142.104

Reglement über die Festsetzung der fremdenpolizeilichen Gebühren und den Verteilungsmodus zwischen Kanton und Gemeinden

vom 18. December 2002
(Stand am 01.10.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG);
  • eingesehen das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über den freien Personenverkehr vom 21. Juni 1999 (FZA);
  • eingesehen die Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP);
  • eingesehen die Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz vom 24. Oktober 2007 (GebV-AIG);
  • eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
  • auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, *

beschliesst:

Art. 1

1 Die im Kanton zu erhebenden fremdenpolizeilichen Gebühren sind in den von der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Grenzen festgesetzt.

2 Ausser den Verfahrungskosten (Stempelgebühren und Portospesen) dürfen nur die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Gebühren erhoben werden.

Art. 2 Bezahlung der Gebühren

Der Gesuchsteller, der Arbeitgeber und die Verwandten haften solidarisch mit dem Schuldner für die Bezahlung der Gebühren.

Art. 3 Befreiung von den Gebühren

Der Vorsteher des mit der Fremdenpolizei beauftragten Departements ist ermächtigt, in besonderen Fällen die Entrichtung von fremdenpolizeilichen Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsteher der zuständigen Dienstabteilung übertragen.

1 Gebühren für Ausländer nach den Bestimmungen des FZA

Art. 4 Dem Kanton zukommende Gebühren

1 Dem Kanton zukommende Gebühren:

  1. a. Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibt
  2. b. Erteilung eines Passierscheines
  3. c. Gesuch um Ausstellung eines Auszuges aus dem Strafregister

2 Für ledige Kinder unter 18 Jahren beläuft sich die unter Buchstabe a aufgeführte Gebühr auf 30 Franken und die unter Buchstabe aufgeführte Gebühr auf 12 Franken 50.

3 Es wird auch erhoben, unter Vorbehalt der in Artikel 8 Absatz 4 GebV-AIG vorgesehenen Fälle, folgende Gebühr, die beträgt:

  1. a. für das Ausstellen, das Ersetzen und jede andere Abänderung eines nicht-biometrischen Aufenthaltstitels
  2. b) *. für die Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis
Art. 5 Zwischen Kanton und Gemeinden zu verteilende Gebühren

1 Zwischen Kanton und Gemeinden zu verteilende Gebühren:

  1. a. Einreisebewilligung, Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung
  2. b. Kurzfristige Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung oder Grenzgängerbewilligung oder deren Verlängerung
  3. c) *. Niederlassungsbewilligung
  4. cbis) *. Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung
  5. d) *. andere Abänderung eines Aufenthaltstitels oder Ausstellen eines Duplikats eines Aufenthaltstitels
  6. e) *. Adresswechsel im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
  7. f) *. Adresswechsel im Ausland oder Wechsel der Postadresse für Grenzgänger
  8. g. Einverständnis

2 Für ledige Kinder unter 18 Jahren beläuft sich die unter Buchstaben a, b, c, cbis, d und g aufgeführte Gebühr auf 30 Franken und die Gebühr gemäss Buchstaben e und f auf 20 Franken.

3 Obenstehende Gebühren werden nach Abzug der vom Staatssekretariat für Migration für die Behandlung der Angaben im ZEMIS erhobenen Taxe, welche pro Fall sechs Franken betragen, unter dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis 50 Prozent Staat und 50 Prozent Gemeinde aufgeteilt.

Art. 6 Den Gemeinden zukommenden Gebühren

Folgende Gebühr fällt den Gemeinden zu:

  1. a. Anmeldung
Art. 7 * Gebühren für Vorentscheide zu Bewilligungen durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

1 Während der Übergangsphase werden folgende Gebühren erhoben:

  1. a. Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
  2. b. Bewilligung EG/EFTA für eine selbständige Erwerbstätigkeit
  3. c. kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA
  4. d. nicht kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA
  5. e. Grenzgängerbewilligung
  6. f.
  7. g) *. Verweigerung
  8. h) *. Zustimmung

2 Der Arbeitgeber schuldet die Gebühr bei Erhalt des positiven Vorentscheids oder der Verweigerung. Die Gebühr kommt dem Kanton zu.

2 Gebühren für Ausländer, die nicht den Bestimmungen des FZA unterstellt sind

Art. 8 Dem Kanton zukommende Gebühren

1 Folgende Gebühren fallen dem Staat zu:

  1. a) *. Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung, Ermächtigung zur Visaerteilung, Einreisebewilligung für Grenzgänger, interne Zusicherung der Bewilligung bei erstmaliger Arbeitsaufnahme
  2. b) *.
  3. c. Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbe willigung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibt
  4. d) *. Rückreisevisa oder Änderung eines Visums, welches vom Staatssekretariat für Migration oder durch eine diplomatische oder konsularische Schweizervertretung im Ausland erteiltworden ist
  5. e) *. Überprüfung und Zustimmung einer Verpflichtungserklärung
  6. f. Erteilung eines Passierscheines

2 Für ledige Kinder unter 18 Jahren beläuft sich die Gebühr gemäss Buchstabe a auf 60 Franken. Für Kinder von 6 bis 12 Jahren beläuft sich die Gebühr gemäss Buchstabe d auf 40 Euro.

