dienststellen, mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung betraut.

2 Die Direktion (Art. 31 EGBGZ), mit Hilfe des Betriebspersonals, der Hilfskräfte und der externen Unterstützung (Art. 32 EGBGZ), ist mit der Verwaltung der Haftanstalt (BGZ) betraut. Zu diesem Zweck erstellt sie, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, ein Reglement, das dem Departement zur Genehmigung unterbreitet wird. Das Reglement berücksichtigt die im Gesetz (Art. 24 EGBGZ) enthaltenen Grundsätze.

3 Das Komitee der Besucher (Art. 9 EGBGZ) wacht darüber, dass die im Einführungsgesetz und in der Verordnung enthaltenen Grundsätze beachtet und durch die Verwaltung der Anstalt (BGZ) angewandt werden.

Art. 5 Menschenwürde

1 Der Freiheitsentzug erfolgt unter materiellen und moralischen Bedingungen, welche die Wahrung der Menschenwürde in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes (Art. 11 ff. EGBGZ) und dieser Verordnung gewährleisten.

2 Die Inhaftierten dürfen nicht grösseren Beschränkungen ausgesetzt und nicht strenger behandelt werden, als dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung nötig ist (Art. 2 EGBGZ).

Art. 6 Gleichbehandlung

1 Die vorliegende Verordnung ist unparteiisch anzuwenden.

2 Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft und Besitzstand dürfen nicht Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung geben.

Art. 7 Anwendung der Verordnung

Die Anwendung der vorliegenden Verordnung berücksichtigt auch die örtlichen Gegebenheiten sowie die Mittel an Personal und Lokalitäten, über welche die Verwaltung der Anstalt (BGZ) verfügt.

Art. 8 Bekanntmachung

1 Die vorliegende Verordnung wird dem Personal der Anstalt (BGZ) zur Kenntnis gebracht.

2 Sie muss den Inhaftierten in einer offiziellen Sprache, oder in Englisch und nach Möglichkeit in anderen Sprachen mitgeteilt werden.

Art. 9 Gesetzeslücken

1 Bei Fehlen einer anwendbaren gesetzlichen Bestimmung handelt die Behörde gemäss den Regeln, die sie erlassen würde, wenn sie eine Gesetzgebungshandlung vorzunehmen hätte.

2 Sie hält sich dabei an die Lösungen der Rechtsprechung, die Grundsätze der vorliegenden Verordnung, die Bundes- und Konkordatsgesetzgebung und die Empfehlungen des Komitees der Minister des Europarates über die Regeln des Europäischen Strafvollzugs. Letztere gelten jedoch nur als Weisungen und sind weder zwingend noch übertragen sie subjektive Rechte.

3 Eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, die nicht auf einer bestimmten Gesetzesbestimmung beruht, ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet und nicht über das hinausgeht, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist.

4 Die Interventionen der Behörde müssen durch das öffentliche Interesse geboten sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten.

2 Das Haftregime (BGZ)

2.1 Aufnahme und Aufhebung der Haft

Art. 10 Aufnahme

1 Die Aufnahme der Inhaftierten muss in Beachtung fundamentaler Rechte (Art. 11 EGBGZ) erfolgen.

2 Keine Person darf ohne gültigen Haftbefehl in die Anstalt (BGZ) aufgenommen werden. Dieser Ausweis muss datiert und durch die zuständige Behörde unterzeichnet sein, ausser wenn dies aus praktischen Gründen materiell nicht möglich ist. In diesem Fall stellt die zuständige Behörde einen mündlichen Befehl aus, der innert kürzester Frist schriftlich zu bestätigen ist.

3 Wenn beide Eltern inhaftiert sind, werden die Kinder und Jugendlichen unter dem erfülltem 15. Lebensjahr durch das Kantonale Jugendamt, in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst, in Obhut genommen.

4 Wenn die inhaftierte Mutter durch die Direktion ermächtigt ist, ihr Kind (u.a. Säuglinge und Kinder in jungen Jahren) zu hüten, so orientiert die Direktion den medizinischen Dienst und ergreift die Massnahmen, welche sich in einem solchen Fall der Haft aufdrängen.

5 Sobald eine Person aufgenommen ist, müssen die wichtigsten Angaben des Haftbefehls verzeichnet werden, in jedem Fall aber:

  1. a. die Identität der inhaftierten Person;
  2. b. der Haftgrund und die Behörde welche diese angeordnet hat;
  3. c. der Tag und die Stunde der Aufnahme.
Art. 11 Information

1 Das Anstaltspersonal oder der Verantwortliche orientiert die Inhaftierten (BGZ) über die Organisation und Funktion der Anstalt, insbesondere über die Regeln, die zum Zweck einer guten Funktion der Anstalt (Art. 7 und 13 EGBGZ) zu beachten sind.

