Inhaltsverzeichnis

SR 952.06

Verordnung vom 30. November 2012 über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (Liquiditätsverordnung, LiqV) (LiqV)

vom 30. November 2012
(Stand am 01.01.2025)

952.06

Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 11 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).

(Liquiditätsverordnung, LiqV)

vom 30. November 2012 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56
des Bankengesetzes vom 8. November 1934[*] (BankG)
und auf die Artikel 46 Absatz 3 und 72 des Finanzinstitutsgesetzes
vom 15. Juni 2018[*] (FINIG),[*]

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1  Diese Verordnung regelt qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken).[*]

2  Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.

Art. 1 a Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 13 ). Basler Mindeststandards [*]

1  Als Basler Mindeststandards gelten in dieser Verordnung diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die diese Verordnung für massgebend erklärt, insbesondere für die Berechnung der Liquiditätsanforderungen.

2  Die jeweils massgebende Fassung der Basler Mindeststandards ist in Anhang 1 sowie in Anhang 1 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012[*] (ERV) aufgeführt.

Art. 2 Grundsätze

1  Jede Bank muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann.

2  Sie hält eine ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserve gegen kurzfristig eintretende Verschlechterungen der Liquidität und sorgt für eine angemessene mittel- bis langfristige Finanzierung.[*]

2. Kapitel: …

Art. 3 und 4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). [*]

3. Kapitel: Liquiditätsanforderungen

1. Abschnitt: Qualitative Anforderungen

Art. 5 Proportionalitätsprinzip

Die Banken sind abgestimmt auf ihre Grösse sowie auf Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäftsaktivitäten zu einer angemessenen Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut verpflichtet.

Art. 6 Leitungs-,Kontroll- und Steuerungsfunktionen

1  Die Banken definieren, in welchem Umfang sie bereit sind, Liquiditätsrisiken einzugehen (Liquiditätsrisikotoleranz).

2  Sie legen die Strategien zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos in Übereinstimmung mit der Liquiditätsrisikotoleranz fest.

3  Sie berücksichtigen ihre Liquiditätskosten und -risiken für alle wesentlichen bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäftsaktivitäten namentlich bei der Festsetzung der Preise, der Einführung neuer Produkte und bei der Messung des Ertrags. Sie sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risikoanreizen und eingegangenen Liquiditätsrisiken gemäss der festgelegten Liquiditätsrisikotoleranz.

Art. 7 Risikomess- und Steuerungssysteme

1  Die Banken richten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken ein. Insbesondere müssen sie für unterschiedlich lange Zeiträume eine Liquiditätsübersicht erstellen mit einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Mittelzuflüsse und -abflüsse aus Bilanz- und Ausserbilanzpositionen.[*]

2  Sie identifizieren, steuern und überwachen die Liquiditätsrisiken sowie die Finanzierungsbedürfnisse der Finanzgruppe und der für das Liquiditätsrisiko wesentlichen Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Dabei berücksichtigen sie rechtliche, regulatorische oder operative Beschränkungen für die Übertragbarkeit von Liquidität.[*]

3  Sie identifizieren, steuern und überwachen die untertägigen Liquiditätsrisiken. Die eingegangenen Liquiditätsrisiken dürfen die Zahlungs- und Abwicklungsverpflichtungen und -systeme nicht beeinträchtigen.

4  Sie überwachen die Vermögenswerte, die der Liquiditätsgenerierung dienen, und unterscheiden dabei zwischen belasteten und lastenfreien Vermögenswerten. Sie müssen jederzeit darlegen können, wo Vermögenswerte gehalten werden und wie diese zeitnah mobilisiert werden können.

Art. 8 Risikominderung

Die Banken treffen Massnahmen zur Minderung ihrer Liquiditätsrisiken. Sie haben namentlich über ein Limitensystem und über eine Finanzierungsstruktur zu verfügen, die nach Finanzierungsquellen und Laufzeiten angemessen diversifiziert ist.

Art. 9 Stresstests

1  Jede Bank muss für Liquiditätsrisiken verschiedene Stressszenarien aufstellen und darauf basierend Stresstests zu ihrer Liquiditätslage durchführen. Sie berücksichtigt dabei Zahlungsströme aus Ausserbilanzpositionen und anderen Eventualverbindlichkeiten, einschliesslich derjenigen aus Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen sie als Liquiditätsgeberin auftritt oder aus vertraglichen oder Reputationsgründen materielle Liquiditätshilfe leisten muss.

1bis  Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV[*] müssen ausschliesslich das Stressszenario nach Artikel 12 Absatz 1 für die Stresstests berücksichtigen.[*]

2  Bei der Auswahl der Stressszenarien sind zu berücksichtigen:

  1. a. institutsspezifische, marktweite und kombinierte Ursachen und Faktoren;
  2. b. unterschiedlich lange Zeithorizonte;
  3. c. unterschiedliche Schweregrade für Stressereignisse, inklusive des Szenarios eines Verlusts der unbesicherten Finanzierung wie auch der Einschränkung der besicherten Finanzierung.

3  Die Annahmen zu den Szenarien, insbesondere diejenigen über Mittelzuflüsse und -abflüsse und den Liquiditätswert der Vermögenswerte im Falle eines Stressereignisses, sind regelmässig sowie nach Eintritt eines Stressereignisses zu überprüfen.[*]

4  In der Auswertung der Stresstests sind die Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung zu analysieren.

Art. 10 Notfallkonzept

1  Jede Bank stellt ein Notfallkonzept auf, das wirksame Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen enthält. Sie legt die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die notwendigen Massnahmen in geeigneter Form in internen Richtlinien und Weisungen fest.

2  Bei der Ausarbeitung des Notfallkonzepts sind insbesondere die Stressszenarien nach Artikel 9 Absatz 1 und die Ergebnisse der Stresstests zu berücksichtigen.

Art. 11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). [*]

2. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015, Art. 17 e Abs. 2 und 3 in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2014 2321 ). Quantitative Anforderungen: Quote für kurzfristige Liquidität Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ).

Art. 12 Quote für kurzfristige Liquidität

1  Mit der Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio,LCR) soll sichergestellt werden, dass Banken genügend qualitativ hochwertige, liquide Aktiva (High Quality Liquid Assets,HQLA) halten, um den Nettomittelabfluss jederzeit decken zu können, der in einem durch Ab- und Zuflussannahmen definierten Stressszenario mit einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen (30-Tage-Horizont) zu erwarten ist. Die Annahmen der Mittelabflüsse und der Abflussraten richten sich nach Anhang 2, diejenigen der Mittelzuflüsse und der Zuflussraten nach Anhang 3.

2  Die Erfüllung der LCR befreit die Banken nicht von der Pflicht, ausreichend bemessene Liquiditätsreserven nach Artikel 2 Absatz 2 zu halten und dabei die Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 9 Absatz 1 zu berücksichtigen.

Art. 13 Berechnung der LCR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ).

