Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8a Absatz 5 und 41 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG)
sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),
verordnet:
1. Kapitel: Aufgaben
Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ). 1 Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:
- a. Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
- b. Sie agiert bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung als nationale Meldestelle.
- c. Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre für die Problematik der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
- d. Sie veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht über die Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
nimmt sie Meldungen der folgenden Akteure entgegen und wertet sie aus:
- 1. der Finanzintermediäre,
- 2. der Selbstregulierungsorganisationen,
- 3. der Aufsichtsorganisationen,
- 4. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA),
- 5. der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK),
- 6. der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 (interkantonale Behörde),
- 6 bis . Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). des Zentralamts für Edelmetallkontrolle (Zentralamt),
- 7. der Händlerinnen und Händler nach Artikel 8a GwG,
- 8. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). der Revisionsunternehmen der Händlerinnen und Händler nach Artikel 15 GwG;
- b. führt sie Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). entscheidet sie, ob und welche der gemeldeten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone übermittelt werden;
- d. tauscht sie auf nationaler und internationaler Ebene Informationen über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus;
- e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). betreibt sie ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung;
- f. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu anonymisierte Statistiken, die es ihr erlauben, operationelle und strategische Analysen durchzuführen;
- g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai. 2016, in Kraft seit 1. Juli. 2016 ( AS 2016 1943 ). nimmt sie Informationen von Personen und Institutionen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) entgegen.
2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Informationen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).
1. Abschnitt: Registrierung
Art. 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5363 ). Herkunft der Daten Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:
- a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). den Artikeln 9 Absatz 1 und 11a GwG sowie 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) von Finanzintermediären;
- a bis . Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). Artikel 9bGwG von Finanzintermediären;
- b. Artikel 27 Absatz 4 GwG von Selbstregulierungsorganisationen;
- c. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
Artikel 16 Absatz 1 GwG, wenn sie erstattet werden:
- 1. von der FINMA,
- 2. von den Aufsichtsorganisationen,
- 3. von der ESBK,
- 4. von der interkantonalen Behörde,
- 5. vom Zentralamt;
- d. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). den Artikeln 9 Absatz 1bis und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und Händlern sowie von deren Revisionsunternehmen;
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai. 2016 ( AS 2016 1943 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). Artikel 7 Absätze 1 und 2 SRVG.
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). Analyse der Meldungen 1 Meldungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b und c müssen enthalten:
- a. den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde oder der Organisation, von dem oder der die Meldung stammt, jeweils unter Angabe einer Telefonnummer, unter der die zuständige Person direkt erreicht werden kann;
- b. die Behörde oder die Organisation gemäss Artikel 12 GwG oder Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 welche den Finanzintermediär beaufsichtigt;
- c. die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG;
- d. die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG;
- e. Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertretung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind;
- f. involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung, einschliesslich des aktuellen Kontostands;
- g. eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung, einschliesslich der Darlegung von deren Art und Zweck sowie der Nummer und des Datums der Eröffnung der betroffenen Geschäftsbeziehung;
- h. eine möglichst genaue Darlegung und Dokumentierung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dokumentation verdächtiger Transaktionen mittels Kontoauszügen und Detailbelegen und allfälliger Verbindungen zu weiteren Geschäftsbeziehungen gemäss Artikel 9 GwG respektive Artikel 305ter Absatz 2 StGB, sowie das Ergebnis der getroffenen Abklärungen nach Artikel 6 GwG.
1bis Informationen nach Artikel 2 Buchstabe abis müssen die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a und c–g sinngemäss enthalten. Zusätzlich müssen sie enthalten:
- a. die Referenznummer, welche die Meldestelle der ursprünglichen Meldung zugeteilt hat, mit der die nun abgebrochene Geschäftsbeziehung gemeldet worden ist;
- b. die Belege zur Bestätigung des Abbruchs und des Datums des Abbruchs der Geschäftsbeziehung;
- c. die Dokumentation des Rückzugs bedeutender Vermögenswerte im Rahmen des Abbruchs der Geschäftsbeziehung (Paper Trail).