2 Die Information findet in einer Sprache statt, die der Inhaftierte versteht oder objektiv verstehen sollte (Art. 13 EGBGZ). Der Beizug eines Dolmetschers erfolgt ausnahmsweise und nur im Falle strikter Notwendigkeit. Die Interventionskosten des Dolmetschers werden vom Staat getragen.

Art. 12 Durchsuchung

1 Jeder neu Eingewiesene hat sich einer Personen- und Effektendurchsuchung zu unterziehen; diese darf nur durch eine Person des gleichen Geschlechts oder einen Arzt in einem geeigneten Lokal vorgenommen werden.

2 Die gründliche Körperdurchsuchung erfolgt durch einen Arzt; sie wird durchgeführt in einem Lokal, das die notwendige Diskretion gewährleistet.

Art. 13 Persönliche Hygiene

1 Jede neu in die Anstalt (BGZ) eingewiesene Person kann zu einer Dusche verpflichtet werden.

2 Aus Gründen der Hygiene kann sie angehalten werden, sich die Haare schneiden zu lassen; diese Massnahme berücksichtigt die Grundsätze der allgemeinen Weisung, welche die Direktion - in Zusammenarbeit mit der Dienststelle - auf dem Gebiet der persönlichen Reinlichkeit erlassen hat (Art. 34 VEGBGZ).

Art. 14 Dem Inhaftierten belassene Gegenstände

1 Zur Verfügung des Inhaftierten bleiben:

  1. a. seine persönlichen Effekten;
  2. b. seine Toilettenartikel;
  3. c. die Gegenstände, denen er eine besondere affektive Bedeutung beimisst und jene, die zur Gestaltung seiner Freizeit dienen, in dem Masse, als die Ordnung und Sicherheit der Anstalt es gestatten und insofern sie nicht dazu angetan sind, die legitimen Interessen des Personals und der anderen Inhaftierten zu beeinträchtigen.

2 Die Anstalt (BGZ) haftet nicht für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die dem Inhaftierten zur Verfügung gelassen wurden.

3 Trägt der Inhaftierte Medikamente auf sich, so bestimmt der Arzt den davon zu machenden Gebrauch.

Art. 15 Tierhaltung

1 Die Haltung von Kleintieren ist, ausser einer ausnahmsweisen Erlaubnis durch die Direktion, bei der Haft (BGZ) nicht zulässig.

2 Der Inhaftierte trifft zum vornherein die nötigen Vorkehren zum Unterbringen des Kleintiers, ansonsten die Direktion auf Kosten des Inhaftierten dafür sorgt.

Art. 16 Inventar der hinterlegten Effekten

1 Die dem Inhaftierten nicht überlassenen Werte, Gegenstände und Kleider werden von einem Angestellten inventarisiert und verwahrt.

2 Dieses Inventar ist durch den Inhaftierten anzuerkennen und zu unterzeichnen; es wird durch den Angestellten gegengezeichnet. Verweigert der Inhaftierte die Unterschrift, wird dies im Inventar unter Angabe der Gründe vermerkt. Dieses wird in drei Exemplaren erstellt, wovon eines dem Inhaftierten zu übergeben ist.

3 Die Anstalt gewährleistet die Erhaltung und Aufbewahrung der inventarisierten Sachen. Im Falle der Flucht werden die dem Inhaftierten gehörenden Werte und Gegenstände im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung oder Ausschaffung bzw. bei Aufhebung der Haft zurückerstattet.

4 Aus hygienischen Gründen können verwahrte und somit inventarisierte Effekten vernichtet werden; der Inhaftierte wird darüber im voraus informiert.

Art. 17 Depotkonto

1 Für jeden Inhaftierten wird ein Depotkonto eröffnet.

2 Dieses Konto wird geäufnet durch:

  1. a. die beim Eintritt des Inhaftierten in die Anstalt inventarisierten Werte;
  2. b. die Zahlungen, welche er von auswärts erhalten hat;
  3. c. das Zehrgeld;
  4. d. die Entlöhnung, welche ihm die Anstalt für die Verrichtung einer angemessenen Arbeit gewährt.