Die LCR entspricht dem Quotienten aus:

  1. a. dem Bestand an HQLA (im Zähler);
  2. b. dem Wert des Nettomittelabflusses, der gemäss Stressszenario im 30-Tage-Horizont zu erwarten ist (im Nenner).
Art. 14 Erfüllung der Anforderungen an die LCR

1  Die Bank erfüllt die Anforderungen an die LCR, wenn der Quotient nach Artikel 13 mindestens 1 ist.

2  Die LCR ist auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut gesondert zu erfüllen für:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7635 ). die Gesamtheit der Positionen nach den Artikeln 15a, 15b und 16 über sämtliche Währungen, umgerechnet in Schweizerfranken; und
  2. b. die Gesamtheit der Positionen nach den Artikeln 15a,15b und 16 in Schweizerfranken unter Berücksichtigung von Artikel 17.

3  Die FINMA regelt:

  1. a. inwieweit Holdinggesellschaften mit einer Bank als Tochtergesellschaft von der Erfüllung der LCR befreit werden können, wenn die Erfüllung der LCR der Holdinggesellschaft aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht angezeigt ist;
  2. b. inwieweit bei Finanzgruppen mit Holdingstruktur die Obergesellschaft als Einzelinstitut von der Erfüllung der LCR befreit werden kann;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7635 ). inwieweit für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014[*] (BankV) Erleichterungen beim Nachweis zur Erfüllung der LCR vorgesehen werden können.

4  Sie kann im Einzelfall:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7635 ). von der aufsichtsrechtlichen Konsolidierungspflicht nach Artikel 7 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012[*] (ERV) abweichende Anordnungen erlassen, wenn dies erforderlich ist, um zusätzliche, aus Liquiditätsrisikoperspektive massgebliche Beteiligungen zu erfassen;
  2. b. höhere Anforderungen an die LCR einer Bank stellen, wenn dies wegen deren Geschäftsaktivitäten, den eingegangenen Liquiditätsrisiken, der Geschäftsstrategie, der Qualität des Liquiditätsrisikomanagements oder des Entwicklungsstands der verwendeten Techniken notwendig ist.

5  Finanziert sich ein Einzelinstitut zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland, so kann die FINMA von ihm zusätzlich verlangen, die LCR zu berechnen, ohne die erwarteten Zuflüsse aus diesen Niederlassungen in die Berechnung einzubeziehen. Basierend auf ihrer Risikoeinschätzung kann sie in diesem Fall weitere Anforderungen an die Erfüllung der LCR festlegen.[*]

6  Sie kann auf Antrag der Bank ausländische Zweigniederlassungen in der Schweiz, deren Muttergesellschaft im Ausland einer Aufsicht und rechtlichen Anforderungen untersteht, die mit denen der Schweiz vergleichbar sind, von der Erfüllung der LCR befreien, wenn vergleichbare Angaben zur LCR auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.

Art. 15 HQLA: Begriff und Zusammensetzung

1  Als HQLA gelten Aktiva:

  1. a. über die die Bank zur Beschaffung von Liquidität einfach, zu jedem Zeitpunkt innert der nächsten 30 Kalendertage und ohne wesentliche Werteinbusse verfügen kann; und
  2. b. welche die weiteren Anforderungen nach Artikel 15d erfüllen.

2  HQLA können sein:

  1. a. Aktiva mit höchster Liquidität nach Artikel 15a (Kategorie 1);
  2. b. Aktiva mit hoher Liquidität nach Artikel 15b (Kategorien 2a und 2b).
Art. 15 a HQLA: Aktiva der Kategorie 1

1  Aktiva der Kategorie 1 umfassen folgende Vermögenswerte:

  1. a. Münzen und Banknoten;
  2. b. Zentralbankenguthaben einschliesslich Mindestreserven, soweit die Regelung der betreffenden Zentralbank ihren Abzug im Liquiditätsstress erlaubt;
  3. c.

    marktgängige Wertpapiere[*], die Forderungen sind gegenüber:

    1. 1. einer Zentralregierung,
    2. 2. einer Zentralbank,
    3. 3. einer untergeordneten Gebietskörperschaft mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
    4. 4. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
    5. 5. dem Internationalen Währungsfonds,
    6. 6. der Europäischen Zentralbank,
    7. 7. der Europäischen Union,
    8. 8. multilateralen Entwicklungsbanken;
  4. c bis . marktgängige Wertpapiere, die von den Institutionen nach Buchstabe c garantiert werden;
  5. d. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 13 ). marktgängige Wertpapiere, die Forderungen gegenüber einer Zentralregierung oder einer Zentralbank in Landeswährung darstellen, die von der betreffenden Zentralregierung oder der Zentralbank in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko anfällt, oder im Herkunftsland der Bank begeben werden, wenn die Zentralregierung ein Risikogewicht von mehr als 0 Prozent nach Anhang 2 Ziffer 1.1 ERV[*] aufweist; sowie
  6. e. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 13 ). marktgängige Wertpapiere, die Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft oder der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in Fremdwährung darstellen, bis zur Höhe des stressbedingten Nettomittelabflusses in der betreffenden Fremdwährung, in der das Liquiditätsrisiko eingegangen wird; dies gilt auch dann, wenn das Risikogewicht der Schweiz mehr als 0 Prozent nach Anhang 2 Ziffer 1.1 ERV beträgt.

2  Die marktgängigen Wertpapiere nach Absatz 1 Buchstaben c und cbis können nur der Kategorie 1 zugerechnet werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 13 ). Sie weisen ein Risikogewicht von 0 Prozent nach Anhang 2 Ziffer 1 oder 3.2 ERV auf.
  2. b. Bei garantierten Forderungen ist entweder die Garantie einer Zentralregierung oder einer untergeordneten Gebietskörperschaft ausdrücklich, unwiderruflich und unbedingt oder eine solidarische Haftung mehrerer Gebietskörperschaften gegeben.
  3. c. Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit eines Finanzinstituts nach Anhang 1a[*] oder einer mit einem Finanzinstitut verbundenen Gesellschaft. Ausgenommen hiervon sind Anleihen von Finanzinstituten, die von einer Zentralregierung oder von einer Regierung einer untergeordneten Gebietskörperschaft eingerichtet wurden, um in staatlichem Auftrag auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis Förderdarlehen zu vergeben.

3  Aktiva der Kategorie 1 werden zum aktuellen Marktwert bewertet.

Art. 15 b HQLA: Aktiva der Kategorie 2

1  Aktiva der Kategorie 2a umfassen folgende Vermögenswerte:

  1. a.

    marktgängige Wertpapiere, die Forderungen sind gegenüber:

    1. 1. einer Zentralregierung,
    2. 2. einer Zentralbank,
    3. 3. einer untergeordneten Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
    4. 4. und 5. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7635 ).
    5. 6. multilateralen Entwicklungsbanken;
  2. a bis marktgängige Wertpapiere, die von den Institutionen nach Buchstabe a garantiert werden;
  3. b. marktgängige Unternehmensanleihen einschliesslich Geldmarktpapiere, wenn diese von Gesellschaften emittiert wurden, die weder allein noch verbunden mit anderen als Finanzinstitut nach Anhang 1a gelten; und
  4. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7635 ). marktgängige, spezialgesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht von der Bank selbst oder einem mit ihr verbundenen anderen Finanzinstitut nach Anhang 1a emittiert wurden; Pfandbriefanleihen, begeben durch die Pfandbriefzentralen nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930[*] (PfG), können angerechnet werden.