2 Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe d müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h sinngemäss enthalten.
3 Sind Personen und Institutionen, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 SRVG Meldung erstatten, nicht Finanzintermediäre nach GwG, so muss ihre Meldung mindestens die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f, soweit sie ihnen bekannt sind, enthalten.
Art. 3 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). Verkehr mit der Meldestelle 1 Für den Verkehr mit der Meldestelle stellt die Meldestelle ein Informationssystem zur Verfügung.
2 Wer mit der Meldestelle über das Informationssystem verkehrt, muss sich vorgängig darin registrieren.
3 Wer die Meldungen nicht über das Informationssystem übermittelt, hat das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden und die Meldung gesichert zu übermitteln.
4 Die Informationen und Dokumente nach Artikel 3 müssen der Meldestelle übermittelt werden.
Art. 4 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). Erfassung 1 Meldungen und andere der Meldestelle übermittelte Informationen werden bei der Meldestelle im Informationssystem erfasst. Die Meldestelle bestätigt den Eingang der Meldungen nach Erhalt aller Informationen und Dokumente nach den Artikeln 3 und 3a. Die Frist gemäss Artikel 9b Absatz 1 GwG beginnt am Tag des auf der Empfangsbestätigung vermerkten Eingangsdatums zu laufen.
2 Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung, so kann die Meldestelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.
3 …
4 …
2. Abschnitt: Überprüfung und Abklärungen
Art. 5 Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ). Art. 6 Informationsbeschaffung nach dem ZentG Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle sich die in Artikel 3 Buchstaben a–e ZentG aufgelisteten Informationen beschaffen.
Art. 7 Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern sowie Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).1 Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern sowie von den Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 4 Absatz 1 ZentG und den Artikeln 29 Absätze 1–2bis und 29b GwG sämtliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verlangen oder entgegennehmen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:
- a. die betreffende Person oder Gesellschaft gerichtlich oder verwaltungsrechtlich verfolgt wird oder wurde;
- b. die Person oder Gesellschaft polizeilich aktenkundig ist;
- c. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). die gemeldete Person über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, das Recht hat, sich in der Schweiz aufzuhalten und befugt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen;
- d. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde oder des Zentralamts untersteht;
- e. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht einer Aufsichts- oder Selbstregulierungsorganisation untersteht.
2 Informationen können mündlich, elektronisch oder auf Papier ausgetauscht werden.
3. Abschnitt: Übermittlung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). Anzeige an eine Strafverfolgungsbehörde 1 Aufgrund der Auswertung der gesammelten Informationen trifft die Meldestelle die Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 4 GwG. Die Informationen, die sie einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, dürfen keine Angaben darüber enthalten, wer die Meldung erstattet oder Auskünfte erteilt hat.
2 Schöpft die Meldestelle aufgrund neuer Erkenntnisse begründeten Verdacht, so kann sie der Strafverfolgungsbehörde die gemeldeten Informationen übermitteln, die sie bisher nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG übermittelt hat.
Art. 9 Benachrichtigung des Finanzintermediärs1 Die Meldestelle informiert den Finanzintermediär über eine Übermittlung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 23 Absatz 5 GwG.
2 Falls die Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär ohne deren vorausgehende Einwilligung keine Informationen weitergegeben werden.
3 Übermittelt die Meldestelle einer Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 23 Absatz 4 GwG gemeldete Informationen oder erhält sie eine Meldung gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG, so informiert sie den Finanzintermediär über die Frist, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.