3 Bezüge müssen durch die Direktion bewilligt werden.

4 Das Konto wird durch die Direktion belastet:

  1. a. für die nötigen und/oder nützlichen Auslagen des Inhaftierten;
  2. b. für die Deckung kleiner Kosten;
  3. c. für die zur Verteidigung des Falles nötigen Kosten;
  4. d. für die Abgeltung der vom Inhaftierten verursachten Beschädigungen oder Schäden.
Art. 18 Einweisung und Unterkunft

1 Nach Abschluss der administrativen Formalitäten wird der neu Inhaftierte in ein Zimmer eingewiesen.

2 Mit dem Dienstangestellten anerkennt er durch seine Unterschrift die Einrichtungen oder Gegenstände, die ihm zur Verfügung gestellt werden; im Verweigerungsfalle wird dies im Inventar vermerkt.

Art. 19 Einvernahme durch die Direktion

Der neu Eingewiesene wird kurzfristig durch die Direktion einvernommen. Diese Einvernahme bezweckt insbesondere:

  1. a. die Direktion über die Persönlichkeit und die persönlichen Bedürfnisse des Inhaftierten zu unterrichten, um eine angemessene Aufnahme zu organisieren und das nicht obligatorische Programm einer angemessenen Beschäftigung zu erstellen;
  2. b. den Inhaftierten über seine Rechte und Pflichten zu informieren; ihn aufmerksam zu machen über sein Recht, mit Angehörigen in Verbindung zu treten oder sich mit seinem Bevollmächtigten zu unterhalten und mit ihm brieflich zu verkehren;
  3. c. auf Gesuch des über seine Rechte unterrichteten ausländischen Inhaftierten, dessen nächstgelegenes Konsulat über seine Lage zu informieren.
Art. 20 Aufhebung der Haft

1 Die Aufhebung der Haft erfolgt durch einen schriftlichen, datierten und durch die Dienststelle unterzeichneten Entscheid (Art. 3 Bst. e EGBGZ).

2 Bei Entlassung des Inhaftierten ist diese in das Haftregister einzutragen, wo auf jeden Fall angemerkt werden muss:

  1. a. das Datum und die Stunde des Austritts;
  2. b. der Hinweis, dass die Haft aufgehoben ist.
Art. 21 Zurückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände

1 Beim Verlassen der Anstalt (BGZ) werden dem Inhaftierten die inventarisierten Sachen zurückerstattet, ausgenommen die Gegenstände oder Kleider, die er auswärts senden konnte oder die aus hygienischen Gründen vernichtet werden mussten; ebenfalls wird ihm der Rest seines Depotkontos zurückgegeben.

2 Der Inhaftierte erteilt am Schluss des Inventars die Entlastung; verweigert er diese, erwähnt es der Beamte unter Angabe der Gründe.

3 Wird der Inhaftierte von einer Anstalt in eine andere versetzt, werden die ihm überlassenen Gegenstände und die inventarisierten Sachen gegen Entlastungserklärung der Begleitperson übergeben, der ihn begleitet; können diese Sachen infolge ihres Ausmasses nicht vom Begleitpersonal übernommen werden, soll man sie per Post oder Eisenbahn überweisen. Die Kosten gehen zu Lasten des Inhaftierten.

2.2 Haftlokale, Bettwäsche und Kleidung

Art. 22 Unterkunftsräume

Räume, die zur Unterkunft der Inhaftierten (BGZ) dienen, müssen den Erfordernissen der Gesundheit und Hygiene genügen, insbesondere in bezug auf den Kubikinhalt an Luft, eine angemessene Fläche, die Beleuchtung, Heizung und Lüftung.

Art. 23 Gemeinschafts- und Arbeitsräume

In allen Räumen, in denen Inhaftierte gemeinsam leben oder arbeiten:

  1. a. müssen die Fenster gross genug sein, dass die Inhaftierten bei Tageslicht unter normalen Umständen lesen oder arbeiten können; und sie müssen so eingerichtet sein, dass frische Luft einströmen kann, ausser wenn eine geeignete künstliche Entlüftung vorhanden ist. Im übrigen sollen die Fenster unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse in ihrer Grösse, Lage und Konstruktion möglichst normal aussehen.
  2. b. muss das künstliche Licht den anerkannten Normen entsprechen.
Art. 24 Sanitärinstallationen

Die sanitären Installationen müssen so beschaffen sein, dass jeder Inhaftierte seine natürlichen Bedürfnisse zur notwendigen Zeit und unter sauberen und gehörigen Bedingungen verrichten kann.

Art. 25 Duschen

Die Duscheinrichtungen sind so vorzusehen, dass jeder Inhaftierte die Möglichkeit erhält und von ihm verlangt werden kann, bei angemessener Temperatur zu duschen.