2  Die marktgängigen Wertpapiere nach Absatz 1 Buchstaben a und abis können nur der Kategorie 2a zugerechnet werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 13 ). Sie weisen ein Risikogewicht von höchstens 20 Prozent nach Anhang 2 Ziffern 1–3 ERV[*] auf.
  2. b. Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit eines Finanzinstituts nach Anhang 1a oder einer mit einem Finanzinstitut verbundenen Gesellschaft. Ausgenommen hiervon sind Anleihen von Finanzinstituten, die von einer Zentralregierung oder von einer Regierung einer untergeordneten Gebietskörperschaft eingerichtet wurden, um in staatlichem Auftrag auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis Förderdarlehen zu vergeben.

3  Die Unternehmensanleihen nach Absatz 1 Buchstabe b und die gedeckten Schuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe c können der Kategorie 2a zugerechnet werden, wenn sie:

  1. a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 13 ). über ein langfristiges Rating der Ratingklassen 1 oder 2 nach Anhang 2 ERV verfügen;
  2. b. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 13 ). über ein Kurzfrist-Rating der Ratingklasse 1 nach Artikel 64a Absatz 2 ERV verfügen;
  3. c. zur Deckung von Abflüssen im Ausland dienen und über ein Rating einer von der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde anerkannten Ratingagentur verfügen, das einem Rating nach Buchstabe a oder b gleichwertig ist; oder
  4. d. über kein Rating nach den Buchstaben a–c verfügen, aber institutsintern mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit bewertet werden, die einem Rating der Ratingklassen 1 oder 2 nach Anhang 2 ERV gleichkommt.[*]

4  Aktiva der Kategorie 2a werden zum aktuellen Marktwert mit einem Wertabschlag von 15 Prozent bewertet.

5  Die FINMA kann weitere Aktiva der Kategorie 2 (Aktiva der Kategorie 2b) bezeichnen, sofern diese:

  1. a. sich nachweislich selbst unter angespannten Marktbedingungen an den Repo- oder Kassamärkten als eine verlässliche Liquiditätsquelle erwiesen haben; und
  2. b. nicht von einem Finanzinstitut nach Anhang 1a oder einer mit einem Finanzinstitut verbundenen Gesellschaft emittiert worden sind.

6  Aktiva der Kategorie 2b werden zum aktuellen Marktwert bewertet und erfahren einen Wertabschlag von mindestens 50 Prozent.

Art. 15 c HQLA: Anrechenbarkeit

1  Für die Berechnung der LCR können die Aktiva wie folgt an den Gesamtbestand der HQLA angerechnet werden:

  1. a. Aktiva der Kategorie 1: unbegrenzt;
  2. b. Aktiva der Kategorie 2b allein: bis zu einer Obergrenze von 15 Prozent;
  3. c. Aktiva der Kategorie 2a und 2b zusammen: bis zu einer Obergrenze von 40 Prozent.

2  Vor der Berechnung der Obergrenzen nach Absatz 1 Buchstaben b und c:

  1. a. sind die Wertabschläge von 15 und 50 Prozent nach Artikel 15b Absätze 4 und 6 abzuziehen;
  2. b. sind die Geschäfte nach Artikel 15e glattzustellen; und
  3. c.

    sind besicherte Finanzierungsgeschäfte abzuwickeln, die:

    1. 1. den Austausch von HQLA beinhalten,
    2. 2. nicht durch Artikel 15e erfasst werden, und
    3. 3. eine Laufzeit von höchstens 30 Kalendertagen haben.

3  Die Obergrenzen sind auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut einzuhalten.

4  Die FINMA legt die Vorgaben zur Berechnung der Obergrenzen fest.

5  Aktiva der Kategorien 1 und 2, die im Ausland emittierte Wertpapiere, Anleihen oder Schuldverschreibungen darstellen, dürfen nur an den Bestand der HQLA angerechnet werden, wenn sie:

  1. a. nach den Anforderungen der entsprechenden ausländischen Regulierung HQLA-Qualität aufweisen; oder
  2. b. von der SNB als repofähig anerkannt sind.[*]

6  Massgeblich für die Erfüllung der LCR sind, unabhängig von ihrer Restlaufzeit, die HQLA, die gemäss Stressszenario am ersten Tag des 30-Tage-Horizonts gehalten werden. Nicht berücksichtigt werden HQLA, die nach Artikel 15e glattzustellen sind.

7  Ab dem Zeitpunkt, ab dem Aktiva nicht mehr als HQLA gelten, dürfen sie noch während 30 Kalendertagen als HQLA angerechnet werden.

8  Nicht an den Bestand der HQLA der Bank angerechnet werden die HQLA, die eine Niederlassung oder eine konsolidierte Einheit zur Erfüllung der lokalen Liquiditätsanforderungen hält und die über dem Beitrag dieser Niederlassung oder Einheit zum Nettomittelabfluss der Bank nach Artikel 16 liegen.[*]

Art. 15 d HQLA: Weitere Anforderungen

Die FINMA regelt:

  1. a. welche Eigenschaften der HQLA ausschlaggebend dafür sind, damit auch gemäss Stressszenario in einem 30-Tage-Horizont zuverlässig Liquidität beschafft werden kann;
  2. b. die operativen Anforderungen, denen die Bewirtschaftung der HQLA genügen muss, damit auch gemäss Stressszenario in einem 30-Tage-Horizont zuverlässig Liquidität beschafft werden kann;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7635 ). die Vorgaben für eine angemessene Diversifizierung der HQLA.
Art. 15 e HQLA: Glattstellung

1  Besicherte Finanzierungsgeschäfte werden glattgestellt, wenn sie den Austausch von HQLA beinhalten und innert 30 Kalendertagen fällig werden.

2  Als besicherte Finanzierungsgeschäfte gelten Sicherheitenswaps und Wertpapierfinanzierungen wie Repo-Geschäfte, Wertpapierleihgeschäfte und Wertpapierkredite.[*]

3  Liquiditätsabschöpfende Geschäfte der SNB werden unabhängig von der Art der Besicherung glattgestellt, falls sie innert 30 Kalendertagen fällig werden. Liquiditätszuführende Geschäfte der SNB werden nur glattgestellt, wenn sie durch HQLA besichert sind und innert 30 Kalendertagen fällig werden.

4  Nicht glattgestellt wird der Austausch von Aktiva der Kategorie 2b sowie besicherte Finanzierungsgeschäfte, wenn die erhaltenen Aktiva zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden, die länger als 30 Kalendertage bestehen. Eine Short-Position umfasst sowohl die ungedeckte Ausleihe als auch den ungedeckten Verkauf von Aktiva.

5  Für Geschäfte mit der SNB, die eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit enthalten, ist die Kündigungsfrist zur Bestimmung der Restlaufzeit massgebend.

6  Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen für besicherte Finanzierungsgeschäfte in Fremdwährungen, in denen die Bank kein Konto bei der entsprechenden ausländischen Zentralbank besitzt.[*]

Art. 16 Nettomittelabfluss

1  Der Nettomittelabfluss berechnet sich aus den gesamten Mittelabflüssen, die gemäss Stressszenario im 30-Tage-Horizont zu erwarten sind, abzüglich der gesamten Mittelzuflüsse, die im gleichen Zeitraum zu erwarten sind.