3 Obenstehende Gebühren werden nach Abzug der vom Staatssekretariat für Migration für die Behandlung der Angaben im ZEMIS erhobenen Taxe in der Höhe von 6 Franken pro Fall dem Kanton überwiesen.

4 Gegebenenfalls werden auch folgende Gebühren erhoben:

  1. a. für das Ausstellen, das Ersetzen und alle anderen Abänderungen eines biometrischen Aufenthaltstitels
  2. b. für das Ausstellen, das Ersetzen und alle anderen Abänderungen eines nicht-biometrischen Aufenthaltstitels
  3. c. sowie eine Gebühr für das Aufbereiten und Erfassen der biometrischen Daten, welche beträgt
Art. 9 Zwischen Kanton und Gemeinde zu verteilende Gebühren

1 Zwischen Kanton und Gemeinde zu verteilende Gebühren:

  1. a) *. Kurzaufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung oder Grenzgängerbewilligung
  2. b) *. Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung, der Aufenthaltsbewilligung oder der Grenzgängerbewilligung
  3. c) *.
  4. d) *. Niederlassungsbewilligung
  5. e. Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung
  6. f) *. andere Abänderungen eines Aufenthaltstitels oder Ausstellung eines Duplikats eines Aufenthaltstitels
  7. g) *. Adresswechsel im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
  8. h) *. Änderung des Arbeitgebers oder des Arbeitsortes für Grenzgänger
  9. i) *. Adresswechsel im Ausland für Grenzgänger
  10. j) *. Verlängerung der vorläufigen Aufnahme
  11. k) *.

2 Für ledige Kinder unter 18 Jahren beläuft sich die unter Buchstaben a, b, d, und h aufgeführte Gebühr auf 60 Franken, die unter Buchstaben e, f und j aufgeführte Gebühr auf 30 Franken und die unter Buchstaben g und i aufgeführte Gebühr auf 20 Franken.

3 Obenstehende Gebühren werden nach Abzug der vom Staatsekretariat für Migration erhobenen Gebühren für die Behandlung der im ZEMIS vorhandenen Angaben, welche pro Fall 6 Franken betragen, im Verhältnis 50 Prozent für den Kanton und 50 Prozent für die Gemeinden aufgeteilt.

Art. 10 Den Gemeinden zukommende Gebühren

Folgende Gebühren fallen den Gemeinden zu:

  1. a. Vormeinung zu dem erstmals eingereichten Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung
  2. b. Anmeldung
  3. c) *. Überprüfung einer Verpflichtungserklärung, nebst den Kosten
Art. 11 * Gebühren für Vorentscheide zu Bewilligungen durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

1 Folgende Gebühren werden erhoben:

  1. a. Jahresaufenthaltsbewilligung
  2. b. Kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligung
  3. c. nicht kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligung
  4. d. Grenzgängerbewilligung
  5. e. Bewilligung für Arbeitgeberwechsel
  6. f.
  7. g. Verlängerung der Bewilligung
  8. h.
  9. i) *. Asylsuchende und schutzbedürftige Personen
  10. j) *. Verweigerung
  11. k) *. Zustimmung

2 Der Arbeitgeber schuldet die Gebühr bei Erhalt des positiven Vorentscheids. Die Gebühr kommt dem Kanton zu.

Art. 12 Andere Verteilung

Folgende Gebühren können sowohl vom Kanton wie auch von den Gemeinden erhoben werden:

  1. a. Ausstellung einer Wohnsitz- oder Niederlassungsbestätigung
  2. b. Visieren amtlicher Urkunden, Adressennachforschungen usw. nebst Kosten
Art. 13 Verweis

Das Gesetz über den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ist für alle anderen Entscheide anwendbar.

Art. 14 Schlussbestimmungen

1 Alle vorliegendem Reglement entgegen lautende Bestimmungen, namentlich der Beschluss über die Feststellung der fremdenpolizeilichen Gebühren vom 29. Mai 2002 und des Ausführungsreglements betreffend den Verteilungsmodus der zwischen Kanton und Gemeinden zu erhebenden fremdenpolizeilichen Gebühren vom 10. Oktober 1967 sind aufgehoben.

2 Das für die Sicherheit zuständige Departement ist mit der Anwendung dieses Reglements beauftragt.

3 Vorliegendes Reglement wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.