Art. 26 Zellen

1 Während der Zeit nächtlicher Ruhe sind Männer und Frauen in getrennten Räumen unterzubringen, es sei denn, das gemeinsame Zusammenleben von Paaren sei bewilligt worden (Art. 19 Abs. 3 EGBGZ).

2 Die Inhaftierten sind in der Regel bei Nacht in Einzelhafträumen unterzubringen, ausser bei Überbesetzung der Anstalt (BGZ) oder wenn die Unterbringung mit anderen Inhaftierten als sinnvoller betrachtet wird.

3 Bei gemeinschaftlicher Unterbringung sind die Räume mit Inhaftierten zu belegen, die sich dazu eignen.

Art. 27 Interne Ordnung

Die Ordnung und Sauberkeit der Lokalitäten, die Benützung der Sanitäreinrichtungen und der Duschen sowie die Zeit des Lichterlöschens wird für jede Anstalt, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, durch eine allgemeine Weisung der Direktion geregelt.

Art. 28 Bettwäsche

Jeder Inhaftierte muss über ein Einzelbett verfügen und über persönliche Bettwäsche, die mindestens alle zwei Wochen zu wechseln ist.

Art. 29 Kleider

Jeder Inhaftierte, der nicht zum Tragen seiner eigenen Kleider ermächtigt ist, erhält solche, die dem Klima und der Saison angepasst sind. Diese Kleider dürfen auf keinen Fall erniedrigend oder entwürdigend sein. Sie müssen sauber sein und in gutem Zustand erhalten bleiben. Die Unterwäsche ist mindestens zweimal in der Woche zu wechseln.

2.3 Gesundheit und Hygiene

Art. 30 Grundsatz

1 Die ärztliche Betreuung in der Anstalt (BGZ) wird durch den medizinischen Dienst der Gefängnisse besorgt (Art. 32 Abs. 2 EGBGZ).

2 Die Artikel 42, 44 und 47 des Reglements über die Strafanstalten des Kantons Wallis vom 10. Dezember 1993 sind anwendbar auf die Anstalt (BGZ).

Art. 31 Ärztliche Eintrittsuntersuchung und Arztvisite

1 Jeder neu in die Anstalt (BGZ) Eingewiesene kann verhalten werden, sich einer medizinischen Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Gefängnisse zu unterziehen.

2 Jeder Inhaftierte wird auf Verlangen durch einen Arzt untersucht:

  1. a. während der Woche nach seiner Aufnahme;
  2. b. auf Verlangen innert 24 Stunden nach der Aufnahme.

3 Jede Woche wird durch die Direktion eine ärztliche Untersuchung anberaumt. Eine allgemeine Weisung regelt die Anmeldungsmodalitäten und die Zulassung zur ärztlichen Untersuchung.

4 In dringenden Fällen wird sofort ein Arzt herbeigerufen. Das Personal und die Inhaftierten sind verpflichtet, alle Fälle zu melden, die eine sofortige ärztliche Untersuchung verlangen.

Art. 32 Zahnärztlicher Dienst

1 Die Direktion der Anstalt (BGZ) beauftragt einen Zahnarzt, den Inhaftierten die nötige und dringende ärztliche Behandlung zu gewähren, d.h. jene, welche die Schmerzen lindert und die Kautätigkeit gewährt.

2 Der Zahnarzt oder gegebenenfalls der konsultierte Arzt der Anstalt befindet über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der zu gewährenden Behandlung.

3 Die Zahnarztkosten werden grundsätzlich vom Staat getragen, ausser wenn eine Versicherung oder Institution diese bezahlt.

Art. 33 Arzt- und Spitalkosten

1 Die Arzt-, Apotheker- und Spitalkosten werden grundsätzlich vom Staat getragen, ausser wenn eine Versicherung oder Institution diese bezahlt.

2 Der Inhaftierte wird durch die Direktion gegen das Risiko von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

Art. 34 Persönliche Hygiene

1 Von jedem Inhaftierten wird persönliche Sauberkeit verlangt; zu diesem Zweck muss er über Wasser und die zur Gesundheit und Sauberkeit nötigen Toilettenartikel verfügen.

2 Eine allgemeine Weisung der Direktion - erlassen in Zusammenarbeit mit der Dienststelle - regelt die Fragen der persönlichen Hygiene. Diese Weisung berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Grundrechte der Inhaftierten (Art. 11 EGBGZ), u.a. bezüglich der Pflege des Haares und des Bartes.