2  Bei der Berechnung dürfen die zu erwartenden Mittelzuflüsse nur bis zu einer Gesamthöhe von 75 Prozent der zu erwartenden Mittelabflüsse berücksichtigt werden. Die FINMA kann Wertpapierhäuser ohne Zentralbankkonto auf Antrag von dieser Begrenzung befreien.[*]

3  Die Mittelabflüsse berechnen sich, indem die Bilanz- und die Ausserbilanzpositionen entsprechend ihrer Abflusskategorie mit den massgeblichen Abflussraten nach Anhang 2 gewichtet werden.

4  Kann eine Position mehreren Abflusskategorien zugeordnet werden, so ist diejenige mit der höchsten Abflussrate massgebend.

5  Die Mittelzuflüsse berechnen sich, indem die Bilanzpositionen entsprechend ihrer Zuflusskategorie mit den massgeblichen Zuflussraten nach Anhang 3 gewichtet werden.

6  Kann eine Position mehreren Zuflusskategorien zugeordnet werden, so ist diejenige mit der tiefsten Zuflussrate massgeblich.

7  Für Positionen, die nach Artikel 15e glattzustellen sind, werden keine Mittelzu- oder -abflüsse berücksichtigt.

8  Bilanz und Ausserbilanzpositionen dürfen nicht doppelt erfasst werden. Namentlich dürfen Aktiva, die Teil des Bestandes an HQLA sind, nicht gleichzeitig als Mittelzuflüsse angerechnet werden.

9  Die FINMA kann in Abweichung von Anhang 2:

  1. a. niedrigere Abflussraten festlegen für stabile Einlagen im Ausland, die einem besonders sicheren Einlagensicherungssystem unterstellt sind;
  2. b. einen internen Modellansatz anerkennen für die Berechnung des erhöhten Liquiditätsbedarfs aufgrund von Marktwertveränderungen bei Derivatgeschäften und anderen Finanztransaktionen.
Art. 17 Erfüllung der LCR in Schweizerfranken

1  Die FINMA regelt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Banken für die Erfüllung der LCR nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b HQLA in Fremdwährungen anrechnen dürfen.

2  Für Banken, die aus operativen Gründen keine HQLA in Fremdwährungen halten, legt sie fest, unter welchen Voraussetzungen und wie weit die Aktiva der Kategorie 2a über die Obergrenze von 40 Prozent (Art. 15c Abs. 1 Bst. c) hinaus angerechnet werden dürfen.

Art. 17 a LCR in wesentlichen Fremdwährungen

1  Die LCR ist für alle Positionen in jeder wesentlichen Fremdwährung zu ermitteln und zu überwachen.

2  Die Obergrenzen von 15 und 40 Prozent nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c sind für die Berechnung der LCR in jeder wesentlichen Fremdwährung zu berücksichtigen. Die Obergrenze von 75 Prozent für die Mittelzuflüsse nach Artikel 16 Absatz 2 ist nicht zu berücksichtigen.

3  Die FINMA regelt:

  1. a. die Konsolidierungsebene, für welche die Ermittlungs- und Überwachungspflicht gilt;
  2. b. ab welchem Anteil der Verbindlichkeiten in einer Fremdwährung, gemessen an den Gesamtverbindlichkeiten einer Bank, eine Fremdwährung als wesentlich gilt.

4  Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Untergrenzen für die LCR in wesentlichen Fremdwährungen festlegen, wenn eine Bank übermässige Fremdwährungsrisiken eingeht.

5  Sie kann zudem Anforderungen an die Erfüllung der LCR in wesentlichen Fremdwährungen festlegen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist.

6  HQLA in Fremdwährungen, welche gemäss Artikel 17 zur Deckung des Nettomittelabflusses in Schweizerfranken angerechnet werden, dürfen nicht zur Deckung des Nettomittelabflusses in der betreffenden Fremdwährung angerechnet werden.

Art. 17 b Unterschreiten der LCR

1  Kommt es wegen ausserordentlicher Umstände zu einer drastischen Liquiditätsverknappung, so darf der geforderte Erfüllungsgrad vorübergehend unterschritten werden.

2  Die Banken erstatten der FINMA unverzüglich Meldung, wenn der geforderte Erfüllungsgrad unterschritten wird oder sich eine Unterschreitung abzeichnet.

3  Sie legen der FINMA umgehend einen Plan vor, aus dem hervorgeht, durch welche Massnahmen und in welcher Frist der geforderte Erfüllungsgrad wieder erreicht werden soll.

4  Stellt der Plan nicht sicher, dass der geforderte Erfüllungsgrad innert angemessener Frist wieder erreicht wird, so kann die FINMA geeignete Massnahmen ergreifen.

5  Die FINMA kann für Banken, die den geforderten Erfüllungsgrad unterschreiten, untermonatige Meldungen zur LCR mit einer zeitnahen Einreichungsfrist festlegen und zusätzliche Meldungen zur Liquiditätssituation definieren, die der Dauer und dem Ausmass der LCR-Unterschreitung angemessen sind.

Art. 17 c Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7635 ). Liquiditätsnachweis [*]

1  Die FINMA bestimmt Form und Inhalt der Formulare für den Nachweis der Erfüllung der LCR (Liquiditätsnachweis). Sie kann für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV[*] Erleichterungen vorsehen.

2  Die Banken stützen sich für die Bewertung der im Liquiditätsnachweis aufgeführten Positionen auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften erstellten Abschluss.

3  Nicht systemrelevante Banken reichen den Liquiditätsnachweis monatlich innert 20 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats bei der SNB ein. Die FINMA kann einer Bank auf Antrag in begründeten Fällen eine geringere Meldefrequenz gewähren.

4  Systemrelevante Banken reichen den Liquiditätsnachweis monatlich innert 15 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats bei der SNB ein.

5  Die FINMA setzt gesonderte Meldepflichten für Banken fest, die:

  1. a. Positionen in wesentlichen Fremdwährungen nach Artikel 17a Absatz 1 halten;
  2. b. sich nach Artikel 14 Absatz 5 zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland finanzieren.

6  Sie kann im Liquiditätsnachweis zusätzliche Meldungen zu liquiditätswirksamen Aktiva verlangen, die nicht HQLA sind.

Art. 17 d Gruppeninterne Mittelab- und -zuflüsse

Die FINMA kann für Mittelab- und -zuflüsse zwischen einer Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften derselben Finanzgruppe Ab- und Zuflussraten festlegen, die von denjenigen nach den Anhängen 2 und 3 abweichen.

Art. 17 e Offenlegung

1  Die Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig in angemessener Weise über ihre Liquiditätssituation und ihre LCR.[*]

2  Systemrelevante Banken legen die LCR als Tagesdurchschnitt der letzten 90 Tage offen. Besteht die Pflicht zu einer nur halbjährlichen Offenlegung, so sind die täglichen Daten der letzten 180 Tage zu verwenden.

3  Die FINMA kann weitere Banken bestimmen, welche die LCR als Tagesdurchschnitt offenlegen müssen, wenn sie dies aus Sicht der Risikoeinschätzung oder im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit als zweckmässig erachtet.

4  Die FINMA regelt die Einzelheiten der Offenlegung. Sie bestimmt insbesondere, welche LCR-relevanten Informationen zusätzlich zur LCR offenzulegen sind.

2 a . Abschnitt: Quantitative Anforderungen: Finanzierungsquote Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ).