Art. 10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5363 ). Benachrichtigung 1 Die Meldestelle kann unterrichten:
- a. die Finanzintermediäre: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe a eingeleitet hat;
- b. die Selbstregulierungsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe b eingeleitet hat;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). die FINMA: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 eingeleitet hat;
- c bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). die Aufsichtsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 2 eingeleitet hat;
- d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). die ESBK: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 3 eingeleitet hat;
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). die interkantonale Behörde: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 4 eingeleitet hat;
- f. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). das Zentralamt: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 eingeleitet hat.
2 Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht, seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht oder seine Verpflichtungen bezüglich Herausgabe von Informationen nach Artikel 11a GwG verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 oder 29b GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorganisation oder Selbstregulierungsorganisation unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:
- a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). Name des betroffenen Finanzintermediärs;
- b. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). …
- c. Höhe der betroffenen Vermögenswerte;
- d. Art und Weise der Pflichtverletzung;
- e. befasste Strafverfolgungsbehörde.
3 Die Meldestelle kann die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde orientieren.
Art. 11 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
3. Kapitel: Zusammenarbeit
Art. 12 Schweizer Behörden1 …
2 Hat die Meldestelle Kenntnis, dass bereits eine Strafverfolgungsbehörde gegen im entsprechenden Ersuchen erwähnte Personen ermittelt, so verweist sie die ersuchende Behörde für weitere Informationen in der Regel an diese Strafverfolgungsbehörde.
Art. 13 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). Ausländische Behörden 1 Die Meldestelle kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Personendaten und Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung mit folgenden ausländischen Behörden austauschen oder unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:
- a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 136 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
- b. Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, sofern die Bestimmungen von Artikel 30 GwG erfüllt sind.
2 Die Personendaten und Informationen nach Absatz 1 dürfen nur ausgetauscht oder weitergegeben werden:
- a. soweit es für die Erlangung der von der Meldestelle benötigten Auskünfte erforderlich ist;
- b. soweit es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt;
- c. wenn das Amtshilfeersuchen begründet ist.
3 Die Artikel 6, 7 und 12 gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.
4. Kapitel: Informationssystem Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
Das Informationssystem dient der Meldestelle:
- a. für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben;
- b. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
- c. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden;
- d. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13;
- e. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen;
- e bis . Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG;
- f. Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken.
Art. 15 Herkunft der InformationenDie im Informationssystem gespeicherten Daten stammen aus:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ). Meldungen und Informationen nach Artikel 2;
- a bis . Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). Informationen nach Artikel 7;
- b. Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ). Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden;
- d. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG;
- d bis . Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). Informationen nach Artikel 29b GwG;
- e. Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen;
- f. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind;
- g. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden;
- h. Abklärungen der Meldestelle selbst.
Art. 16 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). Bearbeitete Daten 1 Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im Informationssystem Daten bearbeitet über:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). Finanztransaktionen in dem für den Verdacht relevanten Zeitraum;
- b. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie einen der Straftatbestände nach Artikel 23 Absatz 4 GwG erfüllt haben oder eine entsprechende Straftat vorbereiten oder unterstützen.
- c. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). …
2 Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach Absatz 1 nicht zutreffen, können im Informationssystem Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient.
Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). Verschlüsselung Die Übertragung von Daten des Informationssystems muss während des gesamten Übertragungsvorganges in verschlüsselter Form erfolgen.
Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). Funktionen 1 Das Informationssystem dient der:
- a.
Erfassung, Bearbeitung und Analyse:
- 1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). von Meldungen und Informationen,
- 2. von Informationen ausländischer Meldestellen,
- 3. des Informationsaustauschs unter Behörden,
- 4. von Transaktionen,
- 5. von Daten zu natürlichen und juristischen Personen,
- 6. thematischer Gruppierungen,
- 7. von Urteilen, Einstellungsverfügungen sowie weiteren Verfügungen der Strafbehörden nach Artikel 29a Absätze 1 und 2 GwG;
- b. Auswertung und Erstellung anonymisierter Statistiken;
- c. Erstellung von Diagrammen;
- d. Verwaltung des Nachrichtenaustauschs;
- e. Protokollierung der Verwendung des Informationssystems vonseiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle.