Art. 35 Ernährung

1 Die Inhaftierten sollen am Morgen, Mittag und Abend genügend und gesunde Nahrung erhalten. Jeder Inhaftierte verfügt über Trinkwasser.

2 Diät- und Sonderkost werden auf ärztliche Verordnung hin zubereitet.

3 Zudem wird der Gesundheitszustand des Inhaftierten und im Rahmen des Möglichen dessen erwiesene kulturelle, philosophische oder religiöse Überzeugung berücksichtigt.

4 Tritt der Inhaftierte in Hungerstreik, benachrichtigt die Direktion den Arzt und handelt nach den Grundsätzen von Gewissen und Moral.

Art. 36 Alkohol, Drogen, Medikamente, Tabak

1 Die Herstellung, der Konsum, das Einbringen, der Besitz, der Handel und der Schmuggel jeglicher alkoholischer Substanz und von Drogen im Sinne des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel sind verboten.

2 Das gleiche gilt für Medikamente, die vom Arzt weder verschrieben noch bewilligt worden sind.

3 Die Verwendung von Tabak wird, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, durch eine allgemeine Weisung der Direktion geregelt.

2.4 Ordnung und Disziplin

Art. 37 Grundsatz

Ordnung und Disziplin sind im Interesse der Sicherheit und eines geordneten Gemeinschaftslebens aufrechtzuerhalten.

Art. 38 Allgemeine Pflichten der Inhaftierten

1 Die Inhaftierten haben die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und alle damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Weisungen zu befolgen.

2 Sie sind der Disziplin der Anstalt unterstellt und haben den allgemeinen und besonderen Anordnungen des Direktors oder des Personals Folge zu leisten.

3 Die Zellen werden regelmässig kontrolliert; in der Regel wird der Interessierte darüber in der Folge informiert.

4 Die Direktion kann Untersuchungen des Urins und Alkoholtests anordnen.

5 Inhaftierte, die absichtliche oder grobfahrlässige Beschädigungen und Schäden oder Massnahmen verursachen, die zu Kosten führen, müssen dafür aufkommen. Die Direktion kann das Depotkonto (Art. 17 VEGBGZ) mit den betreffenden Beträgen belasten.

Art. 39 Disziplinarverstösse

1 Als Disziplinarverstösse gelten:

  1. a. der Ausbruch;
  2. b. der Erwerb, Besitz und Handel mit Waffen und gefährlichen Gegenständen;
  3. c. die Veräusserung, die absichtliche oder grobfahrlässige Zerstörung von Werkzeugen, Apparaten, Installationen oder anderem Eigentum der Anstalt, des Personals, der anderen Inhaftierten oder Dritter;
  4. d. die Gewaltakte gegen Mitinhaftierte oder das Personal oder jede andere Handlung, die vom Strafgesetz geahndet wird;
  5. e. die Nichtbeachtung einer allgemeinen oder speziellen Pflicht oder auch eines Verbotes, welches dieser Verordnung oder einer allgemeinen Weisung entspringt;
  6. f. die Nichtbeachtung eines Befehls des Direktors oder des Personals mit der ausdrücklichen Androhung einer Disziplinarstrafe im Falle der Verweigerung.

2 Der Versuch, die Anstiftung und die Beihilfe werden ebenfalls mit einer Disziplinarstrafe geahndet.

Art. 40 Disziplinarstrafen

1 Der Entzug eines Vorteils während höchstens zehn Tagen stellt eine Disziplinarstrafe (Art. 28 Abs. 1 Bst. b EGBGZ) dar; als eine solche gilt:

  1. a. der Entzug von persönlichen Apparaten und Instrumenten ausser dem Radio und dem Fernsehgerät;
  2. b. der Entzug der gemeinschaftlichen Freizeit;
  3. c. der Entzug der Lektüre;
  4. d. der Entzug des Radios, des Fernsehgerätes und aller anderen Ton- und Bildwiedergabegeräte;
  5. e. der Entzug der Telefonbenützung;
  6. f. der Entzug der Besuche unter Vorbehalt der Kontakte mit dem Verteidiger, den Behörden, dem Gefängnisarzt sowie dem geistlichen und sozialen Beistand.

2 Die Sanktionen dürfen nur im Falle von schweren und wiederholten Verstössen kumuliert werden. Die Intervention der Behörde wird diktiert durch den in Artikel 9 Absatz 4 VEGBGZ enthaltenen Grundsatz.

