1 Der ursprüngliche Belehnungswert des Grundpfandes ist im Rahmen der Kreditvergabe bei Neugeschäften und bei Krediterhöhungen festzulegen und während fünf Jahren beizubehalten. Werden die bei einer Krediterhöhung generierten Mittel nicht in das Grundpfand investiert, so ist eine Neufestlegung des Belehnungswerts des Grundpfands nicht zulässig und die Frist von fünf Jahren läuft weiter. Werden Grundpfänder während der Kreditlaufzeit in Portfolien aufgenommen, so gilt als ursprünglicher Belehnungswert der Wert bei Aufnahme ins Portfolio.
2 Werden während dieser fünf Jahre Änderungen am Grundpfand vorgenommen, die dessen Wert erhöhen, ohne dass der Kredit erhöht wird, so ist eine Erhöhung des Belehnungswerts über den ursprünglichen Belehnungswert hinaus im Umfang der Investition zulässig.
3 Der Belehnungswert muss geprüft werden bei:
- a. einem aussergewöhnlichen Ereignis mit direkter Auswirkung auf den Wert des Grundpfands;
- b. einem wesentlichen Preisrückgang am Immobilienmarkt.
4 Ergibt die Prüfung nach Absatz 3, dass sich der Wert des Grundpfands nachhaltig reduziert hat und unter dem Belehnungswert liegt, so ist dieser entsprechend zu reduzieren. Die Bank muss die FINMA vorgängig informieren, falls die Reduktion einen wesentlichen Anteil ihrer grundpfandgesicherten Positionen betrifft.
5 Während der fünf Jahre nach Absatz 1 darf der Belehnungswert nach einer Reduktion im Fall von Absatz 3 Buchstabe b höchstens wieder um den Betrag erhöht werden, um den er nach Absatz 4 reduziert wurde.
6 Banken müssen durch interne Weisungen sicherstellen, dass Belehnungswerte vorsichtig festgelegt werden.
7 Die internen Weisungen müssen ein Niederstwertprinzip vorsehen, wonach bei einer Handänderung als ursprünglicher Belehnungswert der tiefere Wert von Marktwert und Kaufpreis gilt.
8 Die FINMA regelt die Vorgaben für die internen Weisungen näher; insbesondere präzisiert sie, was als vorsichtige Festlegung der Belehnungswerte gilt.