Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 13. September 2012;
- auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,
verordnet:
1 Zuständige Behörden
Art. 1 Kantonale Dienststelle für Bevölkerung und Migration1 Die für die Bevölkerung und Migration zuständige Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) ist namentlich dafür zuständig:
- a. die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Anhörungen zu verlangen;
- b. Folgendes zu erteilen:
- c. Folgendes zu verfügen:
- d. Ausschaffungen gemäss den Artikeln 69 und 70 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) durchzuführen;
- e. die in den Artikeln 73 bis 81 AuG festgehaltenen Zwangsmassnahmen zu verfügen, umzusetzen oder aufzuheben;
- f. Verwarnungen zu verfügen;
- g. die in den Artikeln 115 Absatz 3 und 120 AuG festgehaltenen Strafbestimmungen gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung zu verfolgen und zu beurteilen;
- h. die für die Fremdenkontrolle zuständigen kommunalen Ämter zu beaufsichtigen;
- i. Ausbildungskurse zu organisieren.
2 Die Dienststelle ist für die Koordination und Umsetzung der Integration der Ausländer zuständig.
1 Über ihre Fremdenkontrolle hat die Gemeinde folgende Zuständigkeiten:
- a. sie stellt sicher, dass jeder auf ihrem Gemeindegebiet wohnhafte Ausländer:
- b. sie sendet der Dienststelle die Stellungnahmen zu Bewilligungs- oder Verlängerungsgesuchen sowie die für die Bewilligungsbeurteilung notwendigen Dokumente zu;
- c. sie führt die von der Dienststelle verlangten und für die Bearbeitung der Gesuche nötigen Anhörungen durch;
- d. sie kontrolliert die Ausländer auf ihrem Gemeindegebiet, gegebenenfalls auf Verlangen der Dienststelle, und meldet ihr festgestellte Verstösse;
- e. sie teilt der Dienststelle jede Änderung des Aufenthaltsverhältnisses eines Ausländers mit und achtet darauf, dass die erteilten Anweisungen eingehalten werden;
- f. sie ist für die Einziehung der im Fremdenkontrollwesen vorgesehenen Gebühren zuständig. Die Höhe der Gebühren und die Modalitäten ihrer Einziehung werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt;
- g. sie achtet darauf, dass die Meldepflicht für die gewerbsmässige Beherbergung von Ausländern gemäss Artikel 16 AuG eingehalten wird.
2 Bei der Ausübung der oben genannten Aufgaben kann die kommunale Fremdenkontrolle auf die Gemeindepolizei oder eine interkommunale Polizei zurückgreifen. Hat die Gemeinde keine Gemeindepolizei oder interkommunale Polizei, so kann sie sich an die Kantonspolizei wenden.
3 Die Gemeinde ist für die Umsetzung der Integrationsmassnahmen auf lokaler oder regionaler Ebene zuständig.
2 Integration von Ausländern
Art. 3 Rolle der Dienststelle1 Die Dienststelle ist in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Dienststellen und Organen für die Integration der Ausländer (nachfolgend: Integration) zuständig.
2 Die Dienststelle ist für die Bundes-, Kantons- und Gemeindeorgane der Ansprechpartner in Integrationsfragen.
3 Um diese Rolle zu erfüllen, verfügt die Dienststelle über eine kantonale Fachstelle Integration.
Art. 4 Aufgaben der Dienststelle Die Dienststelle ist über ihre Fachstelle namentlich dafür zuständig:
- a. sie achtet auf den Zusammenhalt der kantonalen Massnahmen, die Koordination und die interinstitutionelle Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Dienststellen, der Institutionen, der Gemeinden, der Vereine und der im Integrationsbereich tätigen Personen;
- b. Integrationsaktivitäten zu fördern und zu entwickeln;
- c. die Anbieter im Integrationsbereich zu unterstützen, zu beraten und ihnen die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen;
- d. die Budgetrubrik Integration zu verwalten und die Bundes- und Kantonssubventionen aufzuteilen;
- e. sich zu Vernehmlassung zu äussern sowie Berichte, Evaluationen und alle nützlichen Dokumente im Bereich der Integration zu erstellen.