3 Im Falle der Isolierung in einer Zelle bis höchstens fünf Tage (Art. 28 Abs. 1 Bst. c EGBGZ) wird der Inhaftierte für 23 auf 24 Stunden in eine Zelle gesperrt, einbegriffen die Samstage, Sonntage und Feiertage.

4 Im Falle der Isolierung in einer Zelle hat der Inhaftierte das Anrecht auf einen täglichen Spaziergang während mindestens einer Stunde in frischer Luft. Das Recht auf physische Übungen entfällt. Der Inhaftierte darf nicht Einkaufen, mit der Aussenwelt keine Korrespondenz führen, Radio, Tonwiedergabe- und Fernsehgerät nicht benützen und keinen Besuch empfangen; vorbehalten bleibt der Verkehr mit dem Verteidiger, den Behörden, dem religiösen und sozialen Beistand.

5 Die Benützung einer gewöhnlichen Haftzelle ist nicht zulässig. Die Direktion sieht eine dafür besonders bestimmte Zelle vor.

6 Falls die gewöhnliche Haftzelle für die Isolierung benutzt wird, müssen das darin befindliche Mobiliar und die Bestandteile, die nicht in der Basiseinrichtung enthalten sind (Art. 18 Abs. 2 VEGBGZ), entfernt werden.

7 Die Sanktion der Isolierung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Arzt der Ansicht ist, dass der Inhaftierte diese Strafe ertragen kann. Ausserdem hat er den Inhaftierten, so oft es die Umstände erfordern, aufzusuchen und dem Direktor Bericht zu erstatten, wenn er es als notwendig erachtet, dass der Vollzug der Strafe aus Gründen der körperlichen oder geistigen Gesundheit aufgehoben oder abgeändert werden soll.

Art. 41 Rechtsform der Disziplinarstrafen

1 Die Disziplinarstrafen werden durch den Verantwortlichen der Anstalt ausgesprochen; im Fall von Verhinderung oder Ausstand durch den Stellvertreter.

2 Vor jeder Disziplinarstrafe ist der Inhaftierte mündlich oder schriftlich anzuhören.

3 Nötigenfalls werden Untersuchungen und Gegenüberstellungen durchgeführt; auf Verlangen des Inhaftierten wird davon ein Protokoll erstellt.

4 Der Entscheid wird dem Betroffenen schriftlich in einer der beiden offiziellen Landessprachen eröffnet und erläutert, wenn dieser dessen Sinn nicht versteht. Der Entscheid muss tatsächlich und rechtlich begründet, datiert und unterzeichnet sein sowie die Rechtsmittel und deren Fristen enthalten.

5 Der Entscheid untersteht der Beschwerde an den Staatsrat innert einer Frist von 10 Tagen nach seiner Zustellung. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde rechtzeitig in verschlossenem Brief mit dem Vermerk "Beschwerde" bei der Gefängnisverwaltung hinterlegt wird. Diese vermerkt das Datum der Hinterlegung und leitet die Beschwerde unverzüglich an die Staatskanzlei weiter.

6 Der Staatsrat entscheidet, ausser bei der Isolierung in einer Zelle, endgültig in seiner Eigenschaft als letzte kantonale Instanz. (Art. 28 Abs. 3 EGBGZ).

7 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege kommt im übrigen zur Anwendung.

Art. 42 Besondere Massnahmen der Sicherheit

1 Besondere Massnahmen können angeordnet werden gegen Inhaftierte, bei denen eine erhöhte Fluchtgefahr besteht oder gegen solche, die verdächtigt werden, Körperverletzungen zu begehen bzw. sich selbst absichtlich zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.

2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten unter anderem:

  1. a. der Entzug nützlicher Sachen und von Gegenständen, die Bestandteil der Einrichtungen bilden;
  2. b. die Überführung in eine spezielle Zelle.

3 Die Massnahmen können solange angewandt werden als dies in Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 2 EGBGZ) notwendig erscheint.

4 Bei der Anordnung einer Sicherheitsmassnahme sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anzuwenden.

2.5 Angemessene Beschäftigung

Art. 43 Arbeitsmöglichkeit

1 Ab zwei Wochen Haft hat der Inhaftierte die Möglichkeit, sich auf angemessene Weise zu beschäftigen, indem man z.B. Zeiten der Tätigkeit mit solchen der Untätigkeit abwechselt (Art. 17 EGBGZ).

2 Nach Möglichkeit berücksichtigt die Direktion bei der Zuteilung der Arbeit die Fähigkeiten und Wünsche der Inhaftierten unter Mitberücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten der Anstalt. Bei der Wahl der Beschäftigung kann auch die Sicherheit erwogen werden.