2 Die Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können, sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 19 Datensicherheit und Protokollierung1 Für die Datensicherheit gelten:
- a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 136 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022;
- b. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 45 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ). die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023.
2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherstellen.
Art. 20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). Zugriff auf das Informationssystem 1 Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben:
- a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle zur direkten Bearbeitung der Daten im Informationssystem;
- b. die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.
2 Die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien der im System erfassten natürlichen und juristischen Personen, soweit sie diesen Zugriff für einen der folgenden Zwecke benötigen:
- a. zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung;
- b. zur Anwendung des GwG.
3 Wird im Zuge des Abgleichs ein Treffer erzielt, können die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG die Meldestelle ersuchen, weitere Angaben zu übermitteln.
Art. 21 und 22 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
5. Kapitel: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). Statistische Daten, Jahresbericht und Analysen
1 Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymisierte Statistik über:
- a. Meldungen nach Artikel 2;
- b. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ). Auskunftsbegehren von entsprechenden ausländischen Behörden nach Artikel 13;
- c. die auf die Meldungen folgenden Verfahren.
2 Die Statistik enthält:
- a. bei Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a: Angaben über Anzahl, Inhalt, Art, Herkunft, Verdachtsfälle, Häufigkeit, Deliktarten und über die Form der Bearbeitung durch die Meldestelle;
- b. bei Auskunftsbegehren nach Absatz 1 Buchstabe b: Angaben über Anzahl Begehren, Eingangsdatum, Herkunftsland und Zahl der Personen, die Gegenstand des Ersuchens sind;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). bei Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c: Angaben über die Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden übermittelten Anzeigen und den Verfahrensausgang.
3 Die Meldestelle veröffentlicht einen Jahresbericht und Analyseberichte in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
6. Kapitel: Schutz und Archivierung der Daten
Die Personendaten werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.
Art. 25 Weitergabe von Daten1 Bei jeder Weitergabe von Daten sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Verlässlichkeit, die Aktualität und Vollständigkeit der Daten aus dem Informationssystem in Kenntnis zu setzen. Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Meldestelle vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
2 Werden Informationen an zuständige nationale oder ausländische Behörden, an Aufsichtsorganisationen oder an Selbstregulierungsorganisationen weitergegeben, so dürfen diese Informationen nur gemäss den von der Meldestelle und vom Dateninhaber verlangten Beschränkungen verwendet werden. Die Meldestelle weist jeweils darauf hin, dass die weitergegebenen Daten lediglich Informationscharakter haben und dass sie ohne schriftliches Einverständnis der Meldestelle nicht an andere Behörden weitergegeben werden dürfen.
Art. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). Einschränkung der Weitergabe von Daten 1 Bei Weitergabe von Daten aus dem Informationssystem sind Verwendungsverbote zu beachten. Beabsichtigt die Meldestelle, Daten über sich in der Schweiz befindende Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weiterzugeben, so gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999. Die Meldestelle darf Daten von vorläufig aufgenommenen Personen nur nach Massgabe der Artikel 16 und 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 und erst nach Rücksprache mit dem Staatssekretariat für Migration an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weitergeben.
2 Die Meldestelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem Informationssystem, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ). Art. 28 Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten1 Die im Informationssystem gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung durch die Meldestelle während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.
2 Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht die Meldestelle lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die personenbezogenen Daten werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.
Art. 29 Übergabe der Daten und der Dokumente an das BundesarchivDie Ablieferung von Daten und Unterlagen der Meldestelle an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen Ausführungsvorschriften.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung vom 16. März 1998 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.
Art. 30 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2019 Nach bisherigem Recht an die Meldestelle gemeldete, im Informationssystem GEWA vorhandene Informationen werden ins neue Informationssystem überführt und mit diesem bearbeitet.
Art. 31 Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ). Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.