Art. 17 f Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 ( AS 2014 2321 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Finanzierungsquote [*]

1  Mit der Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) soll sichergestellt werden, dass die stabile Finanzierung einer Bank über einen einjährigen Zeithorizont dauernd gewährleistet ist.

2  Die Finanzierung ist stabil, wenn die Aktiva sowie die Ausserbilanzpositionen nach Anhang 5 Ziffern 8, 9.1 und 9.2 dauerhaft und tragfähig finanziert sind.

Art. 17 g Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Berechnung der NSFR [*]

Die NSFR entspricht dem Quotienten aus:

  1. a. der verfügbaren stabilen Finanzierung (Available Stable Funding, ASF) im Zähler;
  2. b. der erforderlichen stabilen Finanzierung (Required Stable Funding, RSF) im Nenner.
Art. 17 h Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Erfüllung der Anforderungen an die NSFR [*]

1  Die Bank erfüllt die Anforderungen an die NSFR, wenn der Quotient nach Artikel 17g mindestens 1 ist.

2  Die NSFR ist auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut für die Gesamtheit der Positionen nach den Artikeln 17k und 17m über sämtliche Währungen umgerechnet in Schweizerfranken zu erfüllen.

3  Für Einzelinstitute, die zu einer Finanzgruppe gehören, kann die FINMA zulassen, dass:

  1. a. die Anforderungen an die NSFR aggregiert über mehrere in der Schweiz domizilierte Einzelinstitute erfüllt werden; oder
  2. b. überschüssige Finanzierung eines in der Schweiz domizilierten Einzelinstituts für ein anderes in der Schweiz domiziliertes Einzelinstitut angerechnet wird.

4  Die Einzelinstitute nach Absatz 3, die in der Schweiz domiziliert sind, müssen jedoch eigenständig mindestens eine NSFR von 0,8 aufweisen.

5  Einzelinstitute mit wesentlichen inländischen systemrelevanten Funktionen müssen in jedem Fall auch eigenständig die NSFR erfüllen.

6  Artikel 14 Absätze 3–6 gilt sinngemäss.

Art. 17 i Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Berechnung besicherter Finanzierungsgeschäfte [*]

1  Wertpapiere, die die Bank aus Reverse-Repo-Geschäften und Sicherheitenswaps erhält, sind nur dann als Aktiva zu erfassen, wenn die Bank Inhaberin der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte wird und das Marktrisiko der Wertpapiere trägt.

2  Wertpapiere, die die Bank im Rahmen von Repo-Geschäften und Sicherheitenswaps verleiht und die dadurch belastet werden, sind nur dann als Aktiva zu erfassen, wenn die Bank Inhaberin der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte bleibt und das Marktrisiko der Wertpapiere trägt.

3  Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nur miteinander verrechnet werden, wenn:

  1. a. es sich um ein besichertes Finanzierungsgeschäft mit ein und derselben Gegenpartei handelt; und
  2. b. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 13 ). die Bedingungen nach Ziffer 30.37 des Basler Mindeststandards zur Höchstverschuldungsquote (LEV) in der Fassung nach Anhang 1 Ziffer 7 ERV[*] erfüllt sind.

4  Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen für die Berechnung:

  1. a. in den Fällen, in denen die Restlaufzeit der belasteten Wertpapiere kürzer ist als die Laufzeit des besicherten Finanzierungsgeschäfts;
  2. b. von teilweise besicherten Finanzierungsgeschäften;
  3. c. von besicherten Finanzierungsgeschäften ohne Laufzeitbeschränkung.
Art. 17 j Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Berechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäften [*]

1  Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften berechnen sich anhand der negativen Wiederbeschaffungswerte der ausstehenden Kontrakte zum Marktpreis.

2  Forderungen aus Derivatgeschäften berechnen sich anhand der positiven Wiederbeschaffungswerte der ausstehenden Kontrakte zum Marktpreis.

3  Bestehen Verrechnungsvereinbarungen zwischen der Bank und ihrer Gegenpartei, die die Bedingungen nach Ziffer 30 LEV in der Fassung nach Anhang 1 Ziffer 7 ERV[*] erfüllen, so sind für die durch diese Vereinbarungen gedeckten Derivatgeschäfte die Netto-Wiederbeschaffungswerte massgeblich.[*]

4  Bei der Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften sind die in Form von Nachschusszahlungen hinterlegten Sicherheiten unabhängig von der Art der Sicherheit vom Betrag des negativen Wiederbeschaffungswerts abzuziehen.

5  Bei der Berechnung der Forderungen aus Derivatgeschäften dürfen keine erhaltenen Sicherheiten vom Betrag des positiven Wiederbeschaffungswerts abgezogen werden, es sei denn, die Bank hat Sicherheiten aus Nachschusszahlungen in Form von Aktiva der Kategorie 1 nach Artikel 15a erhalten und die weiteren Bedingungen nach Ziffer 30 LEV in der Fassung nach Anhang 1 Ziffer 7 ERV sind erfüllt.[*]

Art. 17 k Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Berechnung der ASF [*]

1  Der Betrag der ASF berechnet sich, indem:

  1. a. die Buchwerte der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals den ASF-Kategorien nach Anhang 4 zugewiesen und durch Multiplikation mit dem jeweiligen ASF-Faktor gewichtet werden; und
  2. b. die nach Buchstabe a gewichteten Buchwerte über alle ASF-Kategorien addiert werden.

2  Der Buchwert von Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten, die anrechenbare Eigenmittel nach den Artikeln 21–30 ERV[*] sind, bestimmt sich nach dem Wert vor Anwendung der Korrekturen nach den Artikeln 31–40 ERV.

Art. 17 l Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Bestimmung der Restlaufzeit von Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten [*]

1  Bestehen bei Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten für die Anlegerinnen und Anleger oder die Gläubigerinnen und Gläubiger Optionen auf Kündigung, vorzeitigen Rückkauf oder Auflösung, so ist für die Bestimmung der Restlaufzeit davon auszugehen, dass die Optionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgeübt werden.

2  Besteht die Markterwartung von Anlegerinnen und Anlegern oder Gläubigerinnen und Gläubigern, dass die Bank namentlich aus Reputationsgründen Optionen zum Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten und von Verbindlichkeiten vor der vertraglich vereinbarten Fälligkeit ausübt, so sind die Eigenkapitalinstrumente und Verbindlichkeiten der ASF-Kategorie nach Anhang 4 zuzuweisen, die der erwarteten verkürzten Restlaufzeit entspricht.

3  Bestehen Verlängerungsoptionen, so ist davon auszugehen, dass weder die Bank noch die Anlegerinnen und Anleger oder die Gläubigerinnen und Gläubiger sie ausüben. Verlängerungsoptionen der Bank können dann berücksichtigt werden, wenn die Verlängerung keine negativen Reputationswirkungen nach sich zieht.

4  Für langfristige Verbindlichkeiten mit gestaffelten Fälligkeiten muss nur der Teil, der innerhalb eines Jahres fällig wird, der ASF-Kategorie mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr zugewiesen werden.

5  Kann ein Eigenkapitalinstrument oder eine Verbindlichkeit mehreren ASF-Kategorien zugeordnet werden, so ist die Kategorie mit dem niedrigsten ASF-Faktor massgebend.