Art. 5 Konsultative Kommission für die Integration von Migranten1 Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für die Integration von Migranten.
2 Diese Kommission setzt sich aus maximal 19 Mitgliedern, Schweizern und Ausländern in Vertretung breiter Kreise, zusammen.
3 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Kommission.
4 Das Sekretariat der Kommission wird von der Dienststelle sichergestellt. Ansonsten bestimmt die Kommission ihre Organisationsweise selber.
Art. 6 Aufgaben der Kommission Die Kommission:
- a. befasst sich mit allen Fragen, die durch die Anwesenheit von Ausländern im Wallis aufgeworfen werden;
- b. analysiert, bespricht, gibt ihre Meinung ab, macht Vorschläge und berät das Departement und den Staatsrat in Fragen der Integration von Migranten;
- c. erstellt auf Anfrage des Departements oder des Staatsrates Mitteilungen und Publikationen über Integrations-, Präventions- und Ausbildungsmassnahmen oder betreffend anderer Massnahmen, die sie für die verschiedenen Bereiche der Migration und Integration als wichtig erachtet;
- d. gibt ihre Meinung zur Finanzierung von Integrationsprojekten, Subventionsvergaben und zu Gesetzesprojekten betreffend der Integration ab;
- e. koordiniert ihre Aktivitäten mit denen anderer kantonaler Kommissionen;
- f. erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Staatsrates durch das Departement.
Art. 7 Rolle der Gemeinden Die Gemeinden fördern die Integration. Hierzu bezeichnen sie einen Verantwortlichen, welcher der Ansprechpartner der Dienststelle ist.
Art. 8 Modalitäten zur Gewährung von Subventionen1 Die Gewährung von Subventionen wird grundsätzlich nach folgenden Kriterien bewertet: Einhalten des kantonalen Integrationsprogramm, Anzahl Gesuche, betroffener Bereich, Prioritätenordnung des Bundes, kantonale Prioritätenordnung, kantonale Zielsetzungen, kommunale Zielsetzungen, gerechte Mittelzuweisung, Budget-Verfügbarkeit.
2 Allfällige vom Bund berücksichtigte Prioritätenordnungen oder Kriterien sind im Allgemeinen richtungsweisend.
3 Die Subventionen bilden eine gesonderte Budgetrubrik.
Art. 9 Verfahren zur Gewährung von Subventionen1 Die Subventionsgesuche sind an die Dienststelle zu richten. Sie beinhalten:
- a. einen genauen Beschrieb des Projekts;
- b. ein Budget;
- c. einen Finanzierungsplan.
2 Die Projektinitianten unterbreiten der Dienststelle sämtliche sachdienlichen Unterlagen und geben ihr die nötigen ergänzenden Erläuterungen ab.
3 Der Vorsteher des Departements, dem die Dienststelle angegliedert ist, entscheidet auf Vormeinung der Kommission im Rahmen der ordentlichen Kompetenzen über die Gewährung von Subventionen.
1 Der Subventionsempfänger übermittelt der Dienststelle einen ausführlichen Schlussbericht sowie eine detaillierte Schlussabrechnung.
2 Die Dienststelle führt die erforderlichen Kontrollen durch, insbesondere in Bezug auf die finanziellen, pädagogischen und organisatorischen Aspekte sowie in Bezug auf die Erreichung der Ziele.
3 Die Dienststelle beziehungsweise der Departementsvorsteher kann für die Durchführung der Kontrollen Dritte beauftragen.
4 Sie koordiniert ihre Kontrollen mit denjenigen der verschiedenen Fonds des Bundes.
3 Zwangsmassnahmen
Art. 11 Entscheidungsbehörde Die Dienststelle entscheidet als einzige administrative Instanz.