3 Jeder Inhaftierte hat gewissenhaft und mit Disziplin zu arbeiten. Es ist ihm nicht gestattet, sich von der Arbeitsgruppe zu entfernen oder seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten zu verlassen.

4 Die Regelung der Arbeitszeit ist festgesetzt in einer Weisung, welche die Direktion in Zusammenarbeit mit der Dienststelle erlässt.

Art. 44 Sicherheit und Hygiene

Sicherheit und Arbeitshygiene der Inhaftierten müssen so gewährleistet werden, dass sie den Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung entsprechen.

Art. 45 Arbeitsentschädigung

1 Jeder Inhaftierte erhält einen Teil vom Erlös seiner Arbeit (Art. 18 Abs. 2 EGBGZ).

2 Der Betrag der Vergütung wird durch Entscheid des Staatsrates festgesetzt.

2.6 Rechte des Inhaftierten

Art. 46 Subjektive öffentliche Rechte

1 Der Inhaftierte kommt in den Genuss der öffentlichen subjektiven Rechte, die ihm das EGBGZ und die vorliegende Verordnung zugestehen durch:

  1. a. die Verwendung der Ausdrücke "Anrecht" oder "Befugnis haben", "können";
  2. b. die Formulierung von Bedingungen zur Ausfällung eines Entscheides;
  3. c. die Einleitung des Verfahrens.

2 Ausserdem kann er geltend machen:

  1. a. die Grundrechte eines Individuums, jedoch mit den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen zur Gewährleistung des Haftzweckes, des ordentlichen Betriebs der Anstalt, der Sicherheit des Personals und der Mitgefangenen (Art. 11 Abs. 2 EGBGZ);
  2. b. das Recht auf die Öffentlichkeit der vorliegenden Verordnung (Art. 8 VEGBGZ);
  3. c. das Recht auf eine erste Anhörung durch die Direktion (Art. 19 VEGBGZ);
  4. d. das Recht auf Rückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände bei der Entlassung (Art. 21 VEGBGZ);
  5. e. das Recht auf ein Einzelbett und auf ordnungsgemäss unterhaltene Bettwäsche (Art. 28 VEGBGZ);
  6. f. das Recht auf eine gesunde und ausreichende Ernährung sowie auf Trinkwasser (Art. 35 VEGBGZ).

3 Der Inhaftierte kommt zudem in den Genuss der in der vorausgehenden Abteilung vorgesehenen öffentlichen subjektiven Rechte.

Art. 47 Spaziergang, körperliche Bewegung

1 Neben dem Recht auf einen Spaziergang (Art. 16 EGBGZ) hat der Inhaftierte, der nicht eine körperliche Arbeit verrichtet, täglich Anspruch auf körperliche Bewegung an der frischen Luft während einer Stunde.

2 Die Tätigkeiten erfolgen im Innern der Anstalt (BGZ), ausser wenn die Anforderungen an das gemeinschaftliche Leben gewisse Einschränkungen erheischen. Die Inhaftierten, bei denen Fluchtgefahr vorliegt oder besondere Gefährlichkeit, absolvieren ihren Spaziergang individuell.

3 Wenn es die Umstände zwingend erfordern, kann die Dauer der körperlichen Bewegung, die zusätzlich zum Spaziergang erfolgt, zur Hälfte vermindert werden.

4 Die Direktion kann das Recht auf Spaziergang und körperliche Bewegung an frischer Luft auf 30 Minuten oder für eine angemessene Zeit reduzieren, wenn der Inhaftierte ein grosses Fluchtrisiko darstellt oder besonders gewalttätig ist.

Art. 48 Freizeit

1 Der Inhaftierte hat Anrecht auf Freizeit, die der Ruhe, Entspannung und Bildung dient; sie wird im Innern der Anstalt verbracht, grundsätzlich im Erholungsraum oder auswärts zur Ausübung eines Sportes.

2 Wenn es das gemeinschaftliche Leben erfordert, kann die Direktion anordnen, dass die Freizeit in der Zelle verbracht wird.

3 Sofern sie die Nachbarn stören, sind lärmige Tätigkeiten in der Zelle verboten, insbesondere zwischen 20 Uhr und 9 Uhr.

4 Der Inhaftierte kann Zeitungen lesen, die ihm durch die Anstalt oder andere Inhaftierte zur Verfügung gestellt werden; mit Bewilligung der Direktion kann er, in Anwendung der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Meinungsfreiheit, Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren. Er kann Lektüre erhalten oder, wenn die Anstalt über eine Bibliothek verfügt, Bücher ausleihen; ist dies nicht der Fall, wird die Direktion dem Inhaftierten die Dienste einer öffentlichen Bibliothek zugänglich machen.