Art. 17 m Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Berechnung der RSF [*]

1  Der Betrag der RSF berechnet sich, indem:

  1. a. die Buchwerte der Aktiva und Ausserbilanzpositionen den RSF-Kategorien nach Anhang 5 zugewiesen und durch Multiplikation mit dem jeweiligen RSF-Faktor gewichtet werden; und
  2. b. die nach Buchstabe a gewichteten Buchwerte über alle RSF-Kategorien addiert werden.

2  Der Buchwert der Aktiva und Ausserbilanzpositionen berechnet sich nach ihrem im Abschluss ausgewiesenen Wert. Wertberichtigungen sind nach Ziffer 20.1 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 Ziffer 4 ERV[*] und nach Kapitel 30 LEV in der Fassung nach Anhang 1 Ziffer 7 ERV zu berücksichtigen.[*]

3  Bei der Berechnung des Buchwerts von lastenfreien Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften nach Anhang 5 Ziffern 5.1 und 5.1a sind die als Sicherheiten für Pfandbriefdarlehen nach dem PfG[*] verpfändeten Aktiven gesamthaft in Abzug zu bringen.[*]

4  Bei der Berechnung des Buchwerts von belasteten Hypothekarforderungen und der Dauer ihrer Belastung ist vom Buchwert und der Restlaufzeit der zu sichernden Pfandbriefdarlehen auszugehen.

5  Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Berechnungen nach den Absätzen 3 und 4.

6  Sie kann auf Antrag der SNB die RSF-Faktoren von bestimmten Geschäften temporär reduzieren, soweit damit einer massgeblichen Erschwerung der Umsetzung der Geldpolitik entgegengewirkt werden kann.

Art. 17 n Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Bestimmung der Restlaufzeit von Aktiva und Ausserbilanzpositionen [*]

1  Für die Bestimmung der Restlaufzeit von Aktiva und Ausserbilanzpositionen ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit massgeblich.

2  Bestehen für die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuldner Optionen auf Laufzeitverlängerung, so ist davon auszugehen, dass die Optionen ausgeübt werden. Beginnt die Laufzeitverlängerung ab dem Zeitpunkt der Ausübung einer Option, so ist davon auszugehen, dass die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuldner die Option zum spätestmöglichen Zeitpunkt ausüben.

3  Besteht die Markterwartung von Gegenparteien oder Schuldnerinnen und Schuldnern, dass die Bank namentlich aus Reputationsgründen Optionen auf Laufzeitverlängerung ausübt, so sind die Aktiva und Ausserbilanzpositionen der RSF-Kategorie zuzuweisen, die der erwarteten verlängerten Restlaufzeit entspricht.

4  Bestehen Optionen auf vorzeitige Kündigung oder Rückzahlung, so ist davon auszugehen, dass die Bank, die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuldner sie nicht ausüben.

5  Bei Tilgungsdarlehen, Ratenkrediten und Annuitätendarlehen darf nur der Teil, der innerhalb eines Jahres fällig wird, der RSF-Kategorie mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr zugewiesen werden.

6  Kann ein Aktivum oder eine Ausserbilanzposition mehreren RSF-Kategorien zugeordnet werden, so ist die Kategorie mit dem höchsten RSF-Faktor massgebend.

Art. 17 o Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Berechnung des Stichtags [*]

1  Der für die Berechnung der NSFR massgebliche Stichtag ergibt sich aus den für die Bank massgeblichen Rechnungslegungsvorschriften.

2  Erlauben die Rechnungslegungsvorschriften der Bank sowohl das Erfüllungstags- als auch das Abschlusstagsprinzip, so kann die Bank das Erfüllungstagsprinzip auch dann anwenden, wenn die Rechnungslegung nach dem Abschlusstagsprinzip erfolgt.

3  Der ASF-Faktor für die aus dem Abschlusstagsprinzip entstehenden Verbindlichkeiten ergibt sich aus Anhang 4 Ziffer 6.4, der RSF-Faktor für die daraus entstehenden Forderungen aus Anhang 5 Ziffer 1.4.

Art. 17 p Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Bestimmung voneinander abhängiger Verbindlichkeiten und Forderungen [*]

1  Die FINMA bestimmt die voneinander abhängigen Verbindlichkeiten und Forderungen, auf die ein ASF- und ein RSF-Faktor von 0 Prozent angewendet werden darf. Sie berücksichtigt dabei die internationalen Entwicklungen.

2  Die Anwendung eines ASF- und eines RSF-Faktors von 0 Prozent ist nur zulässig, wenn:

  1. a. die einzelnen voneinander abhängigen Forderungen und Verbindlichkeiten klar identifizierbar sind;
  2. b. die Laufzeit und der Grundbetrag der voneinander abhängigen Verbindlichkeiten und Forderungen identisch sind;
  3. c. die aus der erhaltenen Finanzierung entstandene Verbindlichkeit mit der entsprechenden abhängigen Forderung übereinstimmt; und
  4. d. die Gegenpartei einer Forderung nicht mit der Gegenpartei einer Verbindlichkeit identisch ist.
Art. 17 q Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Finanzierungsnachweis [*]

1  Die FINMA bestimmt Form und Inhalt der Formulare für den Nachweis der Erfüllung der NSFR (Finanzierungsnachweis). Sie kann für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV[*] Erleichterungen vorsehen.

2  Die Banken stützen sich für die Bewertung der im Finanzierungsnachweis aufgeführten Positionen auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften erstellten Abschluss.

3  Nicht systemrelevante Banken reichen den Finanzierungsnachweis quartalsweise innert 60 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Quartals bei der SNB ein. Banken der Kategorien 4 und 5 reichen ihn halbjährlich ein. Die FINMA kann einer Bank auf Antrag in begründeten Fällen erlauben, diesen Nachweis in grösseren Zeitabständen einzureichen.

4  Systemrelevante Banken reichen den Finanzierungsnachweis monatlich innert 30 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats bei der SNB ein.

5  Die FINMA kann gesonderte Meldepflichten für Banken festsetzen, die sich nach Artikel 14 Absatz 5 zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland finanzieren.

Art. 17 r Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Gruppeninterne Finanzierungen [*]

Die FINMA kann für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe von den Anhängen 4 und 5 abweichende ASF-Faktoren und RSF-Faktoren festlegen, namentlich wenn:

  1. a. die gruppeninterne Gegenpartei selbst keine ausreichende stabile Finanzierung aufweist;
  2. b. hierdurch nachteilige Effekte von Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe durch die asymmetrische Behandlung von Transaktionen mit Laufzeiten von bis zu sechs Monaten ausgeglichen werden; oder
  3. c. es sich um gruppeninterne Eventualverpflichtungen aus Garantien entsprechend Anhang 5 Ziffer 9.2 handelt.
Art. 17 s Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Offenlegung [*]

1  Die Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig in angemessener Weise über ihre Finanzierungssituation und ihre NSFR.

2  Die FINMA regelt die Einzelheiten der Offenlegung. Sie bestimmt insbesondere, welche NSFR-relevanten Informationen zusätzlich zur NSFR offenzulegen sind.

2 b . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Vereinfachung für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5

Art. 17 t

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV[*], die nach Artikel 47a ERV[*] von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel dispensiert sind, sind auch von der Einhaltung der Bestimmungen über die Finanzierungsquote nach den Artikeln 17f–17s befreit.