Art. 12 Angliederung und Direktion Die Anstalten der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen (nachfolgend: AZM) sind der Dienstelle für Straf- und Massnahmenvollzug angegliedert.
Art. 13 Vollzug der Administrativhaft Die rechtlichen Regelungen und die Modalitäten der Administrativhaft werden in einer Spezialverordnung beschrieben.
Art. 14 Konsultative Kommission für Zwangsmassnahmen1 Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für Zwangsmassnahmen.
2 Diese Kommission setzt sich namentlich aus Vertretern der betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung und der Gerichtsbehörden sowie der im Bereich der Aufnahme und Unterstützung von Ausländern tätigen Hilfswerke zusammen.
3 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Kommission. Die Kommission legt ihre Vorgehensweise fest.
Art. 15 Aufgaben der konsultativen Kommission für Zwangsmassnahmen Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- a. alle vom betroffenen Departement oder von der Regierung in Bezug auf Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangten Studien durchführen;
- b. dem betroffenen Departement oder der Regierung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie in diesem Bereich als nützlich erachtet;
- c. dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit erstatten.
1 Die Mitglieder des Besucherkomitees werden auf Vorschlag des betroffenen Departements vom Staatsrat gewählt.
2 Das Komitee setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenzen im Bereich der Haft und ihrer Unabhängigkeit gewählt werden. Sie werden für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden.
3 Das Komitee legt seine Vorgehensweise fest.
Art. 17 Aufgaben des Besucherkomitees Das Komitee hat folgende Aufgaben:
- a. die Aufsicht über die Bedingungen der Administrativhaft in den kantonalen Anstalten ausüben;
- b. dem betroffenen Departement oder der Regierung sämtliche Vorschläge und Empfehlungen, die es in diesem Bereich als angebracht erachtet, sowie gegebenenfalls Spezialberichte unterbreiten;
- c. dem Staatsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit erstatten.
Art. 18 Aufsichtsmodalitäten1 Das Komitee übt seine Aufsicht aus durch:
- a. Besuche der administrativen Haftanstalten;
- b. Besuche bei den administrativ Inhaftierten, mit denen sich das Komitee ohne Zeugen unterhalten kann;
- c. Kontakte mit dem Verantwortlichen und dem Personal der Anstalten der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen;
- d. Anhörung von Personen, deren Aussage nützlich erscheint.
2 Das Komitee kann für eine zeitlich beschränkte oder besondere Aufgabe Experten beiziehen. Ihr Auftrag ist dem Staatsrat bekannt zu geben.
3 Das Komitee und jedes seiner Mitglieder sowie die von Fall zu Fall bezeichneten Experten haben freien Zugang zu allen inhaftierten Personen und zu allen Lokalen.
4 Konsultative Kommission für Härtefälle
Art. 19 Bezeichnung und Zusammensetzung1 Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für Härtefälle.
2 Diese Kommission setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern aus den verschiedenen verfassungsmässigen Regionen zusammen.
3 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder selbst die Rechtsvertretung von Personen, deren Fall von der Kommission behandelt werden könnte, übernehmen, noch Vereinigungen zur Verteidigung des Asylrechts angehören.
4 Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern zusammen.
5 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten, das Büro und die Mitglieder der Kommission ad personam für die Dauer einer Legislaturperiode.
6 Die Kommission legt ihre Organisationsweise fest.
Art. 20 Aufgaben der Kommission1 Die Kommission gibt ihre Vormeinung zu den schriftlichen Gesuchen zur Regelung der Aufenthaltsbedingungen ab, die von folgenden Personen eingereicht werden:
- a. abgewiesene oder nicht abgewiesene Asylsuchende in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 des eidgenössischen Asylgesetzes (AsylG);
- b. vorläufig aufgenommene Personen in Anwendung von Artikel 84 Absatz 5 AuG;
- c. Ausländer, die seit mehreren Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben (Sans-Papiers) im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AuG.