5 Jeder Inhaftierte kann ein Radio, einen Fernsehapparat oder jedes andere Ton- und Bildwiedergabegerät benutzen, insofern seine Zelle über die nötigen technischen Anlagen verfügt. Die Direktion bestimmt in einer allgemeinen Weisung die Grundsätze betreffend die Miete eines Radio- oder Fernsehgerätes und die Zulässigkeit der Fernsehsendungen in den Gemeinschaftsräumen.

6 Die Inhaftierten können in der Zelle oder in den dafür vorgesehenen Lokalen auf ihre Kosten künstlerische Tätigkeiten ausführen, Basteln oder andere angenehme Arbeiten verrichten. Die Direktion bestimmt von Fall zu Fall die Instrumente und Materialien, die benützt werden können.

7 Die Inhaftierten können, auf ihre Kosten, Fernkurse besuchen.

Art. 49 Zehrgeld

Zur Deckung kleiner Kosten erhält jeder Inhaftierte einen Tagesbetrag, dessen Höhe vom Staatsrat festgesetzt wird.

Art. 50 Besuche

1 Der Inhaftierte hat Anspruch auf mindestens einen Besuch von 30 Minuten pro Woche.

2 Besuche dürfen nur nach vorausgegangener Ermächtigung der Direktion stattfinden. Diese kann Besuche untersagen, welche die Ordnung und Disziplin stören könnten (Art. 37 ff. VEGBGZ).

3 Tag, Stunde und Dauer der Besuche werden durch die Direktion festgesetzt, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Besucher.

4 Pro Besuch wird die maximale Anzahl der Personen auf zwei festgesetzt und auf drei, wenn es sich um Angehörige (Art. 110 StGB) handelt.

5 Nicht als Besuch gilt die Unterredung des Anwaltes mit seinem Klienten.

Art. 51 Formalitäten der Besuche

1 Die Besuche finden in den durch die Direktion bezeichneten Räumen statt; die Besucher haben sich an die Weisungen des Betriebspersonals zu halten.

2 Die Besucher müssen sich über ihre Identität ausweisen.

3 Die Direktion kann die persönliche Durchsuchung des Besuchers anordnen, wenn eine solche Massnahme notwendig und verhältnismässig ist.

4 Der Besucher übergibt dem Betriebspersonal alle Gegenstände, die für den Inhaftierten bestimmt sind. Es ist strikte untersagt, diesem selbst irgend etwas zu übergeben.

5 Jede Person, die sich ohne Bewilligung auf dem Gebiet einer Anstalt (BGZ) aufhält oder welche die Besuchsbedingungen nicht beachtet, wird zurückgewiesen.

Art. 52 Religiöse Betreuung

1 Die religiöse Betreuung wird in der Anstalt (BGZ) durch die Mitwirkung eines katholischen und eines protestantischen Geistlichen gewährleistet, die durch den Staatsrat ernannt werden. Nötigenfalls zieht die Direktion Geistliche anderer Religionen bei.

2 Die Gottesdienste werden durch die zuständigen Anstaltsgeistlichen organisiert. Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere die Organisation der Anstalt und die Verfügbarkeit der Lokalitäten, können die Angehörigen von ähnlichen Religionen zu interkonfessionellen Feiern angehalten werden.

3 Die praktischen Modalitäten der religiösen Betreuung und Dienste werden - in Zusammenarbeit mit der Dienststelle - in einer allgemeinen Weisung der Direktion der Anstalt (BGZ) festgesetzt.

4 Die Besuche eines Geistlichen bei einem Inhaftierten sind der Direktion anzumelden, die deren Dauer und Häufigkeit festlegt. Die Unterredungen finden ohne Aufsicht statt.

Art. 53 Soziale Betreuung

1 Der Inhaftierte kann sich für seine persönlichen und familiären Probleme an den Verantwortlichen der Anstalt (vgl. BGZ) oder an das Personal wenden. Nötigenfalls können die Inhaftierten die Mitwirkung einer Hilfsperson verlangen (Art. 31 Abs. 3 EGBGZ).

2 Die soziale Betreuung der Inhaftierten wird - unter Mitarbeit des Sozialdienstes - durch den Verantwortlichen und das Betriebspersonal gewährleistet.

3 Schlussbestimmungen

Art. 54 Übergangsrecht

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

Art. 55 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.