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SR 981.1

Verordnung vom 1. Dezember 1980 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland

vom 01. December 1980
(Stand am 01.03.1993)

981.1

Verordnung über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland

vom 1. Dezember 1980 (Stand am 1. März 1993)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 21. März 1980[*]
über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland
und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974[*]
über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,

verordnet:

1. Kapitel: Kommission für ausländische Entschädigungen (Kommission)

1. Abschnitt: Zusammensetzung und Organisation

Art. 1 Zusammensetzung

1  Der Bundesrat bestellt die Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet den Präsidenten. Die Kommission wählt einen Vizepräsidenten.

2  Die Kommission besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Der Bundesrat legt die Anzahl für jede Amtsdauer nach dem Umfang der zu vollziehenden Abkommen fest. Wenn es die Geschäftslast erfordert, kann die Zahl der Mitglieder für den Rest der Amtsdauer erhöht werden.

3  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, jedoch wenigstens drei ihrer Mitglieder anwesend sind.

Art. 2 Kammern

1  Die Kommission kann sich in selbständig entscheidende Kammern von mindestens drei Mitgliedern aufteilen. Für die Kammern werden Ersatzmitglieder bestellt.

2  Die Kammern sind nur bei vollständiger Besetzung beschlussfähig.

3  Wenn eine Kammer eine Rechtsfrage oder eine andere grundsätzliche Frage abweichend von einem früheren Entscheid einer anderen Kammer oder der Gesamtkommission entscheiden will, so ist die Zustimmung der Gesamtkommission erforderlich.

Art. 3 Sekretariat

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement) stellt das Sekretariat. Dieses untersteht dem Präsidenten der Kommission.

2. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

Art. 4 Anspruchsberechtigung

Die Kommission prüft, ob ein Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht erfüllt. Trifft dies nicht zu, so eröffnet sie ihm unverzüglich die ablehnende Verfügung.

Art. 5 Schadensbewertung

1  Ist die Anspruchsberechtigung festgestellt, so bewertet die Kommission den Schaden.

2  Wenn die Bewertung aufgrund der Beweismittel nicht möglich ist, so schätzt die Kommission den Schaden selber.

Art. 6 Entschädigungsvorschlag

Die Kommission kann dem Anspruchsberechtigten einen begründeten Entschädigungsvorschlag unterbreiten. Stimmt dieser innert 30 Tagen zu, wird der Entschädigungsvorschlag rechtskräftig.

Art. 7 Verteilungsplan

Ist eine Globalentschädigung zu verteilen, werden alle Entschädigungsvorschläge in einen Verteilungsplan eingesetzt.

Art. 8 Festsetzung der Entschädigungsbeträge

Übersteigt die Gesamtsumme der Entschädigungen die Globalentschädigung, so werden diese Beträge entsprechend herabgesetzt, sofern sie nicht im Entschädigungsabkommen bereits zahlenmässig festgesetzt sind.

Art. 9 Kosten

1  Von jedem Entschädigungsbetrag wird eine Gebühr für die Verwaltungskosten der Kommission erhoben. Sie beträgt mindestens 1 Prozent und höchstens 5 Prozent. Ihre Höhe richtet sich nach den erfolgten Aufwendungen.

2  Im übrigen gilt die Verordnung vom 10. September 1969[*] über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 10 Akontozahlungen

Für rechtskräftig bewertete Ansprüche kann die Kommission Akontozahlungen festsetzen. Diese sind so zu bemessen, dass für die noch nicht rechtskräftig bewerteten Ansprüche ein genügender Teil der Globalentschädigung verfügbar bleibt.

Art. 11 Restbetrag

Verbleibt nach Auszahlung sämtlicher Entschädigungen ein Restbetrag, so entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement über dessen Verwendung.

Art. 12 Abrechnung

Die Kommission führt Rechnung über die eingegangenen Beträge und die Auszahlungen an die Anspruchsberechtigten.

2. Kapitel: ...

Art. 13–15 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen ( SR 173.31 ). [*]

3. Kapitel: Übrige Bestimmungen für die Kommission Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ).

Art. 16 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ). Amtsverschwiegenheit [*]

Die Mitglieder sowie die im Dienste der Kommission stehenden Personen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktionen zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 17 Verfügungen in einer Sitzung

1  Werden die Verfügungen in einer Sitzung getroffen, so berät die Kommission aufgrund eines begründeten Antrages eines Mitglieds.[*]

2  Die Beratungen sind nicht öffentlich.

Art. 18 Zirkulationsverfügungen

1  Wird ein Geschäft auf dem Zirkulationsweg beurteilt, so verfügt die Kommission aufgrund eines schriftlichen, begründeten Antrages eines Mitglieds.[*]

2  Stellt ein Mitglied einen Gegenantrag, so unterbreitet ihn der Präsident den Mitgliedern, die ihn noch nicht kennen. Die Zirkulation wird fortgeführt, bis ein Antrag die Mehrheit der Mitglieder auf sich vereinigt.

3  Die Kommission berät jedoch mündlich, wenn der Präsident es anordnet oder ein anderes Mitglied es verlangt.[*]

Art. 19 Zwischenverfügungen

Der Präsident kann Zwischenverfügungen erlassen.

Art. 20 Abstimmungen

1  In der Kommission und in den Kammern stimmt der Vorsitzende mit.[*]

2  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 21 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ). Geschäftsordnung [*]

Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Art. 22 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ). Berichterstattung [*]

Das Departement kann von der Kommission jederzeit einen Bericht über ihre Tätigkeit verlangen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. 1. die Verordnung vom 17. April 1951[*] betreffend die Kommission für Nationalisierungsentschädigungen;
  2. 2. die Verordnung vom 17. April 1951[*] betreffend die Rekurskommission für Nationalisierungsentschädigungen;
  3. 3. die Verordnung vom 18. April 1958[*] betreffend die Organisation der Kommission und das Verfahren für die Hilfe an die Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben;
  4. 4. die Verordnung vom 29. August 1958[*] betreffend die Rekurskommission für die ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben.
Art. 24 Übergangsbestimmung

Der Entscheid über eine periodisch wiederkehrende Leistung, die auf dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 1957[*] über eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben, beruht, kann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung massgebend waren, wesentlich geändert haben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.