3. Abschnitt: Quantitative Anforderung für privilegierte Einlagen

Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2321 ). [*]

1  Die Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7635 ). der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach Anhang 1 Ziffern 2.3 und 2.7 BankV[*] ausgewiesenen Einlagen;
  2. b. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach Artikel 37a BankG privilegiert sind;
  3. c. der Einlagen nach Buchstabe b, die nach Artikel 37h BankG gesichert sind.

2  Die FINMA berechnet gestützt auf die nach Absatz 1 Buchstabe c gemeldeten Angaben die Beitragsverpflichtungen der einzelnen Banken für die Einlagensicherung nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b BankG und teilt diese den einzelnen Banken mit.[*]

3  Bei der Berechnung der LCR berücksichtigen die Banken ihre jeweiligen Beitragsverpflichtungen als «unwiderrufliche Einzahlungsverpflichtung zur Mittelbeschaffung gegenüber dem Träger der Einlagensicherung» nach Anhang 2 Ziffer 8.1.5.[*]

4  Die FINMA kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach Absatz 1 Buchstabe c zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offenlegen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubigerinnen und Gläubiger als notwendig erscheint.

4. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Beobachtungskennzahlen

Art. 18 a

Die FINMA kann neben den Angaben zur LCR und zur NSFR Angaben zu weiteren Beobachtungskennzahlen auf den Stufen Finanzgruppe und Einzelinstitut unter Berücksichtigung von Grösse sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten einer Bank erheben, sofern sie für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind.

5. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 3921 ). Aufgaben der Prüfgesellschaft

Art. 18 b

1  Die Prüfgesellschaft prüft gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen, ob:

  1. a. die qualitativen und quantitativen Anforderungen nach dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen der FINMA erfüllt sind; und
  2. b. die Angaben des Liquiditätsnachweises, des Finanzierungsnachweises und, sofern durch die FINMA gefordert, auch zu den Beobachtungskennzahlen richtig sind.

2  Sie bestätigt das Prüfergebnis.

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). Besondere Liquiditätsanforderungen [*]

1  Systemrelevante Banken müssen zusätzlich zu den Anforderungen des 3. Kapitels besondere Liquiditätsanforderungen erfüllen, um Liquiditätsrisiken abzudecken, die durch die LCR nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind.

2  Die besonderen Liquiditätsanforderungen umfassen:

  1. a. die Grundanforderungen;
  2. b. die institutsspezifischen Zusatzanforderungen der FINMA.
Art. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). Konsolidierungskreis [*]

1  Die besonderen Liquiditätsanforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe, auf Stufe jedes nach dem BankG bewilligten Einzelinstituts und auf Stufe jedes nach dem FINIG bewilligten Wertpapierhauses zu erfüllen von:

  1. a. Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben;
  2. b. der obersten Einheit einer Finanzgruppe, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt;
  3. c. Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; und
  4. d. Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind.

2  Die FINMA kann Einheiten, deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist, im Einzelfall ausnehmen.

Art. 20 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). Anrechenbare Vermögenswerte [*]

1  Für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen anrechenbar sind HQLA:

  1. a. die nicht zum Bestand an HQLA gehören, der für die Erfüllung der Anforderungen an die LCR benötigt wird; und
  2. b. über die die Bank zu jedem Zeitpunkt über einen Zeithorizont von 90 Kalendertagen (90-Tage-Horizont) verfügen kann.

2  Für die Anrechenbarkeit von Aktiva der Kategorien 2a und 2b gelten die Obergrenzen nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c. Die FINMA kann im Einzelfall bestimmen, dass diese Aktiva auch über diese Obergrenzen hinaus angerechnet werden können. Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid das Risiko, das sich daraus ergibt, dass diese Aktiva nicht sofort veräusserbar sind.

3  Eine ausdrückliche kantonale Staatsgarantie oder ein ähnlicher Mechanismus ist anrechenbar, wenn die Garantie oder der Mechanismus:

  1. a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ). nach Artikel 132b ERV[*] zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel berücksichtigt wird; und
  2. b. bei Inanspruchnahme im Krisenfall innert kurzer Frist zu einem anrechenbaren Liquiditätszufluss führt; die FINMA entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

4  Von der Summe gemäss folgender Berechnung sind 30 Prozent als Vermögenswert anrechenbar, sofern die Summe positiv ist:

  1. a. Hypothekarforderungen, die die Bank als Sicherheiten für den Bezug einer ausserordentlichen Liquiditätshilfe der SNB bereithält und die die Anforderungen der SNB an solche Sicherheiten erfüllen;
  2. b. abzüglich der von der SNB vorgegebenen Wertabschläge auf den Hypothekarforderungen nach Buchstabe a;
  3. c. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 13 ). abzüglich 5 Prozent des Gesamtengagements der Bank nach Artikel 42a ERV.

5  HQLA, die nach Artikel 15c Absatz 8 nicht angerechnet werden, und weitere HQLA nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, die eine Niederlassung oder eine konsolidierte Einheit zur Erfüllung der lokalen Liquiditätsanforderungen hält, dürfen so weit an den Bestand der anrechenbaren Vermögenswerte der Bank angerechnet werden, als diese Niederlassung oder Einheit zum Liquiditätsbedarf der Bank beiträgt, der sich aus den besonderen Liquiditätsanforderungen ergibt.

6  Anrechenbare Vermögenswerte dürfen nicht gleichzeitig als Mittelzuflüsse angerechnet werden.

Art. 20 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen [*]

1  Die Bank erfüllt die Anforderungen nach diesem Kapitel, wenn:

  1. a. der tägliche Durchschnitt der anrechenbaren Vermögenswerte der gleitenden Dreimonatsperiode, die mit dem Stichtag endet, jederzeit mindestens dem täglichen Durchschnitt des Liquiditätsbedarfs dieser Periode entspricht, der sich aus den besonderen Liquiditätsanforderungen ergibt; und
  2. b. die anrechenbaren Vermögenswerte jederzeit mindestens 80 Prozent des Liquiditätsbedarfs entsprechen, der sich aus den besonderen Liquiditätsanforderungen ergibt.

2  Die Bank muss die Anforderungen über sämtliche Währungen umgerechnet in Schweizerfranken erfüllen.

2. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). Grundanforderungen

Art. 21 Anforderungen

Die Grundanforderungen umfassen Anforderungen an den Liquiditätsbedarf aufgrund von:

  1. a. Risiken aus der Erneuerung von Krediten;
  2. b. Risiken aus einer Anhäufung von Mittelabflüssen unmittelbar ab Kalendertag 31 (Klippenrisiken) und einem Stressszenario mit einem 90-Tage-Horizont.
Art. 22 Liquiditätsbedarf aufgrund von Risiken aus der Erneuerung von Krediten

Systemrelevante Banken müssen für die ersten 30 Kalendertage des 90-Tage-Horizonts genügend anrechenbare Vermögenswerte halten, um den Liquiditätsbedarf aufgrund von Risiken aus der Erneuerung von Krediten zu decken. Für die Berechnung des Liquiditätsbedarfs wird die Zuflussrate nach den Ziffern 5.1 und 5.2 von Anhang 3 auf 25 Prozent gesenkt.