2 Die Gesuche werden in Anwendung der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Rechtsprechung geprüft.
Art. 21 Aufgabe des Büros Das Büro der Kommission hat die Aufgabe, die auf die Tagesordnung zu setzenden Dossiers auszuwählen und diese der Kommission anlässlich der Plenarsitzungen vorzustellen.
Art. 22 Organisation der Kommission1 Die Kommissionsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie ein Dossier behandeln sollen, in das sie gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege persönlich involviert sind.
2 Das Sekretariat der Kommission wird durch die Dienststelle sichergestellt.
1 Die Dienststelle stellt dem Büro der Kommission das gesamte Dossier und den Mitgliedern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
2 Die Kommission gibt auf der Grundlage des unterbreiteten Dossiers und der vorgelegten Zusammenfassung ihre Vormeinung ab. Die Vormeinungen der Kommission sind von beratender Bedeutung.
3 Der Chef der für Bevölkerung und Migration zuständigen Dienststelle nimmt an den Sitzungen des Büros und der Kommission mit beratender Stimme teil.
Art. 24 Weiterverfolgung des Dossiers1 Die Vormeinung der Kommission wird in einem Protokoll festgehalten und der Dienststelle übermittelt.
2 Bei einer positiven Vormeinung der Kommission übermittelt die Dienststelle das Dossier an das Bundesamt für Migration (BFM), das in Sachen Aufenthaltsbedingungen für Härtefälle über die alleinige Entscheidungskompetenz verfügt.
3 Bei einer negativen Vormeinung der Kommission informiert die Dienststelle den abgewiesenen Asylsuchenden mittels eines begründeten Schreibens oder erlässt für die vorläufig Aufgenommenen und die nicht aufenthaltsberechtigten Personen einen Entscheid. Gegebenenfalls verfolgt die Dienststelle das Vorgehen hinsichtlich einer Wegweisung weiter.
4 Bei divergierenden Meinungen der Dienststelle und der Kommission fällt der Entscheid, das Gesuch dem BFM zu unterbreiten oder nicht, dem Vorsteher des Departements, dem die Dienststelle angegliedert ist, zu.
Art. 25 Rechte des Ausländers während des Verfahrens1 Die Person, die um Regelung ihres Aufenthalts ersucht, kann auf der Grundlage einer ordnungsgemäss unterzeichneten Vollmacht von einem Rechtsvertreter vertreten werden.
2 Im Falle einer negativen Vormeinung der Kommission gilt:
- a. die vorläufig aufgenommene Person kann innert nützlicher Frist und bei Vorliegen neuer Fakten, die zu einer dauerhaften und günstigen Änderung ihrer Situation geführt haben, eine erneute Prüfung ihres Dossiers verlangen;
- b. das Dossier eines abgewiesenen Asylsuchenden oder einer nicht aufenthaltsberechtigten Person kann der Kommission grundsätzlich nicht erneut unterbreitet werden.
5 Schlussbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
Art. 27 Übergangsbestimmungen bei der Administrativhaft1 Bis zum Inkrafttreten der Verordnung über das Regime und die Modalitäten der Administrativhaft bleibt die Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 26. Februar 1997 (VEGBGZ) in Kraft, soweit sie den nachfolgenden Bestimmungen nicht widerspricht.
2 Im Übrigen wird, unter Vorbehalt von Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes, das rechtliche Regime der Administrativhaft durch folgende Bestimmungen geregelt:
- a. Kontakt mit der Aussenwelt:
- b. Spaziergang: Ab dem ersten Tag der Haft, hat der Inhaftierte das Recht auf einen Spaziergang in frischer Luft und während mindestens einer Stunde;
- c. Trennung der Geschlechter:
- d. Recht auf Aussprache und Beanstandung:
- e. Disziplinarsanktionen:
- f. Inspektion, Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung:
Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.