Art. 23 Liquiditätsbedarf aufgrund von Klippenrisiken und einem Stressszenario mit einem 90-Tage-Horizont

1  Systemrelevante Banken müssen genügend anrechenbare Vermögenswerte halten, um die Nettomittelabflüsse zu decken, die für die folgenden Positionen zu erwarten sind:

  1. a. Sicht- und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen, die nicht in den ersten 30 Kalendertagen abgezogen werden;
  2. b. Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis zu 90 Kalendertagen.

2  Für die Positionen nach Absatz 1 Buchstabe a sind die Mittelabflüsse für die Kalendertage 31–90 wie folgt zu berechnen:

  1. a. Für die Abflusskategorien 1.1, 1.2 und 2.1 nach Anhang 2 ist ein zusätzlicher Abfluss in Höhe von 5 Prozent des für die LCR berechneten Volumens zu berechnen.
  2. b. Für die Abflusskategorien 2.2 und 2.4 nach Anhang 2 ist ein zusätzlicher Abfluss in Höhe von 17 Prozent des für die LCR berechneten Volumens zu berechnen.

3  Für die Positionen nach Absatz 1 Buchstabe b ist für die Kalendertage 31–90 der Nettomittelabfluss zu berechnen. Dabei sind die Positionen entsprechend ihrer Ab- oder Zuflusskategorie mit den massgeblichen Ab- und Zuflussraten nach den Anhängen 6 und 7 zu gewichten.

Art. 24 Berücksichtigung liquiditätsgenerierender Massnahmen

Für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 23 können die in Anhang 8 aufgeführten Wertpapiere zum aktuellen Marktwert, reduziert um den jeweiligen Wertabschlag, angerechnet werden, sofern sie marktgängig und frei verfügbar sind. Eine Anrechnung ist möglich bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent der Summe der Nettomittelabflüsse nach Artikel 23 Absätze 2 und 3.

2 a . Abschnitt: Institutsspezifische Zusatzanforderungen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ).

Art. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). Zu- und Abschläge [*]

1  Für Liquiditätsrisiken, die nicht oder nicht ausreichend durch das 3. Kapitel oder die Artikel 21–23 abgedeckt sind, kann die FINMA in Abhängigkeit von den jeweiligen Risiken institutsspezifische Zuschläge auf quantifizierte Liquiditätsanforderungen festlegen. Insbesondere gilt dies für Liquiditätsrisiken, die aus folgenden Sachverhalten entstehen:

  1. a. Bedarf an Innertagesliquidität;
  2. b. Ersteinschusszahlungen (initial margins);
  3. c. Margenanforderungen bei ausserbörslich gehandelten und über zentrale Gegenparteien abgewickelten Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
  4. d. Rückkauf eigener Schuldinstrumente (debt buy-back);
  5. e. wesentliche Finanzierung einer Gruppengesellschaft durch Tochtergesellschaften;
  6. f. nicht risikoproportionale Liquiditätsverteilung innerhalb der Finanzgruppe;
  7. g. Liquiditätsbedarf für eine allfällige Sanierung oder Liquidation;
  8. h. ungenügendes Risikomanagement in Bezug auf die Liquidität.

2  SystemrelevanteBanken können bei der FINMA beantragen, dass zusätzlich zu Artikel 24 weitere liquiditätsgenerierende Massnahmen berücksichtigt werden und die daraus resultierende Liquidität in Form von Abschlägen angerechnet wird.

3  Die Abschläge können nicht höher als die Zuschläge sein. Sie können nicht auf Liquiditätsrisiken nach Absatz 1 Buchstabe a angewendet werden.

Art. 25 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). Verfahren zur Festlegung der Zu- und Abschläge [*]

1  Die FINMA berücksichtigt bei der Festlegung der Zuschläge Schätzungen der systemrelevantenBanken zu den Liquiditätsrisiken nach Artikel 25 Absatz 1.

2  Banken, die bei der FINMA Abschläge beantragen, müssen die Realisierbarkeit der liquiditätsgenerierenden Massnahmen nachweisen, insbesondere für den Fall einer Krise, die eine Bank in eine Insolvenzgefahr nach Artikel 25 BankG führen kann.

3  Die Banken reichen der FINMA regelmässig die für die Beurteilung der Liquiditätsrisiken nach Artikel 25 Absatz 1 notwendige Dokumentation ein. Die FINMA legt die Frequenz der Einreichung fest. Aktualisierungen sind ausserhalb der festgelegten Frequenz einzureichen, wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.

3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). Unterschreitung der besonderen Liquiditätsanforderungen [*]

1  Eine Unterschreitung der besonderen Liquiditätsanforderungen ist unter ausserordentlichen Umständen zulässig. Die Banken müssen der FINMA unverzüglich Meldung erstatten, wenn eine Unterschreitung eintritt oder sich eine solche abzeichnet.

2  Die Bank muss bei der Unterschreitung aufzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die besonderen Liquiditätsanforderungen wieder erfüllt werden. Die FINMA genehmigt die Frist. Sind die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Ablauf der Frist nicht erfüllt, so kann die FINMA die notwendigen Massnahmen anordnen.

Art. 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). [*]
Art. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). Berichterstattungspflichten [*]

1  Systemrelevante Banken müssen ihre Liquiditätssituation nach diesem Kapitel monatlich ausweisen. Sie reichen dazu bei der SNB jeweils innert 15 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats Angaben zur Liquiditätssituation der Einheiten nach Artikel 20 ein.

2  Die FINMA bestimmt die Form der Berichterstattung.

Art. 28 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017 ( AS 2017 7635 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). [*]
Art. 29 Aufgaben der Prüfgesellschaft

Die Prüfgesellschaft bestätigt gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen die Berichterstattung zu den quantitativen Liquiditätsanforderungen systemrelevanter Banken und zu deren Einhaltung.

5. Kapitel: Beizug der SNB

Art. 30

Die FINMA zieht die SNB beim Vollzug dieser Verordnung beratend bei.

6. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). [*]
Art. 31 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 ( AS 2014 2321 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). [*]
Art. 31 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 ( AS 2020 3921 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ). [*]
Art. 31 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 359 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2022 [*]

1  Die Anforderungen nach dem 4. Kapitel in der Fassung der Änderung vom 3. Juni 2022 sind spätestens achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2022 zu erfüllen. Bis zum Zeitpunkt, in dem diese Anforderungen erfüllt werden, sind die Liquiditätsanforderungen massgebend, die die FINMA im Rahmen der Aufsicht festgelegt hat.

2  Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 28 beginnt drei Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2022.

3  Das Eidgenössische Finanzdepartement prüft spätestens drei Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Absatz 1, ob die Bestimmungen der Änderung vom 3. Juni 2022 der Zweckbestimmung nach Artikel 7 Absatz 2 BankG und den besonderen Anforderungen nach Artikel 9 BankG gerecht werden. Es erstattet dem Bundesrat darüber Bericht und zeigt den allfälligen regulatorischen Anpassungsbedarf auf.

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

[*]

Art. 33 Inkrafttreten

1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.

2  Die Bestimmungen der Artikel 5–10 treten für die nicht systemrelevanten Banken am 1. Januar 2014 in Kraft.

3  Die Bestimmungen des 4. Kapitels treten am fünfzehnten Tag des der Genehmigung durch die Bundesversammlung folgenden Monats in Kraft.